{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR__46-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2009-05-20","aktenzeichen":"IV ZR 46/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 46/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Mai 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die \n\nRichterin Harsdorf-Gebhardt \n\nam 20. Mai 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision \n\nim Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln \n\nvom 7. Februar 2008 wird auf Kosten der Klägerin als un-\n\nzulässig verworfen. \n\nStreitwert: 13.137 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Die im Jahre 1958 geborene Klägerin wendet sich gegen die Be-\n\nhandlung ihrer Ansprüche auf eine Zusatzversorgung. Aufgrund einer \n\nBeschäftigung im kommunalen öffentlichen Dienst in der Zeit vom 1. Ok-\n\ntober 1976 bis zum 30. September 1998 war die Klägerin bei der Beklag-\n\nten pflichtversichert; zugleich war sie auch gesetzlich rentenversichert. \n\nIn der Folgezeit war die Klägerin bis Oktober 2002 in der Privatwirtschaft \n\ntätig. Ab 15. Oktober 2002 nahm sie wieder eine zusatzversorgungsbe-\n\nrechtigte Arbeit im kirchlichen Bereich auf. Insoweit ist sie bei einer an-\n\nderen Zusatzversorgungskasse versichert. \n\n2 \n\nNach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im kommunalen Dienst \n\nbehandelte die Beklagte die Klägerin als beitragsfrei versichert. Zum \n\nJahreswechsel 2001/2002 stellte die Beklagte ihre Zusatzversorgung von \n\neinem Gesamtversorgungssystem auf ein Betriebsrentensystem um, das \n\nauf dem Punktemodell beruht. Zum Umstellungsstichtag beendete die \n\nBeklagte die beitragsfreie Weiterversicherung, ermittelte die bis zum \n\n31. Dezember 2001 erworbenen Ansprüche und übertrug diese als Start-\n\ngutschrift in Höhe von 108,99 € in das neue System. \n\n3 \n\nDie Klägerin meint, hierdurch werde in ihre erdienten Besitzstände \n\neingegriffen. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass bei Wiedereintritt in \n\nein zusatzversorgungsberechtigtes Arbeitsverhältnis die 1998 auf eine \n\nMindest- bzw. Versicherungsrente reduzierten Versorgungsansprüche in \n\nvoller Höhe wiederaufleben würden. Zur Berechnung des Streitwerts \n\ngeht die Klägerin davon aus, dass sich der Wert ihrer zum 31. Dezember \n\n2001 erworbenen Rentenansprüche unter Einbeziehung der zeitratierlich \n\nerworbenen Ansprüche auf zukünftige Steigerungen auf 500 € monatlich \n\nbelaufe. Sie hat beantragt, \n\n1. festzustellen, dass die Ermittlung der Startgutschrift \n\nzum Stand 31. Dezember 2001 durch die Beklagte un-\n\nverbindlich ist; \n\n2. festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt war, \n\ndie beitragsfreie Weiterversicherung mit der Klägerin \n\nzum 31. Dezember 2001 zu beenden. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung, mit der \n\ndie Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt hat, wurde zu-\n\nrückgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. \n\nDagegen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde. Die Klägerin \n\nmöchte in der Revisionsinstanz ihre Schlussanträge aus der Vorinstanz \n\naufrechterhalten, hinsichtlich des Antrags zu 2 mit der Maßgabe festzu-\n\nstellen, dass die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, die beitragsfreie \n\nWeiterversicherung zum 31. Dezember 2001 auch mit der Wirkung zu \n\nbeenden, dass eine Reaktivierung der vollständigen Gesamtversorgung \n\nbei Rückkehr in den öffentlichen Dienst nicht mehr möglich ist. \n\n5 \n\n6 \n\nII. Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil nicht glaubhaft gemacht \n\nist, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer \n\n20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). An die Wertfestsetzung in den \n\nVorinstanzen ist der Senat nicht gebunden (Senatsbeschluss vom 9. Mai \n\n2007 - IV ZR 98/06 - ZEV 2007, 534 Tz. 5). \n\n1. Die Klägerin geht für die Berechnung des Schadens, der ihr \n\ndurch die Umstellung auf das Punktesystem entstanden sei, von der Dif-\n\nferenz zwischen den nach ihrer Meinung bereits erdienten Ansprüchen in \n\nHöhe von 500 € und der ihr von der Beklagten erteilten Startgutschrift in \n\nHöhe von 108,99 €, also 391,01 €, aus. Da es bei der Rente um wieder-\n\nkehrende Leistungen von unbestimmter Dauer gehe, sei gemäß § 9 ZPO \n\nder dreieinhalbfache Wert des einjährigen Bezugs maßgebend. Der \n\nStreitwert belaufe sich mithin für den Antrag zu 1 auf 16.422,42 €. So \n\nhaben auch das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht den \n\nStreitwert für den Antrag zu 1 festgesetzt. \n\n7 \n\nDabei ist außer Betracht geblieben, dass die Klägerin keinen Leis-\n\ntungsantrag gestellt hat, durch den etwa eine Verpflichtung der Beklag-\n\nten zur Erteilung einer Startgutschrift in Höhe von mindestens 500 € hät-\n\nte erstrebt werden können. Die Klägerin hat vielmehr lediglich Feststel-\n\nlung verlangt, und zwar mit dem Antrag zu 1 nur dahin, dass die erteilte \n\nStartgutschrift nicht verbindlich sei. Was sie im Einzelnen an dem Vor-\n\ngehen der Beklagten beanstandet, bringt erst der ebenfalls auf Feststel-\n\nlung gerichtete Antrag zu 2 zum Ausdruck. Die von der Klägerin mit bei-\n\nden Anträgen erstrebte Erhöhung einer zukünftigen Rente um 391,01 € \n\nmonatlich ist daher nicht nur gemäß § 9 ZPO auf den dreieinhalbfachen \n\nWert des einjährigen Bezugs hochzurechnen. Von dem sich danach er-\n\ngebenden Betrag sind wegen der Beschränkung auf eine Feststellung \n\nvielmehr lediglich 80% anzusetzen, also 13.137,94 €. \n\n8 \n\n2. Den Klageantrag zu 2 haben die Vorinstanzen zusätzlich mit \n\n4.000 € bewertet. Indessen ist nicht dargetan oder ersichtlich, ob und \n\ninwieweit dieser Antrag seiner wirtschaftlichen Bedeutung nach über die \n\nvon der Klägerin zum Zeitpunkt der Umstellung auf das Punktesystem \n\nerstrebte Anwartschaft auf eine monatliche Rente von 500 € hinausgeht. \n\nIm Gegenteil hat die Klägerin mit dem Betrag von 500 € alle Verbesse-\n\nrungen erfasst, die sie mit beiden Klageanträgen zusammengenommen \n\nerreichen will. \n\n9 \n\nIm Hinblick auf den Klageantrag zu 2 meint die Beschwerde, ein \n\nkonkreter Anhaltspunkt für eine Schadensschätzung fehle zwar. Da-\n\ndurch, dass die Klägerin sich nicht mehr bei der Beklagten nach dem al-\n\nten Gesamtversorgungssystem weiterversichern könne, entgingen ihr \n\naber Rentenerhöhungen, zumal bei Frauen, die im öffentlichen Dienst tä-\n\ntig sind, statistisch von einer besonders langen Lebenserwartung auszu-\n\ngehen sei. Dem Gesichtspunkt, dass es um möglicherweise über eine \n\nlange Zeit wiederkehrende Leistungen geht, wird aber durch Anwendung \n\nvon § 9 ZPO Rechnung getragen. Soweit für die Berechnung der Ende \n\ndes Jahres 2001 bestehenden Anwartschaft Rentenerhöhungen in der \n\nZukunft von Bedeutung sein könnten, falls die Klägerin wieder bei einem \n\nder Beklagten angeschlossenen Arbeitgeber tätig würde, sind diese Aus-\n\nsichten nach dem eigenen Vortrag der Klägerin in ihre Schätzung eines \n\nAnspruchs auf 500 € Rente monatlich bereits eingeflossen. In der Klage-\n\nschrift wird dieser Betrag ausdrücklich \"unter Einbeziehung der zeitratier-\n\nlich erworbenen Ansprüche auf zukünftige Steigerungen\" geschätzt. Die \n\nBeschwerde führt weiter aus, wenn die Klägerin rechtzeitig vor der Um-\n\nstellung des Versorgungssystems durch die Beklagte davon unterrichtet \n\nworden wäre, dass mit der Umstellung eine Reaktivierung von Ansprü-\n\nchen auf eine Gesamtversorgung nach altem Recht entfallen würde, \n\ndann wäre sie noch vor der Umstellung in den öffentlichen Dienst zu-\n\nrückgekehrt. Dass ihr infolge etwa fehlender Information ein zusätzlicher \n\nSchaden entstanden wäre, ist jedoch weder dargetan noch ersichtlich. \n\n10 \n\nDamit ist eine den Betrag von 20.000 € übersteigende Beschwer \n\nnicht glaubhaft gemacht. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Harsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 01.08.2007 - 20 O 271/06 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 07.02.2008 - 7 U 139/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR__46-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-20/iv-zr-46-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR__46-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR__46-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-20/iv-zr-46-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR__46-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:33:40.071278+00:00"}}