{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR_140-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2009-10-28","aktenzeichen":"IV ZR 140/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG §§ 21, 22; BGB §§ 242 Cd, 123 1. Der anlässlich der Beantwortung von Gesundheitsfragen bei Anbahnung des Ver- sicherungsvertrages arglistig getäuschte Versicherer ist bei einer Anfechtung nach § 123 BGB, § 22 VVG a.F. nicht darauf beschränkt, den abgeschlossenen Versi- cherungsvertrag insoweit bestehen zu lassen, als er ihn auch ohne die Täuschung abgeschlossen hätte. Vielmehr kann er sich insgesamt vom Vertrag lösen, ohne dass es etwa auf eine Kausalität i.S. des § 21 VVG a.F. ankäme (Fortführung von BGHZ 163, 148). 2. Erlangt der Versicherer im Vertrauen auf die Wirksamkeit einer zu weit gefassten und deshalb unwirksamen Schweigepflichtsentbindung (vgl. dazu BVerfG VersR 2006, 1669) Informationen über den Gesundheitszustand des Versicherten, die eine arglistige Täuschung durch die unrichtige Beantwortung von Gesundheitsfra- gen bei der Anbahnung des Versicherungsvertrages aufdecken, führt dies nicht in jedem Fall zur Unverwertbarkeit dieser Erkenntnisse. Vielmehr kann die insoweit gebotene Güterabwägung ergeben, dass der Versicherer weder unter dem Ge- sichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) an der Anfechtung, noch wegen eines prozessualen Verwertungsverbots an der Einführung der ge- wonnenen Erkenntnisse in einen Rechtsstreit gehindert ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 140/08 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n28. Oktober 2009 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n\nVVG §§ 21, 22; BGB §§ 242 Cd, 123 \n\n1. Der anlässlich der Beantwortung von Gesundheitsfragen bei Anbahnung des Ver-\nsicherungsvertrages arglistig getäuschte Versicherer ist bei einer Anfechtung nach \n§ 123 BGB, § 22 VVG a.F. nicht darauf beschränkt, den abgeschlossenen Versi-\ncherungsvertrag insoweit bestehen zu lassen, als er ihn auch ohne die Täuschung \nabgeschlossen hätte. Vielmehr kann er sich insgesamt vom Vertrag lösen, ohne \ndass es etwa auf eine Kausalität i.S. des § 21 VVG a.F. ankäme (Fortführung von \nBGHZ 163, 148). \n\n2. Erlangt der Versicherer im Vertrauen auf die Wirksamkeit einer zu weit gefassten \nund deshalb unwirksamen Schweigepflichtsentbindung (vgl. dazu BVerfG VersR \n2006, 1669) Informationen über den Gesundheitszustand des Versicherten, die \neine arglistige Täuschung durch die unrichtige Beantwortung von Gesundheitsfra-\ngen bei der Anbahnung des Versicherungsvertrages aufdecken, führt dies nicht in \n\njedem Fall zur Unverwertbarkeit dieser Erkenntnisse. Vielmehr kann die insoweit \ngebotene Güterabwägung ergeben, dass der Versicherer weder unter dem Ge-\nsichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) an der Anfechtung, \nnoch wegen eines prozessualen Verwertungsverbots an der Einführung der ge-\nwonnenen Erkenntnisse in einen Rechtsstreit gehindert ist. \n\nBGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 - IV ZR 140/08 - OLG Frankfurt am Main \n LG Frankfurt am Main \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die Richte-\n\nrin Harsdorf-Gebhardt auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober \n\n2009 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Mai 2008 \n\nwird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger begehrt Leistungen aus einer beim Beklagten, einem \n\nVersicherungsverein auf Gegenseitigkeit, abgeschlossenen selbständi-\n\ngen Berufsunfähigkeitsversicherung nebst Erstattung gezahlter Prämien \n\nund vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten sowie die Feststellung des \n\nFortbestands dieses Versicherungsvertrages. \n\nDer Kläger beantragte am 16. Juli 2004 über eine Versicherungs-\n\nmaklerin beim Beklagten den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversi-\n\ncherung. Im Antragsformular, das der für die Maklerin auftretende Zeuge \n\nS. ausfüllte, wurden insbesondere die Fragen nach Krankheiten, \n\nUnfallfolgen oder körperlichen Schäden des Rückens oder Nackens in-\n\nnerhalb der letzten fünf Jahre verneint. Tatsächlich war der Kläger im \n\nDezember 1999, im Juli 2001 und im Mai 2004 jeweils wegen Rücken-\n\nschmerzen, die zumindest mit drei Massageterminen therapiert wurden, \n\nbei seinem Hausarzt in Behandlung gewesen. \n\n3 \n\nIm Februar 2005 beantragte der Kläger unter Beifügung einer ge-\n\nnerellen Schweigepflichtentbindungserklärung, deren genauer \n\nInhalt \n\nnicht feststeht, beim Beklagten Leistungen wegen Berufsunfähigkeit, da \n\ner wegen einer psychischen Erkrankung seine bisherige Tätigkeit als an-\n\ngestellter Musiklehrer dauerhaft nicht mehr ausüben könne. Unter Hin-\n\nweis auf unrichtige Angaben zu den Gesundheitsfragen bei Stellung des \n\nVersicherungsantrages trat der Beklagte im Oktober 2005 vom Vertrag \n\nzurück und focht seine Annahmeerklärung wegen arglistiger Täuschung \n\nan. \n\nDer Kläger behauptet, nach seinem Wissen hätten den genannten \n\nBehandlungen beim Hausarzt lediglich harmlose Muskelverspannungen \n\nzu Grunde gelegen. Gleichwohl habe er diese dem Zeugen S. mit-\n\ngeteilt. Dieser habe jedoch geäußert, wegen der Folgenlosigkeit der Be-\n\nschwerden müsse hierzu nichts angegeben werden. \n\nDer Kläger ist der Ansicht, da er keine gefahrerheblichen und da-\n\nher mitteilungsbedürftigen Umstände verschwiegen habe, sei der Beklag-\n\nte weder zum Rücktritt noch zur Anfechtung berechtigt. Selbst wenn je-\n\ndoch ein Anfechtungsgrund vorgelegen hätte, wäre der Beklagte nach \n\nTreu und Glauben nur zu einer eingeschränkten Anfechtung berechtigt, \n\ndie den Versicherungsvertrag nicht vollständig beseitigt, sondern ledig-\n\nlich zu einem Ausschluss von Wirbelsäulenerkrankungen geführt hätte. \n\nAußerdem habe der Beklagte die vom Hausarzt erlangten Erkenntnisse \n\n4 \n\n5 \n\nohnehin nicht verwerten dürfen, denn die erteilte Schweigepflichtentbin-\n\ndung sei unwirksam, da zu unbestimmt und zu weitgehend. \n\n6 \n\nDer Beklagte behauptet, der Hausarzt habe dem Kläger bei den \n\nBehandlungen seiner Beschwerden jeweils zutreffende Diagnosen (ins-\n\nbesondere HWS/BWS- und LWS-Syndrom) in einer für einen Laien ver-\n\nständlichen Form mitgeteilt. Wegen der Beschwerden sei der Kläger zu-\n\ndem medikamentös und physiotherapeutisch behandelt worden. Die \n\npflichtgemäße Angabe der Rückenbeschwerden bei Antragstellung hätte \n\ndazu geführt, dass der Beklagte den Versicherungsvertrag nur unter \n\nAusschluss von Wirbelsäulenerkrankungen abgeschlossen hätte. \n\n7 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht \n\ndie Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt \n\nder Kläger sein ursprüngliches Begehren weiter. \n\n8 \n\n9 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht hat den Versicherungsvertrag aufgrund \n\nder Anfechtung der Vertragsannahme wegen arglistiger Täuschung \n\n(§ 123 Abs. 1 BGB, § 22 VVG a.F.) als insgesamt nichtig (§ 142 Abs. 1 \n\nBGB) angesehen, weshalb der Beklagte leistungsfrei sei und ihm gleich-\n\nwohl die gezahlten Prämien gebührten (§§ 40 Abs. 1, 9 VVG a.F.). \n\n10 \n\nDie Frage nach Krankheiten oder körperlichen Schäden des Rü-\n\nckens habe der Kläger unzutreffend verneint. Aufgrund der Bekundungen \n\ndes Hausarztes stehe fest, dass bei allen drei Behandlungsterminen Wir-\n\nbelsäulenerkrankungen diagnostiziert und medikamentös sowie physio-\n\ntherapeutisch behandelt worden seien. In allen Fällen sei eine Krank-\n\nschreibung erfolgt. Der Kläger habe seine jeweiligen Beschwerden auch \n\nals gravierende, regelwidrige Zustände empfunden. Bei pflichtgemäßen \n\nAngaben des Klägers hätte der Beklagte den Versicherungsvertrag allen-\n\nfalls unter Ausschluss von Wirbelsäulenerkrankungen abgeschlossen. \n\n11 \n\nDer Kläger habe arglistig gehandelt, da ihm die nicht angegebenen \n\nBehandlungen bekannt gewesen seien und er es zumindest für möglich \n\ngehalten und damit gerechnet habe, dass der Beklagte die nicht offen-\n\nbarten Umstände in seine Risikoprüfung einbeziehen werde und dies zu \n\neiner Einschränkung des Versicherungsschutzes hätte führen können. \n\nDurch die Aussage des Hausarztes stehe fest, dass der Kläger von die-\n\nsem über die Ursachen der Rückenbeschwerden - insbesondere auch \n\nWirbelblockierungen mit Nervenirritation - jeweils unmissverständlich in-\n\nformiert worden sei. Die behaupteten Angaben des Klägers gegenüber \n\ndem Zeugen S. zu Arztbesuchen wegen Muskelverspannungen sei-\n\nen daher schon unzureichend, da irreführende Verkürzungen. Zudem sei \n\naber durch die Beweisaufnahme widerlegt, dass der Kläger den Zeugen \n\nS. wie behauptet informiert habe. \n\n12 \n\nEin Verwertungsverbot bezüglich der durch die Nachfrage des Be-\n\nklagten beim Hausarzt gewonnen Informationen bestehe nicht. Zwar sei \n\ndie im April 2005 erteilte Schweigepflichtentbindungserklärung als un-\n\nwirksam anzusehen. Ihren genauen Inhalt hätten die Parteien nicht vor-\n\ngetragen. Es sei aber davon auszugehen, dass die Schweigepflichtent-\n\nbindung den Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht inzwischen im \n\nBeschluss vom 23. Oktober 2006 (VersR 2006, 1669) aufgestellt habe, \n\nnicht entsprochen habe, denn vor der Entscheidung des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts seien allgemein umfassende Ermächtigungserklärungen \n\nverwendet worden. Dies führe jedoch nicht zu einem Verwertungsverbot. \n\nEntschließe sich ein Arzt nach Prüfung, Informationen preiszugeben, \n\nseien diese grundsätzlich verwertbar. Das Berufungsgericht habe auch \n\nnicht etwa verfahrenswidrig an der Herbeiführung der Aussage mitge-\n\nwirkt. Zudem werde kein heimlicher Grundrechtseingriff perpetuiert, son-\n\ndern der Beklagte habe sich offen Informationen verschafft, an denen er \n\nein berechtigtes Interesse gehabt habe. Die Geltendmachung einer Be-\n\nrufsunfähigkeit wegen einer psychischen Erkrankung habe den Beklag-\n\nten berechtigt, die Krankheitsgeschichte des Klägers umfassend aufzu-\n\nklären, weshalb der Kläger entsprechende Entbindungserklärungen hätte \n\nabgeben müssen. Es komme daher nicht darauf an, ob der Beklagte \n\nauch zu Nachforschungen berechtigt gewesen wäre, die speziell auf die \n\nAufdeckung einer arglistigen Täuschung gezielt hätten. Eine Gesamtab-\n\nwägung ergebe, dass das Verwertungsinteresse des Beklagten das Ge-\n\nheimhaltungsinteresse des Klägers überwiege. \n\n13 \n\n14 \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n1. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Vorliegen einer \n\narglistigen Täuschung durch unrichtige Angaben im Versicherungsantrag \n\nwerden von der Revision als solche nicht mehr angegriffen. Sie wendet \n\nstattdessen ein, der Beklagte sei in seinem Anfechtungsrecht darauf be-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n15 \n\n16 \n\nschränkt, den Versicherungsvertrag nicht insgesamt zu vernichten, son-\n\ndern auf einen Vertrag unter Ausschluss von Erkrankungen der Wirbel-\n\nsäule zu reduzieren. Denn einen solchen Vertrag hätte der Beklagte \n\nauch in Kenntnis der verschwiegenen Umstände abgeschlossen. \n\nDamit kann die Revision keinen Erfolg haben. \n\na) Der zur Anfechtung Berechtigte hat nach § 142 Abs. 1 BGB die \n\nMöglichkeit, entweder am betroffenen Rechtsgeschäft festzuhalten oder \n\ndieses insgesamt und mit Rückwirkung (ex tunc) unwirksam zu machen. \n\nDer Senat hat die Geltung der umfassenden Nichtigkeitsfolge der An-\n\nfechtung für das Versicherungsrecht im Senatsurteil vom 1. Juni 2005 \n\n(BGHZ 163, 148) ausdrücklich bestätigt und dabei insbesondere den \n\nUmstand berücksichtigt, dass dem Versicherer trotz der anfänglichen \n\nUnwirksamkeit gemäß § 40 Abs. 1 VVG a.F. die vereinbarten Prämien \n\nverbleiben. Weder muss sich der arglistig Getäuschte danach auf eine \n\nzeitliche Beschränkung der Nichtigkeitsfolge verweisen lassen, noch \n\nmuss er sich grundsätzlich eine inhaltliche Beschränkung entgegenhal-\n\nten lassen. Das Recht zur Arglistanfechtung eröffnet die Möglichkeit, sich \n\nvon einer durch Täuschung beeinflussten Willenserklärung vollständig zu \n\nlösen. Der Erklärende wird auch nicht an einer hypothetischen Erklärung \n\nfestgehalten, die er bei Kenntnis der wahren Sachlage abgegeben hätte. \n\nFür die von der Revision eingeforderte Kausalitätserwägung ist insoweit \n\nkein Raum. \n\n17 \n\nZwar mag es Fallgestaltungen geben, in denen der Anfechtungsbe-\n\nrechtigte auch einen Mittelweg beschreiten und lediglich einzelne, inhalt-\n\nlich abgrenzbare Teile des Rechtsgeschäfts vernichten kann (vgl. BAG \n\nNJW 1970, 1941). Mit einer solchen Möglichkeit des Anfechtungsberech-\n\ntigten korrespondiert jedoch grundsätzlich keine Pflicht, hiervon auch \n\nGebrauch zu machen. \n\n18 \n\nb) Der Streitfall gibt keinen Anlass, von diesem Grundsatz abzu-\n\nweichen. Die von der Revision geforderte Beschränkung der Anfech-\n\ntungswirkung würde das vom arglistig täuschenden Antragsteller zu tra-\n\ngende Aufdeckungsrisiko sachwidrig auf den Versicherer verlagern. Die-\n\nser bliebe im Falle der Nichtaufdeckung der Falschangaben durch einen \n\nVertrag verpflichtet, den er ohne die Täuschung nicht mit diesem Inhalt \n\nabgeschlossen hätte. Demgegenüber bliebe dem Täuschenden selbst im \n\nFalle der Aufdeckung seines arglistigen Verhaltens immer noch ein Ver-\n\ntrag erhalten, zu dessen Abschluss der Versicherer nur bei ordnungsge-\n\nmäßen Angaben bereit gewesen wäre. Die Versuchung eines Antragstel-\n\nlers, Vorerkrankungen zu verschweigen, würde hierdurch in nicht hin-\n\nnehmbarer Weise gesteigert (vgl. dazu BGHZ 163, 148, 153). \n\n19 \n\n2. Auch soweit die Revision geltend macht, mangels wirksamer \n\nSchweigepflichtentbindungserklärung (vgl. BVerfG aaO) sei der Beklagte \n\nan der Verwertung der durch die Befragung des Hausarztes erlangten In-\n\nformationen gehindert gewesen, kann sie damit nicht durchdringen. Zwar \n\nist - nachdem das Berufungsgericht zum Inhalt der vom Kläger abgege-\n\nbenen Erklärung keine näheren Feststellungen getroffen hat - davon aus-\n\nzugehen, dass eine wirksame Entbindung des Hausarztes von der \n\nSchweigepflicht und eine wirksame Ermächtigung des Beklagten, bei \n\ndiesem selbständig Informationen über den Gesundheitszustand des Klä-\n\ngers einzuholen, nicht vorgelegen haben. Dies führt jedoch weder dazu, \n\ndass der Beklagte materiell-rechtlich daran gehindert wäre, seine Arg-\n\nlistanfechtung auf die erlangten Informationen zu stützen, noch dazu, \n\ndass die Angaben, die der Hausarzt vor dem Berufungsgericht als Zeuge \n\ngemacht hat, prozessual nicht verwertbar wären. \n\n20 \n\na) Dabei kann dahinstehen, ob - wofür einiges spricht - die Erhe-\n\nbung der Gesundheitsdaten durch den Beklagten wegen des Fehlens ei-\n\nner wirksamen Einwilligung des Klägers als rechtswidrig anzusehen ist. \n\nDenn selbst in diesem Falle wäre der Beklagte hier nicht nach den \n\nGrundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) daran gehindert, sich \n\nim Rahmen der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung auf die mittels \n\nder zu weit gefassten Schweigepflichtentbindung gewonnenen Erkennt-\n\nnisse über verschwiegene Vorerkrankungen zu berufen. Die Anfechtung \n\nwäre auch dann keine unzulässige Rechtsausübung. \n\n21 \n\nNicht jedes rechts- oder pflichtwidrige Verhalten führt stets oder \n\nauch nur regelmäßig zur Unzulässigkeit der Ausübung der hierdurch er-\n\nlangten Rechtsstellung. Treuwidriges Verhalten eines Vertragspartners \n\nkann zwar dazu führen, dass ihm die Ausübung eines ihm zustehenden \n\nRechts zu versagen ist, wenn er sich dieses Recht gerade durch das \n\ntreuwidrige Verhalten verschafft hat (vgl. BGHZ 57, 108, 111). Entspre-\n\nchendes gilt, wenn das treuwidrige Verhalten darauf gerichtet war, die \n\ntatsächlichen Voraussetzungen der Rechtsausübung zu schaffen, etwa \n\ndie zur Ausübung eines Rücktritts- oder Anfechtungsrechts erforderliche \n\nTatsachenkenntnis zu erlangen. Lässt sich - wie hier - ein solches zielge-\n\nrichtet treuwidriges Verhalten nicht feststellen, so muss durch eine um-\n\nfassende Abwägung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls ent-\n\nschieden werden, ob und inwieweit einem Beteiligten die Ausübung einer \n\nRechtsposition nach Treu und Glauben verwehrt sein soll (vgl. BGHZ 68, \n\n299, 304; 55, 274, 279 f.; Looschelders/Olzen in Staudinger, BGB [2005] \n\n§ 242 Rdn. 220, 251). Dies muss umso mehr gelten, wenn beiden Seiten \n\nein Rechtsverstoß zur Last fällt. \n\n22 \n\nDie danach im Streitfall gebotene Abwägung der Parteiinteressen \n\nund sonstigen Fallumstände ergibt, dass das Interesse des Klägers, den \n\nBeklagten an der Verwendung der rechtswidrig erhobenen Gesundheits-\n\ndaten zu seinem Nachteil zu hindern, hinter dem Interesse des Beklagten \n\nzurückstehen muss, sich von dem nur mittels arglistiger Täuschung zu-\n\nstande gekommen Vertrag zu lösen. \n\n23 \n\naa) Das Interesse des Klägers an der Geheimhaltung seiner Ge-\n\nsundheitsdaten und Kontrolle des Umgangs damit ist ein Schutzgut von \n\nhohem Rang, das verfassungsrechtlich durch das Recht auf informatio-\n\nnelle Selbstbestimmung (Art. 1, 2 GG; vgl. z.B. BVerfGE 84, 192, 194 f. \n\nm.w.N.) gewährleistet und auf der Ebene des einfachen Rechts insbe-\n\nsondere durch §§ 3 Abs. 9, 4 Abs. 1, 28 Abs. 6 BDSG sowie durch den \n\nneu geschaffenen - im Streitfall jedoch noch nicht anwendbaren - § 213 \n\nVVG geschützt ist. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass eine Ver-\n\nwendung von Gesundheitsdaten nach den genannten Vorschriften \n\ngrundsätzlich nur mit Einwilligung des Betroffenen und im Übrigen nur in \n\neng begrenzten Ausnahmefällen zulässig ist. Demzufolge ist auch das \n\nInteresse des Klägers, Informationen über ihn betreffende Erkrankungen \n\n- aktuelle wie vergangene - geheim zu halten und den Umgang damit zu \n\nkontrollieren, grundsätzlich hoch einzustufen. \n\n24 \n\nDas Recht auf informationelle Selbstbestimmung, insbesondere \n\nder Schutz von Gesundheitsdaten, gilt auch im Rahmen von Versiche-\n\nrungsverträgen. Der Schutzumfang wird im Verhältnis der Vertragspart-\n\nner einer Berufsunfähigkeitsversicherung jedoch dadurch modifiziert, \n\ndass es dem Versicherungsnehmer von Gesetzes wegen obliegt, dem \n\nVersicherer relevante Informationen über seinen Gesundheitszustand \n\nsowohl vor Vertragsschluss (§ 16 VVG a.F.) als auch im Leistungsfall \n\n(§ 34 VVG a.F.) zugänglich zu machen, soweit dies zur Einschätzung \n\ndes Risikos bzw. zur Prüfung der Leistungspflicht des Versicherers er-\n\nforderlich ist. Das trägt dem legitimen Interesse des Versicherers an der \n\nKenntnis und der Verwendung dieser Informationen Rechnung. Verstößt \n\nder Versicherungsnehmer gegen die Informationsobliegenheiten, kann \n\nder Versicherer daran vertragsrechtliche Sanktionen bis hin zur Leis-\n\ntungsfreiheit knüpfen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 VVG a.F.) bzw. sich sogar vom \n\nVertrag insgesamt lösen (§§ 17, 22 VVG a.F.). Das Recht missbilligt es \n\nzwar, wenn der Versicherer sich die Gesundheitsdaten ohne wirksame \n\nEinwilligung des Versicherungsnehmers selbst verschafft und schützt \n\nhierdurch dessen Dispositionsbefugnis über die ihn betreffenden Ge-\n\nsundheitsdaten. Die Kenntnis des Versicherers von diesen Daten und \n\nderen Verwendung werden als solche dagegen nicht beanstandet, son-\n\ndern als für die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung letztlich unver-\n\nzichtbar anerkannt. Ein gesetzlich anerkanntes Interesse des Versiche-\n\nrungsnehmers, seine relevanten Gesundheitsdaten geheim zu halten und \n\ntrotzdem in den Genuss von Versicherungsleistungen aus einer Berufs-\n\nunfähigkeitsversicherung zu kommen, besteht demgegenüber nicht. \n\n25 \n\nIm Streitfall hat der Kläger bei Vertragschluss Informationen zu \n\nVorerkrankungen wenigstens bedingt vorsätzlich verschwiegen, um sich \n\nauf diese Weise einen Versicherungsschutz zu erschleichen, der ohne \n\ndie Täuschung in dieser Form für ihn nicht zu erlangen gewesen wäre. \n\nMit diesem Verhalten hat er sich seinerseits bewusst gegen die Rechts-\n\nordnung gestellt. Sein Bestreben, den Beklagten an der Verwendung \n\neben dieser Informationen nur deshalb zu hindern, weil der Beklagte sei-\n\nne Kenntnisse gestützt auf eine zu weit gefasste Schweigepflichtentbin-\n\ndung erworben hat, verdient daher im konkreten Fall - trotz des abstrakt \n\nbetrachtet hohen Schutzguts - nur in begrenztem Maße Schutz. \n\n26 \n\nbb) Auf der anderen Seite der Abwägung steht das legitime Inte-\n\nresse des Versicherers an der Aufdeckung von Falschangaben und der \n\nVerhinderung der ungerechtfertigten Inanspruchnahme von - insbeson-\n\ndere wiederkehrenden - Versicherungsleistungen (vgl. BGHZ 163, 148, \n\n153 f.; BVerfG VersR 2006, 1669, 1672). \n\n27 \n\nFür die Berufsunfähigkeitversicherung bedeutet dies konkret, dass \n\nder Versicherer in der Lage sein muss, die ihm nach §§ 16, 34 VVG a.F. \n\nzustehenden Informationen zum Gesundheitszustand des Versicherten \n\neinzuholen und zu überprüfen. Dies betrifft sowohl den Gesundheitszu-\n\nstand im Zeitpunkt der Geltendmachung von Leistungen, als auch den \n\nGesundheitszustand bei Anbahnung des Versicherungsvertrages. Des-\n\nhalb hatte auch im Streitfall der Beklagte ein schützenswertes Interesse, \n\nim Rahmen der Prüfung des - noch im Lauf des ersten Versicherungsjah-\n\nres gestellten Leistungsantrags - die Krankheitsvorgeschichte des Klä-\n\ngers umfassend aufzuklären und hierzu auch die Angaben des Klägers \n\ndurch Nachfrage bei Dritten zu überprüfen. \n\n28 \n\nWenngleich hier wegen einer möglicherweise zu weit gefassten \n\nSchweigepflichtentbindungserklärung und mithin des Fehlens einer wirk-\n\nsamen Einwilligung durch den Versicherungsnehmer objektiv von der \n\nRechtswidrigkeit der Erhebung der Daten beim Hausarzt ausgegangen \n\nwerden muss, so fällt dennoch zugunsten des Beklagten ins Gewicht, \n\ndass er dabei entsprechend einer langjährigen, bis zur Entscheidung des \n\nBundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 2006 (VersR 2006, 1669) \n\nauch vom Senat gebilligten Praxis verfahren ist. Er hat sich die Gesund-\n\nheitsdaten des Klägers mithin nicht etwa heimlich und im Bewusstsein \n\nder rechtlichen Unzulässigkeit seiner Vorgehensweise verschafft, son-\n\ndern offen und im Vertrauen auf die Wirksamkeit der erteilten Einwilli-\n\ngungserklärung beim Hausarzt angefragt. Aus diesen Gründen kann dem \n\nBeklagten auch nicht der Vorwurf gemacht werden, den Hausarzt zum \n\nBruch seiner Schweigepflicht verleitet zu haben. \n\n29 \n\nEs tritt hinzu, dass der Beklagte, wäre ihm die Entscheidung des \n\nBundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 2006 (aaO) bereits bekannt \n\ngewesen, dieselben Informationen zum Gesundheitszustand des Klägers \n\nmittels gezielter Einzelermächtigungen oder aufgrund einer über den \n\nKläger laufenden Informationsübermittlung hätte verlangen können (vgl. \n\ndazu BVerfG aaO Tz. 54 ff.). Der Kläger hätte es dann lediglich in der \n\nHand gehabt, entweder seinen Hausarzt zur Auskunft zu ermächtigen \n\nund die entsprechenden Informationen an den Beklagten weiterzuleiten \n\noder aber im Interesse der Vertraulichkeit seiner Gesundheitsdaten von \n\neiner Freigabe abzusehen und damit zugleich im Ergebnis auf den erho-\n\nbenen Leistungsanspruch zu verzichten (BVerfG aaO). Das zeigt, dass \n\nzwar die Informationsgewinnung durch den Beklagten an behebbaren \n\nVerfahrensmängeln litt, seine materielle Berechtigung, die Gesundheits-\n\ndaten des Klägers für seine Leistungsprüfung zu verlangen, jedoch au-\n\nßer Frage steht. \n\n30 \n\ncc) Wägt man diese Umstände gegeneinander ab, so setzt sich \n\ndas Interesse des Versicherers an der Verwertung der beim Hausarzt er-\n\nhobenen Daten durch. Der Rechtsverstoß des Beklagten bei der Erhe-\n\nbung der Daten erweist sich angesichts des vorangegangenen Rechts-\n\nverstoßes des Klägers als nicht von einem solchen Gewicht, dass ihm \n\ndeswegen die Arglistanfechtung verwehrt wäre. \n\n31 \n\nb) Auch prozessual war weder der Beklagte daran gehindert, die \n\nInformationen zu den Vorerkrankungen des Klägers unter Berufung auf \n\ndas Zeugnis des Hausarztes in das Verfahren einzuführen, noch war es \n\ndem Berufungsgericht verwehrt, den Hausarzt als Zeugen zu vernehmen \n\nund seine Angaben zu verwerten. \n\n32 \n\nAus denselben Erwägungen, die zum Ausschluss eines materiellen \n\nVerwertungsverbots geführt haben, besteht kein Anlass, dem Beklagten \n\nim Prozess die Berufung auf die gewonnenen Erkenntnisse zu verwehren \n\noder für das Gericht ein Verwertungsverbot zu begründen (vgl. dazu \n\nOLG Saarbrücken, Urteil vom 9. September 2009 - 5 U 510/08-93). Et-\n\nwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Urteilen des XII. Zivilsenats \n\ndes Bundesgerichtshofs (BGHZ 162, 1; 166, 283; BGH, Urteil vom 12. \n\nJanuar 2005 - XII ZR 60/03 - FamRZ 2005, 342), wonach heimlich ein-\n\ngeholte Abstammungsgutachten \n\nim Vaterschaftsanfechtungsverfahren \n\n\"auch als Parteivortrag ungeeignet [seien], die Schlüssigkeit einer Vater-\n\nschaftsanfechtungsklage herbeizuführen\" (BGHZ 166, 283 Tz. 10). Der \n\nhier zu entscheidende Fall unterscheidet sich von den vom XII. Zivilsenat \n\nentschiedenen Fällen bereits dadurch, dass die geschützten Daten nicht \n\nheimlich, sondern offen und im Vertrauen auf die Wirksamkeit der erteil-\n\nten Einwilligung erhoben wurden. Darüber hinaus hat der Parteivortrag \n\nim Vaterschaftsanfechtungsverfahren eine besondere verfahrensrechtli-\n\nche Bedeutung. Um das vom Untersuchungsgrundsatz geprägte Vater-\n\nschaftsanfechtungsverfahren in Gang zu bringen, muss der Kläger ledig-\n\nlich Umstände vortragen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, \n\nZweifel an der Abstammung des Kindes von dem als Vater geltenden \n\nKläger zu wecken und die Möglichkeit der Abstammung des Kindes von \n\neinem anderen Mann als nicht ganz fern liegend erscheinen zu lassen \n\n(BGHZ 162, 1, 3). Die Beweiserhebung erfolgt sodann von Amts wegen. \n\nDiese Besonderheit rechtfertigt es, das Verwertungsverbot dort bereits \n\nauf den Parteivortrag zu beziehen. Dem durch den Beibringungsgrund-\n\nsatz und die Parteienmaxime geprägten regulären Zivilverfahren ist ein \n\nbereits am Vortrag ansetzendes Verwertungsverbot dagegen fremd. \n\n33 \n\nDie Verwertbarkeit der Aussage des Hausarztes ergibt sich bereits \n\ndaraus, dass auch der Kläger selbst diesen zum betreffenden Beweis-\n\nthema als Zeugen benannt und ihn insoweit konkludent von der Schwei-\n\ngepflicht entbunden hat (vgl. Greger in Zöller, ZPO 27. Aufl. § 385 \n\nRdn. 11). \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Harsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.12.2006 - 2/8 O 259/06 - \nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.05.2008 - 7 U 22/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR_140-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-28/iv-zr-140-08","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":2},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR_140-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR_140-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-28/iv-zr-140-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR_140-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:01:49.342460+00:00"}}