{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR__84-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2009-11-04","aktenzeichen":"IV ZR 84/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 84/08 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n4. November 2009 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin-\n\nnen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt im schriftlichen Verfahren \n\ngemäß § 128 Abs. 2 ZPO, in dem Schriftsätze bis zum 19. Oktober 2009 \n\neingereicht werden konnten, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. März 2008 wird auf \n\nKosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nStreitwert: 8.549 € (Hilfsantrag Nr. 8 auf Zahlung, nicht \n\nnur Feststellung) \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder \n\n(VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten \n\nArbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versi-\n\ncherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebe-\n\nnenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. No-\n\nvember 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003, im Folgenden: VBLS) hat \n\ndie Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezem-\n\nber 2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten \n\ndie Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Al-\n\ntersversorgung vom 1. März 2002 vereinbart. Damit wurde das frühere \n\n- auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 beruhende - \n\nendgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch \n\nein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt. \n\n2 \n\nDie neue Satzung der Beklagten enthält Übergangsregelungen \n\nzum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwart-\n\nschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte \n\nStartgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten \n\nübertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht \n\neingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschie-\n\nden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr voll-\n\nendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlage-\n\nsatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversiche-\n\nrungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen \n\nkann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten \n\nwerden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertra-\n\ngen. \n\n3 \n\nDer Kläger beanstandet die ihm von der Beklagten auf der Grund-\n\nlage ihrer neuen Satzung mitgeteilte Startgutschrift und verlangt eine \n\nhöhere Betriebsrente. Er ist am 17. Januar 1941 geboren und erst seit \n\n1. Januar 1992 bei der Beklagten pflichtversichert. Die Beklagte hat ihm \n\neine Startgutschrift für rentennahe Versicherte zum 31. Dezember 2001 \n\nin Höhe von 190,20 € erteilt und zahlt seit 1. Februar 2006 eine auf die-\n\nser Grundlage errechnete Betriebsrente in Höhe von anfangs 257,04 €. \n\nAußerdem erhält der Kläger eine gesetzliche Rente von 1.621,82 €. Aus \n\neiner Fiktivberechnung der Beklagten ergibt sich, dass dem Kläger auf \n\nder Grundlage der alten Satzung zum 1. Februar 2006 auch nur eine Zu-\n\nsatzrente in Höhe von circa 260 € zugestanden hätte. \n\n4 \n\nDer Kläger ist der Auffassung, die Beklagte müsse ihm eine höhe-\n\nre monatliche Rente zahlen. Die Ermittlung der Startgutschrift nach den \n\nRegeln für rentennahe Versicherte verletze seinen, unter Geltung der al-\n\nten Satzung erdienten Besitzstand, ohne dass hierfür hinreichende \n\nRechtfertigungsgründe dargetan und nachgewiesen seien. Darüber hin-\n\naus hält er sich für diskriminiert wegen seines Alters, weil die Beklagte \n\ngemäß § 41 Abs. 2 Satz 5, Abs. 2b Satz 5 VBLS a.F. einen Nettoversor-\n\ngungssatz für jedes Jahr von nur 1,957% statt wie sonst 2,294% im Hin-\n\nblick darauf angesetzt hat, dass der Kläger bei Eintritt des Versiche-\n\nrungsfalles das 50. Lebensjahr vollendet hatte und die nach § 42 Abs. 1 \n\nVBLS a.F. gesamtversorgungsfähige Zeit, d.h. die Zeit der Umlagemona-\n\nte, kürzer war als die Zeit von der Vollendung des 50. Lebensjahres bis \n\nzum Eintritt des Versicherungsfalles. Ferner beanstandet der Kläger, \n\ndass bei der Berechnung der Startgutschrift auf der Grundlage des alten \n\nSatzungsrechts zur Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts Kranken- \n\nund Pflegeversicherungsbeiträge abgezogen worden sind. Des Weiteren \n\nhält er die jährliche Anpassung der Betriebsrente um 1% gemäß § 39 \n\nVBLS nicht für ausreichend und fordert, die Dynamisierung auf der \n\nGrundlage des § 56 VBLS a.F. weiterzuführen, also entsprechend der \n\nallgemeinen Entwicklung der Versorgungsbezüge der Versorgungsemp-\n\nfänger des Bundes. \n\n5 \n\nDie Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit der Revi-\n\nsion verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht hält sowohl den Systemwechsel vom bis-\n\nherigen Gesamtversorgungssystem zum neuen Betriebsrentensystem als \n\nauch die hier zur Anwendung gelangte Übergangsregelung für rentenna-\n\nhe Versicherte (§ 79 Abs. 2 VBLS) für rechtmäßig. Zwar werde in die er-\n\ndiente Aussicht der Versicherten auf künftige Rentenzuwächse eingegrif-\n\nfen. Diese Eingriffe beruhten aber auch hinsichtlich der ihnen zugrunde \n\nliegenden Annahme tatsächlicher Umstände auf den der neuen Satzung \n\nvorausgegangenen tarifvertraglichen Vereinbarungen; sie seien von der \n\nEinschätzungsprärogative und dem Beurteilungs- und Ermessensspiel-\n\nraum der Tarifvertragsparteien gedeckt (Art. 9 Abs. 3 GG) und verstie-\n\nßen nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen die \n\nGrundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 \n\nAbs. 3 GG) und auch nicht gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 \n\nGG. Die Höhe der dem Kläger gezahlten Zusatzrente führe hier nicht zu \n\neiner besonderen Härte im Einzelfall, die einer Korrektur gemäß § 242 \n\nBGB bedürfte. Der geringere Nettoversorgungssatz für Versicherte, die \n\n- wie der Kläger - bei Beginn der Pflichtversicherung das 50. Lebensjahr \n\nbereits vollendet hatten, sei nicht unangemessen gegenüber Versicher-\n\nten, die bereits in früherem Lebensalter in die Pflichtversicherung einge-\n\ntreten sind, und verstoße weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen eu-\n\nropäisches Recht. Der Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbei-\n\nträgen bei der Ermittlung des Nettoarbeitseinkommens stehe in Einklang \n\nmit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom \n\n10. Dezember 2003 - IV ZR 217/02 - VersR 2004, 319 unter II). Jeden-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n8 \n\n9 \n\nfalls derzeit verstoße auch die Beschränkung der Rentendynamisierung \n\nauf 1% pro Jahr (§ 39 VBLS) nicht gegen höherrangiges Recht. \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n1. Die Übergangsregelungen für rentennahe Versicherte sind wirk-\n\nsam. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ \n\n174, 127 Tz. 25 ff.) entschieden, dass die Satzung der Beklagten auch \n\nohne Zustimmung der Versicherten und im Wege einer umfassenden \n\nSystemumstellung geändert werden konnte. Dies hat der Senat mit Urteil \n\nvom 24. September 2008 (BGHZ 178, 101 Tz. 23 ff.) bestätigt und die \n\nBerechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von den ren-\n\ntennahen Versicherten erworbenen Rentenanwartschaften sowie deren \n\nÜbertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem gebilligt. \n\nDass bei der Ermittlung der Startgutschriften eine fiktive Versorgungs-\n\nrente zu Grunde zu legen ist, die sich zum Zeitpunkt der Vollendung des \n\n63. Lebensjahres ergeben würde, begegnet keinen durchgreifenden Be-\n\ndenken (aaO Tz. 39 ff.). Hinzunehmen ist ferner, dass gemäß § 78 \n\nAbs. 2 Satz 1 VBLS für die Berechnung der Anwartschaften der 31. De-\n\nzember 2001 als Stichtag maßgebend ist und es deshalb für die Ermitt-\n\nlung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts auf die letzten Jahre vor \n\ndiesem Stichtag und nicht - wie nach § 43 VBLS a.F. - auf die entspre-\n\nchenden Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalls ankommt (aaO \n\nTz. 46 ff.). Darüber hinaus ist nicht zu beanstanden, dass für die Start-\n\ngutschriften der rentennahen Versicherten die Vordienstzeiten weiterhin \n\nnur zur Hälfte auf die gesamtversorgungsfähige Zeit angerechnet werden \n\n(aaO Tz. 54 ff.). Im Übrigen wird auf genannte Entscheidung verwiesen. \n\n10 \n\n2. Die Revision greift die in den Vorinstanzen geltend gemachten \n\nBedenken des Klägers gegen den bei Ermittlung der Startgutschrift ge-\n\nmäß § 41 Abs. 2 Satz 5, Abs. 2b Satz 5 VBLS a.F. von der Beklagten \n\nzugrunde gelegten geringeren Nettoversorgungssatz für Versicherte, die \n\n- wie der Kläger - bei Beginn der Pflichtversicherung das 50. Lebensjahr \n\nbereits vollendet hatten, nicht wieder auf. Der Senat hat diese Bedenken \n\nim Übrigen mit Urteil vom heutigen Tage (IV ZR 57/07 unter II 2), auf das \n\nverwiesen wird, als unbegründet zurückgewiesen. Die Leistungspflicht \n\nder Beklagten konnte im Hinblick darauf eingeschränkt werden, dass bei \n\nVersicherten, die - wie der Kläger - nicht die volle Zeit von der Vollen-\n\ndung des 50. Lebensjahres bis zum Eintritt des Versorgungsfalles einer \n\nbeitragspflichtigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst nachgegangen sind, \n\nder Beklagten nur für eine verhältnismäßig kurze Zeit Beiträge für ein \n\ndurch das Alter der Versicherten erhöhtes Risiko zufließen; die nach dem \n\nsonst üblichen Nettoversorgungssatz berechnete Rente würde zu einer \n\nunverhältnismäßigen Belastung der Beklagten führen. Diese versiche-\n\nrungsmathematisch erheblichen Gesichtspunkte rechtfertigen die ange-\n\ngriffene Regelung auch vor den Anforderungen des Allgemeinen Gleich-\n\nbehandlungsgesetzes sowie des europäischen Rechts \n\n(Richtlinie \n\n2000/78/EG, ABlEG Nr. L303, S. 16 ff.; Art. 141 EG/119 EGV; allgemei-\n\nne Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, vgl. EuGH, Urteil vom \n\n22. November 2005, Rs C-144/04 [Mangold] Slg. 2005, I-9981-10042 \n\nRdn. 75 f.). \n\n11 \n\n3. Auch den Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträ-\n\ngen bei der Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts gemäß § 41 \n\nAbs. 2c VBLS a.F. beanstandet die Revision nicht mehr. Wie der Senat \n\nim Urteil vom 10. Dezember 2003 (IV ZR 217/02 - VersR 2004, 319 unter \n\nII) ausgeführt hat, wird mit Hilfe solcher Rechengrößen im Ergebnis der \n\nvon den Tarifvertragsparteien als richtig angesehene Abstand der Ge-\n\nsamtversorgung zum letzten Nettoentgelt des Versicherten und zum \n\ndurchschnittlichen Arbeitseinkommen der aktiven Beschäftigten gewahrt. \n\nMit Blick darauf werden die Versorgungsrentner nicht unverhältnismäßig \n\nbelastet. \n\n12 \n\n4. Hinsichtlich der gemäß § 39 VBLS auf 1% pro Jahr beschränk-\n\nten Rentenanpassung hat der Senat im Urteil vom 17. September 2008 \n\n(IV ZR 191/05 - VersR 2008, 1524) der Rechtsprechung des Bundesar-\n\nbeitsgerichts zugestimmt, wonach die Änderung des Anpassungsmaß-\n\nstabs gegenüber der früheren Anknüpfung an die Erhöhung oder Ver-\n\nminderung der Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des Bun-\n\ndes jedenfalls derzeit den Zweck der Existenzsicherung des Versicherten \n\nim Alter nicht beeinträchtigt. Es ist Sache der Tarifvertragsparteien, im \n\nRahmen ihres Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums auf eine eventu-\n\nelle Änderung der Verhältnisse angemessen zu reagieren. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.02.2007 - 6 O 136/06 - \nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.03.2008 - 12 U 71/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR__84-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-04/iv-zr-84-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR__84-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR__84-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-04/iv-zr-84-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR__84-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:03:02.346917+00:00"}}