{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR_259-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2009-09-23","aktenzeichen":"IV ZR 259/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 259/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. September 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die \n\nRichterin Harsdorf-Gebhardt \n\nam 23. September 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag des Klägers, unter Abänderung des Senatsbe-\n\nschlusses vom 3. Dezember 2008 die Beiordnung des \n\nRechtsanwalts Dr. K. aufzuheben und ihm Rechts-\n\nanwalt Dr. N. beizuordnen, wird zurückgewiesen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Der Senat hat dem Kläger durch Beschluss vom 3. Dezember \n\n2008 Prozesskostenhilfe bewilligt und seinem Vorschlag entsprechend \n\nRechtsanwalt Dr. K. (im Folgenden Dr. K.) beigeordnet. Mit \n\nSchreiben vom 5. Juli 2009 beantragt der Kläger, die Beiordnung von \n\nDr. K. aufzuheben, weil zwischen ihnen kein Vertrauensverhältnis mehr \n\nbestehe, und ihm Rechtsanwalt Dr. N. (im Folgenden Dr. N.) beizu-\n\nordnen. \n\n2 \n\nDer Kläger stützt diese Anträge auf folgende Gesichtspunkte: \n\nDr. K. habe die ausführliche Begründung des erfolgreichen Prozesskos-\n\ntenhilfeantrags, den der Kläger ohne anwaltliche Unterstützung gestellt \n\nhatte, nur unzureichend in seine Begründung der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde übernommen. Außerdem habe er die Begründung der Nichtzu-\n\nlassungsbeschwerde nicht sogleich mit einer Revisionsbegründung ver-\n\nbunden (vgl. Senatsurteil vom 7. Juli 2004 - IV ZR 140/03 - NJW 2004, \n\n2981 unter I). Weiter habe Dr. K. eingeräumt, als Rechtsanwalt auch \n\nVersicherer gegen Versicherungsnehmer vertreten zu haben; das gelte \n\nvermutlich auch für Unternehmen des Konzerns, dem die Beklagte ange-\n\nhöre. Es sei der Eindruck entstanden, Dr. K. betreibe das Verfahren zu \n\nLasten des Klägers nicht mit der gebotenen und zulässigen Beschleuni-\n\ngung, indem er in die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht \n\nauch schon die Revisionsbegründung aufgenommen habe. Schließlich \n\nseien weder Dr. K. noch ein Urlaubsvertreter seit 27. Juli 2009 für den \n\nKläger telefonisch zu erreichen. Dr. N. sei bereit, das Mandat fortzufüh-\n\nren. Dr. K. sei gebeten worden, der Staatskasse gegenüber auf seine \n\nGebühren zu verzichten. \n\n3 \n\n4 \n\nII. Die Anträge waren zurückzuweisen. \n\n1. Dabei kann offen bleiben, ob der Mandant - ebenso wie der bei-\n\ngeordnete Rechtsanwalt gemäß § 48 Abs. 2 BRAO - das Recht hat, die \n\nAufhebung der Beiordnung zu beantragen (zum Streitstand vgl. OLG \n\nNürnberg MDR 2003, 712; Musielak/Fischer, ZPO 7. Aufl. § 121 \n\nRdn. 24). Jedenfalls fehlt es hier an dem dafür erforderlichen wichtigen \n\nGrund. Vielmehr beruhen die geltend gemachten Zweifel an der Sachbe-\n\nhandlung durch Dr. K. auf Missverständnissen des Klägers. \n\n5 \n\na) Dass Dr. K. nicht alle Argumente, die der Kläger in seinem er-\n\nfolgreichen Prozesskostenhilfeantrag vorgetragen hatte, auch in die Be-\n\ngründung der Nichtzulassungsbeschwerde übernommen haben mag, ent-\n\nspricht der Aufgabe des beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-\n\nanwalts, den Streitstoff auf diejenigen Gesichtspunkte zu konzentrieren, \n\ndie nach seiner besonderen Sachkunde für eine dem Mandanten günsti-\n\nge Entscheidung Bedeutung haben können. Dass der Mandant selbst \n\nWeiteres vorgetragen wissen möchte, entbindet den beigeordneten Pro-\n\nzessbevollmächtigten nicht von seiner Pflicht, im Interesse des Mandan-\n\nten von weiterem Vortrag abzusehen, wenn er ihn nach eigenverantwort-\n\nlicher Prüfung nicht für erheblich oder sogar für schädlich für das Pro-\n\nzessziel des Mandanten hält. \n\n6 \n\nb) Die Erledigung des Revisionsverfahrens verzögert sich nicht \n\ndadurch, dass Dr. K. bisher nur die Nichtzulassungsbeschwerde, nicht \n\naber zugleich auch schon die Revision begründet hat: Selbst wenn dies \n\ngeschehen wäre, muss die Revision innerhalb der Revisionsbegrün-\n\ndungsfrist zumindest durch Bezugnahme auf die Begründung der Nicht-\n\nzulassungsbeschwerde begründet werden (§ 551 Abs. 3 ZPO). Die Revi-\n\nsionsbegründungsfrist beginnt erst mit der Zulassung durch den Senat. \n\nEine solche Revisionsbegründung ist auch dann nicht entbehrlich, wenn \n\nschon in dem Schriftsatz, in dem die Nichtzulassungsbeschwerde be-\n\ngründet worden ist, die Revisionsanträge gestellt und begründet worden \n\nwaren (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - III ZR 27/06 - NJW \n\n2008, 588; der IV. Zivilsenat hat an seiner im Urteil vom 7. Juli 2004 - IV \n\nZR 140/03 - NJW 2004, 2981 unter I vertretenen Auffassung nicht fest-\n\ngehalten). \n\n7 \n\nc) Es mag sein, dass der Kläger Dr. K. kein Mandat erteilt hätte, \n\nwenn er gewusst hätte, dass Dr. K. auch Versicherer vor dem Bundesge-\n\nrichtshof vertreten hat, darunter möglicherweise auch Unternehmen, die \n\ndemselben Konzern angehören wie die Beklagte. Dieser Umstand recht-\n\nfertigt jedoch für sich genommen bei objektiver Betrachtung keine Zwei-\n\nfel an der uneingeschränkten Bereitschaft und der Fähigkeit von Dr. K., \n\ndie Interessen des Klägers als Versicherungsnehmer gegenüber dem \n\nbeklagten Versicherer zu vertreten. Dass er in der hier streitigen Sache \n\nbereits für den Gegner tätig geworden sei, behauptet der Kläger nicht \n\nund ist auch nicht ersichtlich. \n\n8 \n\nd) Dr. K. trägt vor, dass seine Kanzlei zu den üblichen Bürozeiten \n\nstets telefonisch erreichbar gewesen sei. Etwas anderes hat der Kläger \n\nnicht behauptet. Er hat auch nicht vorgetragen, dass es nicht möglich \n\ngewesen sei, durch Anruf über die Kanzlei oder aber schriftlich Anfragen \n\noder Nachrichten an Dr. K. zu übermitteln. Nicht vorgetragen worden ist \n\ninsbesondere, aus welchem Grund der Kläger gerade in der Zeit seit \n\n27. Juli 2009, also nach Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, \n\nnoch ein persönliches Gespräch mit Dr. K. oder einem Urlaubsvertreter \n\nglaubte führen zu müssen. Danach ist nicht nachvollziehbar, dass das \n\nerforderliche Mindestmaß an Vertrauen zum beigeordneten Rechtsanwalt \n\nverloren gegangen sei und eine Vertretung durch Dr. K. für den Kläger \n\nunzumutbar wäre. \n\n9 \n\n2. a) Ob ein Wechsel in der Beiordnung auch ohne wichtigen \n\nGrund möglich ist, wenn der Staatskasse infolge Gebührenverzichts ei-\n\nnes der Anwälte durch den Wechsel keine zusätzlichen Kosten entstehen \n\n(so etwa Musielak/Fischer aaO § 121 Rdn. 25; MünchKomm-ZPO/ \n\nMotzer, 3. Aufl. § 121 Rdn. 24; Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 78c \n\nRdn. 31 und § 121 Rdn. 27), bedarf hier keiner Entscheidung, weil Dr. K. \n\neinen Verzicht auf Gebühren abgelehnt hat und der Kläger nicht behaup-\n\ntet, dass Dr. N. auf Gebühren verzichte. \n\n10 \n\nb) Wenn der Kläger in Zukunft durch weitere, sachlich nicht ge-\n\nrechtfertigte Vorwürfe das Vertrauensverhältnis zu seinem beigeordneten \n\nAnwalt zerstören sollte und dieser deshalb auf entsprechenden Antrag \n\ngemäß § 48 Abs. 2 BRAO entpflichtet werden müsste, könnte der Kläger \n\nnicht ohne weiteres mit der Beiordnung eines anderen Anwalts rechnen. \n\nDies käme vielmehr nur in Betracht, wenn die Zerstörung des Vertrau-\n\nensverhältnisses zum bisher beigeordneten Anwalt nicht auf mutwilligem \n\nVerhalten des Klägers selbst beruht und sein Antrag auf Beiordnung ei-\n\nnes anderen Anwalts nicht rechtsmissbräuchlich erscheint (vgl. BGH, \n\nBeschluss vom 31. Oktober 1991 - XII ZR 212/90 - VersR 1992, 721 un-\n\nter 2). Besteht aus solchen Gründen kein Anspruch auf die Beiordnung \n\neines anderen Anwalts, wird der Kläger auf eigene Kosten für seine ord-\n\nnungsgemäße Vertretung vor dem Bundesgerichtshof sorgen müssen. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Harsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 09.08.2006 - 23 O 418/04 - \nOLG Köln, Entscheidung vom 12.12.2007 - 5 U 173/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR_259-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-23/iv-zr-259-08","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR_259-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR_259-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-23/iv-zr-259-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR_259-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:55:48.542479+00:00"}}