{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2009/IV_ZR__35-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2009-11-04","aktenzeichen":"IV ZR 35/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 35/09\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. November 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf \n\nund den Richter Felsch \n\nam 4. November 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat \n\nbeabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilse-\n\nnats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 28. Ja-\n\nnuar 2009 durch Beschluss nach § 552a Satz 1 ZPO zu-\n\nrückzuweisen. \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nI. Die Klägerin begehrt weitere Leistungen aus einer bei der Be-\n\nklagten gehaltenen Fahrzeugversicherung mit Vollkaskoschutz, der die \n\nAllgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) der Be-\n\nklagten in der Fassung vom 1. Juli 2005 zugrunde liegen. \n\nNach einem Unfall ließ die Klägerin den versicherten PKW nicht \n\nreparieren und nahm auch keine Ersatzbeschaffung vor. \n\nDarauf entschädigte die Beklagte die Klägerin nur nach dem Net-\n\ntowiederbeschaffungswert unter Berufung auf § 13 Abs. 6 AKB, der lau-\n\ntet: \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n\"Die Umsatzsteuer ersetzt der Versicherer nur, wenn und \nsoweit sie tatsächlich angefallen ist.\" \n\nDie Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom \n\nOberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Be-\n\ngehren auf Zahlung der nicht erstatteten Umsatzsteuer weiter. \n\nII. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen \n\nnicht vor. \n\n1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. \n\nvon § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Dafür genügt es nicht, dass - wie \n\ndas Berufungsgericht angenommen hat - eine Entscheidung von der Aus-\n\nlegung einer Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen abhängt \n\nund es zu dieser Versicherungsbedingung in der streitgegenständlichen \n\nFassung keine höchstrichterliche Entscheidung gibt. Erforderlich ist wei-\n\nter, dass deren Auslegung über den konkreten Rechtsstreit hinaus in \n\nRechtsprechung und Rechtslehre oder in den beteiligten Verkehrskreisen \n\numstritten ist (Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02 - \n\nr+s 2004, 166 unter II 2) und die Rechtssache damit eine Rechtsfrage im \n\nkonkreten Fall als entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klä-\n\nrungsfähig aufwirft und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemein-\n\nheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts be-\n\nrührt (BGHZ 154, 288, 291; 152, 182, 191). \n\n7 \n\nDas ist hier insgesamt nicht der Fall. Anderes vermag auch das \n\nBerufungsurteil oder die Revisionsbegründung nicht aufzuzeigen. \n\n8 \n\n2. Die Fassung von § 13 Abs. 6 AKB ist eindeutig und für den um \n\nVerständnis bemühten Versicherungsnehmer ohne rechtliche Vorbildung \n\nunschwer zu erfassen. Die Erstattung der Umsatzsteuer als Teil der Er-\n\nsatzleistung ist nur vorgesehen, soweit sie tatsächlich angefallen ist. Es \n\nliegt offen, dass damit eine Mehrwertsteuererstattung auf fiktiver Ab-\n\nrechnungsbasis in jedem Fall ausgeschlossen werden soll. \n\n9 \n\nEine solche Regelung ist auch wirksam; sie genügt insbesondere \n\n10 \n\n11 \n\nden sich aus §§ 305c, 307 BGB ergebenden Anforderungen. Das hat das \n\nBerufungsgericht in seiner vielfach veröffentlichten Entscheidung (unter \n\nanderem in VersR 2009, 924, NJW-RR 2009, 816, r+s 2009, 185 und ju-\n\nris mit weiteren Veröffentlichungsnachweisen) in Übereinstimmung mit \n\nder obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur OLG Celle VersR 2008, \n\n1204; OLG Köln r+s 2006, 102; OLG Frankfurt am Main VersR 2004, \n\n1551) überzeugend herausgearbeitet. \n\nDem ist nichts hinzuzufügen. Darauf kann - auch um bloße Wie-\n\nderholungen zu vermeiden - verwiesen werden. \n\nAuch die Rechtsprechung des Senats steht - wie das Berufungsge-\n\nricht ebenfalls zutreffend dargelegt hat - nicht entgegen. In seinem Urteil \n\nvom 24. Mai 2006 (IV ZR 263/03 - VersR 2006, 1066) hat der Senat \n\n- insbesondere gemessen an § 307 BGB - inhaltlich keinerlei Bedenken \n\nan der Wirksamkeit vergleichbarer Regelungen gehabt, sondern lediglich \n\nder damals streitgegenständlichen Fassung der Klausel hinreichende \n\nTransparenz abgesprochen, weil dem Versicherungsnehmer nicht deut-\n\nlich genug vor Augen geführt wurde, dass bei einer Ersatzbeschaffung \n\ndie Erstattung der dafür gezahlten Mehrwertsteuer ausgeschlossen sein \n\nsollte. \n\n12 \n\n13 \n\nDerartige Verständnismängel gibt es bei der hier in Rede stehen-\n\nden Umsatzsteuerklausel nicht. \n\nDie Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum \n\n30. November 2009. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt \n\nworden. \n\nVorinstanzen: \n\nLG Saarbrücken, Entscheidung vom 30.05.2008 - 12 O 456/06 - \nOLG Saarbrücken, Entscheidung vom 28.01.2009 - 5 U 278/08-36 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2009/IV_ZR__35-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-04/iv-zr-35-09","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2009/IV_ZR__35-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2009/IV_ZR__35-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-04/iv-zr-35-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2009/IV_ZR__35-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:03:48.177392+00:00"}}