{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2009/IV_ZB__30-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2009-12-16","aktenzeichen":"IV ZB 30/09","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZB 30/09\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Dezember 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin-\n\nnen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt \n\nam 16. Dezember 2009 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Be-\n\nschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln \n\nvom 21. Juli 2009 aufgehoben. \n\nDem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\ngegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegrün-\n\ndung gewährt. \n\nDie Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über \n\ndie Berufung des Klägers an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kos-\n\nten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vorbehalten bleibt. \n\nBeschwerdewert: 13.833 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Der Kläger erstrebt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\nwegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung. Er hat gegen \n\ndas klageabweisende Urteil des Landgerichts fristgerecht Berufung ein-\n\ngelegt. Die Berufungsbegründungsfrist wurde auf Antrag des Klägers bis \n\nzum 26. Juni 2009 verlängert. Die Berufungsbegründung vom 26. Juni \n\n2009 ging am selben Tag per Telefax bei dem Landgericht und nach \n\nWeiterleitung einen Tag später sowie im Original am 29. Juni 2009 bei \n\ndem Oberlandesgericht ein. Mit einem dort am 27. Juni 2009 eingegan-\n\ngenen Schriftsatz hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\nwegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. \n\n2 \n\nZur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs hat er ausge-\n\nführt und glaubhaft gemacht: Die erfahrene und zuverlässig arbeitende \n\nRechtsanwaltsfachangestellte seiner Prozessbevollmächtigten habe die \n\nBerufungsbegründung wegen des bevorstehenden Kanzleiumzugs erst \n\nam 26. Juni 2009 nach Diktat gefertigt und gegen 20.00 Uhr den fertigen \n\nund unterzeichneten Schriftsatz per Telefax übermittelt. Dabei habe sie \n\nfälschlicherweise nicht die darin angegebene Telefaxnummer des Ober-\n\nlandesgerichts, sondern die des Landgerichts verwendet. Die Mitarbeite-\n\nrin sei sich sicher gewesen, die Berufungsbegründung ordnungsgemäß \n\nan das richtige Gericht gefaxt zu haben. Sie habe auf dem Sendebericht \n\nden o.k.-Vermerk unter der Ergebnisspalte sowie die Zahl der übermittel-\n\nten Seiten kontrolliert. Warum die Mitarbeiterin zu diesem Zeitpunkt nicht \n\nbemerkt habe, dass sie das erstinstanzliche Gericht anstelle des Ober-\n\nlandesgerichts angefaxt habe, könne sie sich nicht erklären. Als sie am \n\n27. Juni 2009 den Sendebericht in die Akte abgeheftet habe, sei ihr die \n\nfehlerhafte Übermittlung aufgefallen. Seine Prozessbevollmächtigte habe \n\nihrer Angestellten mit Rücksicht auf deren über 15-jährige Berufserfah-\n\nrung ohne Bedenken die Notierung und Überwachung der Fristen und \n\nTermine anvertrauen dürfen und bei regelmäßigen Kontrollen keinen \n\nGrund zu Beanstandungen gefunden. \n\n3 \n\nDas Oberlandesgericht hat durch Beschluss vom 21. Juli 2009 den \n\nWiedereinsetzungsantrag abgelehnt und die Berufung als unzulässig \n\nverworfen. Es hat ein Organisationsverschulden der Prozessbevollmäch-\n\ntigten des Klägers hinsichtlich der gebotenen Ausgangskontrolle bei Te-\n\nlefaxschreiben angenommen. Weder dem Wiedereinsetzungsgesuch \n\nnoch der eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestell-\n\nten sei zu entnehmen, dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers \n\ndurch klare Anweisungen für eine Büroorganisation gesorgt habe, die ei-\n\nne Überprüfung der durch Telefax übermittelten fristgebundenen Schrift-\n\nsätze auch auf die Verwendung der zutreffenden Empfängernummer hin \n\ngewährleiste. Die Mitarbeiterin habe nach ihren Angaben lediglich die \n\nstörungsfreie und vollständige Übermittlung überprüft, einen Abgleich der \n\nverwendeten Faxnummer mit der in dem Schriftsatz angegebenen Num-\n\nmer aber unterlassen. Dem sei nicht zu entnehmen, ob überhaupt eine \n\ngenerelle oder konkrete Weisung der Prozessbevollmächtigten des Klä-\n\ngers zur Kontrolle der Sendenummer existiert habe. \n\n4 \n\nMit Gegendarstellung vom 11. August 2009 hat der Kläger ange-\n\ngeben und glaubhaft gemacht, im Büro seiner Prozessbevollmächtigten \n\nhabe allgemein die ausdrückliche Anweisung bestanden, dass die Ange-\n\nstellte bei fristwahrenden Schriftsätzen, die am letzten Tag der Frist ge-\n\nfaxt würden, die Sendeberichte darauf kontrolliere, ob die Empfänger-\n\nnummer auf dem Sendeprotokoll mit der Empfängernummer auf dem \n\nSchriftsatz übereinstimme, die Seitenzahl und den o.k.-Vermerk überprü-\n\nfe und erst nach ordnungsgemäßer Übermittlung die Frist streiche. Die \n\nMitarbeiterin seiner Prozessbevollmächtigten sei sich am 26. Juni 2009 \n\nbeim Löschen der Frist sicher gewesen, diese Anweisungen ordnungs-\n\ngemäß erfüllt und insbesondere den Schriftsatz an das Oberlandesge-\n\nricht übermittelt zu haben. \n\nDurch Beschluss vom 26. August 2009 hat das Oberlandesgericht \n\ndie Gegenvorstellung des Klägers zurückgewiesen. Daraufhin hat der \n\nKläger gegen die angefochtene Entscheidung Rechtsbeschwerde einge-\n\nlegt. \n\nII. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des \n\nangefochtenen Beschlusses, zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\ngegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. Die nach den §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1, 522 \n\nAbs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zu-\n\nlässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nach § 574 \n\nAbs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-\n\nchung erforderlich. Die angefochtene Entscheidung verletzt die Verfah-\n\nrensgrundrechte des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechts-\n\nschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf \n\nrechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsge-\n\nricht hat dem Kläger zu Unrecht die Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt. \n\n9 \n\na) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass \n\ndie Prozessbevollmächtigte des Klägers die Übermittlung der Berufungs-\n\nbegründung per Telefax ihrer Büroangestellten überlassen durfte. Ein \n\nRechtsanwalt darf die einfach zu erledigende Aufgabe einer Telefax-\n\nübermittlung einer zuverlässigen, hinreichend geschulten und überwach-\n\nten Bürokraft übertragen und braucht die Ausführung eines solchen Auf-\n\ntrags nicht konkret zu überwachen oder zu kontrollieren (BGH, Beschlüs-\n\nse vom 20. Oktober 2009 - VIII ZB 97/08 - juris Tz. 12; vom 9. April 2008 \n\n- I ZB 101/06 - NJW-RR 2008, 1288 Tz. 8; vom 11. Februar 2003 - VI ZB \n\n38/02 - NJW-RR 2003, 935 unter 1, jeweils m.w.N.). Da die Telefaxnum-\n\nmer des Oberlandesgerichts deutlich erkennbar und korrekt im Adress-\n\nfeld der Berufungsbegründungsschrift angegeben war, bestand für die \n\nProzessbevollmächtigte des Klägers - wie das Berufungsgericht zutref-\n\nfend ausgeführt hat - kein Anlass, die Mitarbeiterin ausdrücklich auf die \n\nVerwendung dieser Nummer hinzuweisen. Vielmehr konnte sie sich dar-\n\nauf verlassen, dass ihre Angestellte, die bislang bei Kontrollen keinen \n\nAnlass zu Beanstandungen gegeben hatte, die Versendung des Schrift-\n\nsatzes per Telefax korrekt vornehmen werde. \n\n10 \n\nb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Pro-\n\nzessbevollmächtigten des Klägers kein Organisationsverschulden hin-\n\nsichtlich der gebotenen Ausgangskontrolle anzulasten. \n\n11 \n\naa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ge-\n\nnügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle \n\nfristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten an-\n\nweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls \n\nzu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht \n\nübermittelt worden ist. Erst danach darf die Frist im Fristenkalender ge-\n\nstrichen werden (BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2008 - XII ZB 34/07 - \n\nNJW 2008, 2508 Tz. 11; vom 9. April 2008 aaO Tz. 10; vom 19. März \n\n2008 - III ZB 80/07 - NJW-RR 2008, 1379 Tz. 5; vom 18. Juli 2007 - XII \n\nZB 32/07 - NJW 2007, 2778 Tz. 6; vom 13. Februar 2007 - VI ZB 70/06 - \n\nNJW 2007, 1690 Tz. 8; vom 18. Mai 2004 - VI ZB 12/03 - FamRZ 2004, \n\n1275 unter II 1; vom 3. Dezember 1996 - XI ZB 20/96 - NJW 1997, 948, \n\njeweils m.w.N.). \n\n12 \n\nbb) Dazu hat der Kläger in der Begründung seines Wiedereinset-\n\nzungsgesuchs nicht hinreichend konkret vorgetragen. Er hat aber mit sei-\n\nner Gegendarstellung vom 11. August 2009 dargetan und glaubhaft ge-\n\nmacht, dass seine Prozessbevollmächtigte ihrer Mitarbeiterin die klare \n\nund unmissverständliche generelle Weisung erteilt habe, bei Versendung \n\nvon fristwahrenden Schriftsätzen per Telefax die Frist erst nach ord-\n\nnungsgemäßer Kontrolle der Empfängernummer, der Seitenzahlen und \n\ndes o.k.-Vermerks auf dem Sendebericht zu löschen. Dieser nach Erlass \n\ndes angefochtenen Beschlusses und auch nach Ablauf der Frist zur Be-\n\nantragung der Wiedereinsetzung, die bei Versäumung der Berufungsbe-\n\ngründungsfrist nach § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO einen Monat beträgt, \n\nnachgeholte Vortrag des Klägers war zu berücksichtigen. \n\n13 \n\n(1) Zwar müssen gemäß §§ 236 Abs. 2 Satz 1, 234 Abs. 1 ZPO \n\ngrundsätzlich alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der \n\nAntragsfrist vorgetragen werden (Senatsbeschluss vom 20. Januar 1999 \n\n- IV ZB 22/98 - r+s 1999, 263 unter 3 c; BGH, Beschlüsse vom 13. Juni \n\n2007 - XII ZB 232/06 - NJW 2007, 3212 Tz. 8; vom 10. Mai 2006 - XII ZB \n\n42/05 - NJW 2006, 2269 unter III 1; vom 12. Mai 1998 - VI ZB 10/98 - \n\nNJW 1998, 2678 unter II; vom 8. April 1997 - VI ZB 8/97 - NJW 1997, \n\n2120 unter II 3 a). Allerdings dürfen erkennbar unklare oder ergänzungs-\n\nbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen \n\nwäre, nach Fristablauf und auch noch mit der Rechtsbeschwerde erläu-\n\ntert oder vervollständigt werden (BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007 \n\naaO Tz. 14; vom 13. Juni 2007 aaO; vom 10. Mai 2006 aaO m.w.N.; vom \n\n6. Mai 1999 - VII ZB 6/99 - NJW 1999, 2284 unter 3 c m.w.N.; vom \n\n12. Mai 1998 aaO m.w.N.; vom 8. April 1997 aaO m.w.N.; vom \n\n10. Februar 1994 - VII ZB 25/03 - VersR 1994, 1368 unter 2 a m.w.N.). \n\n14 \n\n(2) Um eine solche Vervollständigung handelt es sich bei dem Vor-\n\nbringen in der Gegendarstellung des Klägers. Die Begründung des Wie-\n\ndereinsetzungsgesuchs stellte sich unter Beachtung des zutreffenden \n\nrechtlichen Ansatzpunktes des Berufungsgerichts als erkennbar ergän-\n\nzungsbedürftig dar. Die Darstellung, dass die Rechtsanwaltsfachange-\n\nstellte die ordnungsgemäße Übermittlung des Schriftsatzes anhand des \n\nausgedruckten Sendeberichts überprüft habe, spricht für eine vorge-\n\nschriebene Ausgangskontrolle, lässt aber deren Ausgestaltung nicht ge-\n\nnau erkennen. Soweit es in dem Wiedereinsetzungsgesuch heißt, die \n\nMitarbeiterin habe auf dem Sendebericht den o.k.-Vermerk unter der Er-\n\ngebnisspalte sowie die übermittelten Seiten kontrolliert, folgt daraus \n\nnicht, dass nicht auch die gewählte Faxnummer zu überprüfen war. Für \n\neine entsprechende Anweisung der Prozessbevollmächtigten des Klä-\n\ngers spricht vielmehr der Zusatz, dass der Mitarbeiterin zur Zeit der \n\nÜberprüfung nicht aufgefallen sei, dass sie das erstinstanzliche Gericht \n\nanstatt des Oberlandesgerichts angefaxt habe, was sie sich selbst nicht \n\nerklären könne. Das Vorbringen des Klägers zu der Überprüfung des \n\nSendeberichts deutet jedenfalls darauf hin, dass dazu eine allgemeine \n\nKanzleianweisung im Büro der Prozessbevollmächtigten des Klägers be-\n\nstand, wobei die Ausführungen in dem Wiedereinsetzungsgesuch der \n\nPräzisierung bedurften. Das Berufungsgericht hätte daher dem Kläger \n\naufgeben müssen, ergänzend zur Ausgangskontrolle in der Kanzlei sei-\n\nner Prozessbevollmächtigten vorzutragen. Da das Berufungsgericht den \n\ngebotenen Hinweis unterlassen hat, ist das ergänzende Vorbringen des \n\nKlägers in der Gegendarstellung bei der Entscheidung über die Rechts-\n\nbeschwerde zu beachten. \n\n15 \n\nc) Danach ist der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers begründet, \n\nweil die Prozessbevollmächtigte des Klägers für eine den anerkannten \n\nAnforderungen genügende Ausgangskontrolle bei der Versendung frist-\n\nwahrender Schriftsätze per Telefax Sorge getragen hatte. Dies kann der \n\nSenat nach § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO selbst entscheiden. Das Beru-\n\nfungsgericht wird sich nunmehr in der Sache mit der Berufung des Klä-\n\ngers zu befassen haben. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 24.03.2009 - 2 O 585/08 - \nOLG Köln, Entscheidung vom 21.07.2009 - 13 U 69/09 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2009/IV_ZB__30-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-16/iv-zb-30-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2009/IV_ZB__30-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2009/IV_ZB__30-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-16/iv-zb-30-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2009/IV_ZB__30-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:12:46.491352+00:00"}}