{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR__31-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-10-15","aktenzeichen":"IV ZR 31/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 31/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Oktober 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf \n\nund den Richter Dr. Franke \n\nam 15. Oktober 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in \n\ndem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs-\n\nseldorf vom 15. Januar 2008 wird als unzulässig verwor-\n\nfen. \n\nDer Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdever-\n\nfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). \n\nWert: 15.886,23 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Der Kläger ist ein in der Ukraine lebender Deutscher. Er hat \n\nKrankenversicherungsschutz begehrt und sich dazu im Januar 2005 an \n\ndie Beklagte zu 2 gewandt, die auf ihrer Internetseite den Abschluss \n\nbzw. die Vermittlung von Krankenversicherungsverträgen für Auslands-\n\nresidenten anbot. Auf Antrag des Klägers übersandte die Beklagte zu 2 \n\neinen auf den Beklagten zu 1 als Versicherer ausgestellten Versiche-\n\nrungsschein. Die Einzelheiten dazu und zum Innenverhältnis zwischen \n\nden Beklagten sind streitig. \n\n2 \n\nDer Kläger hat die Beklagten gesamtschuldnerisch auf die Erstat-\n\ntung ambulanter und stationärer Heilbehandlungskosten einschließlich \n\nder Aufwendungen für Medikamente in Anspruch genommen und Zah-\n\nlung von 8.468,20 € nebst Zinsen, weiterer 2.223,26 € nebst Zinsen und \n\nvon 954,45 UAH nebst Zinsen begehrt. Er vertritt die Auffassung, er un-\n\nterhalte als Versicherungsnehmer einen Krankenversicherungsvertrag \n\nbei dem Beklagten zu 1 als Versicherer, der bei Abschluss des Vertrages \n\ndurch die Beklagte zu 2 rechtsgeschäftlich vertreten worden sei. Der Be-\n\nklagte zu 1 sei deshalb verpflichtet, ihm die Kosten der Heilbehandlung \n\nzu erstatten. Die Beklagte zu 2 sei ihm gegenüber schadensersatzpflich-\n\ntig, weil sie zwar für den Beklagten zu 1 gehandelt, dann aber an diesen \n\ndie von ihr vereinnahmten Versicherungsbeiträge nicht abgeführt habe. \n\nZugleich hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass der seitens des \n\nBeklagten zu 1 in der Klagerwiderung erklärte und auf das Verschweigen \n\nvon Vorerkrankungen bei Abschluss des Versicherungsvertrages ge-\n\nstützte Rücktritt unwirksam sei. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat den Beklagten zu 1 antragsgemäß verurteilt, \n\ndie gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage hingegen abgewiesen. Al-\n\nlein der Beklagte zu 1 sei aus dem Versicherungsvertrag verpflichtet, von \n\ndem er nicht wirksam zurückgetreten sei. Gegen dieses Urteil hat der \n\nBeklagte zu 1 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel sowohl gegen \n\nden Kläger als auch gegen die Beklagte zu 2 gerichtet. Er hat neben der \n\nAbweisung der gegen ihn gerichteten Klage eine Verurteilung der Be-\n\nklagten zu 2 zur Zahlung erstrebt. Das Berufungsgericht hat die Berufung \n\nals unzulässig verworfen, soweit sie gegen die Beklagte zu 2 geführt \n\nworden ist, und das Rechtsmittel im Übrigen als unbegründet zurückge-\n\nwiesen. Es hat dazu ausgeführt, zwischen dem Kläger und dem Beklag-\n\nten zu 1 sei ein Krankenversicherungsvertrag zustande gekommen. Die \n\nBeklagte zu 2 sei Vertreterin gewesen, wobei sich der Beklagte zu 1 de-\n\nren Handeln auf der Grundlage einer konkludent erteilten rechtsgeschäft-\n\nlichen Vollmacht, jedenfalls aber auf der Grundlage einer Duldungsvoll-\n\nmacht, einer späteren Genehmigung oder nach den Grundsätzen der \n\nversicherungsrechtlichen Vertrauenshaftung zurechnen lassen müsse. \n\nDie weiteren Feststellungen des Landgerichts habe der Beklagte zu 1 \n\nnicht angegriffen. \n\nDer Beklagte zu 1 hat gegen die Nichtzulassung der Revision in \n\ndem angegriffenen Urteil Beschwerde eingelegt und diese nachfolgend \n\nzurückgenommen, soweit sein Rechtsmittel die Verwerfung der Berufung \n\ngegen die Beklagte zu 2 zum Gegenstand gehabt hat. \n\nII. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist un-\n\nzulässig, weil der Wert der geltend zu machenden Beschwer 20.000 € \n\nnicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Dabei ist für die Wertgrenze nicht \n\ndie Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des Beschwer-\n\ndegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. \n\nDiese Wertberechnung \n\nist nach den allgemeinen Grundsätzen der \n\n§§ 3 ff. ZPO vorzunehmen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist demnach \n\nnur dann zulässig, wenn das Begehren wenigstens in einer Höhe weiter-\n\nverfolgt wird, die über der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO liegt, was \n\nvom Beschwerdeführer darzulegen \n\nist (vgl. Senatsbeschlüsse vom \n\n30. November 2005 - IV ZR 214/04 - VersR 2006, 388 unter II 1 a; vom \n\n4 \n\n5 \n\n29. September 2004 - IV ZR 145/03 - NJW 2005, 224 unter II 1; BGH, \n\nBeschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - VersR 2003, 260 unter 2). \n\n6 \n\n1. Der Beklagte zu 1 hat dazu geltend gemacht, das Berufungsge-\n\nricht habe den Streitwert auf 13.000 € festgesetzt. Der ihn belastende \n\nBeschwerdewert liege jedoch höher. Behalte das Berufungsurteil Be-\n\nstand, stehe zugleich fest, dass ein (Einzel-)Krankenversicherungs-\n\nvertrag zwischen ihm und dem Kläger zustande gekommen sei. Die sich \n\ndaraus ergebende voraussichtliche Leistungspflicht belaufe sich unter \n\nBerücksichtigung der Lebenserwartung des Klägers auf 174.645 €, wobei \n\nder Beklagte zu 1 in diesem Zusammenhang auf eine versicherungsma-\n\nthematische Berechnung verweist, die die Fortsetzung des Krankenver-\n\nsicherungsverhältnisses zum Kläger - unter Zugrundelegung einer Jah-\n\nresprämie von 1.440 € (12 x 120 €) - zum Ausgangspunkt nimmt. Hinzu \n\nkomme, dass gegen den Geschäftsführer der Beklagten zu 2 ein Ermitt-\n\nlungsverfahren anhängig sei und der aus dessen betrügerischen Hand-\n\nlungen erwachsende Schaden aus anderen Versicherungsverträgen, bei \n\ndenen der Geschäftsführer auf dieselbe Art und Weise verfahren sei wie \n\nim Falle des Klägers, sich auf mindestens 600.000 € belaufe. \n\n7 \n\n8 \n\n2. Damit ist eine die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO überstei-\n\ngende Beschwer nicht dargetan. \n\na) Der aus anderen Versicherungsverhältnissen dem Beklagten \n\nzu 1 entstandene Schaden kann bereits deshalb nicht zum Maßstab ge-\n\nnommen werden, weil diese nicht Gegenstand des vorliegenden Rechts-\n\nstreits sind. Der Kläger hat eine Leistungsklage erhoben, die die Verur-\n\nteilung des Beklagten zu 1 zur Zahlung von 8.468,20 €, weiterer \n\n2.223,26 € und 954,45 UAH zum Gegenstand hat; diese Beträge ent-\n\nsprechen den Aufwendungen des Klägers für seine Heilbehandlung. Der \n\nBestand des Versicherungsvertrages ist für diesen Leistungsantrag nur \n\nrechtliche Vorfrage, die sich nicht werterhöhend auswirken kann. \n\n9 \n\nb) Der Kläger hat weiter die Feststellung begehrt, dass der vom \n\nBeklagten zu 1 mit Datum vom 1. Dezember 2006 erklärte Rücktritt vom \n\nVersicherungsvertrag keine Wirksamkeit entfaltet. \n\n10 \n\nAuch damit wird die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht über-\n\nschritten. In einem Rechtsstreit, bei dem es um die Feststellung des \n\n(Fort-)Bestands eines Krankenversicherungsverhältnisses geht, bemisst \n\nsich die Beschwer der insoweit unterlegenen Partei entsprechend §§ 3, 9 \n\nZPO auf das 3,5-fache der Jahresprämie. Das sind hier nach dem eige-\n\nnen Ausgangspunkt des Beklagten zu 1, der die den Kläger als Versiche-\n\nrungsnehmer zu entrichtende Jahresprämie von 1.440 € zugrunde legt, \n\nallenfalls 5.040 €, die in Addition mit dem Wert des Leistungsantrages \n\neinen Betrag ergeben, der unterhalb der Wertgrenze von 20.000 € liegt \n\n(vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2004 - IV ZR 186/03 - VersR \n\n2004, 1197 unter II 2 a; vom 10. Oktober 2001 - IV ZR 171/01 - NVersZ \n\n2002, 21; vom 3. Mai 2000 - IV ZR 258/99 - VersR 2000, 1430 unter 1; \n\nvom 15. Mai 1996 - IV ZR 337/95 - RuS 1996, 332). \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.03.2007 - 11 O 561/05 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.01.2008 - I-4 U 69/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR__31-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-15/iv-zr-31-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR__31-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR__31-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-15/iv-zr-31-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR__31-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:56:51.343784+00:00"}}