{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR_217-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2009-05-13","aktenzeichen":"IV ZR 217/08","doktyp":"Hinweisbeschluss","leitsatz":"MB/KK 94 §§ 1 (1) a) 1. Alt., 4 (3) Die Batteriekosten für ein Hörgerät (hier: Cochlea Implantat) sind nach den MB/KK 94 nicht erstattungsfähig. Die reinen Betriebskosten sind insbesonde- re weder Kosten der ärztlichen Behandlung noch Reparaturkosten für Hilfsmit- tel. Tarifvertraglichen Regelungen für eine Kostenerstattung bei Herzschritt- machern ist ein allgemeines Leistungsversprechen zur Übernahme von Ener- giekosten für einen Geräteeinsatz nicht zu entnehmen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Mai 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIV ZR 217/08\n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n\nMB/KK 94 §§ 1 (1) a) 1. Alt., 4 (3) \n\nDie Batteriekosten für ein Hörgerät (hier: Cochlea Implantat) sind nach den \n\nMB/KK 94 nicht erstattungsfähig. Die reinen Betriebskosten sind insbesonde-\n\nre weder Kosten der ärztlichen Behandlung noch Reparaturkosten für Hilfsmit-\n\ntel. Tarifvertraglichen Regelungen für eine Kostenerstattung bei Herzschritt-\n\nmachern ist ein allgemeines Leistungsversprechen zur Übernahme von Ener-\n\ngiekosten für einen Geräteeinsatz nicht zu entnehmen. \n\nBGH, Hinweisbeschluss vom 13. Mai 2009 - IV ZR 217/08 - LG Lüneburg \n AG Lüneburg \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf \n\nund den Richter Felsch \n\nam 13. Mai 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat \n\nbeabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 5. Zivil-\n\nsenats des Landgerichts Lüneburg vom 26. August 2008 \n\ndurch Beschluss nach § 552 a ZPO zurückzuweisen. \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\n1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung liegen insgesamt nicht \n\nvor. \n\na) Grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 \n\nZPO kommt einer Rechtssache nicht schon deshalb zu, weil die Ent-\n\nscheidung von der Auslegung einer Klausel in Allgemeinen Versiche-\n\nrungsbedingungen abhängt. Erforderlich ist weiter, dass deren Ausle-\n\ngung über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und \n\nRechtslehre oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (BGH, \n\nBeschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02 - r+s 2004, 166 unter \n\nII 2) und dass die Rechtssache damit eine Rechtsfrage im konkreten Fall \n\nals entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig aufwirft \n\n3 \n\n4 \n\nund deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitli-\n\nchen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGHZ 154, 288, \n\n291; 152, 182, 191). \n\nDas ist nach den hier zugrunde liegenden MB/KK und TB/KK für \n\ndie Frage, ob die Kosten für Batterien eines Cochlea-Implantats vom \n\nVersicherer zu erstatten sind, nicht der Fall. Anderes vermag auch das \n\nBerufungsurteil oder die Revisionsbegründung nicht aufzuzeigen. \n\nb) Gleiches gilt für den vom Berufungsgericht in Betracht gezoge-\n\nnen Zulassungsgrund zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\ngemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO. Eine entscheidungserhebli-\n\nche Divergenz, die Anlass zur Zulassung der Revision geben könnte, ist \n\nmit dem bloßen Hinweis auf eine Entscheidung des LG München I, das \n\n\"offensichtlich … anders entschieden hat\", weder dargetan noch sonst \n\nersichtlich. \n\n5 \n\n2. Der Senat hat - was auch die Revision nicht verkennt - das den \n\nvereinbarten Krankheitskostenversicherungsschutz des Klägers bestim-\n\nmende Vertragskonzept bestehend aus dem geschlossenen Versiche-\n\nrungsvertrag, den zugrunde gelegten Versicherungsbedingungen, den \n\ndiese ergänzenden Tarife mit Tarifbedingungen sowie den gesetzlichen \n\nVorschriften (§ 1 Abs. 3 MB/KK) grundsätzlich gebilligt (vgl. Senatsurteile \n\nvom 19. Mai 2004 - IV ZR 29/03 - VersR 2004, 1035 und 18. Januar \n\n2006 - IV ZR 244/04 - VersR 2006, 497; vgl. auch Senatsurteil vom \n\n27. Oktober 2004 - IV ZR 141/03 - VersR 2005, 64 und Beschluss vom \n\n11. Februar 2009 - IV ZR 28/08 - VersR 2009, 533). Der begehrte Batte-\n\nriekostenersatz ist von dem darin festgelegten vertraglichen Leistungs-\n\nversprechen offensichtlich nicht erfasst; weiterer höchstrichterlicher Klä-\n\nrung bedarf es dafür nicht. \n\n6 \n\na) Der Versuch der Revision, diese Aufwendungen als erstattungs-\n\nfähige Behandlungskosten i.S. von § 1 (1) Satz 1 Nr. 2 a 1. Alt. MB/KK \n\nanzusehen, geht fehl. Dieses Leistungsversprechen bezieht sich für den \n\ndurchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar nach ständiger, ein-\n\nhellig anerkannter Rechtsprechung auf ärztliche Behandlungsmaßnah-\n\nmen zum Zwecke der Heilung, Besserung oder auch nur Linderung eines \n\nLeidens (vgl. nur Senatsurteile vom 10. Juli 1996 - IV ZR 133/95 - VersR \n\n1996, 1224 unter II 2 und 17. Dezember 1986 - IVa ZR 78/85 - VersR \n\n1987, 278 unter II 3; jeweils m.w.N.), die zudem einen entsprechenden \n\nVergütungsanspruch des behandelnden Arztes oder Krankenhauses vor-\n\naussetzen, nicht aber auf Leistungen, die nicht in direktem Zusammen-\n\nhang mit ärztlichem Handeln stehen, für deren Ersatz dagegen der Ver-\n\neinbarungsvorbehalt in der zweiten Alternative dieser Klausel gilt (vgl. \n\nstatt aller Bach/Moser, PKV 2. Aufl. § 1 MB/KK Rdn. 3 ff., 12 ff; Bach/ \n\nMoser/Schoenfeldt/Kalis, PKV 3. Aufl. § 4 MB/KK Rdn. 29 m.v.w.N.). \n\nWie auch die Revision einräumt, betrifft das Ersatzbegehren des \n\nKlägers dagegen Kosten für die Energieversorgung eines technischen \n\nGerätes, um dessen Betriebsbereitschaft sicher zu stellen. Dass dies \n\nkeine Aufwendungen für ein ärztliches Handeln sind, liegt auf der Hand. \n\nDer von der Revision demgegenüber gezogene Vergleich zum \n\nHerzschrittmacher greift nicht. Eine Ausdehnung des in dem Tarif 201 \n\n- Krankenhauskostentarif für Ärzte - unter I a Unterpunkt 7 gesondert \n\naufgenommenen Leistungsversprechens für Herzschrittmacher auf die \n\nEnergieversorgungskosten von \n\n- jedweden - medizinischen Geräten \n\n7 \n\n8 \n\n- jedenfalls aber dem Cochlea-Implantat -, erschließt sich einem um Ver-\n\nständnis bemühten Versicherungsnehmer gerade nicht. Die Sach- und \n\nRechtslage ist insoweit leicht erkennbar völlig verschieden. Die Teilim-\n\nplantierung dieses medizinischen Gerätes ändert daran nichts. Aus der \n\nSonderregelung für Herzschrittmacher dürfte sich dem Versicherungs-\n\nnehmer vielmehr der Schluss aufdrängen, dass ohne eine solche Rege-\n\nlung eine Leistungsübernahme nicht vereinbart ist. Ein allgemeines Leis-\n\ntungsversprechen zur Übernahme von Energiekosten für einen Geräte-\n\neinsatz kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer der Leistungs-\n\nzusage für Herzschrittmacher keinesfalls entnehmen. \n\n9 \n\nEbenso wenig verfängt die Überlegung der Revision, eine Kosten-\n\nübernahme rechtfertige sich aus der Funktionsweise des Cochlea-Im-\n\nplantats, das Hörvermögen durch Stimulierung des Hörnervs mit elektri-\n\nschen Impulsen wiederherzustellen, was es von den in Nr. 2 d) TB/KK zu \n\n§ 4 (3) MB/KK geregelten Hilfsmitteln unterscheide. Dabei wird überse-\n\nhen, dass das Cochlea-Implantat nicht etwa die Funktionsfähigkeit des \n\nkranken Organs \"Ohr\" wiederherstellen - wie die Revision meint -, son-\n\ndern lediglich für den krankheitsbedingten Ausfall der Haarzellen durch \n\ndie Umwandlung von Schallwellen in elektrische Impulse und deren Wei-\n\nterleitung an den Hörnerv einen gewissen Ausgleich schaffen soll. Damit \n\nunterfällt das Cochlea-Implantat den Hilfsmitteln, die - wie die Revision \n\nwiederum zutreffend wiedergibt - nach der Rechtsprechung des Senats \n\ngerade dadurch gekennzeichnet sind, dass sie körperliche Defekte über \n\nlängere Zeit auszugleichen suchen und damit unmittelbar eine Ersatz-\n\nfunktion für ein krankes Organ wahrnehmen sollen, ohne dessen Funkti-\n\nonsfähigkeit wiederherzustellen (Senatsurteil vom 19. Mai 2004 aaO un-\n\nter II 2 b). Der Ausfall der Flimmerhärchen ist irreparabel; durch das \n\nCochlea-Implantat kann er weder geheilt oder auch nur gelindert werden. \n\nDiese Grunderkrankung wird nicht behandelt oder therapiert. \n\n10 \n\nEine Kostenerstattung scheidet unter diesem Gesichtspunkt aus. \n\nStreitfragen bestehen darüber in Rechtsprechung und Literatur nicht. \n\nAuch die Revision vermag nichts Gegenteiliges aufzuzeigen. \n\n11 \n\nb) Schließlich führt auch ihre Hilfserwägung zu keinem anderen \n\nErgebnis: Ordnet man das Cochlea-Implantat den in Nr. 2 d) TB/KK zu \n\n§ 4 (3) MB/KK aufgezählten Hilfsmitteln zu, scheidet eine Kostenerstat-\n\ntung ebenfalls aus. Zwar drängt sich für den durchschnittlichen Versiche-\n\nrungsnehmer bei unbefangener Betrachtung auf, das Cochlea-Implantat \n\nals (aufwendungsersatzfähiges) Hörgerät im Sinne dieser Klausel zu \n\nverstehen. Die Energiekosten (Batterien) sind in dieser abschließenden \n\nRegelung jedoch nicht aufgeführt. Sie können ersichtlich auch nicht als \n\nReparaturkosten verstanden werden; das medizinische Gerät \"Cochlea-\n\nImplantat\" weist keinen reparaturfähigen Defekt auf, wenn lediglich für \n\ndie den Betrieb erst ermöglichende Energie gesorgt werden muss. Dass \n\ndies bei dem Cochlea-Implantat in kurzen Zeitabständen zu geschehen \n\nhat, ändert daran nichts. \n\n12 \n\nc) Die Ausgrenzung dieser Betriebskosten gefährdet weder den \n\nVertragszweck noch benachteiligt es den Versicherungsnehmer entge-\n\ngen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Durch diese \n\nEinschränkung wird der Versicherungsvertrag nicht in dem Sinne ausge-\n\nhöhlt, dass er in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos würde. \n\nEine Tarifkalkulation mit vertretbarer Prämiengestaltung, der solche Be-\n\ngrenzungen dienen sollen, liegt auch im Interesse des einzelnen Versi-\n\ncherungsnehmers (vgl. dazu nur Senatsurteil aaO unter II 3 b bb; \n\nBach/Moser/Schoenfeldt/Kalis aaO § 4 MB/KK Rdn. 43). \n\n13 \n\nd) Ob im Einzelfall nach den Grundsätzen von Treu und Glauben \n\ngemäß § 242 BGB eine Erstattungspflicht für an sich nicht vorgesehene \n\nHilfsmittel geboten sein kann, um einen Leistungsanspruch des Versi-\n\ncherungsnehmers zu begründen, kann offen bleiben. Der Vortrag der in-\n\nsoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägerseite genügt dafür nicht. \n\n14 \n\nDie Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum \n\n10. Juni 2009. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt \n\nworden. \n\nVorinstanzen: \n\nAG Lüneburg, Entscheidung vom 19.03.2008 - 9 C 630/07 - \nLG Lüneburg, Entscheidung vom 26.08.2008 - 5 S 23/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR_217-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-13/iv-zr-217-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR_217-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR_217-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-13/iv-zr-217-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR_217-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:32:12.451506+00:00"}}