{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR__16-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2009-05-20","aktenzeichen":"IV ZR 16/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 808 Abs. 1 Satz 1; ALB 86 § 9 (1); ALB 94 § 10 (1) Wird mit der Kündigung eines Versicherungsvertrages zugleich der Originalversiche- rungsschein vorgelegt, der den Kündigenden als Versicherungsnehmer ausweist, und ist die Kündigung mit dessen Namen unterzeichnet, darf der Versicherer grund- sätzlich mit befreiender Wirkung an die bezeichnete Zahlstelle leisten, selbst wenn die Unterschrift unter der Kündigungserklärung - wie sich später herausstellt - ge- fälscht war.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 16/08 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n20. Mai 2009 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n\nBGB § 808 Abs. 1 Satz 1; ALB 86 § 9 (1); ALB 94 § 10 (1) \n\nWird mit der Kündigung eines Versicherungsvertrages zugleich der Originalversiche-\nrungsschein vorgelegt, der den Kündigenden als Versicherungsnehmer ausweist, \nund ist die Kündigung mit dessen Namen unterzeichnet, darf der Versicherer grund-\nsätzlich mit befreiender Wirkung an die bezeichnete Zahlstelle leisten, selbst wenn \ndie Unterschrift unter der Kündigungserklärung - wie sich später herausstellt - ge-\nfälscht war. \n\nBGH, Urteil vom 20. Mai 2009 - IV ZR 16/08 - HansOLG Hamburg \nLG Hamburg \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die \n\nRichterin Harsdorf-Gebhardt auf die mündliche Verhandlung vom \n\n20. Mai 2009 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Ober-\n\nlandesgerichts Hamburg, 9. Zivilsenat, vom 8. Januar \n\n2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger nimmt die Beklagte aus zwei im Jahre 1986 abge-\n\nschlossenen Lebensversicherungsverträgen in Anspruch. Einer dieser \n\nVerträge habe zum 1. Juli 2004 das Ende der vereinbarten Laufzeit er-\n\nreicht; der andere Vertrag sei mit Schreiben vom 24. Juni 2004 gekündigt \n\nworden. Die Beklagte meint, die Verträge seien aufgrund einer bereits \n\nEnde des Jahres 2000 unter Vorlage der Versicherungsscheine einge-\n\ngangenen Kündigung und anschließender Auszahlung des Rückkaufs-\n\nwerts beendet worden. \n\n2 \n\nIn den Versicherungsbedingungen beider Verträge wird in der Sa-\n\nche übereinstimmend geregelt, dass der Versicherer den Inhaber des \n\nVersicherungsscheins als berechtigt ansehen kann, über die Rechte aus \n\ndem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere die Leistung in \n\nEmpfang zu nehmen; der Versicherer kann aber verlangen, dass der In-\n\nhaber des Versicherungsscheins seine Berechtigung nachweist (im Fol-\n\ngenden: Inhaberklausel; vgl. § 11 der Allgemeinen Bedingungen für die \n\nkapitalbildende Lebensversicherung - ALB 86 - oder § 12 der Musterbe-\n\ndingungen des Verbands der Lebensversicherungsunternehmen - ALB \n\n94). \n\n3 \n\nDer Kläger hat vorgetragen, er sei seit Mitte 2000 in versiche-\n\nrungsrechtlichen Fragen von einem Versicherungsmakler betreut wor-\n\nden. Dieser habe ihm geraten, die mit der Beklagten abgeschlossenen \n\nVersicherungsverträge beitragsfrei zu stellen; dafür würden die Original-\n\nversicherungsscheine benötigt. Darauf habe er dem Versicherungsmak-\n\nler die Policen ausgehändigt. Die in der Folgezeit unter seinem Namen \n\nbei der Beklagten eingegangenen Kündigungsschreiben hält der Kläger \n\nfür gefälscht. Bei der Beklagten ging zunächst ein Handschreiben vom \n\n22. November 2000 ein, nach dessen Text der Kläger unter Kündigung \n\nder Versicherungen um Auszahlung des Rückkaufswerts auf sein \"be-\n\nkanntes Konto\" bat. Es folgte ein mit dem Namen des Klägers unter-\n\nschriebenes Maschinenschreiben vom 8. Dezember 2000, in dem beide \n\nLebensversicherungen nochmals gekündigt und um Auszahlung des \n\nRückkaufwertes auf ein neues Konto bei der D. B. gebeten \n\nwurde. Diesem Schreiben lagen nach den von der Revision nicht ange-\n\ngriffenen Feststellungen der Vorinstanzen die beiden Versicherungs-\n\nscheine im Original bei. Darauf sandte die Beklagte zwei Schreiben vom \n\n14. Dezember 2000 an den Kläger, in denen auf die Folgen einer zum \n\n1. Februar 2001 wirksam werdenden Kündigung der beiden Verträge \n\nhingewiesen wurde. Der Kläger bestreitet den Zugang dieser Schreiben. \n\nDie Beklagte erhielt ein weiteres, mit dem Namen des Klägers unter-\n\nzeichnetes Schreiben vom 27. Dezember 2000, in dem auf der Kündi-\n\ngung beider Verträge bestanden wurde; die Überweisung sollte nunmehr \n\nauf ein Konto der B. V. erfolgen. In einem ebenfalls mit \n\ndem Namen des Klägers unterzeichneten Schreiben vom 22. Januar \n\n2001 wurde nochmals um Auszahlung auf das Konto bei der B. \n\nV. gebeten mit dem Zusatz, es handle sich um ein Konto der \n\nTochter des Klägers. Tatsächlich war eine Unberechtigte die Kontoinha-\n\nberin. Auf dieses Konto wurden die Rückkaufswerte am 25. Januar 2001 \n\nüberwiesen. Das erfuhr der Kläger, der die Versicherungsscheine nicht \n\nvon dem Versicherungsmakler zurückerhielt, als er sich Anfang des Jah-\n\nres 2003 bei der Beklagten erkundigte. Der Versicherungsmakler ist we-\n\ngen Betrugs in anderer Sache zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klä-\n\ngers wurde zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt er seinen An-\n\nspruch weiter. \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. \n\nI. Nach Ansicht des Berufungsgerichts konnte die Beklagte auf-\n\ngrund der dem Schreiben vom 8. Dezember 2000 beigefügten Versiche-\n\nrungsscheine den Kündigenden als berechtigt ansehen. Aus Sicht der \n\nBeklagten sei der Versicherungsnehmer und Inhaber der Versicherungs-\n\nscheine der Verfasser dieses Schreibens gewesen. Ob dies tatsächlich \n\nzutreffe, sei rechtlich ohne Bedeutung. Auch wenn es sich bei dem Kün-\n\ndigungsschreiben vom 8. Dezember 2000 um eine Fälschung handle, sei \n\nder Beklagten gegenüber allein der Inhaber der Versicherungsscheine \n\nals Verfasser des - unter dem Namen des Klägers abgefassten - Kündi-\n\ngungsschreibens aufgetreten. Dieser Sachverhalt werde von der Inha-\n\nberklausel der Lebensversicherungsverträge ebenso erfasst wie der Fall, \n\ndass der Inhaber des Versicherungsscheins die Verträge im eigenen \n\nNamen kündige. Es gebe keinen Grund, bei der Legitimationswirkung \n\ndes Versicherungsscheins danach zu differenzieren, in welcher Form der \n\nInhaber des Versicherungsscheins die den Vertrag beendende Erklärung \n\ndem Versicherer gegenüber abgebe. Der abweichenden Auffassung des \n\nKammergerichts (vgl. NJW-RR 2007, 1175) sei jedenfalls für den hier \n\nvorliegenden Sachverhalt nicht zu folgen. \n\nIm Übrigen sei die Legitimationswirkung nicht etwa deshalb entfal-\n\nlen, weil die Beklagte das Fehlen der Verfügungsberechtigung gekannt \n\noder nur grob fahrlässig nicht erkannt oder sonst die Leistung gegen \n\nTreu und Glauben bewirkt habe. \n\nII. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision greifen im Er-\n\ngebnis nicht durch. \n\n1. Mit der dem Versicherer vertraglich eingeräumten Berechtigung \n\nan den Inhaber des Versicherungsscheins mit befreiender Wirkung zu \n\nleisten, ohne aber diesem gegenüber zur Leistung verpflichtet zu sein, \n\nwird der Versicherungsschein zu einem qualifizierten Legitimationspapier \n\ni.S. des § 808 BGB. Die Legitimationswirkung des § 808 Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB erstreckt sich auf die vertraglich versprochenen Leistungen. Eine \n\nsolche ist bei einer Lebensversicherung aber nicht nur die Leistung der \n\nVersicherungssumme im Versicherungsfall, sondern auch die Leistung \n\ndes Rückkaufswerts nach Kündigung des Vertrages; denn das Recht auf \n\nRückkaufswert ist nur eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die \n\nVersicherungssumme. Demgemäß erstreckt sich die Legitimationswir-\n\nkung des Versicherungsscheins als Urkunde i.S. des § 808 BGB auch \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nauf das Kündigungsrecht zur Erlangung des Rückkaufswerts. Der Versi-\n\ncherer kann den Inhaber des Versicherungsscheins deshalb schon nach \n\n§ 808 BGB - und unabhängig davon, dass sich die Inhaberklausel auch \n\nauf Verfügungen über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag er-\n\nstreckt - als zur Kündigung berechtigt ansehen, wenn dieser die Auszah-\n\nlung des Rückkaufswerts erstrebt (Senatsurteil vom 22. März 2000 - IV \n\nZR 23/99 - VersR 2000, 709 unter 3 m.w.N.). Damit nimmt die Inhaber-\n\nklausel dem Versicherer das Risiko der Doppelzahlung und der Unein-\n\nbringlichkeit seiner Kondiktion gegen den vermeintlichen Gläubiger ab. \n\n10 \n\n2. a) Das Kammergericht hat in dem vom Berufungsgericht zitier-\n\nten Beschluss unterschieden zwischen dem Kündigungsrecht, auf das \n\nsich die Legitimationswirkung des Versicherungsscheins erstrecke, und \n\nder Kündigungserklärung. Soweit es um diese Erklärung gehe, werde \n\ndas auf den vorgelegten Versicherungsschein gestützte Vertrauen des \n\nVersicherers nur geschützt, wenn der Kündigende die Kündigung zumin-\n\ndest konkludent als Inhaber des Versicherungsscheins erkläre. Eine sol-\n\nche Auslegung der Kündigungserklärung scheide jedoch aus, wenn mit \n\ndem Versicherungsschein eine Kündigung des Versicherungsnehmers \n\nselbst, also des Gläubigers der Forderung, vorgelegt werde. Deren Echt-\n\nheit werde von der durch den gleichzeitig vorgelegten Versicherungs-\n\nschein bewirkten Legitimation nicht umfasst. \n\n11 \n\nb) Damit wird der Umfang des Schutzes der hier vereinbarten In-\n\nhaberklausel verkannt. Die Auffassung des Kammergerichts würde zu \n\ndem widersprüchlichen Ergebnis führen, dass der Versicherer zwar an \n\neinen Nichtberechtigten, der im eigenen Namen die Versicherungssum-\n\nme unter Vorlage des Versicherungsscheins kündigt, befreiend leisten \n\nkönnte (vgl. OLG Koblenz VersR 2002, 873; OLG Köln VersR 1990, \n\n1338), nicht aber an einen Nichtberechtigten, der die Kündigung unter \n\ndem Namen des Berechtigten erklärt. \n\n12 \n\naa) Zwar ist der wahre Versicherungsnehmer als materiell Berech-\n\ntigter nicht auf die Legitimationswirkung des Versicherungsscheins an-\n\ngewiesen; er muss den Versicherungsschein gleichwohl bei Fälligkeit \n\nvorlegen, weil der Versicherer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag \n\nnur gegen Vorlage des Versicherungsscheins erbringt (vgl. §§ 808 Abs. 2 \n\nSatz 1, 371 BGB, § 9 (1) ALB 86, § 10 (1) ALB 94). Hier geht es aber \n\nnicht um die Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch aus dem Ver-\n\nsicherungsvertrag geltend gemacht werden kann, sondern um die Frage, \n\nob der Versicherer durch eine Leistung an den Kündigenden frei wird. \n\n13 \n\nbb) Wird mit der Kündigung des Versicherungsvertrages ein Versi-\n\ncherungsschein vorgelegt, der den Kündigenden als Versicherungsneh-\n\nmer ausweist, und ist die Kündigung mit dem Namen des Versicherungs-\n\nnehmers unterzeichnet, hat der Versicherer grundsätzlich keinen Anlass \n\ndaran zu zweifeln, dass die Kündigungserklärung vom Versicherungs-\n\nnehmer selbst herrührt. Andernfalls wäre der Versicherer gerade auch in \n\nFällen, in denen der Versicherungsnehmer selbst unter Vorlage des Ver-\n\nsicherungsscheins kündigt, stets gezwungen, sich der Echtheit der Un-\n\nterschrift des Kündigenden zu vergewissern, um die befreiende Wirkung \n\nseiner Leistung abzusichern. Damit aber würde die Legitimationswirkung \n\ndes Versicherungsscheins, die gerade den Schutz des Schuldners be-\n\nzweckt und bewirken soll, entscheidend eingeschränkt, letztlich sogar \n\nausgehöhlt. Das Risiko, dass die Leistung in die Hände eines nach dem \n\nVersicherungsvertrag materiell Nichtberechtigten gelangt, besteht in sol-\n\nchen Fällen nicht anders als bei Kündigung einer Person, die nicht als \n\nVersicherungsnehmer auftritt. Deshalb darf der Versicherer den Inhaber \n\ndes Versicherungsscheins nicht nur als kündigungsberechtigt ansehen, \n\ner darf grundsätzlich auch darauf vertrauen, dass die Kündigung auch \n\nvon diesem selbst erklärt worden ist (vgl. OLG Bremen VersR 2008, \n\n1056). Darin liegt auch keine Überdehnung des Schuldnerschutzes. \n\nDenn zur Leistung an den materiell Nichtberechtigten kann es - selbst \n\nwenn dieser die Unterschrift unter die Kündigungserklärung unter Ver-\n\nwendung des Namens des Versicherungsnehmers gefälscht hat - nur \n\ndann kommen, wenn sich der Versicherungsnehmer selbst der Kontrolle \n\nüber den Versicherungsschein - ob freiwillig oder unfreiwillig - begeben \n\nhat (vgl. dazu Senatsurteil vom 22. März 2000 aaO unter 2 c) und dieser \n\nin die Hand des Dritten gelangt ist. \n\n14 \n\nAuf der anderen Seite ist in der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs anerkannt, dass die Legitimationswirkung des Versicherungs-\n\nscheins ausnahmsweise dann nicht eingreift, wenn der Schuldner die \n\nmangelnde Verfügungsberechtigung positiv kennt oder sonst gegen Treu \n\nund Glauben die Leistung bewirkt hat; ob die befreiende Wirkung auch \n\ndann entfällt, wenn der Aussteller des Legitimationspapiers grob fahrläs-\n\nsig keine Kenntnis von der Nichtberechtigung des Inhabers hatte, ist bis-\n\nher offen geblieben (BGHZ 28, 368, 371; Senatsurteile vom 24. Februar \n\n1999 - IV ZR 122/98 - VersR 1999, 700 unter 2 a und b; vom 22. März \n\n2000 aaO unter II 2 c). \n\n15 \n\nDiese Einschränkungen schützen den wahren Gläubiger des An-\n\nspruchs auf die Versicherungsleistung; das gilt auch in Fällen, in denen \n\nes um die Identität des die Kündigung Erklärenden geht. \n\n16 \n\nc) Das Berufungsgericht hat auch diese Einschränkung der Legiti-\n\nmationswirkung nicht verkannt; es hat indessen keinen Ausnahmefall \n\nfeststellen können, und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt grober \n\nFahrlässigkeit des Versicherers. Die tatrichterliche Würdigung lässt kei-\n\nnen Rechtsfehler erkennen. Mithin ist die Klage mit Recht abgewiesen \n\nworden. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Harsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 17.11.2006 - 306 O 324/04 - \nOLG Hamburg, Entscheidung vom 08.01.2008 - 9 U 224/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR__16-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-20/iv-zr-16-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 808","ref_norm":"808","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 371","ref_norm":"371","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR__16-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR__16-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-20/iv-zr-16-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR__16-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:33:55.979384+00:00"}}