{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2009/IV_ZB__14-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2009-09-23","aktenzeichen":"IV ZB 14/09","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZB 14/09\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. September 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die \n\nRichterin Harsdorf-Gebhardt \n\nam 23. September 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivil-\n\nsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts \n\nin Schleswig vom 8. Mai 2009 wird als unzulässig verwor-\n\nfen. \n\nVon den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen \n\ndie Beschwerdeführerinnen zu 1 und 2 als Gesamtschuld-\n\nnerinnen 62%, die Beschwerdeführerin zu 3 trägt 38%. \n\nGründe:\n\n1 \n\n1. Die Beklagten haben durch ihren früheren Prozessbevollmäch-\n\ntigten gegen das ihm am 6. Februar 2009 zugestellte Urteil des Landge-\n\nrichts fristgerecht am 23. Februar 2009 Berufung eingelegt. Der Vorsit-\n\nzende des Berufungsgerichts hat mit Verfügung vom 8. April 2009 darauf \n\nhingewiesen, dass die Berufungsbegründungsfrist bereits am 6. April \n\n2009 abgelaufen und mangels fristgerechter Begründung die Verwerfung \n\nder Berufung beabsichtigt sei. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten \n\nhat daraufhin mit Telefax vom 14. April 2009 Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist \n\nbeantragt und die Berufung zugleich begründet. Zur Begründung des \n\nWiedereinsetzungsgesuchs hat er vorgetragen und durch Beifügung ei-\n\nner eidesstattlichen Versicherung seiner seit 19 Jahren bei ihm beschäf-\n\ntigten Rechtsanwaltsfachangestellten glaubhaft gemacht, die Berufungs-\n\nbegründungsfrist sei versäumt worden, weil die ansonsten stets zuver-\n\nlässig arbeitende Angestellte irrtümlich anstelle des 6. Februar 2009 den \n\n12. Februar 2009 als Fristbeginn in das Computerprogramm eingegeben \n\nhabe, mit dessen Hilfe die Fristenkontrolle in seiner Kanzlei erfolge. Er \n\nselbst lasse sich täglich einen gedruckten Auszug aus dem Fristenkalen-\n\nderprogramm vorlegen. \n\nDas Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag mit Be-\n\nschluss vom 8. Mai 2009 zurückgewiesen und zugleich die Berufung der \n\nBeklagten als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich ihre fristge-\n\nrecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 \n\nAbs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zu-\n\nlässig, weil die Rechtssache weder entscheidungserhebliche Fragen von \n\ngrundsätzlicher Bedeutung aufwirft, noch die Fortbildung des Rechts \n\noder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-\n\ndung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die \n\nvon den Beschwerdeführerinnen aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch \n\ndie Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits geklärt. Das Beru-\n\nfungsgericht hat im Übrigen weder die Anforderungen überspannt, die an \n\nein Wiedereinsetzungsgesuch zu stellen sind, noch den Anspruch der \n\nBeklagten auf rechtliches Gehör verletzt. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\na) Ob den früheren Prozessbevollmächtigten der Beklagten im vor-\n\nliegenden Fall ein Organisationsverschulden im Zusammenhang mit der \n\nFristenkontrolle mittels elektronischer Kalenderführung trifft, braucht \n\nnicht entschieden zu werden. \n\nb) Ihm ist nämlich als eigenes, den Beklagten über § 85 Abs. 2 \n\nZPO zurechenbares Verschulden an der Versäumung der Berufungsbe-\n\ngründungsfrist jedenfalls anzulasten, dass er es versäumt hat, die Notie-\n\nrung der Berufungsbegründungsfrist auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, \n\nals ihm die Berufungsschrift am 18. Februar 2009 zur Unterzeichnung \n\nvorgelegt worden ist (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 13. April 2005 \n\n- VIII ZB 77/04 - NJW-RR 2005, 1085 unter II 2; vom 1. Dezember 2004 \n\n- XII ZB 164/03 - FamRZ 2005, 435 unter 3). Dabei ist es unerheblich, \n\nob, wovon das Berufungsgericht ausgeht, dem Rechtsanwalt die Beru-\n\nfungsschrift zusammen mit der Handakte vorgelegt worden war. Ent-\n\nscheidend ist vielmehr, dass er am 18. Februar 2009 persönlich mit der \n\nSache befasst war und dies für ihn hätte Anlass sein müssen, zu über-\n\nprüfen, ob die laufende Berufungsbegründungsfrist ordnungsgemäß dort \n\nnotiert war, wo die Fristenkontrolle nach seiner Kanzleiorganisation statt-\n\nfinden sollte. Das war hier der elektronische Fristenkalender. Die anwalt-\n\nliche Verpflichtung, alle zumutbaren Vorkehrungen gegen Fristversäum\n\nnisse zu treffen, bezog sich im Übrigen nicht nur auf das bloße Vorhan-\n\ndensein, sondern auch auf die inhaltliche Richtigkeit des Fristeintrags \n\n(BGH aaO). \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Harsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Itzehoe, Entscheidung vom 04.02.2009 - 3 O 77/07 - \nOLG Schleswig, Entscheidung vom 08.05.2009 - 3 U 24/09 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2009/IV_ZB__14-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-23/iv-zb-14-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2009/IV_ZB__14-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2009/IV_ZB__14-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-23/iv-zb-14-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2009/IV_ZB__14-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:53:35.721149+00:00"}}