{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2009/IV_ZR__36-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2009-11-18","aktenzeichen":"IV ZR 36/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 36/09\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. November 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin-\n\nnen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt \n\nam 18. November 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDer Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen \n\ndas Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nMünchen vom 30. Januar 2009 durch Beschluss nach \n\n§ 552a ZPO zurückzuweisen. \n\nDie Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis \n\nzum \n\n9. Dezember 2009. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Der Kläger - ein Rechtsanwalt - macht Ansprüche auf Schadens-\n\nersatz aufgrund eines Lebensversicherungsvertrages geltend, die ihm \n\nvom Versicherungsnehmer abgetreten worden sind. Die Beklagte ist eine \n\nGesellschaft mit Sitz auf der Isle of Man. Gegenstand der Revision ist die \n\nFrage der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte. \n\n2 \n\nDas Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage \n\ndes Gerichtsstands bei Haustürgeschäften grundsätzliche Bedeutung \n\nhabe und eine Klärung des Gerichtsstands des Erfüllungsorts bei An-\n\nsprüchen aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen zur Fortbildung \n\ndes Rechts erforderlich sei. \n\n3 \n\n4 \n\nII. Die Voraussetzungen für eine Zulassung liegen nicht vor; die \n\nRevision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). \n\n1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 \n\nZPO kommt einer Rechtssache nicht schon dann zu, wenn sie lediglich in \n\nZusammenhang mit einer abstrakt generell formulierten Rechtsfrage ge-\n\nbracht wird. Erforderlich ist weiter, dass deren Auslegung über den kon-\n\nkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder den \n\nbeteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (vgl. Senatsbeschluss vom \n\n10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02 - VersR 2004, 225 unter 2 a) und \n\ndass die Rechtssache eine solche Rechtsfrage im konkreten Fall als ent-\n\nscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig aufwirft und \n\ndeshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen \n\nEntwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGHZ 154, 288, \n\n291; 152, 182, 191). \n\n5 \n\nDies ist für die Frage, ob der Gerichtsstand des § 29c ZPO am \n\nWohnsitz des Verbrauchers bestehen bleibt, wenn der Verbraucher den \n\nihm zustehenden Anspruch abtritt und der Zessionar diesen gerichtlich \n\ngeltend macht, nicht anzunehmen. Anderes vermag weder das Beru-\n\nfungsurteil (OLGR 2009, 332; zustimmend Hüßtege in Thomas/Putzo, \n\nZPO 30. Aufl. § 29c Rdn. 1a; Vollkommer in Zöller, ZPO 28. Aufl. § 29c \n\nRdn. 6) noch die Revisionsbegründung darzulegen. Das Berufungsge-\n\nricht verweist zutreffend darauf, dass § 29c ZPO ein Forum für eine be-\n\nstimmte Person (Verbraucher) und nicht für den Anspruch selbst ge-\n\nwährt, und beruft sich hierbei auf Roth (in Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. \n\n§ 29c Rdn. 1; vgl. ferner Looschelders/Heinig, JR 2008, 265, 269). An-\n\nderweitige Auffassungen in Literatur und Rechtsprechung werden nicht \n\naufgezeigt; es \n\nist auch sonst nichts ersichtlich, was gegen die \n\nRechtsauffassung des Berufungsgerichts sprechen könnte. \n\n2. Gleiches gilt für den vom Berufungsgericht angenommenen Zu-\n\nlassungsgrund der Fortbildung des Rechts gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 \n\nNr. 2 Alt. 1 ZPO bzgl. des Gerichtsstands nach § 29 ZPO für Schadens-\n\nersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen. \n\nDieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass der Einzelfall Veran-\n\nlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen \n\ndes materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken \n\nauszufüllen. Ein solcher Anlass besteht für die Entwicklung höchstrich-\n\nterlicher Leitsätze nur dann, wenn es für die rechtliche Beurteilung typi-\n\nscher oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer rich-\n\ntungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. BGH, \n\nBeschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - NJW 2003, 1943 un-\n\nter II 2). \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\na) Schon das Reichsgericht hat mit Urteil vom 29. Februar 1896 \n\n(Nr. 279/95 V - JW 1896, 202) entschieden, dass bei einem Schadenser-\n\nsatzanspruch wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht der Erfüllungs-\n\nort i.S. von § 29 ZPO am Erfüllungsort der Primärverpflichtung zu sehen \n\nist (vgl. auch Küpper, Das Scheitern von Vertragsverhandlungen als \n\nFallgruppe der culpa in contrahendo 1988, S. 349 ff.; Bernstein, RabelsZ \n\n41 [1977], 281, 289 ff., insb. 292 ff.). Dem entspricht das Urteil des Bun-\n\ndesgerichtshofs vom 30. September 1976 (II ZR 107/74 - WM 1976, 1230 \n\nunter II 3). \n\n9 \n\nIm Sinne dieser beiden Entscheidungen wird ganz überwiegend \n\nvertreten, dass der Leistungsort für die Nebenpflicht durch den für die \n\nHauptverpflichtung maßgeblichen Leistungsort bestimmt werde (z.B. \n\nRGZ 55, 105, 111; 57, 12, 15; Roth aaO § 29 Rdn. 25; Patzina in \n\nMünchKomm-ZPO, 3. Aufl. § 29 Rdn. 70; Heinrich in Musielak, ZPO \n\n7. Aufl. § 29 Rdn. 16, 28, 33; Hüßtege aaO § 29 Rdn. 5; BayObLG VersR \n\n1985, 741). Von anderen wird danach unterschieden, ob es später zum \n\nVertragsschluss gekommen ist. Besteht - wie hier - ein Vertrag, wird der \n\nGerichtsstand nach dem vertraglich vereinbarten Erfüllungsort der Pri-\n\nmärverpflichtung bestimmt (Wolf, Festschrift Lindacher 2007 S. 201, \n\n208 f.; Schack, Der Erfüllungsort im deutschen, ausländischen und inter-\n\nnationalen Privat- und Zivilprozeßrecht 1985 Rdn. 93). \n\n10 \n\nLediglich das Bayerische Oberste Landesgericht nimmt einen selb-\n\nständigen Gerichtsstand am Ort der Verhandlungen an (NJW 2002, 2888 \n\nund Beschlüsse vom 15. Februar 2002 - 4Z AR 49/99 - und vom \n\n2. Februar 1999 - 1Z AR 129/98, beide veröffentlicht bei juris); keine ein-\n\ndeutige Festlegung ist den Kommentierungen von Hausmann (in Wieczo-\n\nrek/Schütze, ZPO 3. Aufl. § 29 Rdn. 76) und Vollkommer (in Zöller aaO \n\n§ 29 Rdn. 25 \"culpa in contrahendo\" einerseits, \"Nebenpflicht\" anderer-\n\nseits) zu entnehmen. \n\n11 \n\nb) Die angeführten Urteile des Reichsgerichts vom 29. Februar \n\n1896 (aaO) und des Bundesgerichtshofs vom 30. September 1976 (aaO) \n\ngeben eine richtungweisende Orientierungshilfe; es besteht aus Sicht \n\ndes Senats keine Veranlassung, an diesen Entscheidungen nicht mehr \n\nfestzuhalten. Sinn und Zweck des § 29 ZPO ist es, das sachnähere Ge-\n\nricht über die Erfüllung der vertraglich vorausgesetzten Leistungspflich-\n\nten entscheiden zu lassen, die regelmäßig an einem bestimmten Ort zu \n\nerbringen sind. Durch die Nähe zum Ort der Leistungserbringung können \n\ndie in tatsächlicher Hinsicht zu treffenden Feststellungen vereinfacht und \n\ndie Beweismöglichkeiten verbessert werden (vgl. Küpper, DRiZ 1990, \n\n445, 446; Wolf aaO S. 202). Dies betrifft nicht nur den eigentlichen Erfül-\n\nlungsanspruch, sondern auch andere im Zusammenhang mit dem Ver-\n\ntragsschluss stehende Ansprüche. Der Schadensersatzanspruch ist eng \n\nmit dem eigentlichen Vertrag und seinen Voraussetzungen verknüpft; die \n\ngeschuldete Aufklärung ergänzt als Schutzpflicht die Leistungspflicht \n\n(vgl. auch Küpper, Das Scheitern von Vertragsverhandlungen aaO \n\nS. 349; Bernstein aaO S. 292). \n\n12 \n\nc) Ist aber mit der Revision der Erfüllungsort i.S. von § 29 ZPO \n\nnach deutschem Recht zu beurteilen, liegt dieser am Ort der Primärver-\n\npflichtung und damit am Sitz der Beklagten (§ 269 Abs. 1 BGB). \n\n13 \n\nIII. Eine Zuständigkeit nach § 29 ZPO wegen eines selbständigen \n\nBeratungsvertrages, nach § 32 ZPO wegen unerlaubter Handlung, nach \n\n§ 48 VVG a.F., nach § 215 VVG n.F. oder nach der Verordnung (EG) \n\nNr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Aner-\n\nkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssa-\n\nchen vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO) ist vom Berufungsgericht zu-\n\ntreffend verneint worden; Zulassungsgründe sind insoweit ebenfalls nicht \n\ngegeben. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt \n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss \nvom 10. Februar 2010 (mit ergänzender Begründung) erledigt \nworden. \n\nVorinstanzen: \n\nLG Landshut, Entscheidung vom 01.03.2007 - 22 O 3636/05 - \nOLG München, Entscheidung vom 30.01.2009 - 25 U 3097/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2009/IV_ZR__36-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-18/iv-zr-36-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 29c","ref_norm":"29c","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2009/IV_ZR__36-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2009/IV_ZR__36-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-18/iv-zr-36-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2009/IV_ZR__36-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:07:18.107030+00:00"}}