{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/1998/IX_ZR_188-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2001-05-17","aktenzeichen":"IX ZR 188/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. Mai 2001 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle KO § 30 Nr. 1 Zur Feststellung der Zahlungseinstellung und der Kenntnis hiervon.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 188/98\n\nURTEIL\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n17. Mai 2001\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nKO § 30 Nr. 1\n\nZur Feststellung der Zahlungseinstellung und der Kenntnis hiervon.\n\nBGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - IX ZR 188/98 - OLG Frankfurt a.M.\n\n LG Frankfurt a.M.\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 29. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nStodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. März 1998\n\naufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und\n\nEntscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens -\n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer klagende Konkursverwalter verlangt im Wege der Anfechtung die\n\nAuszahlung einer Überweisung von 1 Million DM zur Masse, welche die be-\n\nklagte Bank am 10. April 1996 dem Kontokorrentkonto (Rahmenkreditkonto)\n\nder - späteren - Gemeinschuldnerin gutgebracht und gegen den dortigen De-\n\nbetsaldo verrechnet hatte.\n\nDie Gemeinschuldnerin geriet im Jahre 1995 in finanzielle Schwierig-\n\nkeiten, die sich in den nächsten Monaten verstärkten. Ihre Hauptgesellschafte-\n\nrin befürchtete erhebliche Konzernhaftungsrisiken und beschloß am 29. März\n\n1996, die Beteiligung an der Gemeinschuldnerin zu veräußern. Die Hauptge-\n\nsellschafterin leistete hierfür der Erwerberin, mit der ein symbolischer Kaufpreis\n\nvon 1 DM vereinbart wurde, eine Zahlung von 1 Million DM und legte eine\n\nweitere Million DM in die Gemeinschuldnerin als Rücklage ein. Diese - im\n\nÜberweisungsträger für das Rahmenkreditkonto der Gemeinschuldnerin bei der\n\nBeklagten - so bezeichnete \"augmentation de capital\" vom 10. April 1996 (An-\n\nlage K 2) glich das Tagessoll des Rahmenkredits annähernd aus. Die Verrech-\n\nnung des Überweisungsbetrages ist Gegenstand der mit der Klage geltend\n\ngemachten Konkursanfechtung.\n\nDie Gemeinschuldnerin leistete auch nach dem 10. April 1996 noch ein-\n\nzelne Zahlungen. Am 17. Juni 1996 beantragte sie den Vergleich; am\n\n30. September 1996 wurde der Anschlußkonkurs wegen Überschuldung eröff-\n\nnet.\n\nDie Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der Revision\n\nverfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision\n\nzurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat die Klagabweisung des Landgerichts bestätigt,\n\nweil der Kläger nicht ausreichend dargelegt habe, daß die spätere Gemein-\n\nschuldnerin am Tage der angefochtenen Rechtshandlung der Beklagten schon\n\nobjektiv zahlungsunfähig gewesen sei. Denn aus der Forderungsaufstellung\n\ndes Klägers (Anlage K 5) lasse sich insbesondere zur Berechtigung und zu den\n\nFälligkeitsterminen der Schuldposten nichts entnehmen.\n\nMit dieser Begründung kann der Anfechtungstatbestand des § 30 Nr. 1\n\nFall 2 KO im Streitfall nicht verneint werden.\n\nII.\n\n1. Eine Bank, die ihrem Kunden (Gemeinschuldner) zwischen Zahlungs-\n\neinstellung und Konkurseröffnung auf sein Girokonto überwiesene Beträge mit\n\neigenen Forderungen verrechnet, muß diese Beträge auf Anfechtung nach\n\n§ 30 Nr. 1 Fall 2 KO dem Konkursverwalter herausgeben, sofern ihr bei der\n\nGutschrift die Zahlungseinstellung bekannt war (vgl. BGHZ 58, 108). Die Fest-\n\nstellung der Voraussetzungen der Zahlungseinstellung im Einzelfall liegt im\n\nwesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet. Ihre Nachprüfung ist daher der Revi-\n\nsion nur in beschränktem Umfange zugänglich (vgl. BGH, Urt. v. 27. November\n\n1974 - VIII ZR 21/73, WM 1975, 6; v. 1. März 1984 - IX ZR 34/83, WM 1984,\n\n1309, 1310; v. 11. Juli 1991 - IX ZR 230/90, WM 1991, 1570, 1573). Auch ohne\n\nVerfahrensrüge prüft das Revisionsgericht aber, ob der Tatrichter die im mate-\n\nriellen Recht angelegten Anforderungen an eine substantiierte Darlegung der\n\nZahlungseinstellung überspannt hat (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 2. Aufl. § 559\n\nRn. 13). So liegt es hier. Das Berufungsgericht ist von einem unzutreffenden\n\nBegriff der Zahlungseinstellung ausgegangen.\n\n2. Zahlungseinstellung im Sinne des § 30 KO besteht, wenn - minde-\n\nstens - für die beteiligten Verkehrskreise nach außen hin erkennbar geworden\n\nist, daß der spätere Gemeinschuldner wegen eines voraussichtlich dauernden\n\nMangels an Zahlungsmitteln seine fälligen und vom jeweiligen Gläubiger ernst-\n\nhaft eingeforderten Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen kann (vgl. BGH, Urt. v.\n\n1. März 1984 - IX ZR 34/83, aaO; v. 11. Juli 1991 - IX ZR 230/90, aaO, 1571; v.\n\n27. April 1995 - IX ZR 147/94, WM 1995, 1113, 1114; v. 9. Januar 1997 - IX ZR\n\n1/96, WM 1997, 432, 435; vgl. zu § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO außerdem BGH, Urt.\n\nv. 24. Oktober 1996 - IX ZR 284/95, ZIP 1996, 2080, 2082; v. 8. Oktober 1998 -\n\n IX ZR 337/97, ZIP 1998, 2008, 2009; v. 13. April 2000 - IX ZR 144/99,\n\nWM 2000, 1207, 1208; v. 25. Januar 2001 - IX ZR 6/00, WM 2001, 689, 690 f).\n\nDer Annahme der Zahlungseinstellung steht nicht entgegen, daß der Schuldner\n\nvereinzelt noch Zahlungen - sei es auch in beachtlicher Höhe - leistet. Es ge-\n\nnügt, daß der Schuldner außerstande ist, den wesentlichen Teil seiner Ver-\n\nbindlichkeiten zu erfüllen (BGH, Urt. v. 11. Juli 1991 - IX ZR 230/90, aaO; v.\n\n8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97, aaO; v. 13. April 2000 - IX ZR 144/99, aaO; v.\n\n25. Januar 2001 - IX ZR 6/00, aaO).\n\nDie Zahlungseinstellung der späteren Gemeinschuldnerin am 10. April\n\n1996 war deshalb nicht schon dann ausgeschlossen, wenn sie am 15. April\n\n1996 noch 30.659,57 DM Restlöhne für den Monat März, am 22. April 1996\n\nrückständige 53.702,56 DM Umsatzsteuer nebst Säumniszuschlag, am 10. Mai\n\n1996 die Aprillöhne in Höhe von 83.512,66 DM und am 14. Juni 1996 die Mai-\n\nlöhne in gleicher Höhe zuzüglich eines Abschlages von 30.000 DM auf die\n\nLöhne des laufenden Monats gezahlt hat (vgl. dazu BGH, Urt. v. 11. Oktober\n\n1961 - VIII ZR 113/60, NJW 1962, 102, 103; v. 27. April 1995 - IX ZR 147/94,\n\naaO, 1114; v. 25. Januar 2001 - IX ZR 6/00, aaO, 691).\n\n3. a) Das Berufungsgericht hat bei seinen Erwägungen zu Unrecht an-\n\ngenommen, daß objektive Zahlungsunfähigkeit als Grundlage der Zahlungs-\n\neinstellung nur festgestellt werden kann, wenn die Rechtsbeständigkeit der\n\ngegen den Schuldner erhobenen Forderungen im einzelnen nachprüfbar ist.\n\nEine solche rechtliche Prüfung der Verbindlichkeiten kann zur Feststellung der\n\nZahlungsunfähigkeit allenfalls dann geboten sein, wenn ihre Berechtigung im\n\nStreit steht (vgl. Senatsurteil vom 27. April 1995 - IX ZR 147/94, aaO). Das Be-\n\nrufungsgericht hat aber gerade im Rahmen seiner weiteren Prüfung unterstellt,\n\ndaß das tatsächlich erfolgte Bestreiten der Beklagten, welches sich gegen die\n\n\"inhaltliche\" Richtigkeit der vom Kläger vorgetragenen Forderungsaufstellung\n\n(Anlage K 5) richtete, ausgeräumt sei.\n\nb) Freilich kann auch dann noch keine Zahlungseinstellung festgestellt\n\nwerden, wenn der Schuldner die Zahlungen verweigert hat, weil er die Forde-\n\nrungen selbst für unbegründet hält (vgl. BGH, Urt. v. 30. April 1959 - VIII ZR\n\n179/58, WM 1959, 891). Einen solchen Rechtsstandpunkt der nachmaligen\n\nGemeinschuldnerin hat die Beklagte jedoch gleichfalls nicht behauptet.\n\nc) Das Berufungsgericht hat ferner verkannt, daß es auch weiteren Vor-\n\ntrages des Klägers zu den Fälligkeitsterminen der Verbindlichkeiten nicht be-\n\ndurfte, die in der eingereichten Forderungsaufstellung (Anlage K 5) enthalten\n\nwaren. Darauf hätte es nur ankommen können, wenn die Beklagte in erkennba-\n\nrem Umfang die Fälligkeit der zusammengestellten Forderungen gegen die\n\nSchuldnerin, die nach Gläubiger, Rechnungsdatum und Betrag bezeichnet wa-\n\nren, bestritten hätte. Auch davon geht das Berufungsgericht jedoch nicht aus.\n\nAus dem Schriftsatz der Klägerin vom 3. Februar 1998, S. 3, in dem die Gläu-\n\nbiger der Forderungsaufstellung (Anlage K 5) genannt sind, die ihre Forderun-\n\ngen bereits mehrfach angemahnt und teils die spätere Gemeinschuldnerin\n\nletztmalig zur Zahlung aufgefordert hatten, hat sich genügend ergeben, daß die\n\nnachmalige Gemeinschuldnerin vor dem 10. April 1996 fälligen und von den\n\njeweiligen Gläubigern ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten von über\n\n1,2 Millionen DM ausgesetzt war.\n\nDeckte der restliche Kredit der späteren Gemeinschuldnerin am 10. April\n\n1996 die vom Kläger angegebenen fälligen und mehrfach angemahnten Ver-\n\nbindlichkeiten nur noch zu etwa 11 v.H., so konnte dieser Kredit entgegen der\n\nAnsicht des Berufungsgerichts die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin nicht\n\nmehr erhalten.\n\nd) Die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin hätte durch die ihrem Rah-\n\nmenkreditkonto bei der Beklagten am 10. April 1996 gutgebrachte Überwei-\n\nsung ihrer bisherigen Hauptgesellschafterin in Höhe von 1 Million DM letztlich\n\nvielleicht erhalten werden können, wenn jener Betrag in ihre freie Verfügung\n\ngelangt wäre. Das hat die Beklagte jedoch durch die angefochtene Verrech-\n\nnung mit dem Schuldsaldo des Rahmenkreditkontos vereitelt. Sie hat dazu\n\nzwar in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen, die Kreditli-\n\nnie der Gemeinschuldnerin sei derzeit weiter offen gewesen. Dazu fehlen aber\n\nFeststellungen des Berufungsgerichtes. Aus dem berichtigten Tatbestand sei-\n\nnes Urteils ergibt sich nur, daß \"im April 1996\" die \"quartalsweise verlängerten\"\n\nBefristungen für die Kredite der Gemeinschuldnerin bei der Beklagten abge-\n\nlaufen waren.\n\nIII.\n\n1. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO)\n\nund daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsge-\n\nricht zurückzuverweisen (§§ 564, 565 Abs. 1 ZPO).\n\n2. Das Berufungsgericht wird zunächst der Frage weiter nachgehen\n\nmüssen, ob die Gemeinschuldnerin am 10. April 1996 (Verrechnungstag) ihre\n\nZahlungen eingestellt hatte. Dazu bedarf es allerdings zuvor einer Klarstellung\n\nbzw. Ergänzung des Vorbringens der Beklagten.\n\na) Die Beklagte hat selbst vorgetragen, auf Fristenkongruenz ihres Kre-\n\nditengagements bei der Gemeinschuldnerin und der nur befristet gestellten\n\nSicherheiten geachtet zu haben; \"im April 1996\" hätten Befristungen für die\n\nKredite der Gemeinschuldnerin nicht mehr bestanden. Dem hat das Beru-\n\nfungsgericht im Zusammenhang mit § 30 Nr. 2 KO nicht ohne Grund entnom-\n\nmen, daß die Beklagte infolge Zeitablaufs am Verrechnungstag einen fälligen\n\nDarlehensrückzahlungsanspruch hatte. Anders will indes die Beklagte ihr Vor-\n\nbringen anscheinend nach ihrer mündlichen Revisionserwiderung verstanden\n\nwissen; denn danach hat sie behauptet, die Kreditlinie der Gemeinschuldnerin\n\nsei am Verrechnungstag noch offen gewesen.\n\nb) Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 13. März 1998 die \"inhaltli-\n\nche Richtigkeit\" der als Anlage K 5 vom Kläger überreichten Forderungsauf-\n\nstellung bestritten. Dies kann sich auf buchhalterische Unstimmigkeiten bezie-\n\nhen, zumal die Aufstellung bis zum 30. April 1996 reichte. Das Bestreiten der\n\nBeklagten kann aber auch darauf gerichtet gewesen sein, daß sie die Rechts-\n\nbeständigkeit jeder einzelnen gegen die Gemeinschuldnerin hiernach erhobe-\n\nnen Forderung im Zweifel ziehen wollte. Gegenwärtig spricht gegen ein sol-\n\nches Verteidigungsziel, daß die Beklagte nicht auch den Vortrag des Klägers\n\nbestritten hat, er habe jene Forderungen im Rahmen seiner Prüfung anerkannt\n\nund in die Tabelle aufgenommen (Schriftsatz vom 3. Februar 1998, S. 3). Klärt\n\nund vertieft die Beklagte in diesem Punkt aber ihr bisheriges Bestreiten, muß\n\ndas Berufungsgericht dem Kläger Gelegenheit geben, das Ergebnis seiner\n\nForderungsprüfung wenn nötig im einzelnen begründet darzulegen.\n\n3. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -\n\nkeine Feststellungen darüber getroffen, ob der Beklagten zur Zeit der ange-\n\nfochtenen Rechtshandlung (10. April 1996) die Zahlungseinstellung der späte-\n\nren Gemeinschuldnerin bekannt war (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Urt.\n\nv. 1. März 1984 - IX ZR 34/83, WM 1984, 1309, 1311; v. 27. April 1995 - IX ZR\n\n147/94, aaO, 1116; v. 25. September 1997 - IX ZR 231/96, WM 1997, 2134,\n\n2136; v. 22. Januar 1998 - IX ZR 99/97, WM 1998, 569, 572, in BGHZ 138, 40\n\ninsoweit nicht abgedruckt). Die Erwägungen des Berufungsgerichts darüber, ob\n\ndie Beklagte bereits Ende Januar oder Anfang Februar 1996 einen wirtschaftli-\n\nchen Niedergang der späteren Gemeinschuldnerin habe erkennen können,\n\nführen hier allein nicht weiter.\n\na) Ansatzpunkt der weiteren Sachaufklärung wird nach dem bisherigen\n\nVortrag die unter Beweis gestellte Behauptung des Klägers sein müssen, daß\n\nMitte März 1996 die spätere Gemeinschuldnerin der Beklagten zur Vermeidung\n\neiner Kündigung ihrer Kredite eine aktuelle Aufstellung der Vermögenswerte\n\nund Verbindlichkeiten aus dem Monat Februar 1996 vorgelegt habe (Schrift-\n\nsatz vom 3. Februar 1998, S. 8). Jenes Vorbringen wird der Kläger im erneuten\n\nBerufungsdurchgang unter Umständen zu ergänzen haben, weil sich aus den\n\nangeblich Mitte März 1996 überreichten Unterlagen nach ihrem Zweck, Kredit-\n\nkündigungen der Beklagten entgegenzuwirken, für die Beklagte nicht die Zah-\n\nlungsunfähigkeit der späteren Gemeinschuldnerin offenbart haben muß. We-\n\nsentliche Bedeutung kann vor diesem Hintergrund dann die weitere Frage ge-\n\nwinnen, inwieweit die Beklagte ein Auslaufen der bisherigen Kreditbefristungen\n\nund Kreditsicherheiten der späteren Gemeinschuldnerin \"im April 1996\" als\n\nZeichen einer Lösung des bisherigen Konzernverbundes und Erschöpfung ih-\n\nrer Zahlungsfähigkeit bewertet hat.\n\nb) Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Verhandlung zu dem Er-\n\ngebnis gelangen, daß die Beklagte mit Verrechnung der Überweisung vom\n\n10. April 1996 auf das debitorische Rahmenkreditkonto der Gemeinschuldnerin\n\nwegen Fortdauer einer \"offenen\" Kreditlinie eine inkongruente Deckung erlangt\n\nhat und die Gemeinschuldnerin zuvor schon zur Einstellung der Zahlungen ge-\n\nnötigt war, werden bei weiterer Prüfung der Voraussetzungen des § 30 Nr. 2\n\nKO auch die Senatsentscheidungen BGHZ 138, 40, 48 (unter III.) und BGHZ\n\n128, 196 zu beachten sein.\n\nKreft Stodolkowitz Zugehör\n\n Ganter Raebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1998/IX_ZR_188-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-17/ix-zr-188-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1998/IX_ZR_188-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1998/IX_ZR_188-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-17/ix-zr-188-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/1998/IX_ZR_188-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:07:41.754086+00:00"}}