{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2009-10-21","aktenzeichen":"IV ZB 27/09","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZB 27/09\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Oktober 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert und die Rich-\n\nterinnen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt \n\nam 21. Oktober 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. August \n\n2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nwird auf 694,01 € festgesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Das Landgericht hat dem Beklagten, der die Klageforderung \n\nwährend des Verfahrens ausgeglichen und der Erledigungserklärung des \n\nKlägers nicht widersprochen hatte, die Kosten des Rechtsstreits nach \n\n§ 91a Abs. 1 ZPO auferlegt. In seinem Kostenfestsetzungsantrag hat der \n\nKläger unter Hinweis auf zwischen seinem Prozessbevollmächtigten und \n\ndem Beklagten gewechselte E-Mails die Festsetzung einer 1,2-fachen \n\nTerminsgebühr nach Nr. 3104 in Verbindung mit Vorbemerkung 3 Abs. 3 \n\nVV RVG in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG, Teil 3 beantragt. Die \n\nBerücksichtigung dieser Gebühr sowie der darauf entfallenden Umsatz-\n\nsteuer hat der Rechtspfleger abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige \n\nBeschwerde des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. \n\n2 \n\nHiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde, die \n\ndas Oberlandesgericht im Hinblick auf den Beschluss des Oberlandesge-\n\nrichts Koblenz vom 18. Mai 2007 (14 W 373/07 - unter anderem veröf-\n\nfentlicht in VersR 2007, 1288 = AnwBl. 2007, 633 = JurBüro 2007, 413 = \n\nAGS 2007, 347 = RVG-Letter 2007, 64) zugelassen hat. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nII. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. \n\n1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Terminsgebühr \n\nnicht durch den Austausch von E-Mails zwischen dem Prozessbevoll-\n\nmächtigten des Klägers und dem Beklagten entstanden. Nur eine auf die \n\nVermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung, \n\nd.h. eine mündliche Unterredung, führe zum Anfall der Terminsgebühr. \n\nEine schriftliche Kontaktaufnahme - mit postalischem Schreiben, per \n\nE-Mail, SMS oder Fax - sei schon begrifflich keine Besprechung, derer \n\nes nach dem insoweit unmissverständlichen Wortlaut in Vorbemerkung 3 \n\nAbs. 3 VV RVG bedürfe. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO \n\naufgrund der Zulassung statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch \n\nunbegründet. Das Beschwerdegericht hat dem Kläger zu Recht den be-\n\ngehrten Ansatz einer Terminsgebühr versagt. \n\na) Dadurch, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers per \n\nE-Mail mit dem Beklagten die Modalitäten der Streitbeilegung erörterte, \n\nist eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 in Verbindung mit Vorbemerkung 3 \n\nAbs. 3 VV RVG nicht entstanden. Die Kommunikation über E-Mails ist \n\nnicht als Besprechung im Sinne dieses Gebührentatbestandes zu werten \n\n(ebenso: Bischof in ders., RVG 3. Aufl. Vorbemerkung 3 VV Rdn. 96 c, \n\nNr. 3104 VV Rdn. 54; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG 18. Aufl. \n\nVorb. 3 VV Rdn. 105; Hansens in ders./Braun/Schneider, Praxis des Ver-\n\ngütungsrechts 2. Aufl. Teil 8 Rdn. 216; ders., RVGreport 2007, 268, 269; \n\na.A. OLG Koblenz aaO mit zustimmenden Anmerkungen Mayer, RVG-\n\nLetter 2007, 65; Schons, AGS 2007, 348; VG Lüneburg, AGS 2008, 282; \n\nkritisch: AnwK-RVG/Onderka/N. Schneider 4. Aufl. VV Vorb. 3 Rdn. 141; \n\nPießkalla/Reichart, VRR 2009, 92). \n\n7 \n\naa) Bereits der Wortlaut und die Systematik des Gesetzes spre-\n\nchen dagegen, den Austausch von E-Mails als Besprechung anzusehen. \n\nNach allgemeinem Sprachgebrauch, der grundsätzlich auch das Ver-\n\nständnis von Gesetzesbestimmungen prägt, erfordert eine Besprechung \n\ndie - mündliche oder fernmündliche - Äußerung von Worten in Rede und \n\nGegenrede, so dass der Austausch von Schriftzeichen per Brief, Telefax, \n\nSMS oder E-Mail nicht genügen kann (Hansens aaO; Müller-Rabe aaO \n\nRdn. 104 f.). Dass der Gesetzgeber abweichend davon mit dem Begriff \n\nder Besprechung auch einen Meinungsaustausch auf schriftlichem oder \n\nelektronischem Wege verbinden wollte, ist nicht ersichtlich. Zudem wird \n\nder Schriftverkehr des Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten durch \n\ndie Verfahrensgebühr abgegolten, die der Rechtsanwalt nach Vorbemer-\n\nkung 3 Abs. 2 VV RVG für das Betreiben des Geschäfts einschließlich \n\nder Information erhält. Diese Gebühr deckt die gesamte Tätigkeit ab, für \n\ndie andere Gebühren, insbesondere die Terminsgebühr, nicht anfallen. \n\nHierzu gehört insbesondere die Fertigung von Schriftsätzen an Gegner \n\noder Dritte (Hansens, RVGreport 2007 aaO m.w.N.). Wollte man darauf \n\nabstellen, dass der Austausch von E-Mails in der Regel größeren anwalt-\n\nlichen Arbeitsaufwand erfordert als ein Gespräch und der Text einer \n\nE-Mail im Allgemeinen verlässlicher ist als das gesprochene Wort (so \n\nOLG Koblenz aaO), so müssten auch außerhalb des Prozesses versand-\n\nte Schriftsätze mit Einigungsvorschlägen zu einer Terminsgebühr führen \n\n(vgl. Bischof aaO; Müller-Rabe aaO; Pießkalla/Reichart aaO). Dies führte \n\n- wie das Beschwerdegericht zutreffend hervorhebt - am Gesetzeswort-\n\nlaut vorbei zu einer erheblichen Erweiterung des ohnehin weit gefassten \n\nAbgeltungsbereichs der Gebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG \n\nund zu einer sachwidrigen Verteuerung von Rechtsstreitigkeiten. Aus \n\ndiesem Grund rechtfertigt auch der Umstand, dass eine elektronische \n\noder schriftliche Kommunikation vergleichbare Regelungsmöglichkeiten \n\nwie eine mündliche oder telefonische Erörterung eröffnet, nicht den An-\n\nsatz der Terminsgebühr. \n\n8 \n\nbb) Schließlich verweist der Beschwerdeführer ohne Erfolg auf die \n\nGesetzesbegründung. Danach soll die in Absatz 3 der Vorbemerkung \n\nbestimmte Terminsgebühr sowohl die bisherige Verhandlungsgebühr \n\nnach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO a.F. als auch die Erörterungsgebühr ge-\n\nmäß § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO a.F. ersetzen. Die Abgeltung von außer-\n\ngerichtlichen Besprechungen wird im Gesetzentwurf damit begründet, \n\ndass der Anwalt nach seiner Bestellung zum Verfahrens- oder Prozess-\n\nbevollmächtigten in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frü-\n\nhen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfah-\n\nrens beitragen soll. Deshalb soll die Terminsgebühr \"auch schon verdient \n\nsein, wenn der Rechtsanwalt an auf die Erledigung des Verfahrens ge-\n\nrichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts mitwirkt, insbe-\n\nsondere wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütli-\n\nche Regelung zielen. Solche Besprechungen sind bisher nicht honoriert \n\nworden. In der Praxis wird deshalb ein gerichtlicher Verhandlungstermin \n\nangestrebt, in dem ein ausgehandelter Vergleich nach 'Erörterung der \n\nSach- und Rechtslage' protokolliert wird. … Den Parteien wird durch den \n\nvorgeschlagenen erweiterten Anwendungsbereich der Terminsgebühr oft \n\nein \n\nlangwieriges und \n\nkostspieliges Verfahren erspart bleiben\" \n\n(BT-Drucks. 15/1971 S. 209). Die Wahl des Begriffs \"Besprechung\" in \n\nder Begründung des Gesetzentwurfs deutet darauf hin, dass der Gesetz-\n\ngeber dem Rechtsanwalt nur außergerichtliche Besprechungen im Wort-\n\nsinne vergüten wollte. Hätte der Gesetzgeber jeglichen außergerichtli-\n\nchen Austausch über moderne Kommunikationsmittel als Besprechung \n\nanerkennen wollen, so hätte er dies in der Gesetzesbegründung erwäh-\n\nnen und in der Neuregelung deutlich machen müssen. Gegen einen sol-\n\nchen Willen des Gesetzgebers spricht der in dem Entwurf dargelegte \n\nZweck der Vergütung von außergerichtlichen Besprechungen. Der durch \n\ndie Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG erweiterte Gebührentatbestand zielt \n\ndarauf ab, einen Rechtsanwalt, der durch außergerichtliche Einigungs-\n\nbemühungen eine Beendigung des Verfahrens zu erreichen und damit \n\neinen gerichtlichen Termin überflüssig zu machen versucht, dafür zu ent-\n\nlohnen. Da ein Verhandlungstermin dem mündlichen Meinungsaustausch \n\ndient, liegt es - wie das Beschwerdegericht ausführt - nahe, auch nur ei-\n\nne mündliche oder zumindest fernmündliche Kontaktaufnahme als Äqui-\n\nvalent in den Abgeltungsbereich der Terminsgebühr einzubeziehen. \n\n9 \n\nb) Auch nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG steht dem Prozessbe-\n\nvollmächtigten des Klägers eine Terminsgebühr nicht zu. Diese Bestim-\n\nmung findet nach ihrem Wortlaut nur auf solche Verfahren Anwendung, \n\nin denen eine mündliche Verhandlung grundsätzlich vorgeschrieben ist, \n\ndie aber im Einverständnis mit den Parteien oder gemäß § 307 ZPO oder \n\n§ 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder durch einen \n\nschriftlichen Vergleich beendet werden. Sie greift bei Beschlüssen, die \n\ngemäß § 128 Abs. 3 und 4 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen \n\nkönnen, nicht ein (BGH, Beschlüsse vom 25. September 2007 - VI ZB \n\n53/06 - NJW 2008, 668 Tz. 6 m.w.N.; vom 15. März 2007 - V ZB 170/06 - \n\nNJW 2007, 2644 Tz. 7; vom 1. Februar 2007 - V ZB 110/06 - NJW 2007, \n\n1461 Tz. 19). Dazu gehören auch Kostenentscheidungen nach § 91a \n\nAbs. 1 ZPO (BGH, Beschluss vom 25. September 2007 aaO). Eine ana-\n\nloge Anwendung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG kommt mangels ei-\n\nner planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht, da der Gesetzgeber \n\nden Fall der übereinstimmenden Erledigungserklärung mit der Möglich-\n\nkeit einer Entscheidung durch Beschluss trotz verschiedener Änderun-\n\ngen der ZPO und der maßgeblichen Kostenvorschriften nicht in diese \n\nAusnahmevorschrift aufgenommen hat (BGH, Beschluss vom 25. Sep-\n\ntember 2007 aaO Tz. 8). \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 18.03.2009 - 37 O 704/08 - \nOLG Köln, Entscheidung vom 04.08.2009 - 17 W 194/09 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-21/iv-zb-27-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 495a","ref_norm":"495a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-21/iv-zb-27-09","retrieved":"2026-07-10 19:57:48.973322+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-10-21/iv-zb-27-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. Zivilsenat","date":"2009-10-21","dockets":["IV ZB 27/09"],"decision_type":"Beschlüsse","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Entscheidung vom 21.10.2009 – IV ZB 27/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-21/iv-zb-27-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. August\n\n2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren\n\nwird auf 694,01 € festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/91a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91a","label":"§ 91a ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/307","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"307","label":"§ 307 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":1},{"id":"RVG/2","law":"RVG","abbreviation":"RVG","ref":"2","label":"§ 2 RVG","mentions":1},{"id":"ZPO/495a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"495a","label":"§ 495a ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Köln","court_id":null,"court_as_stated":"LG Köln","date":"2009-03-18","docket":"37 O 704/08","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","date":"2009-08-04","docket":"17 W 194/09","decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:OLGK:2009:0804.17W194.09.00","id":"olg-koeln/2009-08-04/17-w-194-09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2009-08-04/17-w-194-09","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2009-10-21","docket":"IV ZB 27/09","decision_type":"Beschlüsse","ecli":null,"id":"bgh/2009-10-21/iv-zb-27-09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-21/iv-zb-27-09","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2010, 381","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:57:48.973322+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}