{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR_244-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2009-11-25","aktenzeichen":"IV ZR 244/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 244/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. November 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und \n\ndie Richterin Harsdorf-Gebhardt \n\nam 25. November 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung \n\nder Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Ober-\n\nlandesgerichts Karlsruhe vom 30. September 2008 wird \n\nzurückgewiesen, soweit sie sich dagegen wendet, dass \n\nder Klägerin bei Ermittlung ihrer Witwen-Zusatzrente die \n\nVordienstzeiten ihres verstorbenen Ehemannes lediglich \n\nzur Hälfte angerechnet worden sind. \n\nIm Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde in eine \n\n- vom Berufungsgericht zugelassene - Revision gegen das \n\nvorgenannte Urteil umgedeutet. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, \n\nsoweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der \n\nWert des Beschwerdegegenstandes für die Gerichtskosten \n\n20.366,30 € und \n\nfür die außergerichtlichen Kosten \n\n22.922,68 € mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis \n\nzur Beklagten nur in Höhe von 89% anzusetzen sind. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Die Klägerin, die seit dem Tode ihres früher bei der Beklagten \n\nversicherten Ehemannes seit dem 1. März 2006 eine Witwen-Zusatzrente \n\nbeansprucht, hat in den Vorinstanzen unter anderem beantragt, bei Er-\n\nrechnung der so genannten Startgutschrift ihres Ehemannes die von ihm \n\nüberwiegend in der früheren DDR zurückgelegten Vordienstzeiten von \n\ninsgesamt 367 Monaten in voller Höhe anzurechnen und die Ruhensbe-\n\nstimmung des § 41 Abs. 5 VBLS in ihren jeweiligen Fassungen nicht an-\n\nzuwenden. Das Landgericht hat beiden Anträgen stattgegeben. Auf die \n\nBerufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht - insoweit unter Zu-\n\nrückweisung der Klaganträge - die lediglich hälftige Anrechnung der Vor-\n\ndienstzeiten bei der Startgutschriftermittlung für wirksam erachtet und \n\nnur die Anwendung der Ruhensbestimmung des § 41 Abs. 5 VBLS in der \n\nbis Ende Dezember 2006 geltenden Fassung für das Jahr 2006 ausge-\n\nschlossen. Es hat die Revision \"hinsichtlich der Berufung der Beklagten \n\ngegen den Feststellungsausspruch zur Anwendung des § 41 Abs. 5 \n\nVBLS\" zugelassen. \n\n2 \n\nII. Zutreffend nimmt die Klägerin an, dass diese Revisionszulas-\n\nsung ihr Begehren nach einer vollen Anrechnung der Vordienstzeiten ih-\n\nres Ehemannes bei Errechnung der Startgutschrift nicht erfasst. Es han-\n\ndelt sich insoweit um einen teilurteilsfähigen und mithin abtrennbaren \n\nTeil des Streitgegenstandes, den das Berufungsgericht von der Revisi-\n\nonszulassung wirksam ausnehmen konnte (vgl. BGHZ 161, 15, 18). Die \n\ndiesbezüglich statthafte Nichtzulassungsbeschwerde war indes zurück-\n\nzuweisen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche \n\nBedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer \n\neinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts \n\nerfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\n3 \n\n1. Nach dem Wortlaut des § 42 Abs. 2 Satz 1 lit. a, aa VBLS a.F. \n\nwaren Vordienstzeiten, die in der ehemaligen DDR zurückgelegt worden \n\nwaren, insgesamt nicht zu berücksichtigen, wenn die Pflichtversicherung \n\ndes Versicherten - wie im Falle des Ehemannes der Klägerin - erst nach \n\ndem 2. Oktober 1990 begonnen hatte. Allerdings darf diese erst im Jahre \n\n1995 aufgrund der 28. Änderung der früheren Satzung der Beklagten \n\neingefügte Klausel aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht gegen-\n\nüber Versicherten angewendet werden, die bereits vor dem 20. Oktober \n\n1995 bei der Beklagten pflichtversichert waren (vgl. dazu Senatsurteil \n\nvom 27. September 2000 - IV ZR 140/99 - VersR 2000, 1530). Der Ehe-\n\nmann der Klägerin, der zu diesem geschützten Personenkreis gehört, \n\nmusste sich deshalb nicht auf den vollständigen Ausschluss der Anrech-\n\nnung seiner in der ehemaligen DDR zurückgelegten Vordienstzeiten ver-\n\nweisen lassen. Infolgedessen waren diese Vordienstzeiten jedoch nicht \n\nvollen Umfangs, sondern gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS in der vor der \n\n28. Satzungsänderung vom 20. Oktober 1995 geltenden Fassung ledig-\n\nlich zur Hälfte zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar \n\n2004 - IV ZR 52/02 - VersR 2004, 499 unter 2 b). \n\n4 \n\n2. Mit seinem Urteil vom 24. September 2008 (BGHZ 178, 101 ff.) \n\nhat der Senat entschieden, dass die wegen der Systemumstellung des \n\nBetriebsrentensystems der Beklagten in deren neue Satzung (VBLS) \n\naufgenommenen Überleitungsvorschriften für rentennahe Versicherte \n\n(§§ 78, 79 Abs. 2 VBLS) wirksam sind. \n\n5 \n\nDamit sind zahlreiche im Zusammenhang mit den Startgutschriften \n\naufgeworfene Rechtsfragen grundsätzlich geklärt. So ist es verfassungs-\n\nrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass für die Startgutschriften der \n\nrentennahen Versicherten so genannte Vordienstzeiten weiterhin zur \n\nHälfte (vgl. § 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F., § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F.) \n\nauf die gesamtversorgungsfähige Zeit angerechnet werden. Den renten-\n\nnahen Versicherten werden hierdurch lediglich - anders als den renten-\n\nfernen Versicherten - die Vorteile der hälftigen Anrechnung von Vor-\n\ndienstzeiten zur Besitzstandswahrung belassen. Ein schützenswertes \n\nVertrauen der Versicherten auf eine Vollanrechnung ist dagegen zu kei-\n\nner Zeit begründet worden und kann sich auch nicht infolge des Be-\n\nschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (VersR \n\n2000, 835) gebildet haben. Das Bundesverfassungsgericht hatte viel-\n\nmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jegliche Anrechnung von \n\nVordienstzeiten im Rahmen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dien-\n\nstes aus Verfassungsgründen nicht zwingend geboten ist (Senatsurteil \n\nvom 24. September 2008 aaO Tz. 54 ff.). \n\n6 \n\nIII. Zu Unrecht nimmt die Klägerin an, das Berufungsgericht habe \n\nauch im Übrigen die Revision allein zugunsten der Beklagten zugelas-\n\nsen. Die Berufung der Beklagten hatte sich unter anderem umfassend \n\ngegen die Feststellung des Landgerichts gerichtet, der Klägerin sei die \n\nWitwenrente ohne Anwendung der Ruhensbestimmung des § 41 Abs. 5 \n\nVBLS n.F. zu gewähren. Dem hat das Oberlandesgericht teilweise statt-\n\ngegeben, indem es die Ruhensbestimmung erst ab dem 1. Januar 2007 \n\nfür anwendbar erklärt hat. Hierdurch ist die Klägerin beschwert. Ihre da-\n\ngegen gerichtete Revision wird von der Revisionszulassung erfasst, denn \n\ndie Änderung des der Klägerin in diesem Punkte günstigeren landgericht-\n\nlichen Urteils ist Folge der Berufung der Beklagten. \n\n7 \n\nFür eine Nichtzulassungsbeschwerde ist deshalb kein Raum. Der \n\nSenat deutet die Beschwerde, die auch die Form und Fristen der §§ 548, \n\n549, 551 ZPO wahrt, insoweit in eine (vom Berufungsgericht zugelasse-\n\nne) Revision um und wird demnächst Termin zur mündlichen Verhand-\n\nlung anberaumen. \n\n8 \n\nVorsorglich weist er die Klägerin jedoch darauf hin, dass er nach \n\nvorläufiger Beratung der Sache den Ausführungen des Berufungsgerichts \n\nzur Wirksamkeit der Ruhensbestimmung ab Januar 2007 (Berufungsurteil \n\nS. 7 bis 13 oben) beitritt. Die Klägerin erhält insoweit Gelegenheit, bin-\n\nnen drei Wochen zu erklären, ob das Rechtsmittel weiterverfolgt werden \n\nsoll. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Wendt Harsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.09.2007 - 6 O 250/06 - \nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.09.2008 - 12 U 5/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR_244-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-25/iv-zr-244-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 548","ref_norm":"548","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 549","ref_norm":"549","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR_244-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR_244-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-25/iv-zr-244-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR_244-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:06:03.229140+00:00"}}