{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR__27-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2009-02-25","aktenzeichen":"IV ZR 27/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 27/08 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n25. Februar 2009 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Dr. Franke auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 25. Februar 2009 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Januar \n\n2008 aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger, von Beruf Facharzt für Allgemeinmedizin und Psycho-\n\ntherapie und bis zur Kündigung seines Anstellungsverhältnisses Ende \n\n1996 als Oberarzt in einer psychosomatischen Klinik tätig, fordert Leis-\n\ntungen aus einer bei der Beklagten gehaltenen Berufsunfähigkeits-\n\nZusatzversicherung. Bestandteil des Versicherungsvertrags ist u. a. eine \n\nvon den Parteien getroffene und von der Beklagten in den Versiche-\n\nrungsschein aufgenommene besondere Vereinbarung; danach liegt voll-\n\nständige Berufsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, \n\nKörperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, \n\nvoraussichtlich dauernd außerstande ist, eine Tätigkeit als Arzt auszu-\n\nüben. Der Anspruch auf Versicherungsleistungen setzt voraus, dass der \n\nVersicherte während der Dauer der Zusatzversicherung zu mindestens \n\n50% berufsunfähig wird. \n\n2 \n\nDer Kläger behauptet, seinen Beruf seit Mitte 1996 aus Gesund-\n\nheitsgründen nicht mehr ausüben zu können. Er leide an ausgeprägten \n\nErschöpfungszuständen, Schlafstörungen, ständiger Müdigkeit, Konzen-\n\ntrations- und Gedächtnisstörungen, Kopfschmerzen, Sehstörungen, Mus-\n\nkel- und Gelenkschmerzen sowie Tinnitus und Atembeschwerden als \n\nFolgen einer chronisch inhalativen Intoxikation, vor allem mit den Chemi-\n\nkalien Formaldehyd und Pentachlorphenol. \n\n3 \n\nDie Vorinstanzen haben die Klage im Wesentlichen abgewiesen. \n\nMit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren \n\nweiter. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur \n\nZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Das Berufungsgericht hat sich auf der Grundlage der erstinstanz-\n\nlichen Beweisaufnahme nicht davon überzeugen können, dass beim Klä-\n\nger eine bedingungsgemäße, also zumindest 50%-ige Berufsunfähigkeit \n\nvorliegt. Das Landgericht hatte ein psychiatrisches (Gutachten Dr. W. \n\nvom 30. Oktober 2003) und ein neurologisches (Gutachten Prof. Dr. We. \n\n vom 23. Oktober 2006) Sachverständigengutachten eingeholt und \n\nsich das psychiatrische Gutachten von dem Sachverständigen mündlich \n\nerläutern lassen. \n\n6 \n\n1. Die psychische Symptomatik des Klägers, so das Berufungsge-\n\nricht, schränke seine Berufsfähigkeit zu allenfalls 30% ein. Dies ergebe \n\nsich aus den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sach-\n\nverständigen, wonach beim Kläger einerseits eine leicht bis mittelgradig \n\nausgeprägte Neurasthenie bzw. undifferenzierte somatoforme Störung, \n\nandererseits eine narzisstische Persönlichkeitsstörung zu diagnostizie-\n\nren sei. Dieser Befund führe neuropsychologisch zu einer leichten bis \n\nmäßigen Verlangsamung in den Bereichen Informationsverarbeitungsge-\n\nschwindigkeit und Aufmerksamkeitsteilung. Dadurch sei das Leistungsni-\n\nveau des Klägers zwar spürbar gemindert, für die Ausübung des Arztbe-\n\nrufes aber immer noch als weitaus hinreichend anzusehen. Das neurolo-\n\ngische Sachverständigengutachten erbringe ebenfalls keinen Beweis für \n\neine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit. Der Sachverständige habe \n\nkeine entscheidenden Auffälligkeiten feststellen können. Die vom Kläger \n\ngeschilderten Beschwerden seien zwar glaubhaft, würden aber keine Er-\n\nklärung für eine weitergehende Berufsunfähigkeit bieten. \n\n7 \n\n2. Für eine erneute psychiatrische Begutachtung, wie sie der Klä-\n\nger beantragt und auch der neurologische Sachverständige empfohlen \n\nhabe, fehle es, so das Berufungsgericht weiter, an den Voraussetzungen \n\ndes § 412 ZPO. Insbesondere gebe es keinen Anlass für Zweifel an der \n\nRichtigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens des psychiatrischen \n\nSachverständigen Dr. W. , der seiner Begutachtung alle vom Kläger \n\ngeschilderten Symptome und Störungen zugrunde gelegt habe. Aufgabe \n\ndes Sachverständigen sei es gewesen, die an ihn gestellte Beweisfrage \n\nnach einer möglichen Berufsunfähigkeit beim Kläger zu beantworten, \n\nnicht aber Therapiemöglichkeiten aufzuzeigen oder sich zum voraus-\n\nsichtlichen Krankheitsverlauf zu äußern. Deshalb könne auch dahinste-\n\nhen, wie das Krankheitsbild des Klägers medizinisch am zutreffendsten \n\nzu bezeichnen sei und ob für die bei ihm festgestellten Leistungsein-\n\nschränkungen eine Intoxikation mit Umweltgiften ursächlich gewesen sei. \n\nDass das vom Gericht eingeholte psychiatrische Gutachten im Wider-\n\nspruch zu dem vom Kläger vorgelegten neurologisch-psychiatrischen \n\nFachgutachten des Prof. Dr. H. vom 10. Dezember 2001 stehe, liege \n\nin einem Fall wie dem vorliegenden, in dem beide Parteien zuvor sich \n\nwidersprechende Privatgutachten vorgelegt hätten, in der Natur der Sa-\n\nche. Dies begründe jedoch keinen Mangel des Gutachtens des Psychia-\n\nters Dr. W. . Entscheidend sei vielmehr, dass dessen Gutachten in sich \n\nwiderspruchsfrei sei. Hinzu komme, dass der neurologische Sachver-\n\nständige seine Anregung auf Einholung eines weiteren psychiatrischen \n\nGutachtens durch ein Universitätsklinikum nicht begründet habe. Weder \n\nder neurologische Sachverständige noch der Kläger hätten konkrete \n\nFehler des psychiatrischen Gutachtens aufgezeigt, die sich auf das Gut-\n\nachtenergebnis, also die Feststellung einer maximal 30%-igen Berufsun-\n\nfähigkeit, ausgewirkt hätten. Die Sachkunde des psychiatrischen Sach-\n\nverständigen habe der Kläger selbst nicht in Zweifel gezogen. \n\n8 \n\n9 \n\nII. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nmuss der Tatrichter Äußerungen medizinischer Sachverständiger kritisch \n\nauf ihre Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und insbesonde-\n\nre auf die Aufklärung von Widersprüchen hinwirken, die sich innerhalb \n\nder Begutachtung eines Sachverständigen wie auch zwischen den Äuße-\n\nrungen mehrerer Sachverständiger ergeben (BGH, Urteil vom 4. März \n\n1997 - VI ZR 354/95 - NJW 1997, 1638 unter II 1 b). Dies gilt insbeson-\n\ndere bei der Beurteilung besonders schwieriger wissenschaftlicher Fra-\n\ngen (vgl. dazu schon BGH, Urteil vom 12. Januar 1962 - V ZR 179/60 - \n\nNJW 1962, 676 unter 1). Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten \n\nvor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten \n\nSachverständigen steht, so ist vom Tatrichter zudem besondere Sorgfalt \n\ngefordert. Er darf in diesem Fall - wie auch im Fall sich widersprechender \n\nGutachten zweier gerichtlich bestellter Sachverständiger - den Streit der \n\nSachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchten-\n\nde und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vor-\n\nzug gibt (Senatsurteile vom 24. September 2008 - IV ZR 250/06 - veröff. \n\nbei juris Tz. 11 und vom 22. September 2004 - IV ZR 200/03 - VersR \n\n2005, 676 unter II 2 b, jeweils m.w.N.). \n\n2. Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. \n\na) Der Neurologe und Psychiater Prof. Dr. H. , dessen Gutach-\n\nten vom 10. Dezember 2001 der Kläger vorgelegt hat, war von der Ba-\n\nden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte im Rahmen der \n\nPrüfung der dortigen Rentenansprüche des Klägers beauftragt worden. \n\nEr hatte den Diplom-Psychologen Z. für ein neuropsychologisches \n\nZusatzgutachten hinzugezogen. Unter Berücksichtigung dieses Zusatz-\n\ngutachtens, das auch auf den Resultaten diverser Leistungstests beruht, \n\ndenen der Kläger unterzogen worden war, kommt der Gutachter \n\nProf. Dr. H. zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die berufliche \n\nLeistungsfähigkeit des Klägers seit mehreren Jahren wegen rezidivieren-\n\n10 \n\n11 \n\nder Infektionen, chronischer Halsschmerzen, Gelenkschmerzen sowie \n\nrascher körperlicher und geistiger Ermüdbarkeit erheblich reduziert sei. \n\nDies gelte insbesondere, so der Diplom-Psychologe Z. in seinem Zu-\n\nsatzgutachten, für die Fähigkeit des Klägers, komplexe intellektuelle \n\nAufgaben zu bewältigen. Zusammenfassend kommt das Gutachten zu \n\ndem Ergebnis, bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit des Klägers beste-\n\nhe seit 1996 und werde auch in Zukunft andauern; ein Ende dieses Zu-\n\nstandes sei derzeit nicht absehbar. Tätigkeiten von wirtschaftlichem \n\nWert, mit denen er seine Existenz sichern könnte, seien dem Kläger auf-\n\ngrund seiner Erkrankung nicht mehr möglich. Auch die Ausübung ande-\n\nrer, nicht auf ärztlichem Gebiet liegender Tätigkeiten komme nicht in Be-\n\ntracht. \n\n12 \n\nb) Der vom Landgericht beauftragte neurologische Sachverständi-\n\nge Prof. Dr. We. ist demgegenüber zwar zu der Ansicht gelangt, der \n\nKläger sei aus neurologischer und arbeitsmedizinischer Sicht in der La-\n\nge, eine Tätigkeit als Arzt auszuüben. Jedoch habe der Kläger, so der \n\nSachverständige, glaubhaft geschildert, aufgrund eines komplexeren Be-\n\nschwerdebildes zu einer solchen beruflichen Tätigkeit nicht in der Lage \n\nzu sein. Die von ihm geschilderte Symptomatik lasse sich am ehesten \n\nmit dem Krankheitsbild einer Depression vereinbaren. Deshalb werde zur \n\nabschließenden Beurteilung des Falles die Einholung eines weiteren psy-\n\nchiatrischen Gutachtens empfohlen. \n\n13 \n\n3. Vor diesem Hintergrund begegnet die Beweiswürdigung des Be-\n\nrufungsgerichts in zweifacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Be-\n\ndenken. \n\n14 \n\na) Es fehlt eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem vom \n\nKläger vorgelegten neurologisch-psychiatrischen Gutachten von Prof. \n\nDr. H. , das dieser für die Baden-Württembergische Versorgungsan-\n\nstalt für Ärzte erstattet hat. Dieses widerspricht dem Ergebnis des Gut-\n\nachtens des gerichtlich bestellten psychiatrischen Sachverständigen \n\nDr. W. in wesentlichen Punkten, insbesondere in der Einschätzung der \n\nAuswirkungen der Erkrankung auf die Fähigkeit, den Beruf des Arztes \n\nauszuüben. Damit hat das Berufungsgericht das ihm eingeräumte Er-\n\nmessen bei Erhebung des Sachverständigenbeweises fehlerhaft ausge-\n\nübt und den Grundsatz freier tatrichterlicher Beweiswürdigung (§§ 412, \n\n286 ZPO) verletzt. Der bloße Hinweis darauf, bei Vorlage von Privatgut-\n\nachten mit entgegen gesetzten Ergebnissen lägen Widersprüche auch zu \n\neinem gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten in der Natur \n\nder Sache, vermag die hier gebotene einleuchtende und logisch nach-\n\nvollziehbare inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Gutachten des \n\nSachverständigen Prof. Dr. H. ebenso wenig zu ersetzen wie die Er-\n\nwägung, entscheidend komme es darauf an, dass das Gutachten des ge-\n\nrichtlich bestellten Sachverständigen in sich widerspruchsfrei sei. Von \n\ndiesem Ansatzpunkt aus hat sich das Berufungsgericht den Blick dafür \n\nverstellt, dass die abweichende Beurteilung der Berufsfähigkeit des Klä-\n\ngers in dem von diesem vorgelegten Gutachten Anlass hätte sein müs-\n\nsen, sich mit den widersprüchlichen Bewertungen in dem Privatgutachten \n\neinerseits und in dem gerichtlich eingeholten Gutachten andererseits \n\nauseinanderzusetzen. Dazu bestand, wie die Revision mit Recht an-\n\nmerkt, umso mehr Anlass, als die von dem Gutachter Prof. Dr. H. \n\ngezogenen Schlussfolgerungen aus einer dreitägigen stationären Be-\n\nobachtung des Klägers erwachsen waren. \n\n15 \n\nb) Auch die Ansicht des Berufungsgerichts, es bestehe kein Anlass \n\nzu der auch von dem gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. We. \n\nangeregten erneuten psychiatrischen Begutachtung des Klägers, weil \n\ndiese Anregung nicht begründet worden sei und im Übrigen ein Wider-\n\nspruch zu dem Gutachten des Dr. W. nicht festgestellt werden könne, \n\nerweist sich im Gesamtzusammenhang der Ausführungen von Prof. \n\nDr. We. als kaum nachvollziehbar. Damit wird insbesondere die ab-\n\nschließende Bewertung, zu der dieser Sachverständige in seinem Gut-\n\nachten kommt, unzulässig verkürzt. Prof. Dr. We. hat den Kläger zwar \n\naus neurologischer und arbeitsmedizinischer Sicht dazu in der Lage ge-\n\nsehen, den Beruf des Arztes weiter auszuüben. Er ist jedoch auch davon \n\nausgegangen, dass die vom Kläger geschilderten erheblichen Beschwer-\n\nden glaubhaft seien und auf eine psychiatrische, also erkennbar nicht in \n\nsein Fachgebiet fallende depressive Erkrankung hindeuteten. Die Not-\n\nwendigkeit der erneuten Begutachtung durch einen Mediziner der ent-\n\nsprechenden Fachrichtung lag aus Sicht des Sachverständigen, der zu \n\nden Auswirkungen einer solchen psychischen Erkrankung auf die Berufs-\n\nfähigkeit des Klägers als Neurologe nicht Stellung nehmen wollte und \n\nkonnte, auf der Hand. Die vor diesem Hintergrund abgegebene Empfeh-\n\nlung zur Durchführung einer psychiatrischen Neubegutachtung ist daher \n\nentgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gerade nicht unver-\n\nständlich, sondern erhält durch die Tatsache, dass dem Sachverständi-\n\ngen Prof. Dr. We. das psychiatrische Gutachten des am selben Klini-\n\nkum tätigen Gutachters Dr. W. bekannt war, besonderes Gewicht. Es \n\nkommt hinzu, dass die Annahme einer reaktiven Depression im Unter-\n\nschied zu der von dem Gutachter Dr. W. angenommenen Persönlich-\n\nkeitsstörung auch in weiteren, in diesem Rechtsstreit vorgelegten Gut-\n\nachten, etwa denen der Psychologen S. und K. , zu fin-\n\nden ist. Auch zu diesem Umstand verhält sich das Berufungsurteil nicht. \n\n16 \n\nDie Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung, ge-\n\ngebenenfalls unter weiterer sachverständiger Beratung. Wegen des für \n\ndie Beurteilung von Berufsunfähigkeit maßgebenden Zeitpunktes ver-\n\nweist der Senat auf sein Urteil vom 7. Februar 2007 - IV ZR 232/03 - \n\nVersR 2007, 631 unter Tz. 11. \n\nTerno Dr. Schlichting Dr. Kessal-Wulf \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hannover, Entscheidung vom 18.05.2007 - 13 O 278/02 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 17.01.2008 - 8 U 162/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR__27-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-25/iv-zr-27-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR__27-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR__27-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-25/iv-zr-27-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR__27-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:14:30.750888+00:00"}}