{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2009/IV_ZB__13-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2009-12-02","aktenzeichen":"IV ZB 13/09","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZB 13/09\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Dezember 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf \n\nund den Richter Felsch \n\nam 2. Dezember 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Hansea-\n\ntischen Oberlandesgerichts Hamburg, 9. Zivilsenat, vom \n\n20. April 2009 wird auf Kosten des Beklagten als unzuläs-\n\nsig verworfen. \n\nWert: 12.731,12 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Das Landgericht verurteilte den Beklagten durch Versäumnisur-\n\nteil, an die Klägerin eine Versicherungsleistung in Höhe von 12.731,12 € \n\nnebst Zinsen zurückzuzahlen. Gegen dieses Urteil legten seine Prozess-\n\nbevollmächtigten fristgemäß Einspruch ein. Das Landgericht beraumte \n\nTermin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Haupt-\n\nsache auf den 11. Juli 2008 an; die Ladung wurde den Prozessbevoll-\n\nmächtigten am 8. April 2008 zugestellt. Mit Schreiben vom 10. April 2008 \n\nteilte der Beklagte mit, seinen Prozessbevollmächtigten das Mandat ent-\n\nzogen zu haben. Mit Schriftsatz vom 14. April 2008 zeigten auch diese \n\nan, den Beklagten nicht mehr zu vertreten. Im Einspruchstermin erschien \n\nfür den Beklagten niemand. Daraufhin erging gegen ihn ein zweites Ver-\n\nsäumnisurteil, durch das sein Einspruch verworfen wurde. \n\n2 \n\nDas Berufungsgericht hat seine Berufung - nach entsprechendem \n\nHinweis - gemäß § 522 Abs. 1 ZPO durch Beschluss als unzulässig ver-\n\nworfen, da der Beklagte nicht schlüssig dargelegt habe, dass es an einer \n\nschuldhaften Säumnis fehle. Dagegen wendet sich der Beklagte mit sei-\n\nner Rechtsbeschwerde. \n\n3 \n\nII. Das Rechtsmittel ist nach §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 \n\nAbs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zulässig. Die Voraussetzungen \n\ndes § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen ei-\n\nnen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein \n\nmüssen (Senatsbeschlüsse vom 20. Februar 2008 - IV ZB 14/07 - NJW-\n\nRR 2008, 889 Tz. 3; vom 23. Mai 2007 - IV ZB 48/05 - VersR 2007, 1535 \n\nTz. 5; BGHZ 155, 21, 22), liegen nicht vor. Die Entscheidung des Beru-\n\nfungsgerichts verletzt insbesondere nicht den Anspruch des Beklagten \n\nauf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). \n\n4 \n\n1. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel des Beklagten zu \n\nRecht als unzulässig erachtet. Nach § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO unterliegt \n\nein Versäumnisurteil, gegen das - wie hier gemäß § 345 ZPO - der Ein-\n\nspruch an sich nicht statthaft ist, der Berufung nur insoweit, als sie dar-\n\nauf gestützt wird, ein Fall schuldhafter Säumnis sei nicht gegeben. Dabei \n\nmuss der Sachverhalt, der die Zulässigkeit der Berufung rechtfertigen \n\nsoll, schlüssig und vollständig in der Berufungsinstanz vorgetragen wer-\n\nden; die Beweislast für die behauptete unverschuldete Säumnis trägt die \n\nPartei, die sich darauf beruft (vgl. BGH, Urteile vom 22. März 2007 - IX \n\nZR 100/06 - NJW 2007, 2047 Tz. 6 m.w.N.; vom 22. April 1999 - IX ZR \n\n364/98 - NJW 1999, 2120 unter 1; vom 27. September 1990 - VII ZR \n\n135/90 - NJW 1991, 42 unter I 2 m.w.N.). \n\n5 \n\n2. Der Berufungsbegründung des Beklagten lässt sich dazu nur \n\nentnehmen, die Beauftragung eines neuen Prozessbevollmächtigten ha-\n\nbe sich als schwierig erwiesen, so dass das Gericht den Termin vom \n\n11. Juli 2008 nicht habe festsetzen dürfen. Der Beklagte sei zudem auf \n\ndie Bestimmung des § 87 Abs. 1 ZPO und die rechtlichen Folgen daraus \n\nweder durch das Gericht noch durch seine Prozessbevollmächtigten hin-\n\ngewiesen worden. Das vermag die Annahme einer unverschuldeten \n\nSäumnis indes nicht zu rechtfertigen. \n\n6 \n\na) Der Beklagte ist zum Termin am 11. Juli 2008 über seine Pro-\n\nzessbevollmächtigten geladen worden, denen die betreffende gerichtli-\n\nche Verfügung am 8. April 2008 gemäß § 172 Abs. 1 ZPO zugestellt wor-\n\nden ist. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Vollmachtsverhältnis zu den da-\n\nmaligen Prozessbevollmächtigten in jedem Fall Bestand, da es nach dem \n\neigenen Vorbringen des Beklagten in seiner Berufungsbegründung erst \n\nmit Schreiben vom 10. April 2008 beendet worden ist. Daher kommt es \n\nauf die Bestimmung des § 87 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO in diesem Zusam-\n\nmenhang von vornherein nicht an. Unbeschadet dessen ist die Vorschrift, \n\nder zufolge in Anwaltsprozessen die Kündigung eines Vollmachtsvertra-\n\nges erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtli-\n\nche Wirksamkeit erhält, hier anwendbar, weil sich bis zum Einspruchs-\n\ntermin kein neuer Prozessbevollmächtigter für den Beklagten bestellt hat \n\n(BGH, Urteil vom 25. April 2007 - XII ZR 58/06 - NJW 2007, 2124 \n\nTz. 11). \n\n7 \n\nb) Auf die Wirkungen des § 87 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO und den un-\n\nverändert bestehenden Anwaltszwang brauchte das Landgericht nicht \n\n(nochmals) hinzuweisen. Dies schon deshalb nicht, weil der Beklagte \n\n- der auch früheren Prozessbevollmächtigten das Mandat entzogen hat-\n\nte - einen solchen Hinweis bereits mit Verfügung vom 1. Juli 2004 erhal-\n\nten hatte. Das Landgericht hat ihn unter diesem Datum wie folgt ange-\n\nschrieben: \n\n\"Bei Prozessen vor dem Landgericht müssen Sie sich durch \neinen zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Sie ha-\nben Gelegenheit, binnen vier Wochen mitteilen zu lassen, \ndurch welchen neuen Rechtsanwalt Sie vertreten werden. \nBis zu dieser Mitteilung gilt ihre bisherige Rechtsanwältin \n… weiterhin als zustellungsbevollmächtigt (§ 87 Abs. 1 \nZPO).\" \n\n8 \n\nDarüber hinaus hat der Beklagte dem Landgericht im Zusammen-\n\nhang mit seinem Schreiben vom 10. April 2008 mitgeteilt, sich \"ange-\n\nsichts des bestehenden Anwaltszwanges\" zu bemühen, \"schnellstmög-\n\nlich Ersatz zu finden\". Das Landgericht konnte und durfte daher davon \n\nausgehen, dass dem Beklagten weiterhin bewusst war, sich durch einen \n\nbeim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen zu \n\nmüssen. Zusätzlich war der Beklagte am 25. September 2007 gerichtlich \n\ndarüber belehrt worden, dass Terminsverlegungsanträge durch einen \n\nRechtsanwalt erfolgen müssen und Versäumnisurteil ergehen kann, \n\nwenn für die Partei kein Rechtsanwalt im anberaumten Termin zur münd-\n\nlichen Verhandlung erscheint. \n\n9 \n\nc) Ein auf den 11. Juli 2008 bezogener Terminsverlegungsantrag \n\nist nicht gestellt worden. Für das Landgericht bestand auch keine Veran-\n\nlassung, den Termin gemäß § 227 ZPO von Amts wegen zu verlegen \n\noder aufzuheben. Ein Anwaltswechsel oder die unterbliebene Neubestel-\n\nlung eines Anwalts ist dafür kein erheblicher Grund, es sei denn, dieses \n\nberuht nicht auf einem Verschulden der Partei, sondern auf einem vom \n\nAnwalt verschuldeten Vertrauensverlust (vgl. BGH, Beschluss vom \n\n3. März 2008 - II ZR 251/06 - VersR 2009, 802 Tz. 14). Dafür liegt kein \n\nhinreichend substantiierter Vortrag des Beklagten in der Berufungsin-\n\nstanz vor. \n\n10 \n\n3. Der mit der Rechtsbeschwerde zusätzlich geltend gemachte \n\nGehörsverstoß nach Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht gegeben. Der Beklagte \n\nhat die Richter am Landgericht, die an den Versäumnisentscheidungen \n\nmitgewirkt haben, erfolglos wegen Befangenheit abgelehnt; seine sofor-\n\ntige Beschwerde ist mit Beschluss vom 1. April 2008 zurückgewiesen \n\nworden. Der Vorwurf des Beklagten, das Beschwerdegericht habe bei \n\ndieser Entscheidung den Inhalt der ergänzenden Beschwerdebegrün-\n\ndung seiner Prozessbevollmächtigten nicht beachtet, geht bereits des-\n\nhalb fehl, weil eine solche ergänzende Beschwerdebegründung nicht ge-\n\nfertigt worden ist. Die Prozessbevollmächtigten haben diese mit Schrift-\n\nsatz vom 10. März 2008 lediglich angekündigt, nachfolgend aber nicht zu \n\nden Akten gereicht. Stattdessen haben sie sich mit Schriftsatz vom \n\n26. März 2008 darauf beschränkt, das vom Beklagten verfasste Schrei-\n\nben vom 3. März 2008 in Bezug zu nehmen; mit dem Inhalt dieses \n\nSchreibens hat sich das Beschwerdegericht auseinandergesetzt, was \n\nauch der Beklagte nicht in Frage stellt. Auch sonst vermag die Rechts \n\n11 \n\nbeschwerde für die Entscheidung über das Befangenheitsgesuch zulas-\n\nsungswürdige Rechtsfehler nicht aufzuzeigen. \n\nTerno \n\nSeiffert \n\nWendt \n\nDr. Kessal-Wulf \n\nFelsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 11.07.2008 - 320 O 5/02 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 20.04.2009 - 9 U 191/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2009/IV_ZB__13-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-02/iv-zb-13-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 514","ref_norm":"514","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2009/IV_ZB__13-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2009/IV_ZB__13-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-02/iv-zb-13-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2009/IV_ZB__13-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:12:05.008809+00:00"}}