{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR__28-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2009-02-11","aktenzeichen":"IV ZR 28/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"AVB Private Krankenversicherung 1. Die Klausel in den Tarifbedingungen eines Krankenversicherers, wonach sich der Versicherungsschutz auch auf die Psychotherapie sowie eine logopädische Be- handlung erstreckt, soweit erstere durch Ärzte oder Diplompsychologen, letztere durch Ärzte oder Logopäden durchgeführt wird, kann nicht dahin ausgelegt wer- den, dass der zugesagte Versicherungsschutz auch die therapeutische Behand- lung einer Lese-Rechtschreib-Schwäche (LRS) durch Pädagogen umfasst. 2. Die genannte Klausel hält der Inhaltskontrolle insoweit stand.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Februar 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIV ZR 28/08\n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n\nAVB Private Krankenversicherung \n\n1. Die Klausel in den Tarifbedingungen eines Krankenversicherers, wonach sich der \nVersicherungsschutz auch auf die Psychotherapie sowie eine logopädische Be-\nhandlung erstreckt, soweit erstere durch Ärzte oder Diplompsychologen, letztere \ndurch Ärzte oder Logopäden durchgeführt wird, kann nicht dahin ausgelegt wer-\nden, dass der zugesagte Versicherungsschutz auch die therapeutische Behand-\nlung einer Lese-Rechtschreib-Schwäche (LRS) durch Pädagogen umfasst. \n\n2. Die genannte Klausel hält der Inhaltskontrolle insoweit stand. \n\nBGH, Beschluss vom 11. Februar 2009 - IV ZR 28/08 - OLG Saarbrücken \n LG Saarbrücken \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und \n\nDr. Franke \n\nam 11. Februar 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDer Senat weist die Parteien gemäß §§ 552a Satz 2, 522 \n\nAbs. 2 Satz 2 ZPO darauf hin, dass er beabsichtigt, die \n\n- nur hinsichtlich des Zahlungsantrags zugelassene - Re-\n\nvision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats \n\ndes Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken \n\nvom 16. Januar 2008 im Beschlusswege nach § 552a \n\nSatz 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nDie Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen \n\ndrei Wochen \n\nStellung zu nehmen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Parteien streiten darum, ob die Beklagte als privater Kranken-\n\nversicherer des Klägers die Kosten für eine von Pädagogen durchgeführ-\n\nte Behandlung der Lese-Rechtschreib-Schwäche (sog. LRS-Therapie) \n\ndes Sohnes des Klägers erstatten muss. \n\n2 \n\nI. Die Auslegung der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Re-\n\nvisionszulassung ergibt, dass sie sich nur auf die Abweisung des Lei-\n\nstungsantrags des Klägers bezieht. Soweit das Berufungsgericht den \n\nFeststellungsantrag des Klägers mangels Bestimmtheit als unzulässig \n\nabgewiesen hat, ist es für diese prozessuale Entscheidung unerheblich, \n\nwie sich die dem Feststellungsbegehren zugrunde liegende materielle \n\nRechtslage darstellt; insbesondere spielt es keine Rolle, wie die im Streit \n\nbefindliche Tarifklausel auszulegen ist und ob sie wirksam vereinbart \n\nwerden konnte. \n\n3 \n\nDie Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zulassung der \n\nRevision unterliegt der Auslegung. Obwohl der Tenor des Berufungsur-\n\nteils keine Einschränkung der Zulassung der Revision enthält, ergibt sich \n\neine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen (vgl. BGH, \n\nBeschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07 - NJW 2008, 2351 LS und \n\nTz. 15 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat die Revisionszulassung dort \n\nallein mit dem Bedürfnis nach einer Klärung der Frage begründet, ob die \n\nLeistungsbeschränkung in der Tarifklausel der Beklagten auch mit Blick \n\nauf die Kosten einer Legasthenie-Behandlung wirksam ist. Auf diese ma-\n\nteriell-rechtliche Frage kam es dem Berufungsgericht aber nur bei der \n\nBescheidung des Leistungsantrags des Klägers an. Für die Abweisung \n\ndes Feststellungsantrags als unzulässig spielte sie dagegen keine Rolle. \n\nEinen Zulassungsgrund dafür, auch diese prozessuale Entscheidung \n\nhöchstrichterlich überprüfen zu lassen, zeigt das Berufungsurteil nicht \n\nauf. Es ist auch ansonsten nichts dafür ersichtlich, dass das Berufungs-\n\ngericht die Revision insoweit zulassen wollte. \n\n4 \n\nII. Das Oberlandesgericht hat den auf Zahlung gerichteten Klage-\n\nantrag abgewiesen und die Zulassung der Revision damit begründet, \n\ndass es zwar die hier vereinbarte Beschränkung der Erstattung von Kos-\n\nten einer psychotherapeutischen Behandlung auf Fälle der Behandlung \n\ndurch Ärzte und Diplom-Psychologen für wirksam erachte, jedoch grund-\n\nsätzlich zu klären sei, ob das auch mit Blick auf die Kosten einer Legast-\n\nhenie-Behandlung gelte. \n\n5 \n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen aber \n\ndeshalb nicht vor, weil die vom Berufungsgericht aufgeworfene Rechts-\n\nfrage insbesondere durch die Urteile des Senats vom 27. Oktober 2004 \n\n(IV ZR 141/03 - VersR 2005, 64) und 15. Februar 2006 (IV ZR 192/04 - \n\nVersR 2006, 641 und IV ZR 305/04 - VersR 2006, 643), auf welche sich \n\ndas Berufungsurteil zu Recht stützt, hinreichend geklärt ist. Die Revision \n\nhat auch keine Aussicht auf Erfolg. \n\n6 \n\nIII. Der Umfang des dem Kläger in der Krankheitskostenversiche-\n\nrung zu gewährenden Versicherungsschutzes (vgl. dazu Senatsurteile \n\nvom 19. Mai 2004 - IV ZR 29/03 - VersR 2004, 1035 unter II 1; vom \n\n17. März 1999 - IV ZR 137/98 - VersR 1999, 745 unter II 1 a) ergibt sich \n\naus seinem mit der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag, den \n\nzugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (AVB), den diese ergän-\n\nzenden Tarifen mit Tarifbedingungen sowie aus gesetzlichen Vorschrif-\n\nten (§ 1 (3) AVB). Hier liegen als AVB die MB/KK 94 i.V. mit den Tarifbe-\n\ndingungen der Beklagten zugrunde. Letztere ergänzen die in § 4 Abs. 2 \n\nMB/KK 94 geregelte sog. freie Arztwahl wie folgt: \n\n\"Sofern der Tarif Leistungen bei Psychotherapie vorsieht, \nwerden diese auch gewährt, wenn die Behandlung auf Ver-\nanlassung eines Facharztes durch einen Diplom-Psycho-\nlogen vorgenommen wird.\" \n\n7 \n\nNach dem hier vereinbarten Tarif VA 100 sind unter I. 2. bei ambu-\n\nlanter Heilbehandlung erstattungsfähig \n\n\"die nachstehenden Aufwendungen für \n\n- \n\n- \n\närztliche Leistungen ... \n\npsychotherapeutische Behandlungen durch Ärzte und \nDiplom-Psychologen sowie logopädische Behandlun-\ngen durch Ärzte und Logopäden jeweils bis 30 Sit-\nzungen \nim Kalenderjahr. Darüber hinausgehende \nLeistungen werden nur nach vorheriger schriftlicher \nZusage des Versicherers gewährt. \n\n- \n\nLeistungen des Heilpraktikers ...\" \n\n8 \n\n9 \n\n1. Das Oberlandesgericht hat diese Tarifbestimmung zutreffend \n\ndahin ausgelegt, dass die für den Sohn des Klägers benötigte LRS-The-\n\nrapie nicht unter die erstattungsfähigen Leistungen fällt. \n\nAllgemeine Versicherungsbedingungen sind aus der Sicht eines \n\ndurchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers \n\nauszulegen (vgl. BGHZ 123, 83, 85 und ständig; zuletzt Senatsurteil vom \n\n25. Juni 2008 - IV ZR 233/06 - VersR 2008, 1207 Tz. 12). Dem Wortlaut \n\nder Tarifklausel I. 2., 2. Spiegelstrich kann der durchschnittliche Versi-\n\ncherungsnehmer entnehmen, dass nicht von einem Arzt, Diplom-Psycho-\n\nlogen oder Logopäden durchgeführte Leistungen nicht erstattungsfähig \n\nsind. \n\n10 \n\nAuch ein Vergleich der LRS-Therapie mit einer logopädischen Be-\n\nhandlung führt zu keinem anderen Auslegungsergebnis. Nach dem Wort-\n\nlaut der Tarifbestimmung sind nur Aufwendungen für logopädische Be-\n\nhandlungen, nicht aber solche für eine davon zu unterscheidende LRS-\n\nTherapie - also die Behandlung von Lese- und Rechtschreibstörungen - \n\nerstattungsfähig. \n\n11 \n\nDiese Auslegung entspricht ständiger Senatsrechtsprechung zu \n\nvergleichbaren Tarifklauseln (vgl. dazu Senatsurteile vom 15. Februar \n\n2006 - IV ZR 192/04 - VersR 2006, 641 unter II 1 m.w.N.; 27. Oktober \n\n2004 - IV ZR 141/03 - VersR 2005, 64 unter II 2). \n\n12 \n\n2. Mit zutreffenden und ebenfalls im Einklang mit ständiger Senats-\n\nrechtsprechung stehenden Erwägungen hat das Berufungsgericht (BU S. \n\n11 f.) dargelegt, dass die Tarifklausel nicht überraschend im Sinne von \n\n§ 305c Abs. 1 BGB ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. Oktober 2004 aaO \n\nunter II 2 a m.w.N.). Das gilt auch, soweit das Berufungsgericht eine Un-\n\nklarheit der Tarifklausel i.S. von § 305c Abs. 2 BGB verneint hat (vgl. da-\n\nzu Senatsurteile vom 15. Februar 2006 aaO unter II 1 b; 22. Mai 1991 \n\n- IV ZR 232/90 - VersR 1991, 911 unter 2 b). \n\n13 \n\n3. Schließlich gründen sich auch im Übrigen die Ausführungen des \n\nBerufungsurteils zur Kontrollfähigkeit und zur Inhaltskontrolle der Tarif-\n\nklausel nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB zutreffend auf die Senatsrecht-\n\nsprechung. \n\n14 \n\na) Anders als die Revision meint, verstößt die Klausel nicht gegen \n\ndas Transparenzgebot i.S. von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach ist der \n\nVerwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen gehalten, Rechte und \n\nPflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar dar-\n\nzustellen. Es kommt insoweit nicht nur darauf an, dass eine Klausel in ih-\n\nrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ver-\n\nständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass sie die \n\nwirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie \n\ndies nach den Umständen gefordert werden kann (zuletzt Senatsurteil \n\nvom 30. April 2008 - IV ZR 241/04 - VersR 2008, 816 Tz. 15 m.w.N.). \n\n15 \n\nDiesen Anforderungen genügt die Klausel. Der durchschnittliche \n\nVersicherungsnehmer kann schon ihrem Wortlaut entnehmen, dass Ver-\n\nsicherungsschutz nur für logopädische Behandlungen, nicht aber für die \n\ndavon zu unterscheidende Behandlung der Legasthenie besteht. Daran \n\nändert auch eine mögliche anderweitige Vergleichbarkeit beider Thera-\n\npien nichts. Aus Gründen der Transparenz ist es nicht geboten, dass der \n\nVersicherer neben der abschließenden Aufzählung von Behandlern, de-\n\nren Leistungen erstattungsfähig sind, auf die fehlende Erstattungsfähig-\n\nkeit von Legastheniebehandlungen durch Pädagogen besonders hinwei-\n\nsen muss. Das Berufungsgericht hat insoweit zutreffend dargelegt, dass \n\ndie Klausel - für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkenn-\n\nbar - den Versicherungsschutz auf therapeutische Interventionen solcher \n\n- abschließend aufgezählter - Behandler beschränkt, die einem definier-\n\nten und anerkannten Berufsbild der Heilkunde zuzuordnen sind. \n\n16 \n\nb) Der Revision ist insbesondere auch nicht darin zu folgen, dass \n\nwegen der (unter I. 2., 2. Spiegelstrich, Satz 2 der Tarifklausel eröffne-\n\nten) Möglichkeit einer Erstattungszusage des Versicherers für \"darüber \n\nhinausgehende Leistungen\" unklar bleibe, ob damit nur die Sitzungszahl \n\nüber 30 Sitzungen hinaus erhöht oder auch der in Satz 1 eingeschränkte \n\nKreis der Behandler erweitert werden könne. Bezugspunkt dieser Leis-\n\ntungserweiterung ist - für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer \n\nerkennbar - allein die Beschränkung der zuvor näher eingegrenzten Be-\n\nhandlungen auf \"bis zu 30 Sitzungen im Kalenderjahr\". Dieser inhaltliche \n\nBezug wird dadurch hergestellt, dass sich die beiden unmittelbar aufein-\n\nander folgenden Satzteile auch aufeinander beziehen: Mit \"bis zu 30 Sit-\n\nzungen im Kalenderjahr\" endet Satz 1 und mit \"darüber hinausgehende \n\nLeistungen\" beginnt Satz 2. Dass der Versicherer damit auch die Erstat-\n\ntung qualitativ anderer Leistungen, insbesondere Leistungen anderer als \n\nin Satz 1 aufgezählter Behandler zusagen wolle, kann der Klausel nicht \n\nentnommen werden. \n\n17 \n\nc) Dass - wie das Berufungsgericht angenommen hat - die Be-\n\nschränkung auf die in der Tarifklausel aufgezählten Behandlungsformen \n\nund Behandler nicht gegen ein gesetzliches Leitbild verstößt und insbe-\n\nsondere den Regelungen des Sozialgesetzbuches (SGB) über die Ein-\n\ntrittspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ein solches Leitbild \n\nnicht entnommen werden kann, entspricht ebenfalls den Grundsätzen \n\nständiger Senatsrechtsprechung. Schon wegen der grundlegenden \n\nStrukturunterschiede beider Systeme können Versicherte einer privaten \n\nKrankenversicherung nicht erwarten, in gleicher Weise versichert zu sein \n\nwie die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. u.a. Se-\n\nnatsurteile vom 15. Februar 2006 - IV ZR 192/04 - VersR 2006, 641 unter \n\nII 3; 21. Februar 2001 - IV ZR 11/00 - VersR 2001, 576 unter 3 b aa \n\nm.w.N; vom 22. Mai 1991 - IV ZR 232/90 - VersR 1991, 911 unter 2 b). \n\nVielmehr haftet der Versicherer in der privaten Krankheitskostenversi-\n\ncherung nach § 178b Abs. 1 VVG a.F./§ 192 Abs. 1 VVG n.F. nur \"im \n\nvereinbarten Umfang\". \n\n18 \n\nd) Auch bei der Prüfung der Frage, ob die Tarifklausel wesentliche \n\nRechte des Versicherungsnehmers in einer die Erreichung des Vertrags-\n\nzwecks gefährdenden Weise einschränkt (§ 307 Abs. 2 Ziff. 2 BGB), ist \n\ndas Berufungsgericht den grundsätzlichen Vorgaben aus der Senats-\n\nrechtsprechung gefolgt. \n\n19 \n\nDanach bedeutet eine Leistungsbegrenzung für sich genommen \n\nnoch keine Vertragszweckgefährdung, sondern bleibt zunächst grund-\n\nsätzlich der freien unternehmerischen Entscheidung des Versicherers \n\nüberlassen, soweit er nicht mit der Beschreibung der Hauptleistung beim \n\nVersicherungsnehmer falsche Vorstellungen erweckt (BGHZ 141, 137, \n\n143; Senatsurteil vom 19. Mai 2004 aaO unter II 3 b aa). \n\n20 \n\nDas ist hier nicht der Fall. Mit dem Abschluss eines Krankenversi-\n\ncherungsvertrages bezweckt der Versicherungsnehmer eine Abdeckung \n\nseines krankheitsbedingten Kostenrisikos (Senatsurteil vom 17. März \n\n1999 aaO unter II 4 b bb). Dem wird - wie das Berufungsgericht ohne \n\nRechtsfehler dargelegt hat - die hier in Rede stehende Tarifbedingung \n\ntrotz der darin enthaltenen Einschränkung gerecht. \n\n21 \n\nEine Gefährdung des Vertragszwecks liegt erst dann vor, wenn die \n\nEinschränkung den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in \n\nBezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (BGHZ 137, 174, \n\n176; Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - IV ZR 305/04 - VersR 2006, \n\n643 unter II 4 = juris Tz. 13 m.w.N.). Eine Vertragszweckgefährdung in \n\nder Krankheitskostenversicherung scheidet danach aus, wenn das primä-\n\nre Leistungsversprechen der Kostenübernahme für medizinisch notwen-\n\ndige ärztliche Heilbehandlung unangetastet bleibt (vgl. Senatsurteile vom \n\n19. Mai 2004 - IV ZR 29/03 - VersR 2004, 1035 unter II 3 b, aa = juris \n\nTz. 27; 27. Oktober 2004 - IV ZR 141/03 - VersR 2005, 64 unter II 2 b = \n\njuris Tz. 31). So liegt der Fall hier. Denn eine Legasthenie-Therapie des \n\nSohnes des Klägers bleibt versichert, wenn es sich dabei um eine medi-\n\nzinisch notwendige ärztliche Heilbehandlung handelt. Einschränkungen \n\nbestehen insoweit nur bei der beruflichen Qualifikation des jeweiligen \n\nBehandlers. Dass die Beschränkung der Kostenerstattung für psychothe-\n\nrapeutische Behandlungen auf Behandlungen durch Ärzte oder Diplom-\n\nPsychologen wirksam ist, hat der Senat bereits geklärt (Senatsurteile \n\nvom 15. Februar 2006 - IV ZR 305/04 - VersR 2006, 643 und IV ZR \n\n192/04 - VersR 2006, 641 jeweils zur Wirksamkeit der Beschränkung des \n\nVersicherungsschutzes für Psychotherapie auf Behandlungen durch nie-\n\ndergelassene approbierte Ärzte oder in einem Krankenhaus). Gleiches \n\ngilt für die in der so genannten \"Logopädenklausel\" vorgenommenen Be-\n\nschränkung auf ärztliche Behandler (Senatsurteil vom 27. Oktober 2004 \n\naaO). \n\n22 \n\nDer Senat hat dabei jeweils ein berechtigtes Interesse des Versi-\n\ncherers anerkannt, sicherzustellen, dass die in Betracht kommenden Be-\n\nhandler auch zur Beurteilung körperlicher Leiden ihrer Patienten und \n\nWechselwirkungen mit anderweitigen, etwa seelischen Beschwerden in \n\nder Lage sind. Weiter ist in der Senatsrechtsprechung anerkannt, dass \n\nder private Krankheitskostenversicherer mit Blick auf die Überschaubar-\n\nkeit der von ihm zu erbringenden Leistungen und seine Tarifkalkulation \n\n- und damit letztlich auch im Interesse der Versicherten - ein berechtig-\n\ntes Interesse hat, einer für ihn unüberschaubaren Ausweitung des Versi-\n\ncherungsschutzes entgegenzutreten \n\n(vgl. dazu Senatsurteile vom \n\n19. Mai 2004 - IV ZR 29/03 - VersR 2004, 1035 unter II 3 b, bb = juris \n\nTz. 29; 16. Juni 2004 - IV ZR 257/03 - VersR 2004, 1037 unter II 3 b = \n\njuris Tz. 19; 18. Januar 2006 - IV ZR 244/04 - VersR 2006, 497 unter II 3 \n\nb (3) = juris Tz. 17). Das Berufungsgericht hat insoweit ohne Rechtsfeh-\n\nler angenommen, dass dieses Interesse berührt ist, wenn auch pädago-\n\ngische Maßnahmen dem Leistungskatalog des Versicherers unterfallen \n\nsollten. \n\n23 \n\n4. Die in den genannten Senatsurteilen dargelegten Grundsätze \n\ntragen mithin die vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung, ohne \n\ndass es einer weitergehenden grundsätzlichen Klärung bedarf, ob die in \n\nder streitigen Tarifklausel vorgegebene Beschränkung auf bestimmte \n\nBehandler gerade auch mit Blick auf eine von Pädagogen durchgeführte \n\nLegasthenie-Therapie wirksam ist. Besonderheiten, die es erforderten, \n\ndie oben genannten Maßstäbe im Rahmen einer Grundsatzentscheidung \n\nzu modifizieren oder zu ergänzen, sind insoweit nicht ersichtlich. \n\n24 \n\n25 \n\n26 \n\nIV. Die Revision erweist sich auch im Übrigen nicht als begründet. \n\n1. Das Berufungsgericht hat nicht gegen § 286 ZPO verstoßen. \n\na) Der Kläger macht entgegen der Revisionsbegründung keine \n\nAufwendungen für \"ärztliche Leistungen\" oder \"psychotherapeutische Be-\n\nhandlungen durch Ärzte und Diplom-Psychologen\" geltend. Das Beru-\n\nfungsgericht geht vielmehr zutreffend davon aus, dass insoweit schon \n\nnicht hinreichend dargetan ist, dass sein Sohn im Rahmen der LRS-The-\n\nrapie durch einen Arzt oder Diplom-Psychologen behandelt wurde. Die \n\nBehauptung, der Direktor des Klinikums für Kinder- und Jugendmedizin \n\nhabe die LRS-Therapie \"begleitet\", dieser sei nicht nur gut informiert be-\n\nzogen auf den Forschungsstand zur Legasthenie, sondern auch mit der \n\nBetreuung des Falles betraut gewesen, reicht dafür nicht aus, zumal eine \n\nAbrechnung seiner Leistungen fehlt. \n\n27 \n\nb) Mit der Behauptung des Klägers, er selbst und seine Ehefrau \n\n- beide Gynäkologen - hätten die Therapie ihres Sohnes betreut, ist eine \n\nversicherte \"ärztliche Leistung\" oder \"psychotherapeutische Behandlung\" \n\nebenso wenig dargetan. \n\n28 \n\nc) Das Berufungsgericht durfte davon absehen, Beweis über die \n\nBehauptung des Klägers zu erheben, dass die Behandlung seines Soh-\n\nnes in einem Legasthenie-Zentrum, welches mit einer psychologischen \n\nPraxis zusammenarbeite, maßgeblich durch einen Diplom-Psychologen \n\nausgeführt worden sei. Angesichts des Bestreitens der Beklagten war \n\ndieses pauschale Vorbringen nicht ausreichend. Der Kläger hätte inso-\n\nweit konkret darlegen müssen, worin der Beitrag des - namentlich noch \n\nnicht einmal benannten - Diplom-Psychologen im Einzelnen bestand. \n\nDas Schreiben des Legasthenie-Zentrums vom 20. Januar 2004, das le-\n\ndiglich Therapieinhalte wiedergibt, konnte entsprechenden Klägervortrag \n\nnicht ersetzen. \n\n29 \n\n2. Der Beklagten war es nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht \n\nversagt, sich auf die in der Tarifklausel enthaltenen Einschränkungen zu \n\nberufen. Zwar hat sie ihre Leistungsablehnung vom 29. Januar 2004 zu-\n\nnächst allein damit begründet, die Lese- und Rechtschreibschwäche sei \n\nkeine versicherte Krankheit und die LRS-Therapie keine versicherte Heil-\n\nbehandlung. Wie das Berufungsgericht jedoch zutreffend darlegt, hat sie \n\ndamit kein Vertrauen des Klägers darauf begründet, sie werde die Kos-\n\nten der LRS-Therapie tragen, und war deshalb in der Folgezeit nicht ge-\n\nhindert, die Leistungsablehnung auf weitere Gründe zu stützen. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Saarbrücken, Entscheidung vom 19.04.2007 - 14 O 74/05 - \n\nOLG Saarbrücken, Entscheidung vom 16.01.2008 - 5 U 287/07-26 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR__28-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-11/iv-zr-28-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 192","ref_norm":"192","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR__28-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR__28-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-11/iv-zr-28-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR__28-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:13:49.676192+00:00"}}