{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ar_VZ___1-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-11-19","aktenzeichen":"IV AR (VZ) 1/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV AR(VZ) 1/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. November 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf \n\nund den Richter Felsch \n\nam 19. November 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Sache wird zur weiteren Behandlung und Entschei-\n\ndung an den 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Mün-\n\nchen zurückgegeben. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Der Antragsteller, von Beruf Rechtsanwalt, erwirkte in eigener \n\nSache vor dem Amtsgericht München gegen eine GmbH ein rechtskräfti-\n\nges Versäumnisurteil über 3.500 € nebst Zinsen. Vollstreckungsversuche \n\nblieben erfolglos, da die GmbH laut Mitteilung des Gerichtsvollziehers \n\nunter der im Titel ausgewiesenen Münchener Anschrift nicht mehr ge-\n\nschäftsansässig war. \n\n2 \n\nDer Antragsteller beantragte daraufhin bei der Antragsgegnerin, \n\nihm als Gläubiger unter Angabe der Aktenzeichen und der Rubren mitzu-\n\nteilen, welche Aktivprozesse die GmbH vor dem Landgericht München I \n\nführe und ihm anschließend gemäß § 299 Abs. 2 ZPO Einsichtnahme in \n\ndie Prozessakten der betreffenden Verfahren auf der Geschäftsstelle des \n\nLandgerichts zu gewähren. Er sei auf diese Auskunft angewiesen, um \n\ndie derzeitige Anschrift der Vollstreckungsschuldnerin in Erfahrung zu \n\nbringen, die er anderweit nicht habe ermitteln können, und sich über den \n\nProzessstand und mögliche Vermögensgegenstände der GmbH zu in-\n\nformieren. Die Antragsgegnerin lehnte dies mit Schreiben vom 25. Juni \n\n2008 mit der Begründung ab, das vom Antragsteller angeführte Interesse \n\nbestehe allein darin, Erkenntnisse für weitere Zwangsvollstreckungs-\n\nmaßnahmen zu gewinnen, um seinen Zahlungsanspruch befriedigen zu \n\nkönnen. Darin komme kein rechtliches, sondern lediglich ein wirtschaftli-\n\nches Interesse zum Ausdruck, das eine Übermittlung der vom Antragstel-\n\nler geforderten Angaben nicht zulasse. \n\n3 \n\nDagegen hat der Antragsteller am 13. Juli 2008 beim Oberlandes-\n\ngericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. In ihrer Stellung-\n\nnahme vom 19. August 2008 hat die Antragsgegnerin unter anderem \n\ndargelegt, die vom Antragsteller geforderte Übersicht über alle anhängi-\n\ngen Verfahren erfordere einen personellen Aufwand, den die Justizver-\n\nwaltung nicht tragen könne, zumal auch datenschutzrechtliche Belange \n\nzu beachten und zu wahren seien. Überdies habe eine Überprüfung des \n\nProzessregisters für den konkreten Fall gezeigt, dass die GmbH keine \n\nAktivprozesse vor dem Landgericht München mehr führe. Seit dem Jahre \n\n1992 seien vier Verfahren anhängig gewesen, für die die GmbH als kla-\n\ngende Partei verzeichnet gewesen sei. Sämtliche Verfahren seien mitt-\n\nlerweile in der Registratur weggelegt, das letzte am 4. Januar 2008. In \n\nzwei dieser abgeschlossenen Verfahren sei eine andere Adresse als die \n\nvom Antragsteller angegebene verzeichnet. \n\n4 \n\nDer Antragsteller hat daraufhin erklärt, seine Anträge seien gestuft \n\ngestellt. Er erstrebe zunächst Auskunft über die von der GmbH vor dem \n\nLandgericht München I (derzeit) angestrengten Aktivprozesse, also nicht \n\nüber Prozesse, die die GmbH in der Vergangenheit geführt habe. Erst \n\ndanach werde er entscheiden, ob er Akteneinsicht benötige und - falls \n\nja - in welche der Prozessakten. Die Frage, ob ihm überhaupt Aktenein-\n\nsicht gewährt werden könne, brauche daher vorerst nicht entschieden zu \n\nwerden. \n\n5 \n\nII. Das Oberlandesgericht hält den Antrag im Ergebnis für statthaft \n\nund auch im weiteren für zulässig und möchte über ihn in der Sache ent-\n\nscheiden. Es hat dazu ausgeführt: Der Antrag sei nach seiner Auffas-\n\nsung zurückzuweisen, weil der Antragsteller nur ein wirtschaftliches, \n\nnicht aber ein rechtliches Interesse i.S. des § 299 Abs. 2 ZPO geltend \n\nmache. Durch die begehrte Auskunft und eine eventuell darauf folgende \n\nAkteneinsicht wolle der Antragsteller lediglich die Voraussetzungen \n\nschaffen, um die titulierte Forderung gegen die Vollstreckungsschuldne-\n\nrin durchsetzen zu können, ohne dass ein rechtlicher Bezug zum Streit-\n\nstoff etwaiger anhängiger Aktivprozesse der GmbH bestehe. \n\n6 \n\nMit dieser Auffassung sieht sich das Oberlandesgericht in einem \n\n- im einzelnen nicht aufgezeigten - Widerspruch zu den Entscheidungen \n\ndes Kammergerichts Berlin vom 19. März 2008 (NJW 2008, 1748) sowie \n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. April 2005 und vom \n\n15. Juli 2004 (beide abgedruckt JurBüro 2005, 434). Es hat auf dieser \n\nGrundlage die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 \n\nEGGVG zur Entscheidung vorgelegt. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n7 \n\n8 \n\nIII. Die Vorlage ist nicht zulässig. Die Sache war daher an das \n\nOberlandesgericht zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zustän-\n\ndigkeit zurückzugeben. \n\n1. Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Vorlage nach § 29 \n\nAbs. 1 Satz 2 EGGVG gehört, dass das vorlegende Oberlandesgericht \n\nvon einer aufgrund des § 23 EGGVG ergangenen Entscheidung eines \n\nanderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen \n\nwill. Dabei ist der Bundesgerichtshof an die Auffassung des Oberlandes-\n\ngerichts gebunden, dass es einer Stellungnahme zu der von diesem her-\n\nausgestellten Rechtsfrage bedarf (BGHZ 105, 395, 398). Unbeschadet \n\ndessen hat er zu prüfen, ob in der streitigen Rechtsfrage ein Abwei-\n\nchungsfall vorliegt. Das Erfordernis der Abweichung beinhaltet insbeson-\n\ndere, dass die begehrte Stellungnahme für die zu treffende Entscheidung \n\ndes Falles erheblich sein muss. Dazu hat das Oberlandesgericht darzu-\n\ntun, dass die Befolgung der abweichenden, von ihm vertretenen Rechts-\n\nansicht zu einer anderen Fallentscheidung führen würde. Es ist also eine \n\nAbweichung im Ergebnis erforderlich, eine lediglich abweichende Be-\n\ngründung reicht nicht aus (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Mai 2007 - IV \n\nAR(VZ) 5/07 - ZIP 2007, 1379 unter III 1; vom 23. September 1992 - IV \n\nARZ (VZ) 1/92 - bei juris abrufbar Tz. 9; vom 22. September 1993 - IV \n\nARZ (VZ) 1/93 - VersR 1994, 73 unter II 3; vom 18. Februar 1998 - IV \n\nAR(VZ) 2/97 - ZIP 1998, 961 unter II 1). \n\n9 \n\n2. An einer solchen Darlegung fehlt es hier; eine Entscheidungser-\n\nheblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage wird auch sonst nicht erkennbar. \n\nDas vorlegende Oberlandesgericht berücksichtigt nicht, dass die An-\n\ntragsgegnerin die vom Antragsteller erstrebten Angaben bereits gemacht \n\nhat. Sie hat in ihrer dem Antragsteller zur Kenntnis gelangten Stellung-\n\nnahme vom 19. August 2008 mitgeteilt, dass anhängige Aktivprozesse \n\nder GmbH im Register des Landgerichts München I nicht verzeichnet \n\nsind. Damit hat der Antragsteller die begehrte Auskunft erhalten. Da sei-\n\nnem Auskunftsinteresse insoweit genügt ist, hat sich sein Gesuch erle-\n\ndigt, ohne dass das Oberlandesgericht auf diesen Umstand eingegangen \n\nist oder in anderer Weise aufgezeigt hat, dass es auf die von ihm vorge-\n\nlegte Rechtsfrage noch ankommt und es dazu einer Entscheidung des \n\nBundesgerichtshofs bedarf. Soweit es um den angeführten Beschluss \n\ndes Kammergerichts geht, ist dies ersichtlich nicht der Fall, weil darin \n\n(aaO unter II 6 = Tz. 19) die Rechtsfrage, die dem Oberlandesgericht An-\n\nlass zur Divergenzvorlage gegeben hat, ausdrücklich als nicht entschei-\n\ndungserheblich bezeichnet worden ist. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 25.06.2008 - 145 E 288 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 02.10.2008 - 9 VA 12/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ar_VZ___1-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-19/iv-ar-vz-1-08","cited_norms":[{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 299","ref_norm":"299","n":2},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ar_VZ___1-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ar_VZ___1-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-19/iv-ar-vz-1-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ar_VZ___1-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:59:16.798392+00:00"}}