{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR__39-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2009-11-18","aktenzeichen":"IV ZR 39/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 850b; BGB § 400; ALB 86 § 13; BBUZ § 9 Wird zusammen mit einer Kapitallebensversicherung eine Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung abgeschlossen, steht die Einheitlichkeit des Vertrages in der Regel weder der Abtretung von Ansprüchen allein aus der Lebensversicherung noch einer Übertragung des Kündigungsrechts für die Lebensversicherung entgegen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 39/08 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n18. November 2009 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n\nZPO § 850b; BGB § 400; ALB 86 § 13; BBUZ § 9 \n\nWird zusammen mit einer Kapitallebensversicherung eine Berufsunfähigkeits-\n\nZusatzversicherung abgeschlossen, steht die Einheitlichkeit des Vertrages in der \n\nRegel weder der Abtretung von Ansprüchen allein aus der Lebensversicherung noch \n\neiner Übertragung des Kündigungsrechts für die Lebensversicherung entgegen. \n\nBGH, Urteil vom 18. November 2009 - IV ZR 39/08 - OLG Bamberg \n LG Bamberg \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin-\n\nnen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 18. November 2009 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Bamberg vom 14. Februar 2008 \n\nwird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen, der \n\nauch die Kosten der Streithelferin der Klägerin zu tra-\n\ngen hat. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Parteien streiten um die Rückzahlung einer Lebensversiche-\n\nrungssumme. Der Beklagte schloss zum 1. Dezember 1987 bei der Klä-\n\ngerin eine Kapitallebensversicherung unter Einschluss einer Berufsunfä-\n\nhigkeits-Zusatzversicherung ab. Am 9. Januar 2003 vereinbarte der Be-\n\nklagte mit der Streithelferin der Klägerin die Abtretung der gegenwärti-\n\ngen und zukünftigen Rechte und Ansprüche aus der Lebensversicherung \n\nzur Sicherung eines Darlehens. Die Klägerin zahlte aus der Lebensversi-\n\ncherung 31.626,07 € an den Beklagten sowie später auch an die Streit-\n\nhelferin der Klägerin aus. Hierbei handelte es sich um die bei Ablauf am \n\n1. Dezember 2003 vereinbarte Leistung im Erlebensfall zuzüglich Boni \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nund Gewinnanteile. Die an den Beklagten erbrachte Leistung fordert sie \n\nvon diesem zurück. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht \n\nhat ihr stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. \n\nI. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Abtretung vom \n\n9. Januar 2003 wirksam, soweit nicht Ansprüche aus der gemäß §§ 850b \n\nAbs. 1 Nr. 1 ZPO, 400 BGB unpfändbaren und unabtretbaren Berufsun-\n\nfähigkeitsversicherung betroffen sind. Es liege zwar eine einheitliche Ab-\n\ntretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung und der unselbstän-\n\ndigen Zusatzversicherung gegen Berufsunfähigkeit vor. Beide Versiche-\n\nrungen bildeten jedoch keine untrennbare Einheit. Dass die Zusatzversi-\n\ncherung vom Fortbestand der Hauptversicherung abhängig sei und dass \n\nder Versicherte, wenn er berufsunfähig werde, keine Beiträge für die Le-\n\nbensversicherung mehr bezahlen müsse, genüge für diese Annahme \n\nnicht. Die Lebensversicherung könne ohne die Zusatzversicherung fort-\n\ngesetzt werden; hieraus ergebe sich die Zerlegbarkeit der Versiche-\n\nrungsverträge. \n\n5 \n\nDie vorliegend in Unkenntnis der §§ 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 400 \n\nBGB erfolgte einheitliche Abtretung sei unter Berücksichtigung des hypo-\n\nthetischen Parteiwillens nach § 139 BGB wirksam, soweit es um die Le-\n\nbensversicherung gehe. Bei objektiver Bewertung der Rechtslage wäre \n\nder Kredit der Streithelferin der Klägerin nur durch die Ansprüche aus \n\nder \n\nLebensversicherung \n\nauch \n\nohne \n\ndie \n\nBerufsunfähigkeits-\n\nZusatzversicherung abgesichert worden. \n\nDie Frage, ob die Mitabtretung des Rechts zur Vertragskündigung \n\nebenfalls wirksam gewesen sei, könne offen bleiben. Jedenfalls habe die \n\nKlägerin aufgrund wirksamer Abtretung der Ansprüche aus der Lebens-\n\nversicherung nicht ohne Rechtsgrund an die Streithelferin der Klägerin \n\ngeleistet. \n\nDer Beklagte könne sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung \n\nberufen, weil er den Mangel des rechtlichen Grunds beim Empfang ge-\n\nkannt habe. \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. \n\nDie Abtretung der Ansprüche und die Übertragung der Rechte aus \n\ndem Lebensversicherungsvertrag durch den Beklagten an die Streithelfe-\n\nrin der Klägerin sind wirksam. Die Leistung der Klägerin an den Beklag-\n\nten erfolgte somit ohne rechtlichen Grund, so dass ihr ein Anspruch aus \n\n§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zusteht. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n1. Mit Vereinbarung vom 9. Januar 2003 hat der Beklagte die ihm \n\naus der mit der Klägerin geschlossenen Lebensversicherung zustehen-\n\nden Ansprüche und Rechte an die Streithelferin der Klägerin übertragen. \n\nDort ist unter anderem bestimmt: \n\n\"Nr. 1 Umfang der Abtretung \n\nDie Abtretung umfasst die gegenwärtigen und zukünfti-\ngen Rechte und Ansprüche aus dem bezeichneten Le-\nbensversicherungsvertrag \n\na) für den Todesfall in voller Höhe \n\nb) für den Erlebensfall in Höhe eines erstrangigen \n\nTeilbetrags von 60.000 €. \n\n(…) \n\nDie Abtretung für den Erlebensfall umfasst auch etwai-\nge Rechte und Ansprüche im Fall der Verwertung vor \nFälligkeit gem. Nr. 4.1. \n(…) \n\nSoweit Rechte und Ansprüche in voller Höhe abgetreten \nwerden, umfasst diese Abtretung auch - soweit pfänd-\nbar - alle damit verbundenen Zusatzversicherungen, \ninsbesondere eine etwa bestehende Unfallzusatzversi-\ncherung (…) \n\nNr. 4 Verwertung und Kündigung \n\n4.1 Die Sparkasse ist berechtigt, die ihr abgetretenen \nForderungen und die Sicherungsrechte zu verwerten, \nwenn \n\n- \n\nihre gesicherten Forderungen fällig sind und der \nKreditnehmer mit seinen Zahlungen in Verzug ist \n\n(…) \n\nDie Sparkasse ist berechtigt, sich den abgetretenen \n(Teil-)Betrag im Rahmen des vereinbarten Sicherungs-\nzwecks entweder durch Kündigung des Vertrages und \nErhebung des Rückkaufwertes oder durch Einziehung \nbei Fälligkeit zu beschaffen (…)\" \n\n11 \n\nAus Nr. 1 ergibt sich der Umfang der Übertragung: Sie erfasst le-\n\ndiglich gegenwärtige sowie zum damaligen Zeitpunkt noch nicht beste-\n\nhende, zukünftige Ansprüche und Rechte aus der Lebensversicherung, \n\nnicht jedoch solche aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die \n\nStreithelferin der Klägerin ist nach Nr. 4.1 zudem berechtigt, die Kündi-\n\ngung des Lebensversicherungsvertrags zu erklären, um hierdurch - im \n\nRahmen des vereinbarten Sicherungszwecks - den Rückkaufswert zu re-\n\nalisieren. \n\n12 \n\n2. Dieser Vereinbarung über die Abtretung der Ansprüche und die \n\nÜbertragung von Rechten aus der Lebensversicherung stehen keine ver-\n\ntraglichen Bestimmungen entgegen. Eine Vereinbarung, die eine Abtre-\n\ntung ausschließt, ist zwischen den Vertragsparteien der Versicherungs-\n\nverträge nicht geschlossen worden, § 399 2. Alt. BGB. \n\n13 \n\n§ 13 (3) der hier vereinbarten Allgemeinen Bedingungen der Klä-\n\ngerin für die kapitalbildende Lebensversicherung sieht sogar ausdrück-\n\nlich vor, dass Ansprüche aus der Lebensversicherung als Hauptversiche-\n\nrung abgetreten werden können (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom \n\n18. Juni 2003 - IV ZR 59/02 - VersR 2003, 1021 unter II 1). \n\n14 \n\nEin vertraglicher Abtretungsausschluss lässt sich auch § 9 (1) der \n\nBedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht ent-\n\nnehmen. Dieser lautet: \n\n\"Die Zusatzversicherung bildet mit der Versicherung, zu \nder sie abgeschlossen worden ist (Hauptversicherung), \neine Einheit; sie kann ohne die Hauptversicherung nicht \nabgeschlossen werden. Wenn der Versicherungsschutz \naus der Hauptversicherung endet, so erlischt auch die \nZusatzversicherung.\" \n\n15 \n\nDas schließt - entgegen der Auffassung der Revision, die meint, \n\nder Versicherungsvertrag als solcher sei wie ein Stammrecht in der ge-\n\nsetzlichen Rentenversicherung unpfändbar und damit unabtretbar (vgl. \n\nBGH, Beschluss vom 21. November 2002 - IX ZB 85/02 - NJW 2003, \n\n1457 unter II 2; Urteil vom 10. Januar 2008 - IX ZR 94/06 - WM 2008, \n\n415 Tz. 13) - eine isolierte Abtretung allein von Ansprüchen aus der Le-\n\nbensversicherung als Hauptversicherung nicht aus (so auch OLG Saar-\n\nbrücken VersR 1995, 1227; OLG Köln VersR 1998, 222; a.A. Thüringer \n\nOLG VersR 2000, 1005). Solange weiterhin der Beitrag für die Gesamt-\n\nversicherung bezahlt wird, behält der Versicherungsnehmer trotz Abtre-\n\ntung der Ansprüche aus der Lebensversicherung den Versicherungs-\n\nschutz aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die Einheit der \n\nVerträge wird nicht beeinträchtigt. \n\n16 \n\n3. Die Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung ist \n\nnicht nach § 400 BGB ausgeschlossen, weil die Ansprüche aus der Be-\n\nrufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nach § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO un-\n\npfändbar sind. \n\n17 \n\na) Die Frage der Abtretbarkeit von Ansprüchen aus einer Lebens-\n\nversicherung, die mit einer unselbständigen Berufsunfähigkeits-\n\nZusatzversicherung verbunden ist, wird in der Rechtsprechung unter-\n\nschiedlich beantwortet. \n\n18 \n\nDas Thüringer Oberlandesgericht (VersR 2000, 1005) hat schon \n\ndie alleinige Abtretung der Rechte aus einem Lebensversicherungsver-\n\ntrag, der mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung verbunden ist, \n\nals unwirksam erachtet. Beide Versicherungen bildeten eine Einheit, so \n\ndass die Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung auch die-\n\njenigen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung erfasse. Da diese \n\naber nach § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO unpfändbar und daher nicht abtretbar \n\nseien, führe dies nach § 139 BGB zur Unwirksamkeit der Abtretung auch \n\nbzgl. der Lebensversicherung. \n\n19 \n\nDagegen hat das Oberlandesgericht Köln (VersR 1998, 222) selbst \n\nfür den Fall, dass sowohl Ansprüche aus der Lebens- wie auch aus der \n\nBerufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgetreten werden, eine Unwirk-\n\nsamkeit der Abtretung von Ansprüchen aus der Lebensversicherung ver-\n\nneint. § 139 BGB greife nicht ein, wenn nichts dafür spreche, dass beide \n\nAbtretungen miteinander stehen und fallen sollten. Wenn die Lebensver-\n\nsicherung als Kreditsicherheit diene, sei anzunehmen, dass die Abtre-\n\ntung der sich aus ihr ergebenden Ansprüche unabhängig von der Berufs-\n\nunfähigkeits-Zusatzversicherung erfolgt wäre. \n\n20 \n\nIn diesem Sinne hat auch das Oberlandesgericht Saarbrücken \n\n(VersR 1995, 1227) entschieden, dass eine Abtretung der Ansprüche aus \n\nbeiden Verträgen nicht ohne weiteres zu einer Gesamtnichtigkeit führe. \n\nVor dem Hintergrund des § 139 BGB müsse geprüft werden, ob die Ver-\n\neinbarung zerlegbar sei und ob die Parteien gegebenenfalls die selbst-\n\nständige Geltung eines Teils gewollt hätten. Die Zerlegbarkeit sei anzu-\n\nnehmen, da § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur sicherstellen solle, dass dem \n\nSchuldner bestehende Rentenansprüche verblieben, um seine Existenz \n\nzu sichern, aber nicht verbiete, andere Ansprüche zu pfänden. Der mut-\n\nmaßliche Parteiwille lasse sich in der Regel aus dem Sicherungszweck \n\nder Abtretung ableiten. \n\n21 \n\nb) Der Senat hält - wie auch das Berufungsgericht - die Abtretung \n\nder Ansprüche allein aus der Lebensversicherung für wirksam. \n\n22 \n\naa) Eine Abtretung von Ansprüchen aus der Berufsunfähigkeits-\n\nversicherung verstößt zwar gegen § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO (vgl. BGHZ \n\n70, 206, 210; KG VersR 2003, 490; OLG Karlsruhe OLGR 2002, 114; \n\nThüringer OLG aaO; OLG München VersR 1997, 1520; OLG Saarbrü-\n\ncken aaO; OLG Oldenburg VersR 1994, 846; Prölss in Prölss/Martin, \n\nVVG 27. Aufl. § 15 Rdn. 4; Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann, \n\nVersicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl. § 46 Rdn. 214; MünchKomm-\n\nZPO/Smid, 3. Aufl. § 850b Rdn. 3; Zöller/Stöber, ZPO 27. Aufl. § 850b \n\nRdn. 2). Dies gilt unabhängig davon, ob der Versicherungsfall der Be-\n\nrufsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Abtretung bereits eingetreten war oder \n\nnicht. Denn von § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO werden nicht nur bereits fällige, \n\nsondern auch künftige Ansprüche erfasst (vgl. Rixecker aaO § 46 \n\nRdn. 216; KG aaO; OLG Hamm ZInsO 2006, 878; Thüringer OLG aaO). \n\nbb) Dies schlägt jedoch nicht auf die Abtretung der Ansprüche aus \n\nder Lebensversicherung durch. \n\nEs kann insofern dahinstehen, ob es sich bei einer auf beide Ver-\n\nsicherungsverträge bezogenen Abtretung um ein einheitliches Rechtsge-\n\nschäft i.S. von § 139 BGB handelt, d.h. ob das eine Geschäft nicht ohne \n\ndas andere gewollt ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2006 - XI ZR \n\n216/05 - NJW-RR 2007, 395 Tz. 17; MünchKomm-BGB/Busche, 5. Aufl. \n\n§ 139 Rdn. 18; Staudinger/Roth, BGB [2003] § 139 Rdn. 37, 39, jeweils \n\nm.w.N.). \n\n23 \n\n24 \n\n25 \n\n(1) Nimmt man ein solches nicht an (so OLG Köln aaO), steht die \n\nNichtigkeit der Abtretung von Ansprüchen aus der Berufsunfähigkeits-\n\nZusatzversicherung der Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen aus \n\nder Lebensversicherung von vornherein nicht entgegen. Denn § 139 BGB \n\ngilt nicht \n\nfür selbständig nebeneinander stehende Rechtsgeschäfte \n\n(MünchKomm-BGB/Busche aaO § 139 Rdn. 16; Staudinger/Roth aaO \n\nRdn. 36). \n\n26 \n\n(2) Geht man dagegen von einem einheitlichen Geschäft aus, ist \n\nbei Nichtigkeit eines Teils der gesamte Vertrag nur dann nichtig, wenn \n\nanzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil nicht geschlossen wor-\n\nden wäre. Dies ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen (vgl. \n\nnur BGH, Urteil vom 24. April 2008 - VII ZR 42/07 - VersR 2008, 1124 \n\nTz. 9). \n\n27 \n\nDie Abtretung der Ansprüche aus beiden Versicherungsverträgen \n\nkann jedoch in eine Abtretung der Ansprüche aus der Berufsunfähigkeits-\n\nZusatzversicherung und in eine Abtretung der Ansprüche aus der Le-\n\nbensversicherung zerlegt werden. Letztere wird nicht von §§ 850b Abs. 1 \n\nNr. 1, 400 BGB erfasst und kann somit selbständig wirksam sein. Dies \n\nfolgt nicht zuletzt aus dem Umstand, dass die Lebensversicherung als \n\nHauptversicherung in ihrem Bestand unabhängig vom Bestehen der Be-\n\nrufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ist (vgl. Senatsurteil vom 20. Sep-\n\ntember 1989 - IVa ZR 107/88 - VersR 1989, 1249 unter 2). \n\n28 \n\nDer Wirksamkeit einer Abtretung der Ansprüche allein aus der Le-\n\nbensversicherung steht auch der hypothetische Parteiwille regelmäßig \n\nnicht entgegen. Dient die Abtretung der Sicherung von Ansprüchen des \n\nZessionars, geht dieser Wille dahin, den Sicherungszweck soweit wie \n\nmöglich zu fördern. Diesem Interesse der Vertragsparteien wird durch \n\ndie Abtretung der Ansprüche allein aus der Lebensversicherung noch \n\ngedient. Denn der Zessionar erlangt hierdurch eine Sicherheit; dem Ze-\n\ndenten - d.h. dem Versicherungsnehmer - wird es andererseits ermög-\n\nlicht, wenigstens die noch verfügbaren Sicherungsmittel einzusetzen \n\n(vgl. OLG Köln aaO; OLG Saarbrücken aaO; Rixecker aaO § 46 \n\nRdn. 217; a.A. Thüringer OLG aaO). Gerade so liegt der Fall hier. \n\n29 \n\n4. Die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 9. Januar 2003 steht \n\nauch nicht deshalb in Frage, weil die Streithelferin der Klägerin nach \n\nNr. 4.1 der Vereinbarung berechtigt \n\nist, \n\n\"sich den abgetretenen \n\n(Teil-)Betrag im Rahmen des vereinbarten Sicherungszwecks entweder \n\ndurch Kündigung des Vertrages und Erhebung des Rückkaufwertes oder \n\ndurch Einziehung bei Fälligkeit zu beschaffen\". Diese Übertragung des \n\nKündigungsrechts, die mit dem Recht auf den Rückkaufswert verbunden \n\nist, ist zulässig (vgl. auch BGHZ 45, 162, 168; Senatsurteil vom 18. Juni \n\n2003 - IV ZR 59/02 - VersR 2003, 1021 unter II 2 a). Auch hierin liegt \n\nkein Verstoß gegen § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO. \n\n30 \n\na) Das Oberlandesgericht Hamm (ZinsO 2006, 878) nimmt insofern \n\nzwar an, dass bei einer Verknüpfung von Lebens- und Berufsunfähig-\n\nkeits-Zusatzversicherung die Abtretung des Rechts zur Kündigung des \n\nLebensversicherungsvertrags unwirksam sei. § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO \n\ngewähre einen umfassenden Schutz der Existenzgrundlage des Schuld-\n\nners. Dieser werde unterlaufen, wenn der Schuldner den bedingten An-\n\nspruch auf eine Rente durch die Abtretung anderer, hiermit verbundener \n\nRechte gefährden könne. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. \n\n31 \n\nb) § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO stellt sicher, dass Rentenansprüche, \n\nzu denen auch solche aus der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung \n\ngehören, dem Schuldner verbleiben, um seine Existenz zu sichern. Sie \n\nsollen vor dem Zugriff eines Gläubigers geschützt werden. Eine ver-\n\ngleichbare Situation besteht bei der Abtretung des Kündigungsrechts aus \n\neiner Lebensversicherung, die mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversi-\n\ncherung verbunden ist, nicht. \n\n32 \n\nDie Übertragung des Kündigungsrechts eröffnet dem Sicherungs-\n\nnehmer keinen Zugriff auf die Rente aus der Berufsunfähigkeits-Zusatz-\n\nversicherung. Die Kündigung der Lebensversicherung führt nach § 9 (1) \n\nder Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nur zum \n\nErlöschen des dortigen Versicherungsschutzes. Daher gibt der Versiche-\n\nrungsnehmer durch die Übertragung des Kündigungsrechts seine Befug-\n\nnisse hinsichtlich der Berufsunfähigkeitsversicherung nur teilweise aus \n\nder Hand. Im Zeitpunkt der Abtretung bereits anerkannte oder festge-\n\nstellte Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung werden gemäß \n\n§ 9 (7) der Bedingungen der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung \n\ndurch Rückkauf oder Umwandlung der Hauptversicherung in eine bei-\n\ntragsfreie Versicherung nicht berührt, so dass eine bereits gesicherte \n\nRechtsposition des Versicherungsnehmers nicht beeinträchtigt wird. \n\n33 \n\nc) Der Versicherungsnehmer begibt sich mit der Übertragung des \n\nKündigungsrechts nur der Möglichkeit, seinen Versicherungsschutz \n\ndurch Aufrechterhaltung des Hauptvertrags auf der Grundlage seiner ei-\n\ngenen Entschließung unverändert zu belassen. Vor diesem Nachteil \n\nschützt das Pfändungsverbot nicht. Der Einsatz der Lebensversicherung \n\nals Sicherungsmittel basiert grundsätzlich auf einer freien Entscheidung \n\ndes Versicherungsnehmers als Sicherungsgeber. Hieran darf er ebenso \n\nwenig durch § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO gehindert werden wie z.B. an einer \n\nKündigung des Vertrags aus anderen Gründen. \n\n34 \n\nSchon die Entscheidungen darüber, ob der Versicherungsnehmer \n\nüberhaupt eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abschließt und ob \n\ner die Beiträge hierfür aufbringt, bleiben ihm selbst überlassen. Das Ge-\n\nsetz bestimmt insoweit weder eine Pflicht, noch gewährt es in dieser \n\nHinsicht einen besonderen Schutz zur Aufrechterhaltung einer Versiche-\n\nrung für den Fall einer späteren Berufsunfähigkeit. Denn anders als dies \n\nin § 850e Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ZPO für Beiträge zu einer privaten \n\nKrankenversicherung angeordnet ist, fehlt gerade ein gesetzliches Pfän-\n\ndungsverbot für die Gegenleistung, die für den Erhalt einer Berufsunfä-\n\nhigkeitsversicherung zu erbringen ist. \n\n35 \n\nDie Unwirksamkeit der Übertragung des Kündigungsrechts, liefe \n\nüberdies dem Interesse eines Versicherungsnehmers, der eine Kapital-\n\nlebensversicherung unter Einschluss einer Berufsunfähigkeitsversiche-\n\nrung abgeschlossen hat, zuwider. Denn ohne Übertragung des Kündi-\n\ngungsrechts und die damit verbundene Möglichkeit für den Sicherungs-\n\nnehmer, den Rückkaufswert zu realisieren, wäre die Kapitallebensversi-\n\ncherung als Mittel der Kreditsicherung praktisch untauglich (vgl. Römer \n\nin Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 165 Rdn. 6). \n\n36 \n\n5. Da der Anspruch auf die Ablaufleistung, auf den die Klägerin \n\ngezahlt hat, zuvor wirksam an die Streithelferin der Klägerin abgetreten \n\nwar, fehlte für die Zahlung an den Beklagten der Rechtsgrund. Die Revi-\n\nsion wendet sich nicht gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, \n\ndass der Beklagte beim Empfang der Leistung Anfang Dezember 2003 \n\ndie Abtretung an die Streithelferin der Klägerin vom 9. Januar 2003 ge-\n\nkannt habe. Er kann sich mithin nicht auf den Wegfall der Bereicherung \n\nberufen. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bamberg, Entscheidung vom 31.07.2007 - 1 O 472/05 - \nOLG Bamberg, Entscheidung vom 14.02.2008 - 1 U 167/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR__39-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-18/iv-zr-39-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850b","ref_norm":"850b","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR__39-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR__39-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-18/iv-zr-39-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR__39-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:05:55.279797+00:00"}}