{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2009/IV_ZB__10-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2009-10-28","aktenzeichen":"IV ZB 10/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZB 10/09\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Oktober 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die \n\nRichterin Harsdorf-Gebhardt \n\nam 28. Oktober 2009 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers werden der Be-\n\nschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braun-\n\nschweig vom 13. März 2009 aufgehoben und dem Kläger \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-\n\nsäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das \n\nUrteil des Landgerichts Göttingen vom 6. November 2008 \n\ngewährt. \n\nDie Sache wird zur weiteren Behandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-\n\nrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: bis 125.000 €. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Klage des Beschwerdeführers auf Leis-\n\ntungen aus seiner bei der Beklagten gehaltenen Berufsunfähigkeits-\n\nZusatzversicherung abgewiesen und das Urteil vom 6. November 2008 \n\ndem in erster Instanz bevollmächtigten Rechtsanwalt des Klägers (im \n\nFolgenden: Prozessbevollmächtigter) am 7. November 2008 zugestellt. \n\nMit Schriftsatz von Montag, dem 8. Dezember 2008, welcher im Original \n\nam 9. Dezember 2008 beim Oberlandesgericht einging, legte der Pro-\n\nzessbevollmächtigte Berufung ein. Sein Büro hatte allerdings dem Ober-\n\nlandesgericht ausweislich des Sendeberichts bereits am 8. Dezember \n\n2008 ein aus insgesamt elf Seiten bestehendes Telefax übermittelt, wel-\n\nches das zehnseitige Urteil des Landgerichts und lediglich die erste Sei-\n\nte der Berufungsschrift enthielt. Die nicht per Telefax übermittelte zweite \n\nSeite trug die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten. \n\n2 \n\nMit Schreiben vom 10. Dezember 2008, abgesandt am 11. Dezem-\n\nber 2008, wies der Vorsitzende des Berufungssenats den Prozessbe-\n\nvollmächtigten darauf hin, dass lediglich die erste Seite der Berufungs-\n\nschrift am 8. Dezember 2008 per Telefax übermittelt worden sei, wäh-\n\nrend die zweite Seite fehle. Erst am 9. Februar 2009 beantragte der Pro-\n\nzessbevollmächtigte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die \n\nVersäumung der Frist zur Berufungseinlegung. \n\n3 \n\n4 \n\nDas Oberlandesgericht hat sowohl die Berufung des Klägers als \n\nauch seinen Antrag auf Wiedereinsetzung als verspätet verworfen \n\n(§§ 517, 222 Abs. 2, § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dagegen richtet sich die \n\nRechtsbeschwerde. \n\nII. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 \n\nNr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und im weiteren auch zulässig \n\nim Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Eine Entscheidung des Rechtsbe-\n\nschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\nerforderlich, weil die angefochtene Entscheidung, soweit sie das Wieder-\n\neinsetzungsgesuch verworfen hat, den Anspruch des Klägers auf wir-\n\nkungsvollen Rechtsschutz verletzt (Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 20 Abs. 3 \n\nGG). \n\n5 \n\n1. Das Berufungsgericht meint, die am Montag, dem 8. Dezember \n\n2008, dem Tage des Ablaufs der Berufungsfrist (§§ 517, 222 Abs. 2 \n\nZPO), per Telefax übermittelte Berufungsschrift habe die Frist nicht wah-\n\nren können, weil sie grundsätzlich einer eigenhändigen Unterschrift des \n\nProzessbevollmächtigten bedurft habe. Diese müsse bei der Versendung \n\nper Telefax auf dem übermittelten Schriftstück wiedergegeben sein. Die \n\nzweite Seite der Berufungsschrift, die im Original diese Unterschrift des \n\nProzessbevollmächtigten trage, habe in der Telefaxsendung vom 8. De-\n\nzember 2008 gefehlt und sei daher erstmals einen Tag nach Fristablauf \n\nim Original zur Akte gelangt. Aus dem unvollständigen Telefaxschreiben \n\nsei nicht hinreichend deutlich hervorgegangen, dass die Rechtsmittelein-\n\nlegung vom Willen des verantwortlichen Rechtsanwalts getragen gewe-\n\nsen sei. \n\n6 \n\nAuch der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers sei verspätet ge-\n\nstellt worden. Die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO habe \n\nhier mit Erhalt des richterlichen Hinweises vom 10. Dezember 2008 zu \n\nlaufen begonnen. Das Oberlandesgericht hat zwar nicht geklärt, an wel-\n\nchem Tage dieser Hinweis dem Prozessbevollmächtigten zugegangen \n\nist. Die Frist sei bei Stellung des Wiedereinsetzungsantrages am 9. Feb-\n\nruar 2009 aber in jedem Falle abgelaufen gewesen. \n\n7 \n\n2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar hat die \n\nper Telefax unvollständig übermittelte Berufungsschrift mangels Unter-\n\nschrift des Prozessbevollmächtigten keine fristwahrende Wirkung entfal-\n\n8 \n\n9 \n\ntet (vgl. dazu § 130 Nr. 6 ZPO), so dass der Kläger die Frist des § 517 \n\nZPO versäumt hat. Er hat dagegen jedoch rechtzeitig Wiedereinsetzung \n\nin den vorigen Stand beantragt. Der Antrag ist auch in der Sache be-\n\ngründet. Die Verwerfung der Berufung als verspätet ist damit gegens-\n\ntandslos. \n\na) Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, bereits der Hinweis \n\nseines Vorsitzenden vom 10. Dezember 2008 habe die zweiwöchige Frist \n\ndes § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Lauf gesetzt mit der Folge, dass diese \n\nFrist bei Stellung des Wiedereinsetzungsgesuchs am 9. Februar 2009 \n\nabgelaufen und das Gesuch deshalb unzulässig sei. \n\naa) Dem Berufungsgericht ist zwar im Ansatz darin zuzustimmen, \n\ndass das Hindernis für die Fristwahrung i.S. von § 234 Abs. 2 ZPO be-\n\nhoben sein kann, sobald einer Partei oder ihrem Prozessbevollmächtig-\n\nten begründete Zweifel daran kommen müssen, ob eine fristgebundene \n\nProzesshandlung rechtzeitig erfolgt ist. Umgekehrt muss aber das Ge-\n\nricht, wenn es seinerseits solche Zweifel hegt, die Partei ausreichend \n\nklar darauf hinweisen, um die Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Lauf \n\nzu setzen. \n\n10 \n\nbb) Auslegung und Anwendung der Fristbestimmungen der Zivil-\n\nprozessordnung müssen Bedeutung und Tragweite des Art. 2 Abs. 1 i.V. \n\nmit Art. 20 Abs. 3 GG im Auge behalten, die den Parteien eines Rechts-\n\nstreits den Anspruch auf ein faires Verfahren gewähren. Der Richter darf \n\nsich insbesondere nicht widersprüchlich verhalten und aus eigenen oder \n\nihm zurechenbaren Fehlern, Unklarheiten oder Versäumnissen Verfah-\n\nrensnachteile für die Parteien ableiten. Die insoweit gebotene Rücksicht-\n\nnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten (vgl. BVerfG VersR 2004, \n\n1585 [juris Tz. 12]; BVerfGE 78, 123, 126; BVerfG, NJW 2004, 2887) \n\nführt auch zu gerichtlichen Fürsorgeverpflichtungen und schließt die \n\nVerpflichtung ein, das Verfahrensrecht so zu handhaben, dass die ei-\n\ngentlichen materiellen Rechtsfragen entschieden werden und ihnen nicht \n\ndurch übertriebene Anforderungen an das formelle Recht ausgewichen \n\nwird. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ge-\n\nwährleistet den Parteien im Zivilprozess außerdem effektiven Rechts-\n\nschutz (vgl. BVerfGE 88, 118, 123). Ihnen darf der Zugang zu den Ge-\n\nrichten - auch zur Rechtsmittelinstanz - nicht in unzumutbarer Weise er-\n\nschwert werden. \n\n11 \n\ncc) Gemessen daran hat der Hinweis des Vorsitzenden vom \n\n10. Dezember 2008 die Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO noch nicht in \n\nLauf gesetzt. Der Kläger hat glaubhaft gemacht, einer Büroangestellten \n\nseines Prozessbevollmächtigten sei auf ausdrückliche telefonische Nach-\n\nfrage am Tage der Faxübersendung von Seiten eines Gerichtsmitarbei-\n\nters der ordnungsgemäße Faxeingang bestätigt worden. Zwar hat der \n\nVorsitzende des Berufungssenats im Anschluss daran den Hinweis er-\n\nteilt, dass die zweite Seite der Berufungsschrift in der Faxübermittlung \n\nfehle. Angesichts der zuvor gehaltenen ausdrücklichen Nachfrage konnte \n\nder Prozessbevollmächtigte diesem Hinweis allein aber noch nicht aus-\n\nreichend sicher entnehmen, dass das Gericht vor allem die Unterschrift \n\nunter der Berufungsschrift vermisste und wegen deren Fehlens durch-\n\ngreifende Zweifel daran hatte, ob die Berufungsschrift vom Willen des \n\nProzessbevollmächtigten getragen und die Berufungsfrist gewahrt waren. \n\nEin die gerichtliche Fürsorgepflicht wahrender Hinweis hätte bei dieser \n\nbesonderen Sachlage auch zum Inhalt haben müssen, dass wegen der \n\nnicht per Fax übermittelten Unterschrift des Prozessbevollmächtigten die \n\nVerwerfung der Berufung als verspätet drohe. Darauf hat das Berufungs-\n\ngericht aber erst mit Schreiben vom 28. Januar 2009 hingewiesen, nach-\n\ndem es zuvor mit Verfügung vom 29. Dezember 2008 noch einem Antrag \n\ndes Klägervertreters auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist \n\nstattgegeben und letzteren damit in der irrtümlichen Annahme bestärkt \n\nhatte, er habe rechtzeitig Berufung eingelegt. \n\n12 \n\nb) Das Wiedereinsetzungsgesuch ist auch in der Sache begründet, \n\ndenn die Frist zur Einlegung der Berufung ist ohne Verschulden des Klä-\n\ngers und seines Prozessbevollmächtigten versäumt worden. Insoweit hat \n\nder Kläger glaubhaft gemacht, dass eine Büroangestellte das angefoch-\n\ntene Urteil und die zweiseitige Berufungsschrift am letzten Tage der Frist \n\nper Fax an das Berufungsgericht gesandt und sich einer Weisung des \n\nProzessbevollmächtigten entsprechend noch am selben Tage fernmünd-\n\nlich vergewissert hat, dass die Seiten vollständig übermittelt worden wa-\n\nren. Ein schuldhaftes Versäumnis des Prozessbevollmächtigten bei der \n\nFaxübermittlung oder in seiner Büroorganisation ist danach nicht ersicht-\n\nlich. \n\n13 \n\n3. Die Sache war an das Berufungsgericht zur Fortsetzung des Be-\n\nrufungsverfahrens zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Harsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Göttingen, Entscheidung vom 06.11.2008 - 8 O 135/07 - \nOLG Braunschweig, Entscheidung vom 13.03.2009 - 3 U 201/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2009/IV_ZB__10-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-28/iv-zb-10-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2009/IV_ZB__10-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2009/IV_ZB__10-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-28/iv-zb-10-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2009/IV_ZB__10-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:01:12.630313+00:00"}}