{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR_156-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2009-02-11","aktenzeichen":"IV ZR 156/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AKB § 12 (1) I a und b Zum Verhältnis der Versicherungsfälle Diebstahl und Brand in der Kraftfahrzeugver- sicherung (Fortführung der Senatsurteile vom 31. Oktober 1984 - IVa ZR 33/83 - VersR 1985, 78 und 19. Dezember 1984 - IVa ZR 159/82 - VersR 1985, 330).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 156/08 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n11. Februar 2009 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n\nAKB § 12 (1) I a und b \n\nZum Verhältnis der Versicherungsfälle Diebstahl und Brand in der Kraftfahrzeugver-\nsicherung (Fortführung der Senatsurteile vom 31. Oktober 1984 - IVa ZR 33/83 - \nVersR 1985, 78 und 19. Dezember 1984 - IVa ZR 159/82 - VersR 1985, 330). \n\nBGH, Urteil vom 11. Februar 2009 - IV ZR 156/08 - OLG Frankfurt am Main \n LG Frankfurt am Main \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und \n\nDr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2009 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main \n\nvom 17. April 2008 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger fordert aus der bei der Beklagten gehaltenen Kfz-Kas-\n\nkoversicherung Ersatz für den versicherten Pkw Mercedes 220 T CDI. \n\nNach seiner Behauptung ist ihm das Fahrzeug in der Nacht vom 23. auf \n\nden 24. April 2005 während des Besuchs einer Gaststätte in der D. \n\n Innenstadt gestohlen worden. Unstreitig wurde es am 24. Juni \n\n2005 von unbekannten Tätern auf einem Anhänger zu einem Waldstück \n\nnahe dem niederländischen Ort S. gebracht und auf einem dort bele-\n\ngenen Parkplatz in Brand gesetzt. Der Pkw brannte dabei vollständig \n\naus. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDie Beklagte bestreitet den Diebstahl und stützt sich dabei auf ei-\n\nne Reihe von Anhaltspunkten, die ihrer Meinung nach gegen die Red-\n\nlichkeit des Klägers sprechen. \n\nDie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision \n\nverfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe den \n\nNachweis von Mindesttatsachen, aus denen sich das äußere Bild eines \n\nKfz-Diebstahls ergibt, nicht erbracht. Er habe keine Zeugen für das Ab-\n\nstellen und das Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs in der angeblichen \n\nTatnacht benannt. Auf seine eigenen Angaben aus den persönlichen An-\n\nhörungen vor dem Land- und dem Berufungsgericht lasse sich der Be-\n\nweis der geforderten Mindesttatsachen nicht stützen, weil diese Angaben \n\nschwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit begründeten. Er ha-\n\nbe - wie das Berufungsgericht umfangreich darlegt - seine wirtschaftli-\n\nchen Verhältnisse falsch dargestellt. Insbesondere sei nicht nachvoll-\n\nziehbar erläutert, wie er nach der Trennung von seiner früheren Lebens-\n\ngefährtin im Januar 2003, der Auflösung der von ihr geführten GmbH, de-\n\nren kaufmännischer Leiter der Kläger gewesen sei, trotz seiner Ende \n\n2004 einsetzenden Arbeitslosigkeit und seines zuletzt nur sehr geringen \n\nEinkommens noch in der Lage gewesen sei, monatliche Finanzierungsra-\n\nten in Höhe von 320,28 € aufzubringen. Das gelte vor allem auch hin-\n\nsichtlich der für August 2005 anstehenden Schlussrate von 17.790 €. Zu \n\neinem möglichen Motiv, sich des lästig gewordenen Kraftfahrzeugs mit-\n\ntels vorgetäuschten Diebstahls zu entledigen, passe, dass dieses zur \n\nBeseitigung möglicher Spuren und zugleich zum Nachweis des Verlustes \n\nverbrannt worden sei, und zwar in einer dem Kläger gut bekannten Ge-\n\ngend in den Niederlanden, ferner, dass am Fahrzeug keine Aufbruchspu-\n\nren gefunden worden seien. Diese gegen ihn sprechenden Verdachts-\n\nmomente habe der Kläger nicht ausräumen können. \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das Beru-\n\nfungsgericht nicht geprüft hat, ob dem Kläger die Versicherungsleistung \n\ndeshalb zusteht, weil der Pkw durch einen Brand zerstört worden ist. \n\n1. Nach dem dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden § 12 \n\n(1) I a und b der AKB der Beklagten stehen die Versicherungsfälle \n\n\"Brand\" und \"Entwendung\" selbständig nebeneinander (vgl. dazu Se-\n\nnatsurteil vom 31. Oktober 1984 - IVa ZR 33/83 - VersR 1985, 78 unter I \n\n1). Steht - wie hier - fest, dass das versicherte Kraftfahrzeug durch einen \n\nBrand zerstört wurde, und ist zugleich streitig, ob ein Diebstahl voraus-\n\ngegangen ist, so kann es dem Versicherungsnehmer nicht verwehrt wer-\n\nden, sich darauf zu berufen, dass jedenfalls ein entschädigungspflichti-\n\nger Brandschaden vorliegt (Senat aaO; vgl. auch Senatsurteil vom \n\n19. Dezember 1984 - IVa ZR 159/82 - VersR 1985, 330 unter I 1 m.w.N.). \n\nDer Versicherer, der sich darauf beruft, schon der angebliche vorange-\n\ngangene Diebstahl sei vorgetäuscht, wird im Hinblick auf den Versiche-\n\nrungsfall \"Brand\" nur leistungsfrei, wenn er den nach § 61 VVG a.F. ge-\n\nbotenen Nachweis führen kann, dass der Versicherungsnehmer den \n\n6 \n\n7 \n\nBrand vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder veranlasst hat. \n\nBeweiserleichterungen kommen dem Versicherer dabei nicht zugute. \n\nWeder findet eine Beweislastumkehr zu seinen Gunsten statt, noch las-\n\nsen sich die Beweiserleichterungen, die dem Versicherer für den Versi-\n\ncherungsfall \"Diebstahl\" als Ausgleich für die dort zunächst dem Versi-\n\ncherungsnehmer zugestandenen Beweiserleichterungen zugebilligt wer-\n\nden (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. Mai 1989 - IVa ZR 130/88 - VersR \n\n1989, 841), auf den Beweis für das Herbeiführen des Versicherungsfalls \n\nübertragen (Senatsurteile vom 31. Oktober 1984 aaO unter I 2; vom \n\n19. Dezember 1984 aaO unter II). \n\n8 \n\n2. Hat deshalb - wie hier - der Tatrichter durchgreifende Zweifel an \n\nder Behauptung des Versicherungsnehmers, das versicherte Fahrzeug \n\nsei ihm gestohlen worden, so beantwortet das noch nicht die Frage, ob \n\nder Versicherungsnehmer den späteren Brand selbst herbeigeführt hat \n\n(Senatsurteil vom 19. Dezember 1984 aaO). Insoweit war hier eine recht-\n\nlich selbständige Prüfung geboten, ob der vom Kläger zur Entscheidung \n\ngestellte Lebenssachverhalt, der erst mit dem unstreitigen Brand des \n\nPkw seinen Abschluss gefunden hat, den geltend gemachten Entschädi-\n\ngungsanspruch nach § 12 (1) I a AKB begründet. \n\n9 \n\n3. Diese vom Tatrichter bisher versäumte Prüfung ist auch nicht \n\ndeshalb entbehrlich, weil der Senat die vorgenannte Frage selbst beant-\n\nworten könnte. Zwar hat er mehrfach ausgesprochen, dass einer erhebli-\n\nchen Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung des vom Versicherungs-\n\nnehmer behaupteten Diebstahls zugleich eine erhebliche indizielle Be-\n\ndeutung für die Behauptung des Versicherers zukommt, der Versiche-\n\nrungsnehmer habe auch einen späteren Brand des versicherten Fahr-\n\nzeugs selbst herbeigeführt (Senatsurteile vom 31. Oktober 1984 aaO un-\n\nter I 2; vom 19. Dezember 1984 aaO unter II). Gleichwohl bleibt die Wür-\n\ndigung dieses Indizes allein eine tatrichterliche Entscheidung. Der Senat \n\nkann insoweit auch der Gesamtschau der Gründe des Berufungsurteils \n\nnicht sicher entnehmen, dass sich das Berufungsgericht, hätte es die \n\nrechtliche Problematik des Versicherungsfalles \"Brand\" erkannt, davon \n\nüberzeugt hätte, dass der Kläger diesen Versicherungsfall selbst herbei-\n\ngeführt hat. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.12.2006 - 2/20 O 330/05 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.04.2008 - 3 U 20/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR_156-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-11/iv-zr-156-08","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR_156-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR_156-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-11/iv-zr-156-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR_156-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:14:00.795826+00:00"}}