{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR_152-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2009-09-23","aktenzeichen":"IV ZR 152/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 152/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. September 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die \n\nRichterin Harsdorf-Gebhardt \n\nam 23. September 2009 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulas-\n\nsung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Ober-\n\nlandesgerichts Celle vom 19. Juni 2008 wird die Revision \n\nzugelassen. \n\nDas vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO \n\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und \n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens vor \n\ndem Bundesgerichtshof, an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen. \n\nStreitwert: 37.000 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Der Kläger macht einen Anspruch auf Rückzahlung eines Darle-\n\nhens in Höhe von 37.000 € geltend. Die Vorinstanzen halten den An-\n\nspruch für begründet und zwei auf Schuldbekenntnisse des Klägers aus \n\ndem Jahre 1992 gestützte, hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegen-\n\nforderungen des Beklagten nicht für gerechtfertigt. Nach Ablauf der Frist \n\nzur Berufungsbegründung hat der Beklagte mit Schriftsatz vom \n\n1. Februar 2008 neu vorgetragen, er habe in der Zwischenzeit weitere \n\nGegenansprüche ermittelt. Der Kläger habe den hälftigen Miteigentums-\n\nanteil der - vom Beklagten allein beerbten - Mutter des Beklagten an ei-\n\nner Finca auf Mallorca erst nach deren Tod unter Missbrauch einer Voll-\n\nmacht der Mutter für einen Preis von 35.000 € an die damalige Lebens-\n\ngefährtin des Klägers veräußert. Dieser Preis liege weit unter dem Wert \n\ndes Miteigentumsanteils von mindestens 275.000 €. Aufgrund dieses \n\nSachverhalts stellte der Beklagte zusätzlich hilfsweise einen Anspruch \n\nauf Herausgabe von 35.000 € sowie einen erstrangigen Teilbetrag eines \n\nweitergehenden Schadensersatzanspruchs in einer insgesamt die Klage-\n\nforderung erreichenden Höhe zur Aufrechnung. Zum Beweis seines Vor-\n\ntrags hat er sich auf eine Parteivernehmung des Klägers berufen, auf \n\ndas Zeugnis der Erwerberin des Miteigentumsanteils sowie auf eine Aus-\n\nkunft des Grundbuchamts auf Mallorca. Abschließend hat er erwähnt, \n\ndass er durch seinen spanischen Rechtsanwalt eine Klage auf Rücküber-\n\ntragung vor dem zuständigen Gericht in Mallorca erhoben habe, über die \n\nnoch nicht entschieden worden sei. Da eine Übersetzung der Klage nicht \n\nvorliege, hat er die Klageschrift in spanischer Fassung beigefügt. \n\n2 \n\nDas Berufungsgericht hat nach einer ersten mündlichen Verhand-\n\nlung vom 6. Februar 2008 Beweis über die Erfüllung der vorrangig zur \n\nAufrechnung gestellten Gegenforderungen erhoben und nach einer wei-\n\nteren mündlichen Verhandlung vom 30. April 2008 sein Urteil verkündet. \n\nDarin äußert sich das Berufungsgericht zu der mit Schriftsatz des Be-\n\nklagten vom 1. Februar 2008 zusätzlich geltend gemachten Aufrech-\n\nnungsforderung lediglich wie folgt: \n\n \n \n \n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n\"Soweit der Beklagte in dem Schriftsatz vom 01. Februar \n2008 nunmehr hilfsweise die Aufrechnung mit einer weite-\nren Forderung im Zusammenhang mit dem Verkauf der \nFinca auf Mallorca stützen will, ist der Vortrag bereits des-\nhalb unsubstantiiert und unbeachtlich, weil Urkunden nur in \nspanischer Sprache ohne Beifügung einer Übersetzung \nvorgelegt werden und daher nicht verwertet werde kön-\nnen.\" \n\nIm Hinblick darauf rügt der Beklagte mit seiner rechtzeitig einge-\n\ngangenen und begründeten Nichtzulassungsbeschwerde eine Verletzung \n\nvon Art. 103 Abs. 1 GG. \n\nII. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhe-\n\nbung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das \n\nBerufungsgericht, das den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Ge-\n\nhör verletzt hat (vgl. BVerfG NJW-RR 2001, 1006, 1007). \n\n1. Dass Urkunden nur in spanischer Sprache vorgelegt worden \n\nsind, hat mit der Frage, ob der Vortrag des Beklagten substantiiert und \n\nbeachtlich ist, grundsätzlich nichts zu tun. Urkunden sind Beweismittel \n\n(§§ 415 ff. ZPO); sie können auch zur Ergänzung des Parteivorbringens \n\nherangezogen werden (§ 142 ZPO). Davon ist das Vorbringen der Partei \n\nzu unterscheiden, das der Beklagte hier in seinem Schriftsatz vom \n\n1. Februar 2008 niederlegt hat. Darin nimmt er nicht etwa auf die beige-\n\nfügte Urkunde in spanischer Sprache Bezug, um sich den Vortrag des \n\nSachverhalts zu ersparen oder zu vereinfachen, den er seiner neuen \n\nAufrechnungsforderung zugrunde legen will. Diesen Sachverhalt hat er \n\nvielmehr in dem genannten Schriftsatz auf zwei Seiten in deutscher \n\nSprache vorgetragen. Auf die Urkunde in spanischer Sprache hat er sich \n\nabschließend lediglich bezogen zum Beleg dafür, dass er mit Rücksicht \n\nauf den dargestellten Sachverhalt auch eine Klage bei einem Gericht auf \n\nMallorca anhängig gemacht habe. \n\n6 \n\nWie das Berufungsgericht bei dieser Sachlage zu der Ansicht kom-\n\nmen konnte, der Vortrag des Beklagten sei \"bereits deshalb unsubstanti-\n\niert und unbeachtlich\", weil Urkunden in spanischer Sprache ohne Über-\n\nsetzung nicht verwertet werden könnten, ist nicht nachvollziehbar. Offen-\n\nbar hat das Berufungsgericht den schriftsätzlichen Vortrag des Beklagten \n\nin deutscher Sprache nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung \n\ngezogen. \n\n7 \n\n2. Darauf kann das Berufungsurteil beruhen. Die Beschwerde \n\nmacht mit Recht geltend, dass der Vortrag des Beklagten hinreichend \n\nsubstantiiert war, um einen Anspruch auf Herausgabe des Erlöses sowie \n\nauf Schadensersatz darzulegen. Nach ständiger Rechtsprechung genügt \n\neine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Ver-\n\nbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte \n\nRecht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Genügt das \n\nParteivorbringen diesen Anforderungen, kann der Vortrag weiterer Ein-\n\nzelheiten nicht verlangt werden. Es ist vielmehr Sache des Tatrichters, in \n\ndie Beweisaufnahme einzutreten, um dort eventuell weitere Einzelheiten \n\nzu ermitteln (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 21. Mai 2007 - II ZR \n\n266/04 - NJW-RR 2007, 1409 Tz. 8; Urteil vom 13. Juli 1998 - II ZR \n\n131/97 - VersR 1999, 1120 unter I). Erst wenn der Parteivortrag hinsicht-\n\nlich der geltend gemachten Rechtsfolge durch das Vorbringen der Ge-\n\ngenseite unvollständig, mehrdeutig oder sonst unklar wird, hat die Partei \n\nAnlass zu weiterer Substantiierung (BGH, Urteile vom 12. Juli 1984 - VII \n\nZR 123/83 - NJW 1984, 2888 unter II 1 a; vom 16. Oktober 1985 - VIII \n\nZR 287/84 - NJW 1986, 919 unter I 1). \n\n8 \n\nHier hat der Beklagte geltend gemacht, die Vollmacht seiner Mut-\n\nter, mit deren Hilfe der Kläger den Miteigentumsanteil der Mutter weiter \n\nübertragen habe, sei nicht über deren Tod hinaus gültig gewesen; der \n\nKläger habe sie aber erst mehr als einen Monat nach dem Tod der Mut-\n\nter zur Übertragung des dieser gehörenden Miteigentumsanteils verwen-\n\ndet. Die Mutter habe mit dem Kläger auch nicht vereinbart, wie der Klä-\n\nger bewusst der Wahrheit zuwider behauptet habe, dass der Wert des \n\nMiteigentumsanteils der Mutter dem Kläger zustehen solle und dieser \n\ndamit nach Gutdünken verfahren könne. Der Kläger hat den neuen Vor-\n\ntrag des Beklagten im Berufungsverfahren jedenfalls schriftsätzlich nicht \n\nbestritten. Danach erlaubte der Beklagtenvortrag den Schluss auf An-\n\nsprüche des Beklagten aus §§ 678, 684, 1922 BGB. Wenn das Beru-\n\nfungsgericht insoweit Zweifel gehabt hätte, hätte es den Beklagten dar-\n\nauf nach § 139 ZPO hinweisen müssen; dafür ist aber aus den Akten \n\nnichts ersichtlich. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten auch nicht \n\naufgegeben, eine Übersetzung der spanischen Urkunde gemäß § 142 \n\nAbs. 3 ZPO vorzulegen. \n\n9 \n\n3. Nach Zurückverweisung der Sache wird das Berufungsgericht \n\nnunmehr dem Vorbringen aus dem Schriftsatz des Beklagten vom 1. Fe-\n\nbruar 2008 nachzugehen haben. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Harsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hannover, Entscheidung vom 14.09.2007 - 16 O 276/05 - \nOLG Celle, Entscheidung vom 19.06.2008 - 5 U 191/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR_152-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-23/iv-zr-152-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 684","ref_norm":"684","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1922","ref_norm":"1922","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 678","ref_norm":"678","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR_152-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR_152-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-23/iv-zr-152-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR_152-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:55:01.260337+00:00"}}