{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2009/IV_ZR__65-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2009-12-02","aktenzeichen":"IV ZR 65/09","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 65/09 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n2. Dezember 2009 \nFritz, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf \n\nund den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember \n\n2009 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Februar \n\n2009 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Hannover vom 24. September 2008 wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Aus-\n\nnahme der Kosten der Säumnis der Beklagten in erster \n\nInstanz, die dieser auferlegt werden. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nI. Die Klägerin, eine Sparkasse, erwirkte im Jahre 2006 einen \n\nPfändungs- und Überweisungsbeschluss, der sich auf die Ansprüche ih-\n\nres Schuldners gegen die Beklagte aus einer Lebensversicherung er-\n\nstreckt. \n\n2 \n\nDer Schuldner war Geschäftsführer einer GmbH, die im Jahre 1991 \n\nals Versicherungsnehmerin die betreffende Kapitalversicherung auf den \n\nTodes- und Erlebensfall bei der Beklagten abgeschlossen hatte. Auf Ver-\n\nanlassung der GmbH wurde diese per 1. Juli 1995 beitragsfrei gestellt. \n\nDem Versicherungsverhältnis liegen \"Vertragliche Vereinbarungen zum \n\nVersicherungsschein\" zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauten: \n\n\"Besondere Vereinbarungen \n\n- Betriebliche Altersversorgung/Direktversicherung - \nNach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Al-\ntersversorgung gilt folgende Vereinbarung: \n\nEs wird unwiderruflich vereinbart, daß während der Dauer \ndes Dienstverhältnisses eine Übertragung der Versiche-\nrungsnehmereigenschaft und eine Abtretung von Rechten \naus diesem Vertrag auf den versicherten Arbeitnehmer bis \nzu dem Zeitpunkt, in dem der versicherte Arbeitnehmer \nsein 59. Lebensjahr vollendet, insoweit ausgeschlossen \nist, \nvom Versicherungsnehmer \n- Arbeitgeber - entrichtet sind. … \n\ndie Beiträge \n\nals \n\nBezugsberechtigung \n\nBezugsberechtigt für die Versicherungsleistung ist unwi-\nderruflich die versicherte Person. … Die Abtretung oder \nBeleihung des unwiderruflichen Bezugsrechts ist ausge-\nschlossen.\" \n\n3 \n\nDie GmbH geriet nachfolgend in Vermögensverfall. Die Eröffnung \n\ndes Konkursverfahrens wurde durch Beschluss des zuständigen Amtsge-\n\nrichts vom 14. September 1995 mangels Masse abgelehnt. Die Eintra-\n\ngung über die Auflösung der Gesellschaft im Handelsregister erfolgte am \n\n30. Oktober 1995. \n\n4 \n\nDie Klägerin erklärte über ein von ihr beauftragtes Inkassobüro am \n\n17. November 2006 die Kündigung des Versicherungsvertrages. Sie \n\nnimmt die Beklagte auf Zahlung des Rückkaufswertes in Höhe von \n\n9.169,90 € und auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von \n\n775,64 € - jeweils zuzüglich Zinsen - in Anspruch. Das Landgericht hat \n\ndie Klage unter Aufhebung eines zuvor zum Nachteil der Beklagten er-\n\ngangenen Versäumnisurteils abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat-\n\nte Erfolg. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel ist begründet. \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klägerin als Pfän-\n\ndungsgläubigerin könne nach wirksamer Kündigung des Versicherungs-\n\nvertrages die Zahlung des Rückkaufswertes an sich verlangen. Das Kün-\n\ndigungsrecht sei nach Ablehnung der Konkurseröffnung und nach Lö-\n\nschung der Versicherungsnehmerin im Handelsregister auf den Schuld-\n\nner als versicherte Person übergegangen. \n\n7 \n\nBei Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts erwerbe der \n\nBegünstigte auch das Recht zur Kündigung, denn dieses könne nur zu-\n\nsammen mit dem Recht auf den Rückkaufswert übertragen und gepfän-\n\ndet werden. Hier handele es sich allerdings um ein eingeschränkt unwi-\n\nderrufliches Bezugsrecht, weil die Parteien des Versicherungsvertrages \n\nvereinbart hätten, dass während der Dauer des Dienstverhältnisses eine \n\nÜbertragung der Eigenschaft als Versicherungsnehmer und eine Abtre-\n\ntung von Rechten aus dem Vertrag bis zu dem Zeitpunkt, in dem der ver-\n\nsicherte Arbeitnehmer das 59. Lebensjahr vollendet habe, insoweit aus-\n\ngeschlossen sei, als die Beiträge vom Arbeitgeber entrichtet wurden. \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stehe ein einge-\n\nschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher \n\nHinsicht einem uneingeschränkt widerruflichen (gemeint: unwiderrufli-\n\nchen) Bezugsrecht jedoch gleich, solange die tatbestandlichen Voraus-\n\nsetzungen eines Vorbehalts nicht erfüllt seien. Damit gehöre es in der \n\nInsolvenz des Arbeitgebers, der Versicherungsnehmer einer Direktversi-\n\ncherung sei, zum Vermögen des Bezugsberechtigten. Zwar könne unter \n\nder Geltung bestimmter - hier nicht vorgelegter - Allgemeiner Versiche-\n\nrungsbedingungen der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer unter Kün-\n\ndigung der Versicherung Anspruch auf den Rückkaufswert erheben, so-\n\nlange der Bezugsberechtigte noch keine unverfallbare Anwartschaft nach \n\ndem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung \n\n(BetrAVG) erlangt habe, wenn die versicherte Person vorzeitig ausschei-\n\nde. Dabei lasse der Bundesgerichtshof offen, ob es genüge, dass das \n\nArbeitsverhältnis überhaupt seine Beendigung gefunden habe oder ob \n\nbestimmte Gründe dafür gegeben sein müssten. Das Interesse des Ar-\n\nbeitnehmers - so der Bundesgerichtshof - gehe dahin, frühzeitig einen \n\ngesicherten Anspruch auf die Versicherungsleistungen zu erwerben, da \n\nnur so schon vor Eintritt der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen nach dem \n\nBetrAVG die angestrebte Altersversorgung insolvenzfest gemacht und \n\ndem Zugriff der Gläubiger des Versicherungsnehmers entzogen werde; \n\nanderenfalls würde das mit dem Abschluss der Direktversicherung ange-\n\nstrebte Ziel einer betrieblichen Altersversorgung unterlaufen. Darauf und \n\nauf etwaige Divergenzen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtsho-\n\nfes und des Bundesarbeitsgerichtes in diesem Punkt komme es jedoch \n\nim gegebenen Fall nicht an. Denn hier verhalte es sich so, dass der Ver-\n\nsicherungsnehmer und Arbeitgeber des Schuldners im Handelsregister \n\ngelöscht worden sei. Das Arbeitsverhältnis zwischen Schuldner und Ver-\n\nsicherungsnehmer sei beendet; es sei auch kein Insolvenzverwalter tätig \n\ngeworden. Damit seien die an sich dem Versicherungsnehmer zustehen-\n\nden Rechte auf den Bezugsberechtigten, den Schuldner, übergegangen, \n\ndenn dieser komme nach Auflösung der Versicherungsnehmerin als ein-\n\nziger in Betracht, um die Rechte aus der Lebensversicherung wahrzu-\n\nnehmen. Auch sei es wirtschaftlich am sinnvollsten, die frei gewordenen \n\nRechte dem Bezugsberechtigten zuzuerkennen, der im Falle eines Insol-\n\nvenzverfahrens ein Aussonderungsrecht gehabt hätte. Deshalb müssten \n\ndie vom Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang ausgesprochenen \n\nGrundsätze auch für den Fall der Löschung einer GmbH nach Abweisung \n\neines Insolvenzantrages mangels Masse gelten. \n\n8 \n\n9 \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung aus mehreren Gründen nicht \n\nstand. \n\n1. Der Schuldner hat aus der streitbefangenen Lebensversicherung \n\nein als unwiderruflich bezeichnetes Bezugsrecht erworben, das entgegen \n\nder Auffassung des Berufungsgerichts keinen Einschränkungen unter-\n\nliegt. \n\n10 \n\nZwar kann der Versicherungsnehmer - hier die GmbH - über die \n\nAnsprüche aus dem Versicherungsvertrag im Rahmen seiner Gestal-\n\ntungsfreiheit verfügen, insbesondere auch ein unwiderrufliches Bezugs-\n\nrecht gegenständlich und zeitlich einschränken. Maßgeblich für den In-\n\nhalt eines Bezugsrechts ist daher, welche konkrete Ausgestaltung der \n\nVersicherungsnehmer ihm in seiner Erklärung gegenüber dem Versiche-\n\nrer gegeben hat; insbesondere kann er ein an sich unwiderrufliches Be-\n\nzugsrecht mit einem Vorbehalt versehen, wobei es im Einzelfall der Aus-\n\nlegung bedarf, wann die tatbestandlichen Voraussetzungen eines sol-\n\nchen Vorbehalts erfüllt sind (Senatsurteile vom 18. Juni 2003 - IV ZR \n\n59/02 - VersR 2003, 1021 unter II 1; vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04 - \n\nVersR 2005, 1134 unter II 2; vom 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05 - VersR \n\n2006, 1059 Tz. 10). Ein solcher Vorbehalt ergibt sich aus den \"Vertragli-\n\nchen Vereinbarungen zum Versicherungsschein\" indes nicht. Vielmehr \n\nlässt sich den vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang herange-\n\nzogenen \"Besonderen Vereinbarungen\" nur entnehmen, inwieweit ver-\n\ntragliche Gestaltungsrechte vom Versicherungsnehmer auf die versicher-\n\nte Person übertragen werden dürfen. Das ist ohne Aussagekraft für den \n\nInhalt des Bezugsrechts; eine zeitliche oder gegenständliche Beschrän-\n\nkung der unwiderruflichen Ausgestaltung liegt darin nicht. Die vom Beru-\n\nfungsgericht erörterte Rechtsprechung des Senats zum eingeschränkt \n\nunwiderruflichen Bezugsrecht \n\n(aaO; \n\nferner BGH, Beschlüsse vom \n\n22. September 2005 - IX ZR 85/04 - ZIP 2005, 1836 unter I; vom \n\n1. Dezember 2005 - IX ZR 85/04 - bei juris abrufbar) hat daher für die \n\nRechtsbeziehung zwischen den Parteien keine Bedeutung. \n\n11 \n\n2. Ist der Schuldner Inhaber eines unwiderruflichen Bezugsrechts, \n\nso hat er grundsätzlich auch das Recht auf den Rückkaufswert erworben, \n\ndenn dieses ist nur eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die \n\nVersicherungssumme. Erhält die versicherte Person das Bezugsrecht, so \n\numfasst dieses sämtliche aus dem Versicherungsvertrag fällig werden-\n\nden Ansprüche einschließlich des Rückkaufswertes nach Kündigung des \n\nVertrages (Senatsurteile vom 18. Juni 2003 aaO unter II 2 b; vom 8. Juni \n\n2005 aaO unter II 1; vom 3. Mai 2006 aaO Tz. 8). \n\n12 \n\n3. Es kommt daher allein darauf an, ob der Schuldner der Klägerin, \n\nobwohl nicht Versicherungsnehmer und Vertragspartei, berechtigt wäre, \n\ndie Voraussetzungen des Anspruches auf den Rückkaufswert zu schaf-\n\nfen. Dazu bedarf es einer Kündigung des Versicherungsvertrages, denn \n\nerst diese löst den Anspruch auf den Rückkaufswert aus (§ 176 Abs. 1 \n\nVVG a.F.). Nur wenn der Schuldner zugleich Inhaber auch des vertrags-\n\ngestaltenden Nebenrechtes ist, konnte dieses von der Klägerin gepfän-\n\ndet und nach Überweisung ausgeübt werden; andernfalls ginge die Pfän-\n\ndung des Nebenrechtes ins Leere (Senatsurteil vom 12. Dezember 2001 \n\n- IV ZR 47/01 - VersR 2002, 334 unter II 3 a). Es wäre zwar weiterhin der \n\nAnspruch auf die Versicherungssumme gepfändet, dieser jedoch erst \n\nbeim regulären Ablauf der Versicherung - im Jahre 2013 - fällig. \n\n13 \n\na) Das Kündigungsrecht verbleibt regelmäßig beim Versicherungs-\n\nnehmer. Dass es nicht isoliert abgetreten (§§ 413, 398 BGB) und ge-\n\npfändet werden kann, worauf das Berufungsgericht abhebt, wird hier \n\nnicht relevant. Es kommt lediglich darauf an, ob die Bezugsberechtigung \n\n- einschließlich des Rechts auf den Rückkaufswert - und das Gestal-\n\ntungsrecht zusammen auf den Schuldner übergegangen sind oder ob es \n\nzu einer Aufspaltung dergestalt gekommen ist, dass der Schuldner zwar \n\ndas Bezugsrecht erhalten hat, das Kündigungsrecht hingegen unverän-\n\ndert der Versicherungsnehmerin zusteht. Nichts anderes ergibt sich aus \n\ndem Senatsurteil vom 18. Juni 2003 (aaO unter II 2 a); auf die Frage, ob \n\ndas Kündigungsrecht bei dem Versicherungsnehmer isoliert gepfändet \n\nwerden könnte (vom Senat aaO verneint), kommt es bei dem gegebenen \n\nSachverhalt wiederum nicht an. \n\n14 \n\n(1) Es entspricht der ganz herrschenden Ansicht, dass auch bei \n\nder unwiderruflichen Bezugsberechtigung eines Dritten der Versiche-\n\nrungsnehmer das Recht behält, das Versicherungsverhältnis jederzeit zu \n\nkündigen (BGHZ 45, 162, 167; 118, 242, 247 f.; Kollhosser in Prölss/ \n\nMartin, VVG 27. Aufl. § 166 Rdn. 7; § 165 Rdn. 1; Versicherungsrechts-\n\nHandbuch/Brömmelmeyer, 2. Aufl. § 42 Rdn. 147; Römer \n\nin Rö-\n\nmer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 165 Rdn. 5, 10). Ist eine Übertragung die-\n\nses Kündigungsrechts nicht feststellbar, ist es weiterhin der Vertragspar-\n\ntei zugewiesen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1985 - V ZR 134/84 - NJW \n\n1985, 2640 unter II 2 b bb); allein sie ist berechtigt, vertragsgestaltende \n\nRechte auszuüben. \n\n15 \n\n(2) Dem steht nicht entgegen, dass die Versicherung hier schon im \n\nJahre 1995 - wegen sich abzeichnender wirtschaftlicher Schwierigkeiten \n\nder GmbH - beitragsfrei gestellt worden ist. Es besteht dennoch kein An-\n\nlass, das Kündigungsrecht ausnahmsweise dem Schuldner zuzuweisen; \n\nschon gar nicht ist das vertragliche Gestaltungsrecht - wie vom Beru-\n\nfungsgericht angenommen - dem Schuldner nach Eintritt des Vermö-\n\ngensverfalls bei der GmbH \"automatisch\" zugefallen. \n\n16 \n\n(3) Bei Umstellung des Versicherungsverhältnisses auf eine bei-\n\ntragsfreie Versicherung sind die Vertragsparteien davon ausgegangen, \n\ndass die vertragsbezogenen Gestaltungsrechte weiterhin der Versiche-\n\nrungsnehmerin zustehen sollten. In den \"Besonderen Vereinbarungen\" \n\nwird für die Dauer des Dienstverhältnisses eine Übertragung der Versi-\n\ncherungsnehmereigenschaft sowie eine Abtretung von Rechten aus dem \n\nVersicherungsvertrag auf den versicherten Arbeitnehmer unter den dort \n\ngenannten Voraussetzungen sogar ausdrücklich ausgeschlossen; dies \n\numfasst auch eine Übertragung des Kündigungsrechts. Zwar ist das \n\nDienstverhältnis des Schuldners zur GmbH mittlerweile beendet. Das \n\nrechtfertigt es jedoch nicht, zumal es an der in den \"Besonderen Verein-\n\nbarungen\" vorausgesetzten Abtretung ersichtlich fehlt, nunmehr von ei-\n\nnem \"automatischen Zufall\" des Kündigungsrechts an den Schuldner \n\nauszugehen. Als versicherte Person behält er in jedem Fall das unwider-\n\nrufliche - und uneingeschränkte - Bezugsrecht mit der Folge, dass er \n\nzum vertraglich vorgesehenen Fälligkeitstermin per 1. Mai 2013 die Ver-\n\nsicherungssumme für sich beanspruchen kann. Dies entspricht dem Sinn \n\nund Zweck des unwiderruflichen Bezugsrechts, ihm zu dem genannten \n\nTermin zum Zwecke der Altersvorsorge einen entsprechenden Betrag \n\nzukommen zu lassen. \n\n17 \n\n(4) Seinen auf den Rückkaufswert bezogenen Interessen lässt sich \n\nauf andere Weise Rechnung tragen. Denn er hat entweder einen An-\n\nspruch gegen die Versicherungsnehmerin, zu seinen Gunsten das Kün-\n\ndigungsrecht auszuüben, dem beachtenswerte Belange der Versiche-\n\nrungsnehmerin - jedenfalls hier - nicht mehr entgegenstehen können, \n\noder darauf, ihm dieses Kündigungsrecht nachträglich zu übertragen. \n\nDieser Anspruch kann von der Klägerin geltend gemacht werden, da der \n\nPfändungs- und Überweisungsbeschluss auch das Recht zur Übernahme \n\ndes Versicherungsvertrages von der GmbH auf den Schuldner aufführt; \n\nes beinhaltet sowohl das Recht zur Kündigung als auch den darauf be-\n\nzogenen Übertragungsanspruch. \n\n18 \n\nb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind diese An-\n\nsprüche - auf Ausübung oder auf Übertragung des Kündigungsrechts - \n\ngegen die GmbH durchsetzbar, obwohl diese mittlerweile im Handelsre-\n\ngister gelöscht ist. Das Berufungsgericht beachtet nicht den Unterschied \n\nzwischen der Löschung einer GmbH und der Beendigung einer GmbH. \n\nAuch nach Löschung der GmbH kann eine Nachtragsliquidation durchge-\n\nführt werden. Sie ist zum einen dann geboten, wenn sich herausstellt, \n\ndass noch Gesellschaftsvermögen vorhanden ist. Sie ist aber ebenso \n\nangezeigt, wenn - wie hier - weitere Abwicklungsmaßnahmen erforderlich \n\nsind (§ 273 Abs. 4 Satz 1 AktG entsprechend; vgl. BGHZ 105, 259, \n\n262 f.; Schulze-Osterloh/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. \n\n§ 60 Rdn. 7, 65 f.). Ansprüche gegen die GmbH lassen sich also selbst \n\ndann verwirklichen, wenn diese kein sonstiges Vermögen hat und des-\n\nhalb im Handelsregister gelöscht worden ist (BGHZ 105 aaO; § 60 Abs. 1 \n\nNr. 5 GmbHG). \n\nTerno \n\nSeiffert \n\nWendt \n\nDr. Kessal-Wulf \n\nFelsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hannover, Entscheidung vom 24.09.2008 - 12 O 144/08 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 25.02.2009 - 4 U 164/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2009/IV_ZR__65-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-02/iv-zr-65-09","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 413","ref_norm":"413","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2009/IV_ZR__65-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2009/IV_ZR__65-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-02/iv-zr-65-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2009/IV_ZR__65-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:11:45.532735+00:00"}}