{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR__57-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2009-05-18","aktenzeichen":"IV ZR 57/08","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 57/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Mai 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin-\n\nnen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt \n\nam 18. Mai 2009 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen \n\ndas Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nMünchen vom 19. Februar 2008 zugelassen. \n\nDas vorgenannte Urteil wird nach § 544 Abs. 7 ZPO im \n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil \n\ndes Klägers erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung \n\nwird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das \n\nBerufungsgericht zurückverwiesen. \n\nStreitwert: 29.164,18 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Der Kläger verlangt von dem Beklagten wegen der Folgen einer \n\nbei einem Sportunfall erlittenen Sprunggelenks- und Fibulatrümmerfrak-\n\ntur eine Invaliditätsentschädigung aus einem Unfallversicherungsvertrag, \n\ndem die AUB 88 zugrunde liegen. \n\n2 \n\nDer Beklagte akzeptierte auf der Grundlage eines von ihm in Auf-\n\ntrag gegebenen orthopädischen Gutachtens eine teilweise Funktionsun-\n\nfähigkeit des linken Beins des Klägers mit 7/20 Beinwert nach der Glie-\n\ndertaxe des § 7 I (2) a AUB 88, wonach bei Verlust oder Funktionsunfä-\n\nhigkeit eines Beines über der Mitte des Oberschenkels ein Invaliditäts-\n\ngrad von 70% gilt. Die sich danach aus der vereinbarten Invaliditäts-\n\nsumme von 94.078 € ergebende Leistung kürzte der Beklagte um 60% \n\nwegen Mitwirkung einer von dem Gutachter festgestellten Arthrose. Den \n\nso ermittelten Betrag von 9.219,64 € zahlte der Beklagte an den Kläger. \n\nDieser bemisst unter Berufung auf ein von ihm eingeholtes unfallchirur-\n\ngisches Gutachten die Funktionsbeeinträchtigung seines linken Beines \n\nmit 1/2 Beinwert und errechnet unter Berücksichtigung der vertraglich \n\nvereinbarten \n\nProgression \n\neine \n\nInvaliditätsentschädigung \n\nvon \n\n51.742,90 €. Den nach Abzug der von dem Beklagten erbrachten Zah-\n\nlung verbleibenden Betrag von 42.523,26 € hat der Kläger mit der Klage \n\ngeltend gemacht. \n\nDas Landgericht hat nach Einholung eines medizinischen Sachver-\n\nständigengutachtens und nach Anhörung des Sachverständigen den \n\nGrad der Invalidität mit 3/7 Beinwert bemessen. Es hat den Mitwirkungs-\n\nanteil einer bestehenden Arthrose mit 40% veranschlagt und dem Kläger \n\neine restliche Invaliditätsentschädigung von 7.714,40 € zuerkannt. \n\nAuf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage \n\nin Höhe von weiteren 5.644,68 € stattgegeben. Es hat ebenfalls einen \n\nInvaliditätsgrad von 3/7 Beinwert angenommen und - anders als das \n\nLandgericht - die dem Vertrag zugrunde liegende progressive Invalidi-\n\ntätsstaffel angewandt; von der so errechneten Invaliditätsentschädigung \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nhat das Oberlandesgericht 40% wegen einer mitwirkenden Arthrose in \n\nAbzug gebracht. \n\nDas Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hierge-\n\ngen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. \n\nII. Die Beschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO \n\nzur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der \n\nSache an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt \n\nden Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 \n\nAbs. 1 GG). Die Beschwerde rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht \n\ndie Ausführungen des von dem Kläger beauftragten Privatgutachters \n\nnicht berücksichtigt hat. \n\n7 \n\na) Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Ge-\n\ngensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständi-\n\ngen steht, so ist vom Tatrichter besondere Sorgfalt gefordert. Er darf in \n\ndiesem Fall - wie auch im Fall sich widersprechender Gutachten zweier \n\ngerichtlich bestellter Sachverständiger - den Streit der Sachverständigen \n\nnicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch \n\nnachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt (Senats-\n\nurteile vom 24. September 2008 - IV ZR 250/06 - VersR 2008, 1676 \n\nTz. 11; vom 22. September 2004 - IV ZR 200/03 - VersR 2005, 676 unter \n\nII 2 b aa; vom 13. Oktober 1993 - IV ZR 220/92 - VersR 1994, 162 unter \n\n2 a; BGH, Urteile vom 23. März 2004 - VI ZR 428/02 - VersR 2004, 790 \n\nunter II 1 a; vom 28. April 1998 - VI ZR 403/96 - VersR 1998, 853 unter II \n\n3, jeweils m.w.N.). Einwände, die sich aus einem Privatgutachten gegen \n\ndas Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ergeben, muss das \n\nGericht ernst nehmen. Es muss ihnen nachgehen und den Sachverhalt \n\nweiter aufklären. Dazu kann es den Sachverständigen zu einer schriftli-\n\nchen Ergänzung seines Gutachtens veranlassen. Insbesondere bietet \n\nsich die mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen gemäß \n\n§ 411 Abs. 3 ZPO an. Ein Antrag der beweispflichtigen Partei ist dazu \n\nnicht erforderlich (Senatsurteile vom 15. Juli 1998 - IV ZR 206/97 - \n\nNJW-RR 1998, 1527 unter 2 a; vom 13. Oktober 1993 aaO, BGH, Urteil \n\nvom 10. Dezember 1991 - VI ZR 234/90 - VersR 1992, 722 unter II 2, je-\n\nweils m.w.N.). Zweckmäßigerweise hat das Gericht den Sachverständi-\n\ngen unter Gegenüberstellung mit dem Privatgutachter anzuhören, um \n\ndann entscheiden zu können, wieweit es den Ausführungen des Sach-\n\nverständigen folgen will (BGH, Urteil vom 14. April 1981 - VI ZR 264/79 - \n\nVersR 1981, 576 unter II 1 b). Wenn der gerichtlich bestellte Sachver-\n\nständige weder durch schriftliche Ergänzung seines Gutachtens noch im \n\nRahmen seiner Anhörung die sich aus dem Privatgutachten ergebenden \n\nEinwendungen auszuräumen vermag, muss der Tatrichter im Rahmen \n\nseiner Verpflichtung zur Sachaufklärung gemäß § 412 ZPO ein weiteres \n\nGutachten einholen (BGH, Urteile vom 23. März 2004 aaO; vom 10. De-\n\nzember 1991 aaO; jeweils m.w.N.). \n\n8 \n\nb) Diese Vorgaben hat das Berufungsgericht ebenso wie zuvor das \n\nLandgericht nicht beachtet. Es hat nur darauf verwiesen, dass alle vom \n\nKläger in seiner Berufungsbegründung aufgeführten Unterlagen dem ge-\n\nrichtlichen Sachverständigen vorgelegen hätten und in seine Begutach-\n\ntung eingeflossen seien. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat \n\nzwar das vom Kläger eingeholte Gutachten erwähnt und die Ergebnisse \n\ndieser Begutachtung wiedergegeben. Damit auseinandergesetzt hat sich \n\nder Sachverständige indes nicht; er wurde dazu auch nicht in den Tatsa-\n\ncheninstanzen aufgefordert. Somit hat sich das Berufungsgericht letztlich \n\nohne eigene Begründung dem gerichtlich bestellten Gutachter ange-\n\nschlossen, indem es dessen Ausführungen für überzeugend erklärt hat. \n\nEigene Sachkunde, die den Gutachterstreit beilegen könnte, hat es dabei \n\nnicht erkennen lassen. Stattdessen hat es unkritisch die Wertungen des \n\ngerichtlich bestellten Gutachters und die darauf beruhenden Feststellun-\n\ngen des Landgerichts übernommen. Im Hinblick auf die Widersprüche \n\nzwischen dem Gutachten des Privatgutachters und dem des gerichtlich \n\nbestellten Sachverständigen hätte das Berufungsgericht letzteren dazu \n\nanhören müssen, gegebenenfalls unter Gegenüberstellung mit dem Pri-\n\nvatgutachter des Klägers. Erforderlichenfalls hätte es ein weiteres Sach-\n\nverständigengutachten einholen müssen, was der Kläger ausdrücklich \n\nbeantragt hatte. Da das Berufungsgericht diese sich aufdrängenden Auf-\n\nklärungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft hat, ist das Recht des Klägers \n\nauf rechtliches Gehör verletzt worden. \n\n9 \n\nc) Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Es ist nicht \n\nauszuschließen, dass das Berufungsgericht nach erneuter Anhörung des \n\ngerichtlich bestellten Sachverständigen oder nach Einholung eines weite-\n\nren Gutachtens zu einem höheren Invaliditätsgrad gelangt wäre. Im an-\n\ngefochtenen Umfang ist das Berufungsurteil nach § 544 Abs. 7 ZPO auf-\n\nzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um \n\nihm Gelegenheit zu geben, sich nach sachverständiger Beratung mit den \n\naus dem Privatgutachten ergebenden Argumenten des Klägers ausei-\n\nnanderzusetzen und auch das von der Beklagten eingeholte Gutachten \n\nzu berücksichtigen. Da die Beeinträchtigung des Klägers nach den ge-\n\ntroffenen Feststellungen im Wesentlichen in seinem \n\nlinken oberen \n\nSprunggelenk lokalisiert ist, wird das Berufungsgericht auch zu klären \n\nhaben, ob der Invaliditätsgrad gemäß der Gliedertaxe des § 7 I (2) a \n\nAUB 88 nach dem bislang zugrunde gelegten Beinwert oder nach dem \n\nWert eines Fußes im Fußgelenk zu bemessen ist; im Zweifelsfall ist von \n\nder für den Kläger günstigeren Auslegung auszugehen (vgl. Senatsurtei-\n\nle vom 24. Mai 2006 - IV ZR 203/03 - VersR 2006, 1117 Tz. 11 ff.; vom \n\n9. Juli 2003 - IV ZR 74/02 - VersR 2003, 1163 unter II 1 und 2 c; vom \n\n17. Januar 2001 - IV ZR 32/00 - VersR 2001, 360 unter 2). \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 15.11.2006 - 23 O 9768/04 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 19.02.2008 - 25 U 5743/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR__57-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-18/iv-zr-57-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 411","ref_norm":"411","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR__57-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR__57-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-18/iv-zr-57-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR__57-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:30:20.045727+00:00"}}