{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2009/IV_ZR__47-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2009-09-30","aktenzeichen":"IV ZR 47/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AVB f. Feuervers.; BGB §§ 305c, 307 Abs. 18 Bk Eine Klausel in der Neuwertversicherung, wonach Versicherungswert der Zeitwert der versicherten Sache ist, wenn dieser weniger als 40% des Neuwerts beträgt (sog. Entwertungsgrenze), ist wirksam.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 47/09 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n30. September 2009 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n\nAVB f. Feuervers.; BGB §§ 305c, 307 Abs. 18 Bk \n\nEine Klausel in der Neuwertversicherung, wonach Versicherungswert der Zeitwert \n\nder versicherten Sache ist, wenn dieser weniger als 40% des Neuwerts beträgt (sog. \n\nEntwertungsgrenze), ist wirksam. \n\nBGH, Urteil vom 30. September 2009 - IV ZR 47/09 - OLG Stuttgart \n LG Hechingen \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf \n\nund den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 30. Septem-\n\nber 2009 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Fe-\n\nbruar 2009 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nI. Der Kläger und sein Bruder, für den er Prozessstandschafter ist, \n\nunterhalten für ihren landwirtschaftlichen Betrieb bei der Beklagten eine \n\nInhaltsversicherung gegen das Risiko \"Feuer\". Der Versicherungsschein \n\nweist eine Versicherung zum Neuwert aus. \n\nDem Versicherungsverhältnis liegen die Verbundenen Versiche-\n\nrungsbedingungen für die Sachversicherung landwirtschaftlicher Betriebe \n\n(VLS 2003) Teil A und B zugrunde. Teil B lautet auszugsweise wie folgt: \n\n§ 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen \n\n1. \n\na) \n\nBewegliche Sachen \n\nVersichert sind die im Versicherungsvertrag bezeich-\nneten beweglichen Sachen, soweit der Versicherungs-\nnehmer Eigentümer ist oder diese unter Eigentums-\nvorbehalt erworben hat. \n\nb) \n\nBewegliche Sachen sind \n\naa) die kaufmännische Betriebseinrichtung und die \ntechnische Betriebseinrichtung \n(einschließlich \ndazu gehöriger Fundamente und Einmauerun-\ngen) jedoch ohne Zugmaschinen, und selbstfah-\nrende Arbeitsmaschinen, … \n\n§ 12 Versicherungswert \n\n1. \n\nBetriebseinrichtung \n\nVersicherungswert der kaufmännischen und technischen Be-\ntriebseinrichtung … ist \n\na) \n\nb) \n\nder Neuwert; Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden \nist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem \nZustand wiederzubeschaffen oder sie neu herzustel-\nlen; maßgebend ist der niedrigere Betrag; \n\nder Zeitwert; falls er weniger als 40% des Neuwerts \nbeträgt oder falls Versicherung nur zum Zeitwert ver-\neinbart ist; \nder Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der Sache \ndurch einen Abzug entsprechend ihrem insbesondere \ndurch den Abnutzungsgrad und das Alter bestimmten \nZustand; \n\nc) \n\nder gemeine Wert, soweit die Sache für ihren Zweck \nallgemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers \nnicht mehr zu verwenden ist; \n\ngemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer \nerzielbare Verkaufspreis für die Sache oder für das \nAltmaterial. \n\n§ 14 Entschädigungsberechnung, \n\nVersicherungssumme, \n\nUnterversicherung, Versicherung auf erstes Risiko \n\n1. \n\na) \n\nEntschädigungsberechnung \n\nErsetzt werden \n\naa) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungs-\nfalles abhanden gekommenen Sachen der Ver-\nsicherungswert (siehe § 12) unmittelbar vor Ein-\ntritt des Versicherungsfalles; \n\nbb) bei beschädigten Sachen die notwendigen Re-\nparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versi-\ncherungsfalles zuzüglich einer durch den Versi-\ncherungsfall entstandenen und durch die Repa-\nratur nicht auszugleichenden Wertminderung, \nhöchstens jedoch der Versicherungswert unmit-\ntelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles; die \nReparaturkosten werden gekürzt, soweit durch \ndie Reparatur der Versicherungswert der Sache \ngegenüber dem Versicherungswert unmittelbar \nvor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht wird. \n… \n\nNeuwertanteil \n\nIst der Neuwert (siehe § 12 Nr. 1 a) der Versiche-\nrungswert, so erwirbt der Versicherungsnehmer auf \nden Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden \n(siehe b) übersteigt, einen Anspruch nur, soweit und \nsobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des \nVersicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Ent-\nschädigung verwenden wird …, um Sachen gleicher \nArt und Güte in neuwertigem Zustand wieder zu be-\nschaffen oder um die beschädigten Sachen wieder \nherzustellen. …\" \n\n5. \n\na) \n\n3 \n\n4 \n\n§ 12 VLS 2003 entspricht nach seinem hier wesentlichen Inhalt § 5 \n\nAFB 87; § 14 Nr. 1, 5 VLS 2003 dem § 11 Nr. 1, 5 AFB 87. \n\nAm 9. März 2007 wurde ein Dosierladewagen (Baujahr 1978) infol-\n\nge eines Brandes beschädigt und nachfolgend durch einen neuen land-\n\nwirtschaftlichen Anhänger ersetzt. Die Beklagte erbrachte angesichts des \n\nAlters des Dosierladewagens auf Basis des Zeitwertes eine Versiche-\n\nrungsleistung in Höhe von 2.500 €. Der Kläger strebt eine Regulierung \n\nzum Neuwert an. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die auf Zahlung von 19.500 € und weiterer \n\n1.053,60 € wegen vorgerichtlicher Auslagen - jeweils zuzüglich Zinsen - \n\ngerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte in Höhe \n\nvon 18.442,53 € zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwalts-\n\nkosten in Höhe von 807,20 € zuzüglich Zinsen Erfolg. Dagegen wendet \n\nsich die Beklagte mit ihrer Revision. \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochte-\n\nnen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\nI. Dieses hat ausgeführt: Die Beklagte schulde aus dem Versiche-\n\nrungsverhältnis den Ersatz auf Neuwertbasis, ohne dass es auf weitere \n\nParteiabsprachen ankomme. Die - kontrollfähige - Klausel in § 12 Nr. 1b \n\nVLS 2003, wonach auch bei einer zum Neuwert abgeschlossenen Versi-\n\ncherung der Zeitwert maßgeblich sei, wenn dieser - wie beim Dosierla-\n\ndewagen - weniger als 40% des Neuwerts betrage, sei aufgrund ihrer \n\nkonkreten Stellung und Formulierung überraschend i.S. des § 305c BGB \n\nund zudem intransparent i.S. des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Kläger \n\nhabe sich ausdrücklich für eine Neuwertversicherung entschieden, wobei \n\nder Alternative \"zum Neuwert\" als Versicherungswert im Versicherungs-\n\nantrag die Alternative \"zum Zeitwert\" gegenübergestellt sei, so dass der \n\nVersicherungsnehmer insoweit wählen könne. Zwar könne eine Zeitwert-\n\nklausel in einer Neuwertversicherung vereinbart werden und sei auch \n\ndurchaus üblich, ohne dass der Versicherungsnehmer dadurch i.S. des \n\n§ 307 Abs. 2 BGB unangemessen benachteiligt werde. Sie sei aber kei-\n\nneswegs zwingend, zumal § 55 VVG (a.F.) den Anspruch auf die Neu-\n\nwertentschädigung nicht an eine Entwertungsgrenze binde. Das müsse \n\ndem durchschnittlichen Versicherungsnehmer indes nicht bekannt sein. \n\nEr dürfe grundsätzlich davon ausgehen, dass die - mit einer höheren \n\nPrämie verbundene - Zusage des Neuwerts im Vertragstext auch grund-\n\nsätzlich bedeute, dass der Neuwert geschuldet sei. Hier stelle sich die \n\nStruktur des § 12 VLS 2003 wegen des Überschriftcharakters des Begrif-\n\nfes \"Neuwert\" in § 12 Nr. 1a in Verbindung mit der dem Versicherungs-\n\nnehmer zuvor eingeräumten Wahlmöglichkeit zwischen Neuwert und \n\nZeitwert so dar, dass eine Person, die einen Neuwertvertrag geschlossen \n\nhabe, keinen Anlass habe, nach Ende des Buchstabens a noch weiter zu \n\nlesen. Die Regelung zum letztlich doch auf den Zeitwert herabgestuften \n\nNeuwert in Nr. 1b befinde sich an einer Stelle, an der derjenige, der eine \n\nnach dem Vertragsformular uneingeschränkte Neuwertversicherung ab-\n\ngeschlossen habe, sie nicht erwarten müsse. Sie sei ihm gegenüber, weil \n\nder Buchstabe a der Klausel keinerlei textliche Verbindung zum Buch-\n\nstaben b aufweise, versteckt. Er habe, auch wenn er grundsätzlich ver-\n\npflichtet sei, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen insgesamt wahrzu-\n\nnehmen, keinen Grund, diesen Absatz zu lesen. Zudem verweise § 14 \n\nNr. 5a für den Neuwert nur auf § 12 Nr. 1a und gerade nicht auch auf \n\nden Fall des § 12 Nr. 1b, der bei der Neuwertversicherung den Zeitwert \n\nzum Versicherungswert mache. Schließlich erweise sich die Klausel als \n\nintransparent, denn sie sei durch ihre konkrete Platzierung geeignet, ei-\n\nnen Durchschnittskunden im Glauben an eine bessere Leistung zum Ab-\n\nschluss einer teureren Versicherung zu verleiten, obwohl er durch den \n\nAbschluss der günstigeren Zeitwertversicherung bei älteren Gegenstän-\n\nden von vornherein die gleiche Leistungspflicht der Versicherung erzie-\n\nlen könne. \n\n8 \n\nDie Zahlungsverpflichtung der Beklagten richte sich damit aus-\n\nschließlich nach § 12 Nr. 1a VLS 2003. Im Hinblick auf § 14 Nr. 1a bb \n\nseien dies die vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten in Hö-\n\nhe von 20.942,53 € netto abzüglich bereits geleisteter 2.500 € netto. \n\n9 \n\n10 \n\nII. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Der Kläger und sein Bruder haben bei der Beklagten grundsätz-\n\nlich eine Versicherung zum Neuwert abgeschlossen. Die Versicherungs-\n\nbedingungen sehen allerdings eine so genannte Entwertungsgrenze vor, \n\nund zwar dann, wenn der Zeitwert weniger als 40% des Neuwerts be-\n\nträgt. In diesem Falle ist Versicherungswert ausschließlich der Zeitwert, \n\nohne dass sich daraus die vom Berufungsgericht geäußerten Bedenken \n\nergeben. \n\n11 \n\n2. Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt richtig erkannt, \n\ndass der Neuwert als Versicherungswert vereinbart werden kann (vgl. \n\nschon BGHZ 103, 228, 232 ff.). Ein Verstoß gegen das Bereicherungs-\n\nverbot im Sinne eines allgemeinen und zwingenden, die Neuwertversi-\n\ncherung einschränkenden Rechtssatzes ist darin nicht zu sehen. Feste \n\nEntwertungsgrenzen oder Entwertungsgrenzen überhaupt lassen sich \n\nnicht aufstellen; diese sind insbesondere § 55 VVG a.F. nicht zu ent-\n\nnehmen (grundlegend Senat in BGHZ 137, 318, 323 ff.; 147, 212, 216; \n\nSenatsurteil vom 24. April 1996 - IV ZR 71/95 - VersR 1996, 845 unter II \n\n2 b). \n\n12 \n\nMaßgeblich ist vielmehr allein das konkrete Leistungsversprechen \n\ndes Versicherers, das hier auf eine Versicherung zum Neuwert gerichtet \n\nist und an dem er sich festhalten lassen muss. Das bedeutet indes nicht, \n\ndass der Versicherer bei einer solchen Versicherung seine Interes-\n\nsen, die vor allem in der Begrenzung des subjektiven Risikos liegen, \n\nnicht dennoch - wie seitens der Beklagten geschehen - durch die Verein-\n\nbarung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit bestimmten \n\nEntwertungsgrenzen und/oder Wiederherstellungsklauseln wahren kann \n\n(BGHZ 137 aaO, 327 f.). \n\n13 \n\n3. Die mit dem Kläger und seinem Bruder vereinbarte Entwer-\n\ntungsgrenze stellt dabei entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts \n\nkeine überraschende Klausel dar und ist wirksam Vertragsbestandteil \n\ngeworden. Eine überraschende Klausel i.S. des § 305c BGB ist allein \n\ndann anzunehmen, wenn ihr ein Überrumpelungseffekt innewohnt. Sie \n\nmuss eine Regelung enthalten, die von den Erwartungen des Versiche-\n\nrungsnehmers in einer Art und Weise deutlich abweicht, mit der er nach \n\nden Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (vgl. Se-\n\nnatsurteile vom 6. Dezember 1995 - IV ZR 363/94 - VersR 1996, 322 un-\n\nter 2 a; vom 17. März 1999 - IV ZR 137/98 - VersR 1999, 745 unter II 3 \n\n14 \n\n15 \n\na; vom 19. Mai 2004 - IV ZR 176/03 - juris unter II 3 a; vom 27. Oktober \n\n2004 - IV ZR 141/03 - VersR 2005, 64 unter II 2 a; vom 18. Februar 2009 \n\n- IV ZR 11/07 - VersR 2009, 623 Tz. 18). \n\nDavon ist für § 12 Nr. 1a VLS 2003 i.V. mit § 14 Nr. 1a VLS 2003 \n\nnicht auszugehen. \n\na) In § 1 Nr. 1a VLS 2003 verspricht die Beklagte zunächst Versi-\n\ncherungsschutz für alle beweglichen Sachen, soweit der Versicherungs-\n\nnehmer Eigentümer ist oder diese unter Eigentumsvorbehalt erworben \n\nhat. Zu diesen beweglichen Sachen gehört nach § 1 Nr. 1b VLS 2003 \n\nneben der kaufmännischen Betriebseinrichtung auch die technische Be-\n\ntriebseinrichtung. Die Beklagte leistet für die danach versicherten Sa-\n\nchen eine Entschädigung, wenn diese durch die versicherte Gefahr \n\n\"Feuer\" zerstört oder beschädigt worden sind (Versicherungsfall), wie der \n\nVersicherungsnehmer § 3 Nr. 1a i.V. mit § 4 VLS 2003 entnehmen kann. \n\n16 \n\nb) Wie sich nach Eintritt eines bedingungsgemäßen Versiche-\n\nrungsfalles die Entschädigung im Einzelnen berechnet, erfährt der Versi-\n\ncherungsnehmer aus § 14 Nr. 1 VLS 2003. Dabei wird zwischen zerstör-\n\nten bzw. abhanden gekommenen und beschädigten Sachen unterschie-\n\nden. Für zerstörte Sachen ist der Versicherungswert unmittelbar vor Ein-\n\ntritt des Versicherungsfalles maßgeblich, wobei in § 14 Nr. 1a aa auf \n\n§ 12 VLS 2003 Bezug genommen wird, der mit \"Versicherungswert\" \n\nüberschrieben ist. Bei beschädigten Sachen sind die notwendigen Repa-\n\nraturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles bestimmend; \n\ndiese werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert \n\ngegenüber dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versiche-\n\nrungsfalles erhöht wird. Das ergibt sich aus § 14 Nr. 1a bb VLS 2003, \n\nwobei in der Klausel ebenfalls vom \"Versicherungswert\" die Rede ist, \n\nwenn auch nicht nochmals (ausdrücklich) auf § 12 VLS 2003 verwiesen \n\nwird, den der Versicherungsnehmer jedoch bei Durchsicht der Versiche-\n\nrungsbedingungen und in Verbindung mit der Lektüre des § 14 Nr. 1a aa \n\nVLS 2003 unmittelbar zuvor zur Kenntnis genommen hat. Er erkennt in \n\njedem Fall, dass Ausgangspunkt bzw. Obergrenze der Entschädigung \n\nder \"Versicherungswert\" ist. \n\n17 \n\nc) Für ihn rückt damit § 12 VLS 2003 in den Mittelpunkt der Be-\n\ntrachtung, der die Überschrift \"Versicherungswert\" trägt. Beschäftigt sich \n\nder Versicherungsnehmer mit dem Inhalt des § 12 VLS 2003, so er-\n\nschließt sich ihm ohne Weiteres, dass als Versicherungswert für die \n\nkaufmännische und \n\ntechnische Betriebseinrichtung der Neuwert \n\n(Buchst. a), der Zeitwert (Buchst. b) oder der gemeine Wert (Buchst. c) \n\nin Betracht kommen kann. Gemeinsamer Oberbegriff, der in den weiteren \n\nVersicherungsbedingungen - so in § 14 VLS 2003 - in Bezug genommen \n\nwird, ist allein der \"Versicherungswert\" und nicht, wie das Berufungsge-\n\nricht meint, der \"Neuwert\", der lediglich den Buchst. a schlagwortartig \n\neinleitet. Es besteht daher für den Versicherungsnehmer schon deshalb \n\nkeine Veranlassung, die Lektüre des § 12 Nr. 1 VLS 2003 beim Buchst. a \n\nabzubrechen und den Rest der Klausel, die den \"Versicherungswert\" ins-\n\ngesamt näher erläutert, nicht mehr zur Kenntnis zu nehmen, und zwar \n\nauch dann nicht, wenn er - wie hier - mit dem Versicherer eine Neuwert-\n\nversicherung vereinbart hat. Denn die Alternativen, die sich unter den \n\nBuchst. a, b und c zur Ausfüllung des Begriffes des \"Versicherungswer-\n\ntes\" finden, lassen für den verständigen Versicherungsnehmer erkennen, \n\ndass für den Versicherungswert, den die Entschädigungsberechnung zur \n\nGrundlage nimmt, zwar grundsätzlich der Neuwert maßgeblich ist, dies \n\naber nicht ausnahmslos der Fall sein muss, anderenfalls der Begriff \n\n\"Versicherungswert\" als Oberbegriff für Neuwert, Zeitwert und gemeinen \n\nWert keine eigenständige Bedeutung behielte. Der Versicherungsnehmer \n\nerhält entsprechend dem Versprechen des Versicherers, ihm eine Versi-\n\ncherung \"zum Neuwert\" zu bieten, regelmäßig den Neuwert oder die Re-\n\nparaturkosten bis zur Höhe des Neuwertes ersetzt. Dem ist in Buchst. b \n\nlediglich insoweit eine Entwertungsgrenze gesetzt, als durch die zerstör-\n\nte oder beschädigte Sache 40% des Neuwerts nicht erreicht werden; in \n\ndiesem Fall kommt es auf den Zeitwert an. Der Versicherungsnehmer re-\n\nalisiert zudem spätestens an dieser Stelle, dass die Entwertungsgrenze \n\nsich ausschließlich auf eine vereinbarte Neuwertversicherung bezieht, \n\ndenn im Anschluss an die Formulierung \"falls er weniger als 40% des \n\nNeuwertes beträgt\" heißt es \"oder falls Versicherung nur zum Zeitwert \n\nvereinbart ist\"; Neuwert und Zeitwert werden hier ausdrücklich einander \n\ngegenübergestellt. \n\n18 \n\nd) Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ausführt, \n\nZeitwertregeln seien nur bei einer \"entsprechenden räumlichen Struktur\" \n\nder Versicherungsbedingungen anzuerkennen, und zur Veranschauli-\n\nchung auf die Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung von In-\n\ndustrie und Gewerbe (NwlG 80) verweist, so übersieht es dabei, dass die \n\nNwlG 80 in Entsprechung zu § 12 VLS 2003 aufgebaut sind. Auch hier ist \n\nder Versicherungswert von Gebäuden grundsätzlich der Neuwert, der \n\nZeitwert aber dann, falls er weniger als 40% des Neuwerts beträgt. Dass \n\ndie Nr. 1 bis 3 in der enumerativen Aufzählung des § 1 NwlG 80 abwei-\n\nchend von § 12 Nr. 1a bis c VLS 2003 durch ein \"oder\" voneinander ge-\n\ntrennt sind, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn auch § 12 VLS \n\n2003 ist für den verständigen Versicherungsnehmer erkennbar enumera-\n\ntiv gestaltet. Der Versicherungswert ist entweder als Neuwert, als Zeit-\n\nwert oder als gemeiner Wert Grundlage der Entschädigungsberechnung, \n\nwobei unter den Buchst. a bis c die Voraussetzungen dafür im Einzelnen \n\naufgeführt sind. \n\n19 \n\nÜberdies sind Versicherungsbedingungen aus sich heraus zu in-\n\nterpretieren ohne vergleichende Betrachtungen mit anderen Versiche-\n\nrungsbedingungen, die dem Versicherungsnehmer regelmäßig nicht be-\n\nkannt sind und auch nicht bekannt sein müssen, so dass ihm eine bedin-\n\ngungsübergreifende Würdigung deshalb von vornherein verschlossen \n\nbleibt (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2000 - IV ZR 113/99 - VersR 2000, \n\n1090 unter 2 a). \n\n20 \n\ne) Weiter ist dem Berufungsgericht nicht darin zu folgen, dass § 14 \n\nNr. 5 VLS 2003 (\"Neuwertanteil\") nur auf § 12 Nr. 1a und nicht auch auf \n\n§ 12 Nr. 1b VLS 2003 verweist. Schon aus dem unmittelbaren Wortlaut \n\nergibt sich ein anderes, weil in § 14 Nr. 5a die Bestimmung des § 12 \n\nNr. 1a und in § 14 Nr. 5b die Regelung des § 12 Nr. 1b VLS 2003 Er-\n\nwähnung findet; die Verknüpfung zwischen beiden Klauseln wird dadurch \n\nhergestellt, dass § 14 Nr. 5a VLS 2003 (Neuwert) ausdrücklich auf § 14 \n\nNr. 1b VLS 2003 (Zeitwert) Bezug nimmt. Der Versicherungsnehmer wird \n\nauf diese Weise in der Interpretation bestärkt, die sich für ihn schon bei \n\nsorgfältiger Lektüre des § 12 VLS 2003 ergibt, dass nämlich der Versi-\n\ncherungswert gleichbedeutend mit dem Neuwert sein kann, es aber nicht \n\nin jedem Fall sein muss. Nur wenn der Neuwert als Versicherungswert \n\nzugrunde zu legen ist, was sich im Einzelnen aus § 12 VLS 2003 ergibt, \n\nerwirbt der Versicherungsnehmer gemäß § 14 Nr. 5 VLS 2003 auf den \n\nTeil der Entschädigung einen Anspruch, der den Zeitwertschaden über-\n\nsteigt, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des \n\nVersicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung ver-\n\nwenden wird, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand \n\nwieder zu beschaffen oder um die beschädigten Sachen wieder herzu-\n\nstellen. \n\n21 \n\n4. Die Klausel ist schließlich nicht als intransparent i.S. des § 307 \n\nAbs. 1 Satz 2 BGB einzuordnen. Die Beklagte hat nicht gegen ihre Ver-\n\npflichtung verstoßen, den Klauselinhalt klar und deutlich zu formulieren. \n\n22 \n\na) Dazu gehört es, dass die Klausel in ihrer Ausgestaltung für den \n\n23 \n\n24 \n\nVersicherungsnehmer verständlich ist; sie muss darüber hinaus die wirt-\n\nschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie \n\ndies nach den Umständen gefordert werden kann (BGHZ 141, 137, 143; \n\n147 aaO 361 f.; Senatsurteile vom 18. Januar 2006 - IV ZR 244/04 - \n\nVersR 2006, 497 Tz. 12; vom 30. April 2008 - IV ZR 241/04 - VersR \n\n2008, 816 Tz. 14 f.). Dabei kommt es auf den Horizont eines durch-\n\nschnittlichen Versicherungsnehmers an (vgl. BGHZ 123, 83, 85; 154, \n\n154, 167 f.). \n\nb) Diesen Anforderungen hat die Beklagte genügt. \n\nDem verständigen Versicherungsnehmer erschließt sich aus den \n\nbereits angeführten Gründen bei sorgfältiger und vollständiger Durch-\n\nsicht der Versicherungsbedingungen, wie sich der Versicherungswert im \n\nEinzelfall bemisst. Er sieht, dass er zwar grundsätzlich Versicherungs-\n\nschutz \"zum Neuwert\" erhält, dieser Neuwertentschädigung aber dann \n\neine Grenze gesetzt ist, wenn der Zeitwert der beschädigten oder zer-\n\nstörten Sache nicht mindestens 40% ihres Neuwerts beträgt. Es ist - ent-\n\ngegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch nicht davon auszuge-\n\nhen, dass die Klausel in § 12 Nr. 1b VLS 2003 durch ihre konkrete Plat-\n\nzierung geeignet wäre, einen Durchschnittskunden im Glauben an eine \n\nbessere Leistung des Versicherers zum Abschluss einer \"teureren\", weil \n\nmit höheren Prämien verbundenen Versicherung zum Neuwert zu verlei-\n\nten. Vielmehr kann sich bei der gebotenen verständigen, sorgfältigen und \n\nvollständigen Durchsicht der Versicherungsbedingungen das vom Beru-\n\nfungsgericht angenommene Missverständnis von vornherein nicht erge-\n\nben. \n\n25 \n\n 5. Nach alledem liegen die versicherungsvertraglich festgelegten \n\nVoraussetzungen für einen Anspruch auf Entschädigung zum Neuwert \n\nnicht vor. \n\n26 \n\nVon seinem Standpunkt aus folgerichtig hat sich das Berufungsge-\n\nricht nicht mehr damit befasst, ob sich Ansprüche des Klägers aus einer \n\nHaftung der Beklagten gemäß § 43 VVG a.F. für ein Fehlverhalten ihres \n\nVersicherungsagenten ergeben können. Das betrifft zum einen die vom \n\nKläger behauptete Zusage des Agenten, es werde \"in jedem Fall\" der \n\nNeuwert reguliert, was einer Abbedingung der in den Versicherungsbe-\n\ndingungen enthaltenen Entwertungsgrenze gleichkäme. Zum anderen ist \n\nzu klären, ob der Kläger und sein Bruder als künftige Versicherungsneh-\n\nmer für den Agenten erkennbar von unrichtigen Vorstellungen über den \n\nangestrebten Versicherungsschutz ausgegangen sind, etwa weil ange-\n\nsichts einer dem Agenten offenbarten Überalterung sämtlicher landwirt-\n\nschaftlicher Geräte eine Neuwertversicherung mit Entwertungsgrenze \n\nwirtschaftlich keinen Sinn gemacht hätte. Die Prüfung dieser Fragen wird \n\ndurch das Berufungsgericht nachzuholen sein. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hechingen, Entscheidung vom 12.11.2007 - 1 O 168/07 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.02.2009 - 10 U 220/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2009/IV_ZR__47-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-30/iv-zr-47-09","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2009/IV_ZR__47-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2009/IV_ZR__47-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-30/iv-zr-47-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2009/IV_ZR__47-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:52:07.682240+00:00"}}