{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR_147-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-12-17","aktenzeichen":"IV ZR 147/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 147/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Dezember 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter \n\nSeiffert, Dr. Schlichting, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch \n\nund Dr. Franke \n\nam 17. Dezember 2008 einstimmig beschlossen: \n\nbeschlossen: \n\nEs ist beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das \n\nUrteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandes-\n\ngerichts vom 28. Mai 2008 durch Beschluss gemäß § 552a \n\nZPO zurückzuweisen. \n\nDie Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis \n\nzum 9. Februar 2009. \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre \n\nZulassung nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg \n\nhat (§ 552a Satz 1 ZPO). \n\nEs ist bereits zweifelhaft, ob der Zulassungsgrund des § 543 \n\nAbs. 2 Nr. 1 ZPO vorliegt. Die Rechtsfrage, für die das Berufungsgericht \n\neine grundsätzliche Bedeutung im Sinne der genannten Vorschrift bejaht \n\nhat, betrifft die Bestimmung des § 12 Abs. 2 VVG in seiner bisherigen \n\nFassung. Sie ist abgelöst worden durch § 15 VVG n.F. Danach ist die \n\nVerjährung eines Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag, den der \n\nVersicherungsnehmer beim Versicherer angemeldet hat, bis zu dem \n\nZeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem An-\n\nspruchsteller in Textform (§ 126b BGB) zugeht. Eine schriftliche Ent-\n\nscheidung des Versicherers, wie sie § 12 Abs. 2 VVG a.F. noch vorsieht, \n\nist nicht mehr Voraussetzung für das Entfallen der verjährungshemmen-\n\nden Wirkung; die jetzt allein erforderliche Textform wäre durch das Fax \n\nvom 1. August 2002 gewahrt. \n\n3 \n\nBetrifft eine Rechtsfrage auslaufendes Recht, so muss ersichtlich \n\nsein, dass eine höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zu-\n\nkunft richtungsweisend sein kann, weil entweder noch über eine erhebli-\n\nche Anzahl von Fällen nach altem Recht zu entscheiden oder die Frage \n\nfür das neue Recht weiterhin von Bedeutung ist (vgl. BGH, Beschluss \n\nvom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - VersR 2003, 1144 unter II 1 c \n\nm.w.N.; in BGHZ 154, 288 ff. insoweit nicht abgedruckt). Eine Bedeutung \n\nauch für künftige Sachverhalte lässt sich mit Blick auf § 15 VVG n.F. \n\nverneinen. Es ist angesichts der besonderen Konstellation des hier ge-\n\ngebenen Sachverhalts ebenso wenig ersichtlich, dass die vom Beru-\n\nfungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage für eine nicht unbeträchtliche \n\nAnzahl von Fällen noch von Bedeutung sein wird. \n\n4 \n\nJedenfalls wird die Rechtsfrage, die dem Berufungsgericht Anlass \n\nzur Zulassung der Revision gegeben hat, von vornherein nicht entschei-\n\ndungserheblich. Der vom Kläger gegen den Versicherer geltend gemach-\n\nte Anspruch ist auch dann verjährt, wenn auf das am 29. Dezember 2003 \n\nbei den Bevollmächtigten des Klägers eingegangene (formwirksame) \n\nSchreiben der Beklagten abgestellt wird. Das Berufungsgericht ist in die-\n\nsem Zusammenhang zutreffend davon ausgegangen, dass der Tag, in \n\ndessen Verlauf der Hemmungsgrund entfällt, noch zur Hemmungszeit \n\ngehört. Die Verjährung lief erst ab Beginn des nächsten Tages weiter; \n\nsomit war der Beginn des 30. Dezembers 2003 (0.00 Uhr) der maßgebli-\n\nche Zeitpunkt. Nach §§ 188 Abs. 2 Halbs. 2, 187 Abs. 2 BGB endet die \n\nVerjährungsfrist für diesen Fall mit dem Ablauf desjenigen Tages des \n\nletzten Monats, welcher dem Tag vorhergeht, der durch seine Benen-\n\nnung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht (vgl. Staudin-\n\nger/Repgen, [2004] § 188 BGB Rdn. 19). Das war hier der 29. Dezember \n\n2005 und nicht, wie vom Berufungsgericht angenommen, der 30. Dezem-\n\nber 2005. Die am 30. Dezember 2005 bei Gericht eingegangene Klag-\n\nschrift ist somit außerhalb der Verjährungsfrist eingereicht worden. \n\n5 \n\nAus dem gleichen Grund hat die Revision des Klägers keine Aus-\n\nsicht auf Erfolg. Auf Weiteres kommt es nicht an, insbesondere nicht auf \n\ndie Frage, ob das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen zu § 12 \n\nAbs. 2 VVG a.F. die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hinrei-\n\nchend beachtet hat, die grundsätzlich davon ausgeht, dass der Versiche-\n\nrer, will er die verjährungshemmende Wirkung beseitigen, den Versiche-\n\nrungsnehmer schriftlich zu bescheiden hat; nach dem Schutzzweck der \n\nVorschrift kann von dieser grundsätzlich unverzichtbaren Formstrenge \n\nnur in seltenen - hier nicht gegebenen - Ausnahmefällen abgewichen \n\nwerden (vgl. BGH, Urteile vom 18. Februar 1997 - VI ZR 356/95 -VersR \n\n1997, 637 unter II 1 a; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 50/95 - VersR \n\n1996, 369 unter II 2 b bb; vom 28. Januar 1992 - VI ZR 114/91 - VersR \n\n1992, 604 unter II 1 c, jeweils zu § 3 Nr. 3 Satz 3 PflichtVG). \n\nSeiffert Dr. Schlichting Dr. Kessal-Wulf \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Saarbrücken, Entscheidung vom 05.10.2007 - 12 O 476/05 - \n\nOLG Saarbrücken, Entscheidung vom 28.05.2008 - 5 U 547/07-51 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR_147-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-17/iv-zr-147-08","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126b","ref_norm":"126b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR_147-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR_147-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-17/iv-zr-147-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR_147-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:08:41.998499+00:00"}}