{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR_246-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2009-09-16","aktenzeichen":"IV ZR 246/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 246/08 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n16. September 2009 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin-\n\nnen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 16. September 2009 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 2. Ok-\n\ntober 2008 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger nimmt die Beklagte aus einer Marktwert-Versicherung \n\nin Anspruch, die er für den Fall der Invalidität der Spieler seiner in den \n\nJahren 2000 bis 2002 in der Zweiten Fußball-Bundesliga spielenden \n\nMannschaft abgeschlossen hat. Versichert ist unter anderem der nigeria-\n\nnische Spieler S. M. , für den die Versicherungssumme auf \n\n1.500.000 DM - 766.937,82 € - festgesetzt ist, deren Zahlung mit der \n\nKlage verfolgt wird. \n\n2 \n\nDer Marktwert-Versicherung liegen Versicherungsbedingungen der \n\nBeklagten (VB) zugrunde, die auszugsweise lauten: \n\n\"§ 1 Versicherungsumfang \n\n1. Für den Fall, dass die versicherte Person einen Perso-\nnenschaden nach Maßgabe des § 3 Nr. 2 erleidet, der \nausschließlich durch einen während der Geltungsdauer \ndieses Vertrags auftretenden Unfall verursacht wird und \nder ausschließlich von sich aus und unabhängig von ir-\ngendeiner anderen Ursache binnen sechs Monaten vom \nUnfalltag an zur Vollinvalidität führt, die unmittelbar in ei-\nne dauernde Vollinvalidität der versicherten Person über-\ngeht, erbringt der Versicherer dem Versicherungsnehmer \ndie im Versicherungsvertrag genannten Leistungen. \n\n(…) \n\n§ 3 Begriffsbestimmungen \n\n (…) \n\n4. 'Vollinvalidität' bezeichnet das vollkommene und voll-\nständige physische Unvermögen der versicherten Person, \nihre im Versicherungsvertrag festgehaltene berufliche Tä-\ntigkeit auszuüben. \n\n5. 'Dauernde Vollinvalidität' bedeutet, dass die versicherte \nPerson für die Dauer von zwölf aufeinanderfolgenden Mo-\nnaten unter einer Vollinvalidität gelitten hat und dass auf-\ngrund des unfallbedingten Personenschadens oder der \ndurch diese Police gedeckten physischen Behinderung, \ndie zu der Vollinvalidität führten, für die versicherte Per-\nson keine Aussicht auf eine derartige Besserung besteht, \ndie ausreichend wäre, um jemals wieder ihre in dem Ver-\nsicherungsvertrag festgehaltene berufliche Tätigkeit aus-\nzuüben. \n\n(…) \n\n8. 'Ausüben'/'Teilnehmen', 'Ausübung' bedeuten, dass sich \ndie versicherte Person auf der aktiven Spielerliste der pro-\nfessionellen Sportmannschaft befindet, für die zu spielen \ndie versicherte Person, wie im Versicherungsvertrag fest-\n\ngehalten, vertraglich verpflichtet ist, und/oder das Trikot \nträgt, um mit der betreffenden Mannschaft zu trainieren \noder zu spielen und/oder dafür zur Verfügung steht \nund/oder tatsächlich dazu in der Lage ist. \n\n§ 5 Leistungsvoraussetzungen, Obliegenheiten und weite- \n\nre Bestimmungen \n\nI. (…) \n\n5. Gesundheitliche Wiederherstellung: sollte die versicher-\nte Person während der Dauer von zwölf Monaten ab Be-\nginn der Vollinvalidität oder vor Beendigung der Saison, \nwelche unmittelbar auf diejenige folgt, in der die Vollinva-\nlidität der versicherten Person eintritt, je nachdem, wel-\ncher Zeitraum länger ist, an der in den Vertragdaten auf-\ngeführten Anzahl von Spielen teilnehmen, so wird die ver-\nsicherte Person folglich als voll gesundheitlich wiederher-\ngestellt erachtet und es wird keine Leistung unter vorlie-\ngender Police ausgezahlt. \n\nII. Der Versicherungsnehmer und die versicherte Person \nhaben im Versicherungsfall, für den Leistungen des Versi-\ncherers begehrt werden, folgende Obliegenheiten zu erfül-\nlen: \n\n(…) \n\n3. Vorlage des Nachweisformulars über dauernde Vollin-\nvalidität: innerhalb von 20 Tagen nach Beginn der dauern-\nden Vollinvalidität hat die versicherte Person ein Nach-\nweisformular zur dauernden Vollinvalidität vorzulegen, in \nwelchem von einem niedergelassenen Arzt attestiert wird, \ndass die versicherte Person eine dauernde Vollinvalidität \nim Sinne von § 3 Nr. 5 erlitten hat. Das Formular hierzu ist \nbei dem Versicherer oder seinem Agenten erhältlich. Ein \nderartiges Formular kann erst nach dem Beginn der dau-\nernden Vollinvalidität eingereicht werden, wobei vereinbart \nwird, dass erst nach Vollendung eines Zeitraums von \nzwölf aufeinanderfolgenden Monaten der Vollinvalidität \nund bei Erfüllung aller Bestimmungen und Bedingungen \n\ndieser Police Forderungen hierunter gedeckt sind und \nLeistungen fällig oder zahlbar werden. \n\n(…) \n\n6. Verletzen der Versicherungsnehmer oder die versicher-\nte Person eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der \nVersicherer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmun-\ngen in § 6 Abs. 3 VVG von der Verpflichtung zur Leistung \nfrei.\" \n\n3 \n\nBei einem Punktspiel am 29. September 2000 zog sich der Spieler \n\nM. eine Knieverletzung zu. Im März 2001 nahm er wieder am Mann-\n\nschaftstraining teil. Im Zeitraum von Dezember 2001 bis März 2002 wur-\n\nde er bei insgesamt sechs Punktspielen der Zweiten Fußball-Bundesliga \n\naktiv eingesetzt, bei vier weiteren Spielen war er als Ersatzspieler be-\n\nnannt. Mit Schreiben vom 16. Juli 2002 zeigte der Kläger die dauernde \n\nVollinvalidität des Spielers gegenüber der Beklagten an. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht \n\ndie Berufung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des \n\nKlägers. \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochte-\n\nnen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\nI. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Beklagte grund-\n\nsätzlich zur Leistung nach § 1 Nr. 1 VB verpflichtet ist. Der Lizenzspieler \n\nM. habe als versicherte Person am 29. September 2000 eine Kniever-\n\nletzung erlitten, die unmittelbar zu einer \"Vollinvalidität\" nach § 3 Nr. 4 \n\nVB geführt habe. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei von einem vollkomme-\n\nnen und vollständigen physischen Unvermögen der versicherten Person \n\nauszugehen, ihre im Versicherungsvertrag festgehaltene berufliche Tä-\n\ntigkeit i.S. des § 3 Nr. 8 VB \"auszuüben\". Hierfür sei nicht nur erforder-\n\nlich, dass die versicherte Person das Trikot trage, um mit der betreffen-\n\nden Mannschaft zu trainieren oder zu spielen, sondern zusätzlich, dass \n\ndie versicherte Person hierzu in der Lage sei. Dies sei jedoch zu vernei-\n\nnen. Es liege auch eine \"dauernde Vollinvalidität\" nach § 3 Nr. 5 VB vor, \n\nda die infolge des Unfalls vom 29. September 2000 eingetretene \"Vollin-\n\nvalidität\" für einen Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten \n\nbestanden habe. Hierauf habe die Teilnahme des Spielers am Trainings- \n\nund Spielbetrieb der Saison 2001/2002 keinen Einfluss, da er nach dem \n\nErgebnis der Beweisaufnahme tatsächlich nicht in der Lage gewesen sei, \n\nseinen Sport \"auszuüben\". \n\n7 \n\nDie Beklagte sei jedoch wegen einer grob fahrlässigen Verletzung \n\nder sich aus § 5 II Nr. 3 VB ergebenden Obliegenheit leistungsfrei. Der \n\nKläger habe nicht innerhalb von 20 Tagen nach Beginn der \"dauernden \n\nVollinvalidität\" das geforderte Nachweisformular vorgelegt. Zudem habe \n\ner durch Schreiben vom Dezember 2000 und Januar 2001 - den Tatsa-\n\nchen zuwider - zum Ausdruck gebracht, dass eine zuvor angezeigte \n\n\"Vollinvalidität\" wieder beendet sei. Erst im Juli 2002 - und damit nach \n\nAblauf der in den Vertragsbedingungen vereinbarten Fristen - habe der \n\nKläger die unfallbedingte \"dauernde Vollinvalidität\" angezeigt. Da dem \n\nKläger und dem Vereinsarzt, dessen Wissen dem Kläger zuzurechnen \n\nsei, die Beschwerden des Spielers und das objektive Beschwerdebild \n\nbekannt gewesen seien, seien die fehlerhaften und unterbliebenen An-\n\nzeigen als grob fahrlässig zu qualifizieren. Dem Kläger sei der Nachweis \n\nfehlender Relevanz der Verletzung der Obliegenheit nicht gelungen. Dies \n\nberuhe vor allem darauf, dass eine rechtzeitig durchgeführte zweite Ope-\n\nration eine erhebliche Chance auf Wiederherstellung des verletzten \n\nKniegelenks geboten hätte, was den Eintritt der \"dauernden Vollinvalidi-\n\ntät\" hätte verhindern können. Die Verletzung der Obliegenheit habe der \n\nBeklagten die Möglichkeit genommen, eine rechtzeitige Überprüfung vor-\n\nzunehmen und/oder weitere erforderliche Maßnahmen zu veranlassen \n\nsowie den verfrühten Einsatz des Spielers zu verhindern. \n\n8 \n\n9 \n\nII. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Die hier genommene Marktwert-Versicherung ist eine Summen-\n\nversicherung i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 2 VVG a.F., die nicht auf die De-\n\nckung eines konkreten Schadens ausgerichtet ist. Die Leistungspflicht \n\ndes Versicherers geht dahin, bei Eintritt des in § 1 Nr. 1 VB näher um-\n\nschriebenen Versicherungsfalls eine bestimmte, vorher festgelegte Sum-\n\nme zu zahlen, die in ihrer Höhe unabhängig von einem etwaigen Scha-\n\nden ist (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2001 - IV ZR 307/00 - VersR 2001, \n\n1100 unter II 2 b; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 1 Rdn. 4). \n\n10 \n\n2. Schon im rechtlichen Ausgangspunkt unzutreffend nimmt das \n\nBerufungsgericht an, eine Leistungspflicht der Beklagten nach § 1 Nr. 1 \n\nVB sei wegen einer Verletzung der Obliegenheit aus § 5 II Nr. 3 VB nicht \n\ngegeben. \n\n11 \n\na) Angesichts des einleitenden Satzes in § 5 II VB, in dem aus-\n\ndrücklich von der Erfüllung nachfolgend im einzelnen aufgeführter Oblie-\n\ngenheiten die Rede ist, und des Wortlauts und Sinngehalts der Nr. 3 ist \n\naus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen, um Verständnis \n\nder Klausel bemühten Versicherungsnehmers (vgl. nur BGHZ 123, 83, \n\n85) grundsätzlich von der Vereinbarung einer Obliegenheit auszugehen, \n\nals deren Rechtsfolge in § 5 II Nr. 6 VB i. V. mit § 6 Abs. 3 VVG a.F. \n\nLeistungsfreiheit des Versicherers vorgesehen ist. \n\n12 \n\nb) Das Berufungsgericht hat jedoch nicht beachtet, dass die Kennt-\n\nnis der nach Eintritt eines Versicherungsfalls mitzuteilenden oder - wie \n\nhier - nachzuweisenden Umstände oder Tatsachen bereits zum objekti-\n\nven Tatbestand der Verletzung einer solchen Obliegenheit gehört. Fehlt \n\ndem Versicherungsnehmer oder der versicherten Person diese Kenntnis, \n\nläuft die entsprechende Obliegenheit ins Leere. Schon objektiv kann sie \n\nnicht verletzt werden, denn es gibt nichts, worüber Versicherungsnehmer \n\nund versicherte Person nach ihrem Kenntnisstand den Versicherer auf-\n\nklären könnten. Dieses positive Wissen um die die Obliegenheit auslö-\n\nsenden Umstände muss der Versicherer, will er sich auf Leistungsfreiheit \n\nwegen Verletzung der Obliegenheit berufen, beweisen (vgl. Senatsurteile \n\nvom 13. Dezember 2006 - IV ZR 252/05 - VersR 2007, 389 Tz. 10, 13 f. \n\nund vom 30. April 2008 - IV ZR 227/06 - VersR 2008, 905 Tz. 15, 18; \n\nRömer aaO § 6 Rdn. 19). Die Beklagte als Versicherer hätte also bele-\n\ngen müssen, wann die Kenntnis - und nicht das bloße Kennenmüssen - \n\nvom \"Beginn der dauernden Vollinvalidität\" gegeben war, damit die \n\nNachweisfrist von 20 Tagen überhaupt in Gang gesetzt werden konnte. \n\nDazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Stattdes-\n\nsen hat es ein Kennenmüssen ausreichen lassen und dieses zudem der \n\nPrüfung des Verschuldens zugeordnet; damit hat es zugleich die Maß-\n\nstäbe der von ihm zugrunde gelegten groben Fahrlässigkeit verkannt. \n\n13 \n\nc) Nach ihrem eindeutigen Wortlaut richtet sich die Obliegenheit \n\nzudem - nur - an die versicherte Person. Daher kommt es von vornherein \n\nnicht darauf an, ob der Kläger als Versicherungsnehmer Kenntnis vom \n\nGesundheitszustand des Spielers M. hatte; vielmehr ist allein auf den \n\nKenntnisstand der versicherten Person abzustellen. Auch das hat das \n\nBerufungsgericht übersehen. \n\n14 \n\nWeiter - und jedenfalls missverständlich - untersucht das Beru-\n\nfungsgericht, ob dem Kläger ein ihm obliegender Nachweis fehlender Re-\n\nlevanz der Obliegenheitsverletzung gelungen ist. Diese Frage stellt sich \n\nnach der Rechtsprechung des Senats im Falle einer vorsätzlichen folgen-\n\nlosen Obliegenheitsverletzung (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Mai 2009 \n\n- IV ZR 62/07 - VersR 2009, 968 unter Tz. 9; Senatsurteile vom 28. Fe-\n\nbruar 2007 - IV ZR 331/05 - VersR 2007, 785 Tz. 15; vom 21. Januar \n\n1998 - IV ZR 10/97 - VersR 1998, 447 unter 2 b, jeweils m.w.N.). Bei An-\n\nnahme grober Fahrlässigkeit, von der das Berufungsgericht ausgeht, ist \n\nhingegen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 VVG a.F. zu prüfen, ob dem Versiche-\n\nrungsnehmer ein Kausalitätsgegenbeweis gelingt (vgl. BGHZ 169, 86, \n\n93; Senatsurteil vom 10. Februar 1999 - IV ZR 60/98 - VersR 1999, 1004 \n\nunter II 3). \n\n15 \n\n3. Darauf kommt es letztlich jedoch nicht an, denn die Klausel in \n\n§ 5 II Nr. 3 VB benachteiligt den Versicherungsnehmer wegen Verstoßes \n\ngegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unangemessen \n\nund ist deshalb unwirksam. Sie ist ferner nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB \n\nunwirksam, da sie mit dem durch die Rechtsprechung geprägten Leitbild \n\ndes Rechts der Obliegenheiten vor und nach Eintritt des Versicherungs-\n\nfalls (§ 6 VVG a.F.) nicht zu vereinbaren ist. \n\n16 \n\na) Von der versicherten Person wird in § 5 II Nr. 3 VB gefordert, \n\nein Nachweisformular innerhalb von 20 Tagen nach \"Beginn der dauern-\n\nden Vollinvalidität\" vorzulegen. Diese setzt nach § 3 Nr. 5 VB voraus, \n\ndass die versicherte Person für die Dauer von zwölf aufeinander folgen-\n\nden Monaten unter \"Vollinvalidität\" gelitten hat und aufgrund des unfall-\n\nbedingten Personenschadens, der zur Vollinvalidität geführt hat, eine \n\nAussicht auf Besserung nicht besteht. \"Vollinvalidität\" wiederum ist ge-\n\nmäß § 3 Nr. 4 VB anzunehmen, wenn ein vollkommenes oder physisches \n\nUnvermögen der versicherten Person besteht, ihre im Versicherungsver-\n\ntrag festgehaltene berufliche Tätigkeit auszuüben. \n\n17 \n\nDie Begriffe der \"Vollinvalidität\" und der \"dauernden Vollinvalidität\" \n\nnach § 3 Nrn. 4, 5 VB sind unter Einbeziehung des § 3 Nr. 8 VB zu \n\nbestimmen. Dort ist festgelegt, was unter der Ausübung der beruflichen \n\nTätigkeit der versicherten Person - hier als Berufsfußballer - zu verste-\n\nhen ist. Erforderlich soll zunächst sein, dass sich die versicherte Person \n\nauf der aktiven Spielerliste der professionellen Sportmannschaft befin-\n\ndet, für die zu spielen sie vertraglich verpflichtet ist. Über verschiedene \n\nUnd-, aber auch Oder-Verknüpfungen werden sodann bestimmte weitere \n\nVoraussetzungen aufgeführt, bei deren Vorliegen ein \"Ausüben\" anzu-\n\nnehmen ist, nämlich und/oder das Tragen des Trikots, um mit der betref-\n\nfenden Mannschaft zu trainieren oder zu spielen, und/oder dafür zur Ver-\n\nfügung zu stehen und/oder tatsächlich dazu in der Lage zu sein. \n\n18 \n\nb) Mit diesem Inhalt wird die Klausel des § 5 II Nr. 3 VB dem Er-\n\nfordernis des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nach ausreichender Transparenz \n\nnicht gerecht. \n\n19 \n\n(1) Danach ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedin-\n\ngungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, \n\nRechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durch-\n\nschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die \n\nKlausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungs-\n\nnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass \n\ndie Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit er-\n\nkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. \n\nBGHZ 136, 394, 401 f.; 141, 137, 143; 147, 354, 361 f.; Senatsurteile \n\nvom 30. April 2008 - IV ZR 241/04 - VersR 2008, 816 Tz. 14 f. und vom \n\n26. September 2007 - IV ZR 252/06 - VersR 2007, 1690 Tz. 16). \n\n20 \n\nSchon auf erste Sicht kann die Klausel diesen Anforderungen nicht \n\ngenügen. Ein um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer bzw. hier \n\neine gleichermaßen um Verständnis bemühte versicherte Person kann \n\nnicht erkennen, was von ihr verlangt wird, um den Anspruch auf Versi-\n\ncherungsleistung nicht zu gefährden. \n\n21 \n\n(2) Sie muss in ihre Überlegungen verschiedene, in ihren Voraus-\n\nsetzungen nicht eindeutig festgelegte Ereignisse einbeziehen, um beur-\n\nteilen zu können, ob die - mit nur 20 Tagen zudem knapp bemessene - \n\nNachweisfrist in Gang gesetzt ist. \n\n22 \n\nDer Fristbeginn hängt zum einen vom Eintritt einer dauernden \n\n- d.h. zwölf aufeinander folgende Monate umfassenden - Vollinvalidität \n\nab. Darüber muss die versicherte Person, die regelmäßig nicht über me-\n\ndizinisches Fachwissen verfügt, sich zunächst ein Urteil bilden. Eine \n\n\"dauernde Vollinvalidität\" ist nach § 3 Nr. 5 VB überdies nicht allein ob-\n\njektiv nach dem Zustandsbild dieser zwölf Monate zu bestimmen, son-\n\ndern es tritt die auf ihren Ablauf bezogene Prognose hinzu, ob für die \n\nZukunft Aussicht auf Besserung besteht. Auch das muss die versicherte \n\nPerson erkennen, denn nur dann hat sie Veranlassung, sich um die er-\n\nforderliche ärztliche Feststellung zu kümmern und nach § 5 II Nr. 3 \n\nSatz 2 VB das entsprechende Formular beim Versicherer oder seinem \n\nAgenten zu beschaffen, ohne das ausweislich der Klausel der Nachweis \n\neiner dauernden Vollinvalidität nicht erbracht werden kann. Dazu werden \n\nihr umfassende, bis ins Einzelne gehende medizinische Überlegungen \n\nund Bewertungen abverlangt, zu denen sie ebenfalls in aller Regel nicht \n\nin der Lage ist. \n\n23 \n\nZum anderen wird die versicherte Person darüber im Unklaren ge-\n\nlassen, ob die in § 5 II Nr. 3 VB aufgenommene Frist von 20 Tagen \n\nschon, wie es der Wortlaut nahe legt, ab dem tatsächlichen Beginn der \n\ndauernden Vollinvalidität zu laufen beginnt, so dass sie binnen dieser \n\nkurzen Frist für die ärztliche Feststellung und die Einreichung des Nach-\n\nweises beim Versicherer zu sorgen hat, oder ob sich die Frist erst ab der \n\närztlichen Feststellung hierüber berechnet, wofür der Sinn und Zweck \n\nder Regelung spricht, dem Versicherer anhand der Invaliditätsbescheini-\n\ngung Gelegenheit zu geben, dem geltend gemachten Versicherungsfall \n\nnachzugehen und seine Leistungspflicht auf der Grundlage der ärztlichen \n\nFeststellung zeitnah zu überprüfen (vgl. Senatsurteil vom 7. März 2007 \n\n- IV ZR 137/06 - VersR 2007, 1114 unter Tz. 12). \n\n24 \n\n(3) Ihre Unklarheit über den Fristbeginn wird dadurch verstärkt, \n\ndass die Umschreibung des Versicherungsfalls in § 1 Nr. 1 VB nicht de-\n\nckungsgleich ist mit den Voraussetzungen der dauernden Vollinvalidität, \n\nwie sie sich in § 3 Nr. 5 VB finden. Während für den Eintritt des die Ver-\n\nsicherungsleistung auslösenden Versicherungsfalls erforderlich ist, dass \n\nein unfallbedingter Personenschaden binnen sechs Monaten vom Unfall-\n\ntag an zu einer Vollinvalidität führt, sofern diese unmittelbar in eine dau-\n\nernde Vollinvalidität \"übergeht\" (nicht: \"übergegangen ist\"), muss nach \n\nder Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 5 VB die Vollinvalidität über zwölf Mo-\n\nnate bestanden haben, um (erstmals) als eine \"dauernde\" bezeichnet \n\nwerden zu können. Da in § 5 II Nr. 3 VB jedenfalls für das den Beginn \n\nder 20-tägigen Frist auslösende Ereignis keine Bezugnahme auf § 1 \n\nNr. 1 VB oder § 3 Nr. 5 VB erfolgt, ist für die versicherte Person nicht \n\nhinreichend durchschaubar, woran die Verhaltensanforderung anknüpft, \n\nob also für die Nachweisobliegenheit der \"Übergang\" der binnen sechs \n\nMonaten nach dem Unfallereignis eingetretenen Vollinvalidität in eine \n\ndauernde, also eine künftig mindestens zwölf Monate währende Vollinva-\n\nlidität entscheidend ist, oder ob auf den Ablauf der zwölf Monate abzu-\n\nstellen ist. Diese Unsicherheit verstärkt sich mit Blick auf § 5 II Nr. 3 Satz \n\n4 VB. Dort ist geregelt, dass das erforderliche Formular erst nach dem \n\n\"Beginn\" der dauernden Vollinvalidität eingereicht werden kann, was auf \n\n§ 1 Nr. 1 VB deutet. Zugleich wird vereinbart, dass erst nach Vollendung \n\neines Zeitraums von zwölf aufeinander folgenden Monaten der Vollinvali-\n\ndität Leistungen \"fällig und zahlbar\" werden, was der versicherten Per-\n\nson den Hinweis auf einen Zusammenhang mit § 3 Nr. 5 VB gibt. \n\n25 \n\n(4) Weiter erschließt sich ihr der Begriff einer \"Ausübung\" der be-\n\nruflichen Tätigkeit i.S. des § 3 Nr. 8 VB nicht einmal ansatzweise. Zu-\n\nnächst soll maßgeblich sein, dass die versicherte Person auf der aktiven \n\nSpielerliste \"geführt\" wird. Was dies im Einzelnen bedeutet, wird nicht \n\nnäher erläutert. Vielmehr wird das Verständnis von § 3 Nr. 8 VB nachfol-\n\ngend durch die Aufzählung mehrerer Und/Oder-Alternativen erschwert. \n\nEs ist angesichts der Fülle der sich daraus ergebenden Kombinations-\n\nmöglichkeiten nicht klar, ob es bereits ausreichend ist, dass ein Spieler \n\nsich überhaupt auf der aktiven Liste befindet. Steht die versicherte Per-\n\nson nicht auf dieser Liste, muss sie jedenfalls entweder das Trikot tra-\n\ngen, um mit der betreffenden Mannschaft zu trainieren oder zu spielen, \n\nund/oder dafür zur Verfügung stehen und/oder tatsächlich dazu in der \n\nLage sein. Nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen wäre ein \n\n\"Ausüben\" selbst dann anzunehmen, wenn der Spieler lediglich das Tri-\n\nkot trägt, um am Mannschaftstraining teilzunehmen, obwohl sein physi-\n\nscher Zustand dies eigentlich nicht erlaubt. Insoweit verhalten sich die \n\nFormulierung \"zur Verfügung stehen\", die auf eine subjektive Bereit-\n\nschaft zur Teilnahme am Spiel- und Trainingsbetrieb deutet, und die \n\nFormulierung \"tatsächlich in der Lage sein\", die auf das objektive Leis-\n\ntungsvermögen abstellt, in einem unauflöslichen Widerspruch zueinan-\n\nder. \n\n26 \n\nDie Klausel ist mithin derart weit und konturenlos gefasst, dass die \n\nversicherte Person auch nach der gebotenen verständigen Durchsicht \n\nder Versicherungsbedingungen nicht in der Lage ist, verlässlich zu \n\nbestimmen, wann ihr vollkommenes und vollständiges physisches Un-\n\nvermögen vorliegen soll, um die im Versicherungsvertrag festgehaltene \n\nTätigkeit i.S. des § 3 Nr. 4 VB \"auszuüben\". Sie widerspricht damit evi-\n\ndent dem Transparenzgebot. \n\n27 \n\nc) Das Wesen einer vertraglich vereinbarten, mit der Sanktion der \n\nLeistungsfreiheit verbundenen Obliegenheit besteht weiter darin, dass \n\nein Verhalten - also bestimmte Handlungen oder ein Unterlassen - vor-\n\ngeschrieben wird, das es zu beachten gilt, wenn der Versicherungs-\n\nschutz erhalten werden soll. Wegen der einschneidenden Wirkung der \n\nLeistungsfreiheit muss das auferlegte Tun oder Unterlassen ausdrücklich \n\nvereinbart sein, klar und eindeutig erkennen lassen, was im Einzelnen \n\nverlangt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 30. April 2008 - IV ZR 53/05 - \n\nVersR 2008, 961 Tz. 5; Senatsurteile vom 17. Dezember 2008 - IV ZR \n\n9/08 - VersR 2009, 341 Tz. 18; vom 9. Dezember 1987 - IVa ZR 155/86 - \n\nVersR 1988, 267 unter II und vom 12. Juni 1985 - IVa ZR 261/83 - VersR \n\n1985, 979 unter 4 b; BGH, Urteil vom 18. Dezember 1989 - II ZR 34/89 - \n\nVersR 1990, 384 unter 3). Diese durch Rechtsprechung und Literatur \n\ngeprägte Auslegung des Obliegenheitsbegriffs gehört zum gesetzlichen \n\nLeitbild i.S. des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (vgl. Senatsurteil vom 21. April \n\n1993 - IV ZR 33/92 - VersR 1993, 830 unter I 3 a). \n\n28 \n\nDem widerspricht es, wenn in § 5 II Nr. 3 VB aus den genannten \n\nGründen Anforderungen an die versicherte Person gestellt werden, die \n\nsie deshalb nicht zu erfüllen vermag, weil sie ihr nicht deutlich genug \n\naufgezeigt werden. Daran ändern der gemäß § 5 II Nr. 6 VB i.V. mit § 6 \n\nAbs. 3 VVG a.F. vorbehaltene Entschuldigungsbeweis und der Kausali-\n\ntätsgegenbeweis nichts (BGHZ 111, 278, 281). Denn der Versicherungs-\n\nnehmer bzw. hier die versicherte Person werden dadurch in die Lage ge-\n\nbracht, sich entlasten zu müssen. Sie sind - entgegen dem zum Recht \n\nder Obliegenheiten entwickelten Leitbild - schlechter gestellt, weil Zwei-\n\nfel an Inhalt und Umfang der Obliegenheit im Ergebnis zu ihren Lasten \n\ngehen. Anders ist es, wenn es dem Versicherer aufgegeben ist, die Ver-\n\nhaltensanforderung unmissverständlich zu formulieren und den objekti-\n\nven Verstoß gegen die in ihren Voraussetzungen eindeutig festgelegte \n\nObliegenheit zu beweisen. \n\n29 \n\nIII. Für das weitere Verfahren ist auf Folgendes hinzuweisen: \n\n30 \n\n1. Die Voraussetzungen eines bedingungsgemäßen Versiche-\n\nrungsfalls folgen aus § 1 Nr. 1 VB. Dabei ist zwischen den Parteien mitt-\n\nlerweile unstreitig, dass durch den Vorfall vom 29. September 2000 und \n\ndie dabei erlittene Verletzung bei dem Spieler M. ein unfallbedingter \n\nPersonenschaden eingetreten ist. Nach den bisherigen Feststellungen ist \n\ndas Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass es noch an die-\n\nsem Tage zu einer \"Vollinvalidität\" gemäß § 3 Nr. 4 VB gekommen ist. \n\nAllerdings kann die Vollinvalidität, mithin das Unvermögen der versicher-\n\nten Person, ihre berufliche Tätigkeit \"auszuüben\", nicht nach Maßgabe \n\ndes § 3 Nr. 8 VB bestimmt werden, da diese Klausel - wie aufgezeigt - \n\nebenfalls intransparent und damit auch außerhalb ihrer Verknüpfung mit \n\n§ 5 II Nr. 3 VB unwirksam ist. \n\n31 \n\n2. Die Prüfung der Voraussetzungen einer \"dauernden Vollinvalidi-\n\ntät\" nach §§ 1 Abs. 1, 3 Nr. 5 VB durch das Berufungsgericht ist nicht \n\nvollständig. Es fehlt an Feststellungen dazu, dass zwölf Monate nach \n\ndem Unfallereignis bei dem versicherten Spieler keine Aussicht auf eine \n\nBesserung seines Zustands bestand, die ausreichend gewesen wäre, um \n\njemals wieder die Tätigkeit als Berufsfußballer auszuüben. Das wird das \n\nBerufungsgericht nachzuholen haben. \n\n32 \n\n3. Zu § 5 I Nr. 5 VB sind gleichfalls noch keine Feststellungen ge-\n\ntroffen. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Würzburg, Entscheidung vom 20.12.2007 - 22 O 1859/04 - \nOLG Bamberg, Entscheidung vom 02.10.2008 - 1 U 12/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR_246-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-16/iv-zr-246-08","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":4},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR_246-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR_246-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-16/iv-zr-246-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR_246-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:51:01.264787+00:00"}}