{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR__34-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-07-02","aktenzeichen":"IV ZR 34/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 34/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Juli 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und \n\nDr. Franke \n\nam 2. Juli 2008 \n\nbeschlossen: \n\n1. Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Fristen für \n\ndie Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Hamm vom 9. November 2006 Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. \n\n2. Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision ge-\n\ngen das genannte Urteil zugelassen. \n\nDie Sache wird unter Aufhebung dieses Urteils gemäß \n\n§ 544 Abs. 7 ZPO an das Berufungsgericht zu neuer \n\nVerhandlung und Entscheidung auch über die Kosten \n\ndes Revisionsverfahrens zurückverwiesen. \n\nStreitwert: 356.243 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Die Vorinstanzen haben die Stufenklage, mit der die Klägerin \n\nPflichtteilsansprüche nach ihrem am 31. März 1990 verstorbenen Ehe-\n\nmann verfolgt, abgewiesen. Das Berufungsgericht hat seine Entschei-\n\ndung auf § 1933 Satz 1 BGB gestützt. Es hat nicht ausgeschlossen, dass \n\nfür die Scheidung deutsches Recht maßgebend sei. Es hat ferner offen \n\ngelassen, ob die Klägerin der vom Erblasser beantragten Scheidung zu-\n\ngestimmt habe. Jedenfalls habe die Ehe nach mehr als einjähriger Tren-\n\nnung gemäß § 1565 Abs. 1 BGB geschieden werden müssen, weil sie \n\ngescheitert gewesen sei. \n\n2 \n\nInsoweit hat sich das Berufungsgericht wesentlich auf die eigene \n\nDarstellung der Klägerin in einer von ihr in Spanien am 18. Dezember \n\n1989 eingereichten so genannten Gegenklage (gegen die dort vom Erb-\n\nlasser erhobene Scheidungsklage) gestützt. Danach hätten sich die E-\n\nhegatten im Juli 1988 getrennt; die Klägerin habe ihre Bemühungen, die \n\nEhe zu erhalten, im Hinblick auf das beleidigende und quälende Verhal-\n\nten des Erblassers eingestellt. \n\n3 \n\nMit der Beschwerde macht die Klägerin unter anderem geltend, \n\ndas Berufungsgericht habe sich nicht mit ihrem Vorbringen auseinander \n\ngesetzt, nach Einreichen dieser Gegenklage hätten sich die Ehepartner \n\ndahin geeinigt, ihre Ehe fortzuführen und die eingeleiteten gerichtlichen \n\nSchritte zur Auflösung der Ehe nicht weiterzuverfolgen. Von dieser ge-\n\nmeinsamen Entscheidung (man habe sich nunmehr endgültig \"zusam-\n\nmengerauft\") habe der Erblasser mehreren (als Zeugen benannten) \n\nFreunden im Januar und März 1990 berichtet. \n\n4 \n\nII. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Berufungsge-\n\nricht hat das Recht der Klägerin auf Gehör vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 \n\nGG) jedenfalls dadurch verletzt, dass es ihrem Vorbringen zu einer Ver-\n\nsöhnung der Ehegatten in der Zeit nach Einreichen der Gegenklage nicht \n\nnachgegangen ist. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht stellt zwar einleitend und am Ende seiner \n\nAusführungen zu § 1933 BGB fest, dass die Ehe der Klägerin \"im Zeit-\n\npunkt des Erbfalls\" ... \"ohne den Tod des Erblassers\" geschieden worden \n\nwäre. Seine Begründung des Scheiterns der Ehe bezieht das Berufungs-\n\ngericht dagegen auf den Zeitpunkt \"bei Einreichung der Scheidungsklage \n\nam 07.09.1989\" (BU 17 zu Beginn des zweiten Absatzes). Nach § 1933 \n\nBGB kommt es indessen darauf an, dass die Voraussetzungen für eine \n\nScheidung zur Zeit des Todes des Erblassers gegeben waren. Auch \n\nwenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht, sie \n\nschon mehr als ein Jahr getrennt voneinander leben und einer von ihnen \n\ndie Scheidung beantragt hat, setzt § 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB für die \n\nFeststellung des Scheiterns dieser Ehe weiterhin voraus, dass eine Wie-\n\nderherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden \n\nkann (BGHZ 128, 125, 129). Für diese Prognose, zu der das Berufungs-\n\ngericht nicht näher Stellung genommen hat, war der Vortrag der Klägerin \n\nzur Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Zeit \n\nnach dem 18. Dezember 1989 von Bedeutung. Soweit das Berufungsge-\n\nricht dem Vortrag der Klägerin, sie habe schon in der Zeit seit Juli 1988 \n\nbis zum Einreichen der Gegenklage am 18. Dezember 1989 nur vorüber-\n\ngehend vom Erblasser getrennt gelebt, im Hinblick darauf keinen Glau-\n\nben geschenkt hat, dass sie den Sachverhalt in ihrer Gegenklage anders \n\ndargestellt und die Abweichung nicht erklärt habe, spielt diese Würdi-\n\ngung keine Rolle für die Frage, wie sich die Beziehungen der Ehepartner \n\nnach dem 18. Dezember 1989 weiterentwickelt haben. Die dazu von der \n\nKlägerin unter Beweis gestellten Behauptungen insbesondere zu Äuße-\n\nrungen des Erblassers gegenüber Dritten Anfang des Jahres 1990 sind \n\nhinreichend substantiiert; wenn sie als wahr unterstellt würden, könnte \n\nnicht von einem Scheitern der Ehe ausgegangen werden, das die Be-\n\nklagten zu beweisen haben. \n\n6 \n\nIm Übrigen fehlen Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, von \n\nwelchen subjektiven Vorstellungen die konkrete Lebensgemeinschaft \n\nhier geprägt war (vgl. BGHZ 128, 125, 128). Deshalb ist fraglich, ob au-\n\nßereheliche Beziehungen des Erblassers, obwohl sie nach dem Vortrag \n\nder Klägerin \"nicht weiter ernstzunehmen\" waren, hier als Anhaltspunkt \n\nfür ein Scheitern der Ehe gewertet werden können. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Münster, Entscheidung vom 27.05.1999 - 15 O 144/99 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 09.11.2006 - 10 U 109/99 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR__34-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-02/iv-zr-34-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1933","ref_norm":"1933","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1565","ref_norm":"1565","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR__34-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR__34-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-02/iv-zr-34-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR__34-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:50:36.303401+00:00"}}