{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR_148-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-12-03","aktenzeichen":"IV ZR 148/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 148/08 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n3. Dezember 2008 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, \n\nDr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 3. Dezember 2008 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Juni \n\n2008 im Rahmen der Zulassung der Revision aufgeho-\n\nben. Das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts \n\nKarlsruhe vom 15. Juli 2005 wird geändert und wie folgt \n\nneu gefasst: \n\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, \n\nbei der Berechnung der Startgutschrift des Klägers § 79 \n\nAbs. 2 Satz 4 VBLS anzuwenden. Im Übrigen wird die \n\nKlage abgewiesen. \n\nDie weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte. \n\nIm Übrigen tragen der Kläger ein Viertel und die Beklag-\n\nte drei Viertel der Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nI. Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder \n\n(VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten \n\nArbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versi-\n\ncherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebe-\n\nnenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. No-\n\nvember 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zu-\n\nsatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstel-\n\nlungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertrags-\n\nparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom \n\n1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Ver-\n\nsorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhen-\n\nde - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und \n\ndurch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem er-\n\nsetzt. \n\n2 \n\nDie neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsrege-\n\nlungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenan-\n\nwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte \n\nStartgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten \n\nübertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht \n\neingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschie-\n\nden. Rentennah ist, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet \n\nhatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des \n\nAbrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in \n\nder Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen konnte. Die \n\nAnwartschaften der rentennahen Versicherten werden weitgehend nach \n\ndem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen (§§ 78 Abs. 1 und 2, \n\n79 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 VBLS), wohingegen sich die Anwartschaften der \n\nrentenfernen Versicherten nach § 18 Abs. 2 BetrAVG berechnen (§§ 78 \n\nAbs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS). \n\n3 \n\nSeit der Satzungsänderung vom 26. Juni 2003 (BAnz. Nr. 132 vom \n\n19. Juli 2003), die auf dem Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV/ATV-K \n\nvom 12. März 2003 beruht, sieht die VBLS auch für schwerbehinderte \n\nVersicherte, die am 31. Dezember 2001 das 52. Lebensjahr vollendet \n\nhatten, unter den Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS eine \n\nStartgutschriftberechnung nach den für rentennahe Versicherte gelten-\n\nden Grundsätzen vor. § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS lautet: \n\nDie Sätze 1 bis 3 gelten für Beschäftigte, die am 31. De-\nzember 2001 das 52. Lebensjahr vollendet haben und \neine Rente für schwerbehinderte Menschen beanspru-\nchen könnten, wenn sie zu diesem Zeitpunkt bereits das \n60. Lebensjahr vollendet hätten, entsprechend mit der \nMaßgabe, dass an die Stelle des 63. Lebensjahres das \nentsprechende, für sie individuell frühestmögliche Ein-\ntrittsalter in die abschlagsfreie Rente für schwerbehinder-\nte Menschen maßgeblich ist. \n\n4 \n\nEin Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente für schwerbehinder-\n\nte Menschen setzte nach § 236a Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der am Umstel-\n\nlungsstichtag geltenden Fassung insbesondere die Erfüllung einer War-\n\ntezeit voraus, die in den Fällen der von § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS betrof-\n\nfenen Versicherten 35 Jahre (420 Monate) betrug. Durch das Altersver-\n\nmögensergänzungsgesetz vom 21. März 2001 (BGBl. I 403) wurde mit \n\nWirkung vom 1. Januar 2002 die Höchstdauer der Anrechnungszeiten für \n\nschulische Ausbildung (§ 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI) von drei Jahren auf \n\nacht Jahre erhöht. \n\n5 \n\nII. Der am 22. März 1947 geborene und bei der Beklagten renten-\n\nberechtigte Kläger ist spätestens seit dem 16. November 2000 schwer-\n\nbehindert. Mit der Revision begehrt er von der Beklagten nunmehr noch \n\ndie Erteilung einer Startgutschrift gemäß § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS nach \n\nden Grundsätzen für rentennahe Versicherte anstatt der erteilten Start-\n\ngutschrift, die nach den Grundsätzen für rentenferne Versicherte berech-\n\nnet wurde. \n\n6 \n\nBis zum Ablauf des Umstellungsstichtags legte der Kläger in der \n\ngesetzlichen Rentenversicherung 339 Monate an Beitragszeiten (§§ 54 \n\nAbs. 1 Nr. 1, 55 SGB VI) und weitere 9 Monate an Anrechnungszeiten \n\nwegen Arbeitslosigkeit (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) zurück. Zudem \n\nverwendete er nach Vollendung seines 17. Lebensjahres mindestens 117 \n\nMonate für schulische Ausbildung i.S. des § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, von \n\ndenen in der Rentenauskunft der Bundesversicherungsanstalt für Ange-\n\nstellte (BfA) zum 31. Dezember 2001 wegen Überschreitung der Höchst-\n\nanrechnungsdauer von drei Jahren nur 36 Monate als Anrechnungszei-\n\nten berücksichtigt wurden. Von der Möglichkeit, für nicht angerechnete \n\nAusbildungszeiten freiwillige Nachzahlungen zu erbringen (§ 207 SGB \n\nVI), hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht. \n\n7 \n\nDer Kläger ist der Auffassung, die erforderliche Wartezeit durch \n\ndie Erweiterung der Anrechnungszeiten zum 1. Januar 2002 und die \n\nMöglichkeit der Nachzahlung erfüllt zu haben. Bei anderer, engerer Aus-\n\nlegung des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS wäre dieser unwirksam, soweit die \n\nErfüllung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf gesetzliche Alters-\n\nrente für schwerbehinderte Menschen bereits zum Umstellungsstichtag \n\nverlangt werde. \n\n8 \n\n9 \n\nDie Beklagte ist der Ansicht, die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 \n\nSatz 4 VBLS seien nicht erfüllt, da am 31. Dezember 2001 nach der zu \n\ndiesem Zeitpunkt gültigen Rechtslage die Voraussetzungen eines ge-\n\nsetzlichen Rentenanspruchs nicht vorgelegen hätten. \n\nDas Landgericht hat - neben weiteren, in der Revisionsinstanz \n\nnicht streitgegenständlichen Feststellungen - antragsgemäß festgestellt, \n\ndass die Beklagte verpflichtet sei, bei der Berechnung der Startgutschrift \n\ndes Klägers § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS anzuwenden. Auf die umfassende \n\nBerufung der Beklagten hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die \n\nvon der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert \n\nder vom Kläger bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf \n\neine bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Betriebsrente nicht \n\nverbindlich festlege, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Beschränkt \n\nauf den Streit um die Maßgeblichkeit des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS hat es \n\ndie Revision zugelassen. Der Kläger begehrt in diesem Rahmen die \n\nWiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n10 \n\nDie auf den Umfang ihrer Zulassung beschränkte Revision des \n\nKlägers hat Erfolg. \n\n11 \n\nI. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger habe die \n\nVoraussetzungen des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS nicht erfüllt, da er am \n\n31. Dezember 2001 in der gesetzlichen Rentenversicherung die Warte-\n\nzeit von 420 Monaten tatsächlich noch nicht erreicht gehabt habe. Eine \n\nAuslegung am Maßstab des durchschnittlichen Versicherten ergebe, \n\ndass die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS bereits am Um-\n\nstellungsstichtag selbst erfüllt gewesen sein müssen. Daher komme es \n\nweder auf ein Erreichen der Wartezeit zu einem späteren Zeitpunkt noch \n\nauf die erhöhte Anrechnung nach dem ab 1. Januar 2002 geltenden \n\nRecht an. § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS, der auf einer Grundentscheidung der \n\nTarifvertragsparteien beruhe und deshalb einer Inhaltskontrolle nach \n\n§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB entzogen sei, verstoße auch nicht gegen Art. 3 \n\nAbs. 1 GG oder die Gebote von Treu und Glauben. \n\n12 \n\n13 \n\nII. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon \n\naus, dass aus der maßgeblichen Sicht des durchschnittlichen Versicher-\n\nten die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS bereits am Um-\n\nstellungsstichtag erfüllt sein mussten. Es zieht jedoch daraus den unzu-\n\nlässigen Schluss, dass deswegen auch sämtliche Voraussetzungen ei-\n\nnes Anspruchs auf eine gesetzliche Rente für schwerbehinderte Men-\n\nschen, soweit sie nicht in der Bestimmung selbst fingiert werden, am \n\nUmstellungsstichtag tatsächlich vorgelegen haben mussten. \n\n14 \n\nDamit verkennt das Berufungsgericht, dass bei zutreffender Ausle-\n\ngung des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS der Versicherte eine gesetzliche Ren-\n\nte auch dann \"hätte beanspruchen können\", wenn er zum Umstellungs-\n\nstichtag deren Voraussetzungen einseitig hätte schaffen können - unter-\n\nstellt, er hätte das Renteneintrittsalter bereits erreicht gehabt. Wie der \n\nSenat im Urteil vom heutigen Tag im Verfahren IV ZR 104/06 (zur Veröf-\n\nfentlichung vorgesehen) erkannt hat, setzt diese, am Maßstab des durch-\n\nschnittlichen Versicherten entwickelte Auslegung insbesondere das War-\n\ntezeiterfordernis aus dem gesetzlichen Rentenversicherungsrecht in ein \n\nsachgerechtes Verhältnis zu dem in § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS vorausge-\n\nsetzten Mindestlebensalter von 52 Jahren. Zudem wahrt sie die Verein-\n\nbarkeit der Bestimmung mit höherrangigem Recht, insbesondere dem \n\nGleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Im Einzelnen wird auf \n\ndie Ausführungen im genannten Senatsurteil verwiesen. \n\n15 \n\n2. Der Kläger hatte die Möglichkeit, durch eine entsprechende \n\nNachzahlung nach § 207 SGB VI seine Anrechnungszeiten für schulische \n\nAusbildung so zu erhöhen, dass er bereits am 31. Dezember 2001 die \n\nWartezeit des § 236a Abs. 4 Nr. 3 SGB VI erfüllt gehabt hätte. Er hätte \n\ndaher - das Erreichen des Renteneintrittsalters unterstellt - am Umstel-\n\nlungsstichtag die Voraussetzungen für eine gesetzliche Altersrente für \n\nschwerbehinderte Menschen schaffen und somit i.S. von § 79 Abs. 2 \n\nSatz 4 VBLS beanspruchen können, weshalb seine Startgutschrift gemäß \n\ndieser Bestimmung nach den für rentennahe Versicherte geltenden \n\nGrundsätzen (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 VBLS) zu er-\n\nfolgen hat. Die durch das Berufungsgericht getroffene Feststellung der \n\nUnverbindlichkeit der erteilten Startgutschrift, die auf einer Behandlung \n\nnach den für rentenferne Versicherte geltenden Grundsätzen beruht, ist \n\ndamit gegenstandslos. \n\nSeiffert Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.07.2005 - 6 O 190/04 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.06.2008 - 12 U 204/05 (08) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR_148-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-03/iv-zr-148-08","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":2},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 236a","ref_norm":"236a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR_148-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR_148-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-03/iv-zr-148-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR_148-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:09:57.650330+00:00"}}