{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR___9-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-12-17","aktenzeichen":"IV ZR 9/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG § 61 a.F. 1. Der Grundsatz der engen Auslegung von Risikoausschlussklauseln in Allgemei- nen Versicherungsbedingungen gilt auch, wenn es um die Frage geht, ob eine Bestimmung überhaupt einen Risikoausschluss enthält oder einen im Bedin- gungswerk an anderer Stelle enthaltenen oder einen gesetzlichen Risikoaus- schluss (wie § 61 VVG a.F.) zum Nachteil des Versicherungsnehmers erweitert. 2. Eine Klausel, nach der der Versicherungsnehmer bei allen Handlungen die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns seines Geschäftszweiges wahrzuneh- men hat, ist als solche nicht als Erweiterung der Leistungsfreiheit nach § 61 VVG a.F. schon bei leicht fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles zu verstehen (Aufgabe von BGH, Urteil vom 24. November 1971 - IV ZR 135/69 - VersR 1972, 85).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 9/08 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n17. Dezember 2008 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n\nVVG § 61 a.F. \n\n1. Der Grundsatz der engen Auslegung von Risikoausschlussklauseln in Allgemei-\nnen Versicherungsbedingungen gilt auch, wenn es um die Frage geht, ob eine \nBestimmung überhaupt einen Risikoausschluss enthält oder einen im Bedin-\ngungswerk an anderer Stelle enthaltenen oder einen gesetzlichen Risikoaus-\nschluss (wie § 61 VVG a.F.) zum Nachteil des Versicherungsnehmers erweitert. \n\n2. Eine Klausel, nach der der Versicherungsnehmer bei allen Handlungen die \nSorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns seines Geschäftszweiges wahrzuneh-\nmen hat, ist als solche nicht als Erweiterung der Leistungsfreiheit nach § 61 \nVVG a.F. schon bei leicht fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles zu \nverstehen (Aufgabe von BGH, Urteil vom 24. November 1971 - IV ZR 135/69 - \nVersR 1972, 85). \n\nBGH, Urteil vom 17. Dezember 2008 - IV ZR 9/08 - OLG Karlsruhe \n LG Karlsruhe \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, \n\nDr. Schlichting, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und \n\nDr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2008 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. November 2007 in \n\nder Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29. No-\n\nvember 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückge-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin, eine Schmuckherstellerin, nimmt die Beklagte aus \n\neinem Vertrag über eine Transport-, Reise- und Warenlagerversicherung \n\nauf Zahlung von 113.464 € in Anspruch. Sie behauptet, ihrem Geschäfts-\n\nführer sei am 7. Dezember 2005 während einer Verkaufsreise auf der \n\nniederländischen Antilleninsel Sankt Maarten in den Geschäftsräumen \n\ndes Autovermieters bei der Rückgabe des Fahrzeugs eine Tasche mit \n\n156 Schmuckstücken gestohlen worden. \n\n2 \n\nDie Beklagte beruft sich auf Leistungsfreiheit wegen grob fahrläs-\n\nsiger, jedenfalls aber leicht fahrlässiger Herbeiführung des Versiche-\n\nrungsfalles nach § 61 VVG a.F. i.V. mit Nr. 7.1 der Allgemeinen Versi-\n\ncherungsbedingungen (AVB). Nr. 7 AVB enthält \"Allgemeine vertragliche \n\nBestimmungen\". Nr. 7.1. AVB lautet: \n\n\"Allgemeine Pflichten \n\nDer Versicherungsnehmer hat bei allen Handlungen die \nSorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns des Edelstein-, \nSchmuck- und Uhrengewerbes wahrzunehmen.\" \n\nAußerdem macht die Beklagte Leistungsfreiheit wegen Verletzung \n\nder Aufsichtsobliegenheit nach Nr. 4.5.1 AVB und der Obliegenheit zur \n\nAnzeige bei der Polizei nach Nr. 7.5.3 AVB geltend. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der \n\nKlägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung von \n\n84.835,20 € verurteilt. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wie-\n\nderherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht (VersR 2008, 679) hat Leistungsfreiheit \n\nnach § 61 VVG a.F. i.V. mit Nr. 7.1 AVB verneint, weil dem Geschäfts-\n\nführer der Klägerin keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kön-\n\nne und Nr. 7.1 AVB nicht so auszulegen sei, dass Leistungsfreiheit \n\nschon bei Herbeiführung des Versicherungsfalles durch einfache Fahr-\n\nlässigkeit eintrete. Eine solche Verschärfung des Sorgfaltsmaßstabes \n\nlasse sich der Klausel, deren Wortlaut zur Frage der Leistungsfreiheit \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nschweige, im Rahmen der gebotenen Auslegung nicht entnehmen. Einer \n\nmöglichen gegenteiligen Auslegung stehe jedenfalls die Unklarheitenre-\n\ngelung in § 305c Abs. 2 BGB entgegen. Im Übrigen wäre die Klausel we-\n\ngen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 i.V. mit \n\n§ 310 Abs. 1 BGB unwirksam. \n\nAuf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung könne die \n\nBeklagte sich nicht berufen. \n\nDas Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil zur Klä-\n\nrung der Voraussetzungen einer wirksamen Abänderung des § 61 VVG \n\na.F. durch Allgemeine Versicherungsbedingungen eine Entscheidung des \n\nRevisionsgerichts erforderlich erscheine. \n\nII. Die Revision ist unzulässig, soweit die Beklagte die Entschei-\n\ndung des Berufungsgerichts zur Frage der Leistungsfreiheit wegen Ob-\n\nliegenheitsverletzung und zur Schadenhöhe angreift. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nDas Berufungsgericht hat die Revision ersichtlich nur beschränkt \n\nauf die Leistungsfreiheit nach § 61 VVG a.F. zugelassen. Das ergibt sich \n\naus der Begründung für die Zulassung und ferner aus Seite 12 unten/13 \n\nAbs. 1 und 2 des Urteils. Diese Beschränkung ist zulässig. Sie betrifft \n\nden Anspruch insgesamt dem Grunde nach. Eine Beschränkung der Re-\n\nvision auf den Anspruchsgrund ist zulässig (BGH, Urteil vom 13. Juli \n\n2004 - VI ZR 273/03 - NJW 2004, 3176 unter II 1 m.w.N.; ebenso nur auf \n\ndie Höhe des Anspruchs, BGH, Urteil vom 17. Januar 2008 - IX ZR \n\n172/06 - NJW-RR 2008, 786 Tz. 9). Die Beschränkung auf die Leistungs-\n\nfreiheit nach § 61 VVG a.F. ist auch unabhängig von den anderen, vom \n\nBerufungsgericht abgelehnten Gründen, auf die die Beklagte ihre Leis-\n\ntungsfreiheit stützt. Die Beschränkung der Revision auf eine von mehre-\n\nren selbständigen Einwendungen gegen einen Anspruch ist ebenfalls zu-\n\nlässig (BGHZ 53, 152, 154 f.), allerdings nicht lediglich auf die Rechts-\n\nfrage, unter welchen Voraussetzungen eine dem Versicherungsnehmer \n\nnachteilige Abänderung von § 61 VVG a.F. wirksam ist. \n\n11 \n\nIII. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die \n\nBeklagte nicht nach § 61 VVG a.F. von der Verpflichtung zur Leistung \n\nfrei ist. \n\n12 \n\n13 \n\n1. Der Geschäftsführer der Klägerin hat den Versicherungsfall \n\nnicht durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt. \n\na) Ob die Fahrlässigkeit im Einzelfall als einfach oder grob zu wer-\n\nten ist, ist Sache der tatrichterlichen Würdigung. Sie erfordert eine Ab-\n\nwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände und entzieht sich \n\ndeshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln. Diese tatrichterli-\n\nche Würdigung ist mit der Revision nur beschränkt angreifbar. Nachge-\n\nprüft werden kann nur, ob in der Tatsacheninstanz der Rechtsbegriff der \n\ngroben Fahrlässigkeit verkannt worden ist oder ob beim Bewerten des \n\nGrades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht geblie-\n\nben sind (Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01 - VersR \n\n2003, 364 unter II 3 c). \n\n14 \n\nb) Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist zu entnehmen, \n\ndass es den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit (vgl. dazu Senatsur-\n\nteil vom 29. Januar 2003 aaO unter II 2) nicht verkannt hat. Die Wertung \n\ndes Verhaltens des Geschäftsführers der Klägerin als nicht grob fahrläs-\n\nsig beruht auf einer nachvollziehbaren Würdigung aller wesentlichen \n\nUmstände der konkreten Situation, in der er sich im Geschäftslokal des \n\nAutovermieters befand, und ist deshalb revisionsrechtlich nicht zu bean-\n\nstanden. Soweit die beweispflichtige Beklagte in der Revisionsbegrün-\n\ndung darauf hinweist, der Geschäftsführer der Klägerin sei möglicher-\n\nweise von dem Dieb schon seit längerem als Schmuckhändler erkannt \n\nund bis zum Autovermieter verfolgt worden und er habe auch der im Ge-\n\nschäftslokal befindlichen unbekannten jungen Frau und dem hinter ihm \n\nbefindlichen Mann misstrauen müssen, handelt es sich um bloße Vermu-\n\ntungen und - wie auch bei den übrigen Ausführungen - um unbeachtliche \n\neigene Würdigung. \n\n15 \n\n2. § 61 VVG a.F. kann zwar grundsätzlich durch Vereinbarung zum \n\nNachteil des Versicherungsnehmers abgeändert werden (vgl. Senatsur-\n\nteil vom 21. April 1993 - IV ZR 33/92 - VersR 1993, 830 unter I 3 b). Der \n\nSenat folgt aber der Auslegung des Berufungsgerichts, dass Nr. 7.1 AVB \n\ndiesen Risikoausschluss nicht auf die Herbeiführung des Versicherungs-\n\nfalles durch einfache Fahrlässigkeit i.S. eines Verstoßes gegen die Sorg-\n\nfalt eines ordentlichen Kaufmanns erweitert. \n\n16 \n\na) aa) Nach heute gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGHZ 123, 83, \n\n85 und Senatsurteil vom 17. Mai 2000 - IV ZR 113/99 - VersR 2000, \n\n1090 unter 2 und ständig) und inzwischen allgemein anerkannter Auffas-\n\nsung sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein \n\ndurchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, \n\naufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinn-\n\nzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnis-\n\nmöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtli-\n\nche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an. Für \n\neine an diesen Grundsätzen orientierte Auslegung ist nicht maßgeblich, \n\nwas sich der Verfasser der Bedingungen bei ihrer Abfassung vorstellte \n\n(Senatsurteil vom 17. Mai 2000 aaO unter 2 a; vgl. dazu und zum über-\n\nholten Maßstab der \"gesetzesähnlichen\" Auslegung auch Römer in Rö-\n\nmer/Langheid, VVG 2. Aufl. vor § 1 Rdn. 15 ff.). Entgegen der Ansicht \n\nder Revision kann die für individualvertragliche Vereinbarungen geltende \n\nAuslegungsregel, nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei anzuneh-\n\nmen, eine vertragliche Bestimmung solle nach dem Willen der Parteien \n\neinen bestimmten rechtserheblichen Inhalt haben (BGH, Urteil vom \n\n18. Mai 1998 - II ZR 19/97 - NJW 1998, 2966 unter B I 2 vor a), bei All-\n\ngemeinen Versicherungsbedingungen jedenfalls dann nicht angewendet \n\nwerden, wenn der vom Versicherer mit einer Klausel verfolgte Zweck für \n\nden Versicherungsnehmer nicht hinreichend erkennbar zum Ausdruck \n\ngebracht ist. \n\n17 \n\nbb) Bei Risikoausschlussklauseln führt das Interesse des Versi-\n\ncherungsnehmers in der Regel dahin, dass der Versicherungsschutz \n\nnicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies \n\ngebietet. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit \n\nzu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die \n\nKlausel ihm dies hinreichend verdeutlicht. Deshalb sind Risikoaus-\n\nschlussklauseln nach ständiger Rechtsprechung des Senats eng und \n\nnicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaft-\n\nlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (Senatsurteil \n\nvom 17. März 1999 - IV ZR 89/98 - VersR 1999, 748 unter 2 a). \n\n18 \n\nDiese strengen Maßstäbe sind auch und erst recht dann anzule-\n\ngen, wenn es um die Frage geht, ob eine bestimmte Klausel überhaupt \n\neinen Risikoausschluss enthält oder einen im Bedingungswerk an ande-\n\nrer Stelle enthaltenen oder einen gesetzlichen Risikoausschluss (wie \n\n§ 61 VVG a.F.) zum Nachteil des Versicherungsnehmers erweitert. Dem \n\nVersicherungsnehmer muss schon in der Klausel oder im engen textli-\n\nchen Zusammenhang damit unmissverständlich vor Augen geführt wer-\n\nden, dass bei Vorliegen bestimmter Umstände oder Nichtbeachtung ihm \n\nauferlegter Sorgfaltspflichten der Versicherungsschutz ausgeschlossen \n\nist. Mithin setzt eine von § 61 VVG a.F. zum Nachteil des Versiche-\n\nrungsnehmers abweichende und damit konstitutive Vereinbarung über \n\nLeistungsfreiheit bereits bei leicht fahrlässiger Herbeiführung des Versi-\n\ncherungsfalles voraus, dass er auf diese Rechtsfolge deutlich hingewie-\n\nsen wird. Das Berufungsgericht hat deshalb seine frühere gegenteilige \n\nAnsicht (VersR 1982, 1189, 1190) mit Recht aufgegeben. Bei einer an \n\ndiesen Maßstäben orientierten Auslegung hält auch der Senat an seiner \n\nim Urteil vom 24. November 1971 (IV ZR 135/69 - VersR 1972, 85, 86) \n\nvertretenen Auffassung nicht mehr fest. Die dort beurteilten Versiche-\n\nrungsbedingungen enthielten zwar eine erkennbare Verknüpfung zwi-\n\nschen Verletzung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und der \n\nLeistungsfreiheit, allerdings in § 9 AVB nach den für gefahrmindernde \n\nObliegenheiten geltenden, auf die Beweislast des Versicherungsnehmers \n\nfür fehlendes Verschulden abstellenden Grundsätzen. Eine solche vom \n\nLeitbild des § 61 VVG a.F. abweichende Verschärfung wäre auch nach \n\n§ 307 BGB unwirksam. \n\n19 \n\nb) Aus Nr. 7.1 AVB ist für den durchschnittlichen Versicherungs-\n\nnehmer nicht ansatzweise zu erkennen, dass bei Nichtbeachtung der \n\nSorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns der Versicherungsschutz ausge-\n\nschlossen sein soll. Irgendein Bezug zur Leistungsfreiheit nach § 61 \n\nVVG a.F. und eine durch die Klausel zu seinem Nachteil bezweckte Her-\n\nabsetzung des Verschuldensmaßstabes geht für ihn daraus nicht hervor. \n\nUnter welchen Voraussetzungen nachteilige Folgen für den Versiche-\n\nrungsschutz drohen, kann er erst den nachfolgenden Bestimmungen ent-\n\nnehmen. So enthält Nr. 7.2 AVB als Voraussetzung für den Versiche-\n\nrungsschutz konkrete Regelungen über die Aufbewahrung der versicher-\n\nten Sachen und Sicherungseinrichtungen. Nr. 7.5 AVB trifft Bestimmun-\n\ngen für den Schadenfall. Nr. 7.8 AVB weist auf Leistungsfreiheit wegen \n\nObliegenheitsverletzung nach Maßgabe der §§ 6 und 62 VVG a.F. hin. \n\nWeder diese Klauseln noch das Merkblatt für Reiselagerbegleiter enthal-\n\nten einen Anhaltspunkt dafür, dass bei Verletzung der Sorgfalt eines or-\n\ndentlichen Kaufmanns nach Nr. 7.1 AVB der Verlust des Versicherungs-\n\nschutzes nach § 61 VVG a.F. in Betracht kommt. Auch die speziellen \n\nKlauseln zur Reiselagerversicherung weisen unter Nr. 4.3 AVB mit der \n\nÜberschrift \"Nicht versicherte Gefahren und Schäden\" und unter Nr. 4.5 \n\nzu \"Aufbewahrungsvorschriften\" als \"Voraussetzung für den Versiche-\n\nrungsschutz\" darauf nicht hin. Dies kann den Versicherungsnehmer nur \n\nin der Annahme bestärken, dass Nr. 7.1 AVB ihn gemäß der Überschrift \n\n\"Allgemeine Pflichten\" nur allgemein auf diese hinweisen soll, nicht aber \n\ndarauf, dass deren Nichtbeachtung konkrete Folgen für den Versiche-\n\nrungsschutz hat. \n\nSeiffert Dr. Schlichting Dr. Kessal-Wulf \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.03.2007 - 15 O 82/06 KfH IV - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.11.2007 - 12 U 69/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR___9-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-17/iv-zr-9-08","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":15},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR___9-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR___9-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-17/iv-zr-9-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR___9-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:08:46.996059+00:00"}}