{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR_195-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2009-12-16","aktenzeichen":"IV ZR 195/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 195/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Dezember 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin-\n\nnen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt \n\nam 16. Dezember 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat \n\nbeabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilse-\n\nnats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken \n\nvom 27. Juni 2008 gemäß § 552a zurückzuweisen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Der Kläger nimmt die Beklagte, bei der er eine private Kranken-\n\nversicherung hält, auf Schadensersatz wegen Verschuldens beim Ver-\n\ntragsschluss in Anspruch. Er war als angestellter Lehrer aus eigenem \n\nRecht zu 50% beihilfeberechtigt und bei der Beklagten ergänzend kran-\n\nkenversichert. Im Mai 1994 ließ sich der Kläger aus Anlass seiner bevor-\n\nstehenden Verrentung zum 1. September 1994 von einem Versiche-\n\nrungsagenten der Beklagten über den dann erforderlichen Krankenversi-\n\ncherungsschutz beraten. Daraufhin schloss der Kläger bei der Beklagten \n\neine Vollversicherung beginnend mit dem 1. September 1994 ab. \n\n2 \n\nIm August 2004 erfuhr der Kläger im Zusammenhang mit der Pen-\n\nsionierung seiner Ehefrau, einer beamteten Lehrerin, dass er über diese \n\nschon 1994 zu 70% beihilfeberechtigt gewesen wäre, weil seine Renten-\n\neinkünfte nicht über der maßgeblichen Schwelle des § 2 Abs. 2 EStG la-\n\ngen. Zum 1. Januar 2005 stellte die Beklagte den Vertrag mit dem Kläger \n\nauf eine Beihilfeergänzungsversicherung von 30% um. \n\nDer Kläger macht eine Falschberatung durch den Versicherungs-\n\nagenten der Beklagten geltend und verlangt von ihr Erstattung der infol-\n\nge der falschen Tarifeinstufung zuviel gezahlten Versicherungsprämien. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Be-\n\nklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelas-\n\nsenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag wei-\n\nter. \n\nII. Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Revision im \n\nBeschlusswege nach § 552a Satz 1 ZPO sind gegeben. \n\n1. Die vom Berufungsgericht uneingeschränkt zugelassene, jeden-\n\nfalls nicht wirksam auf die Frage der Verjährung beschränkte Revision \n\nhat keine Aussicht auf Erfolg. \n\na) Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede hat das \n\nBerufungsgericht - allerdings nur - im Ergebnis zu Recht nicht durchgrei-\n\nfen lassen. \n\naa) Das Berufungsgericht hat die Klageforderung der zweijährigen \n\nVerjährung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. unterworfen. Da dem Klä-\n\nger die falsche Tarifeinstufung im August 2004 anlässlich der Pensionie-\n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n9 \n\n10 \n\nrung seiner Ehefrau bekannt geworden sei, habe er erst zu diesem Zeit-\n\npunkt den Schadensersatzanspruch gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 VVG a.F. \n\ngeltend machen können, so dass die Verjährung mit Schluss des Jahres \n\n2004 zu laufen begonnen habe und durch die im Juni 2006 zugestellte \n\nKlage gehemmt worden sei. \n\nbb) Die Klageforderung unterliegt indessen der Verjährungsrege-\n\nlung des § 12 Abs. 1 VVG a.F. nicht. \n\n(1) Diese Vorschrift erfasst nach ihrem klaren und unzweideutigen \n\nWortlaut nur \"die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag\". Damit kön-\n\nnen nach allgemein gültigem juristischem Sprachgebrauch nur solche \n\nAnsprüche gemeint sein, die ihre rechtliche Grundlage in dem Versiche-\n\nrungsvertrag haben, also nach ihrer rechtlichen Natur auf dem Versiche-\n\nrungsvertrag beruhen. Dazu gehören grundsätzlich nicht bereicherungs-\n\nrechtliche Rückgewähransprüche, weil sie weder in dem durch den Ver-\n\nsicherungsvertrag begründeten Versicherungsverhältnis ihre rechtliche \n\nGrundlage haben noch einen rechtswirksamen Versicherungsvertrag \n\nvoraussetzen (BGHZ 32, 13, 15). Demgemäß hat der Senat § 12 Abs. 1 \n\nVVG a.F. auf einen bereicherungsrechtlichen Anspruch des Versiche-\n\nrungsnehmers auf Rückzahlung von Versicherungsprämien nicht ange-\n\nwandt (Senatsurteil vom 10. März 2004 - IV ZR 75/03 - VersR 2004, 893 \n\nunter II 3 b). Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Bereicherungsaus-\n\ngleich auf vertraglicher Grundlage erfolgt (Senatsurteil vom 25. Oktober \n\n1989 - IVa ZR 221/88 - VersR 1990, 189 unter 3 a). \n\n11 \n\n(2) Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers aus cul-\n\npa in contrahendo und aus der gewohnheitsrechtlichen Erfüllungshaftung \n\ndes Versicherers hat der Senat dann der Verjährungsfrist des § 12 \n\nAbs. 1 Satz 1 VVG a.F. unterstellt, wenn ein vorvertragliches Verschul-\n\nden des Versicherers oder seines Agenten zwar nicht das Zustande-\n\nkommen des späteren Versicherungsvertrages verhindert, aber zu einem \n\nVertrag geführt hat, der im Inhalt hinter den Vorstellungen des Versiche-\n\nrungsnehmers zurückbleibt oder von ihnen abweicht (Senatsurteil vom \n\n21. Januar 2004 - IV ZR 44/03 - VersR 2004, 361 unter II 1 c; ähnlich \n\nOLG Karlsruhe VersR 1999, 477). Denn in einem solchen Fall besteht \n\nein enger rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem \n\nErsatzanspruch aus culpa in contrahendo und dem ursprünglich vom Ge-\n\nschädigten angestrebten Vertrag. Der Anspruch aus culpa in contrahen-\n\ndo kann dem Geschädigten hinsichtlich der Verjährung keine stärkere \n\nRechtsstellung verschaffen als ein vertraglicher Erfüllungsanspruch (Se-\n\nnatsurteil vom 21. Januar 2004 aaO). Dies entspricht dem allgemein für \n\nAnsprüche aus Verschulden beim Vertragsschluss entwickelten Rechts-\n\ngedanken, wonach die für vertragliche Erfüllungsansprüche maßgebli-\n\nchen kurzen Verjährungsfristen auch für solche Ansprüche gelten sollen, \n\ndie wirtschaftlich die Stelle der vertraglichen Erfüllungsansprüche ein-\n\nnehmen und sich insoweit als der \"Ersatzwert des ursprünglich Bedun-\n\ngenen\" erweisen (BGHZ 57, 191, 195; Senatsurteil vom 21. Januar 2004 \n\naaO unter II 1 b m.w.N.). \n\n12 \n\n(3) Dies bedeutet allerdings nicht, dass § 12 Abs. 1 VVG a.F. auf \n\njedweden Schadensersatzanspruch, den der Versicherungsnehmer auf \n\nVerschulden beim Vertragsschluss stützt, anwendbar ist. Maßgeblich ist, \n\nob der Schadensersatzanspruch wirtschaftlich die Stelle des vertragli-\n\nchen Erfüllungsanspruchs einnimmt und sich insoweit als \"Ersatzwert \n\ndes ursprünglich Bedungenen\" darstellt. Dies gilt für den hier streitigen \n\nSchadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo nicht. Der Kläger \n\nmacht die Beklagte deshalb haftbar, weil er durch ihren Versicherungs-\n\nagenten vor Abschluss des Versicherungsvertrages falsch beraten wor-\n\nden sei und deshalb einen Vertrag abgeschlossen habe, der ihm einen \n\nüber seine Bedürfnisse hinausgehenden Versicherungsschutz gewährte \n\nund für den er höhere Prämien zu zahlen hatte als bei Abschluss eines \n\nbedarfsgerechten Vertrages. Damit begehrt der Kläger gerade nicht den \n\nErsatzwert des ursprünglich Bedungenen; er macht keinen Anspruch gel-\n\ntend, der wirtschaftlich die Stelle des vertraglichen Erfüllungsanspruchs \n\neinnimmt. Vielmehr ist sein Begehren von dem zustande gekommenen \n\nVersicherungsvertrag noch weiter entfernt als ein bereicherungsrechtli-\n\ncher Anspruch auf Rückgewähr einer nach Maßgabe des Versicherungs-\n\nvertrages nicht geschuldeten Leistung. Der Kläger hat die Prämien, die \n\ner teilweise mit der Klage zurückverlangt, nach dem mit der Beklagten \n\ngeschlossenen Versicherungsvertrag geschuldet. Sein Rückforderungs-\n\nanspruch setzt indessen vor Vertragsschluss an. Denn der Kläger will so \n\ngestellt werden, wie er stünde, wenn er diesen Vertrag gar nicht abge-\n\nschlossen hätte. \n\n13 \n\ncc) Da auf die Klageforderung § 12 Abs. 1 VVG a.F. keine Anwen-\n\ndung findet, unterliegt sie den allgemeinen verjährungsrechtlichen Re-\n\ngeln. Bis zum 31. Dezember 2001 galt die 30-jährige Verjährungsfrist \n\ngemäß § 195 BGB a.F. Für den bis dahin entstandenen Teil des Scha-\n\ndensersatzanspruchs war nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 \n\n§ 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 die dreijährige Regel-\n\nverjährung des § 195 BGB n.F. maßgeblich. Diese begann gemäß § 199 \n\nAbs. 1 Nr. 2 BGB n.F. mit dem Schluss des Jahres 2004, nachdem der \n\nKläger im August 2004 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Um-\n\nständen erlangt hatte, und war bei Zustellung der Klage im Juni 2006 \n\nnoch nicht abgelaufen. Nach Maßgabe des neuen Verjährungsrechts war \n\nauch der Anspruch auf Erstattung der ab dem 1. Januar 2002 zuviel ge-\n\nzahlten Prämien bei Klagezustellung noch nicht verjährt. \n\n14 \n\nb) Das Berufungsgericht hat auch ohne durchgreifende Rechtsfeh-\n\nler ein vorvertragliches Beratungsverschulden des Versicherungsagenten \n\nder Beklagten bejaht. \n\n15 \n\naa) Ohne Erfolg verweist die Beklagte auf das Urteil des Oberlan-\n\ndesgerichts Hamm vom 25. August 1999 (OLGR Hamm 2000, 204). Das \n\nOberlandesgericht Hamm verneinte einen Beratungsfehler eines Versi-\n\ncherungsagenten, der einen Lehrer, der wegen Wegfalls seiner Beihilfe-\n\nberechtigung bei Ausscheiden aus dem Schuldienst eine Änderung des \n\nKrankenversicherungstarifs wünschte, nicht darauf hingewiesen hatte, \n\ndass er über seine Ehefrau noch beihilfeberechtigt war. Dies wurde da-\n\nmit begründet, dass der Agent nicht ungefragt über die Möglichkeit abge-\n\nleiteter Beihilfeansprüche belehren müsse, wenn er von deren Voraus-\n\nsetzungen keine Kenntnis habe. Davon unterscheidet sich der vorliegen-\n\nde Fall schon dadurch, dass dem Agenten der Beklagten nach den von \n\nder Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts \n\ndie Beihilfeberechtigung der Ehefrau des Klägers bekannt war. Darin, \n\ndass der Versicherungsagent gleichwohl nicht den an den abgeleiteten \n\nBeihilfeanspruch des Klägers angepassten Krankenversicherungstarif \n\nermittelte, hat das Berufungsgericht die Falschberatung gesehen. Dies \n\nist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\n16 \n\nbb) Schließlich greift die Rüge nicht durch, das Berufungsgericht \n\nhätte ein Mitverschulden des Klägers prüfen müssen, weil ihm unstreitig \n\nmit Vorliegen des Einkommensteuerbescheides 1994 bekannt gewesen \n\nsei, dass seine Rente allein mit ihrem Ertragsanteil besteuert wurde. \n\nDaraus musste sich für den Kläger nicht ergeben, dass dies auch für \n\nseine Beihilfeberechtigung und damit für die Wahl des Krankenversiche-\n\nrungstarifs Bedeutung hatte. Er war daher nicht gehalten, bereits zu die-\n\nsem Zeitpunkt der Beklagten mitzuteilen, dass die von ihm angegebene \n\nHöhe seiner zukünftigen Renteneinkünfte nur zu einem Bruchteil für die \n\nBeihilfeberechtigung relevant sei. \n\n17 \n\n2. Auch ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben. Insbesondere \n\nkommt der Rechtssache nicht die vom Berufungsgericht angenommene \n\ngrundsätzliche Bedeutung zu. Die Frage, wann für den Rückforderungs-\n\nanspruch des Versicherungsnehmers wegen zuviel gezahlter Versiche-\n\nrungsbeiträge die kurze Verjährung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 VVG \n\na.F. beginnt, ist nicht entscheidungserheblich, weil diese - nur noch auf \n\nAltfälle anwendbare - Vorschrift hier nicht einschlägig ist. Die Zulassung \n\nder Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche-\n\nrung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 543 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \n\nZPO geboten. \n\n18 \n\nDie Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum \n\n22. Januar 2010. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt \n\nHinweis: \n\nDas Revisionsverfahren \nerledigt worden. \n\nist durch Revisionsrücknahme \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankenthal, Entscheidung vom 14.12.2006 - 3 O 187/06 - \nOLG Zweibrücken, Entscheidung vom 27.06.2008 - 1 U 8/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR_195-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-16/iv-zr-195-08","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR_195-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR_195-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-16/iv-zr-195-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR_195-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:12:16.203870+00:00"}}