{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR_138-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2009-10-28","aktenzeichen":"IV ZR 138/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 138/08 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n28. Oktober 2009 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die \n\nRichterin Harsdorf-Gebhardt auf die mündliche Verhandlung vom \n\n28. Oktober 2009 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Mai 2008 \n\nwird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin begehrt Rentenleistungen aus einer bei dem Beklag-\n\nten abgeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. \n\nDie Klägerin beantragte am 7. Februar 2001 bei dem Beklagten \n\nden Abschluss einer Risikolebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-\n\nZusatzversicherung. Im Antragsformular verneinte die Klägerin insbe-\n\nsondere Fragen nach Krankheiten, Unfallfolgen, körperlichen Schäden, \n\nGesundheitsstörungen oder Beschwerden der Wirbelsäule, der Gelenke \n\noder der Haut sowie nach Untersuchungen, Beratungen oder Behandlun-\n\ngen durch Ärzte, Heilpraktiker oder Psychologen innerhalb der letzten \n\nfünf Jahre. Ebenso verneinte sie die Fragen nach der regelmäßigen Ein-\n\nnahme von Medikamenten innerhalb der letzten 15 Jahre sowie nach \n\nBehinderungen. Zu den Fragen nach Krankheiten der Harnwege inner-\n\nhalb der letzten fünf Jahre und Operationen innerhalb der letzten 15 Jah-\n\nre gab die Klägerin lediglich eine Nephrektomie rechtsseitig infolge einer \n\nSchrumpfniere im Jahr 1991 und eine Resturetherentnahme im Jahr \n\n1996 an. Tatsächlich war die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum mehr-\n\nfach in ärztlicher Behandlung, insbesondere wegen rezidivierender Harn-\n\nwegsinfekte, die mit medikamentöser Dauertherapie behandelt wurden, \n\nBeschwerden des Verdauungsapparats, allergischer Beschwerden, eines \n\nbei einem Verkehrsunfall erlittenen BWS-Syndroms sowie einer Bandrup-\n\ntur im Sprunggelenk. \n\n3 \n\nIm Oktober 2004 beantragte die Klägerin unter Beifügung einer \n\ngenerellen Schweigepflichtentbindungserklärung Leistungen wegen Be-\n\nrufsunfähigkeit, da sie wegen eines Fibromyalgiesyndroms ihre zuletzt \n\nausgeübte Tätigkeit als kaufmännische Sachbearbeiterin im Servicecen-\n\nter eines Energieversorgers dauerhaft nicht mehr ausüben könne. Unter \n\nHinweis auf unrichtige Angaben zu den Gesundheitsfragen bei Stellung \n\ndes Versicherungsantrags trat der Beklagte im Juni 2005 vom Vertrag \n\nzurück und focht diesen wegen arglistiger Täuschung an. \n\n4 \n\nDie Klägerin behauptet, bei den unterbliebenen Angaben handele \n\nes sich um Bagatellen bzw. um folgenlos ausgeheilte Vorgänge. Sie ha-\n\nbe angenommen, der Beklagte werde sich insoweit über den angegebe-\n\nnen Hausarzt über ihren Gesundheitszustand informieren. Zudem ist die \n\nKlägerin der Ansicht, wegen der Unwirksamkeit der erteilten Schweige-\n\npflichtentbindung habe der Beklagte die von den behandelnden Ärzten \n\nerlangten Erkenntnisse nicht verwerten dürfen. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht \n\ndie Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die \n\nKlägerin ihr Begehren insgesamt weiter. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht hat den Versicherungsvertrag aufgrund \n\nder Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB, § 22 \n\nVVG a.F.) als insgesamt nichtig (§ 142 Abs. 1 BGB) angesehen, weshalb \n\nder Beklagte leistungsfrei sei. \n\nDie im Antrag gestellten Gesundheitsfragen habe die Klägerin un-\n\nstreitig in verschiedener Hinsicht unzutreffend verneint. Bei pflichtgemä-\n\nßen Angaben hätte der Beklagte den Versicherungsvertrag nicht in die-\n\nser Form, sondern nur mit Ausschlussklauseln wenigstens hinsichtlich \n\nder Rückenbeschwerden, der Harnwegsinfekte und der Gelenkbeschwer-\n\nden abgeschlossen. \n\n9 \n\nDie Klägerin habe arglistig gehandelt, da ihr die nicht angegebe-\n\nnen Behandlungen bekannt gewesen seien und sie es zumindest für \n\nmöglich gehalten und damit gerechnet habe, dass der Beklagte die nicht \n\noffenbarten Umstände in die Risikoprüfung einbeziehen würde und dies \n\nzu einer Einschränkung des Versicherungsschutzes habe führen können. \n\nDie Häufigkeit, Dauer und Intensität der verschwiegenen Krankheiten, \n\nBeschwerden und Behandlungen ließen keine andere vernünftige Erklä-\n\nrung zu, als dass die Klägerin in dem Bewusstsein gehandelt habe, sie \n\nwerde bei einer pflichtgemäßen Angabe die Abschlussbereitschaft des \n\nBeklagten gefährden. Unglaubhaft sei die Angabe der Klägerin, sie habe \n\ndarauf vertraut, der Beklagte werde die fehlenden Angaben beim ange-\n\ngebenen Hausarzt einholen, zumal die Beklagte auch bei weiteren Ärz-\n\nten in Behandlung gewesen sei. \n\n10 \n\nEin Verwertungsverbot in Bezug auf die durch Nachfrage bei den \n\nbehandelnden Ärzten gewonnenen Informationen bestehe nicht. Zwar sei \n\ndie Schweigepflichtentbindungserklärung unwirksam, dies ziehe jedoch \n\nkein Verwertungsverbot nach sich. Weder sehe die Zivilprozessordnung \n\nein Verwertungsverbot vor, noch ergebe sich ein solches aus verfas-\n\nsungsrechtlichen Gründen. Der Beklagte sei nicht heimlich, sondern un-\n\nter Offenlegung seiner Ermächtigungsgrundlage vorgegangen, und sei \n\nzudem nach dem Versicherungsvertrag für die Prüfung seiner Leistungs-\n\npflicht zur umfassenden Aufklärung der Krankheitsgeschichte der Kläge-\n\nrin berechtigt gewesen. Die erforderliche Abwägung zwischen dem ge-\n\ngen eine Verwertung streitenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht der \n\nKlägerin einerseits und dem für die Verwertung sprechenden rechtlich \n\ngeschützten Interesse des Versicherers andererseits müsse daher hier \n\nzu Gunsten des Beklagten ausfallen. \n\n11 \n\n12 \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. \n\nDie Revision macht ohne Erfolg geltend, mangels wirksamer \n\nSchweigepflichtentbindungserklärung sei der Beklagte an der Verwer-\n\ntung der durch die Befragung der behandelnden Ärzte erlangten Informa-\n\ntionen gehindert gewesen und es bestehe insoweit ein Verwertungsver-\n\nbot. Zwar ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, dass die er-\n\nteilte umfassende Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht und die \n\nErmächtigung des Beklagten, bei diesen selbständig Informationen über \n\nden Gesundheitszustand der Klägerin einzuholen, unwirksam war (vgl. \n\nBVerfG VersR 2006, 1669). Dies führt jedoch nicht dazu, dass der Be-\n\nklagte daran gehindert wäre, seine Arglistanfechtung materiell-rechtlich \n\nauf die erlangten Informationen zu stützen und sich im Prozess darauf zu \n\nberufen. Dabei kann dahinstehen, ob - wofür einiges spricht - die Erhe-\n\nbung der Gesundheitsdaten durch den Beklagten wegen des Fehlens ei-\n\nner wirksamen Einwilligung der Klägerin als rechtswidrig anzusehen ist. \n\nDenn selbst in diesem Falle wäre der Beklagte hier nicht nach den \n\nGrundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) daran gehindert, sich \n\nim Rahmen der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung auf die mittels \n\nder zu weit gefassten Schweigepflichtentbindung gewonnenen Erkennt-\n\nnisse über verschwiegene Vorerkrankungen zu berufen. Die Anfechtung \n\nwäre auch dann keine unzulässige Rechtsausübung. \n\n13 \n\nNicht jedes rechts- oder pflichtwidrige Verhalten führt stets oder \n\nauch nur regelmäßig zur Unzulässigkeit der Ausübung der hierdurch er-\n\nlangten Rechtsstellung. Treuwidriges Verhalten eines Vertragspartners \n\nkann zwar dazu führen, ihm die Ausübung eines ihm zustehenden \n\nRechts zu versagen ist, wenn er sich dieses Recht gerade durch das \n\ntreuwidrige Verhalten verschafft hat (vgl. BGHZ 57, 108, 111). Entspre-\n\nchendes gilt, wenn das treuwidrige Verhalten darauf gerichtet war, die \n\ntatsächlichen Voraussetzungen der Rechtsausübung zu schaffen, etwa \n\ndie zur Ausübung eines Rücktritts- oder Anfechtungsrechts erforderliche \n\nTatsachenkenntnis zu erlangen. Lässt sich - wie hier - ein solches zielge-\n\nrichtet treuwidriges Verhalten nicht feststellen, so muss durch eine um-\n\nfassende Abwägung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls ent-\n\nschieden werden, ob und inwieweit einem Beteiligten die Ausübung einer \n\nRechtsposition nach Treu und Glauben verwehrt sein soll (vgl. BGHZ 68, \n\n299, 304; 55, 274, 279 f.; Looschelders/Olzen in Staudinger, BGB [2005] \n\n§ 242 Rdn. 220, 251). Dies muss umso mehr gelten, wenn beiden Seiten \n\nein Rechtsverstoß zur Last fällt. \n\n14 \n\nDie danach im Streitfall gebotene Abwägung der Parteiinteressen \n\nund sonstigen Fallumstände ergibt, dass das Interesse der Klägerin, den \n\nBeklagten an der Verwendung der rechtswidrig erhobenen Gesundheits-\n\ndaten zu ihrem Nachteil zu hindern, hinter dem Interesse des Beklagten \n\nzurückstehen muss, sich von dem nur mittels arglistiger Täuschung zu-\n\nstande gekommen Vertrag zu lösen. \n\n15 \n\nIm Senatsurteil vom heutigen Tage im Verfahren IV ZR 140/08 (zur \n\nVeröffentlichung bestimmt) hatte der Senat in einer vergleichbaren Fall-\n\ngestaltung das Geheimhaltungsinteresse des arglistig täuschenden Ver-\n\nsicherungsnehmers an seinen Gesundheitsdaten gegenüber dem Inte-\n\nresse des getäuschten Berufsunfähigkeitsversicherers an der Verwen-\n\ndung von Gesundheitsdaten, die dieser im Vertrauen auf eine wegen ih-\n\nrer Reichweite unwirksame Einwilligungserklärung erhoben hatte, abzu-\n\nwägen. Die dortige Abwägung hat ergeben, dass das Geheimhaltungsin-\n\nteresse des arglistig Täuschenden in solchen Fällen zurücktreten muss. \n\nZu den Einzelheiten wird auf das genannte Senatsurteil verwiesen. Auch \n\nim Streitfall kann die gebotene Abwägung zu keinem anderen Ergebnis \n\nführen. Auch hier erweist sich der Rechtsverstoß des Beklagten bei der \n\nErhebung der Daten angesichts des vorangegangenen Rechtsverstoßes \n\nder Klägerin als nicht von einem solchen Gewicht, dass ihm deswegen \n\ndie Arglistanfechtung verwehrt wäre. \n\n16 \n\nAus denselben Erwägungen besteht kein Anlass, dem Beklagten \n\nim Prozess die Berufung auf die gewonnenen Erkenntnisse zu verwehren \n\noder für das Gericht ein Verwertungsverbot zu begründen (vgl. dazu \n\nOLG Saarbrücken, Urteil vom 9. September 2009 - 5 U 510/08-93). Et-\n\nwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Urteilen des XII. Zivilsenats \n\ndes Bundesgerichtshofs (BGHZ 162, 1; 166, 283; BGH, Urteil vom 12. \n\nJanuar 2005 - XII ZR 60/03 - FamRZ 2005, 342), wonach heimlich ein-\n\ngeholte Abstammungsgutachten \n\nim Vaterschaftsanfechtungsverfahren \n\n\"auch als Parteivortrag ungeeignet [seien], die Schlüssigkeit einer Vater-\n\nschaftsanfechtungsklage herbeizuführen\" (BGHZ 166, 283 Tz. 10). Der \n\nhier zu entscheidende Fall unterscheidet sich von den vom XII. Zivilsenat \n\nentschiedenen Fällen bereits dadurch, dass die geschützten Daten nicht \n\nheimlich, sondern offen und im Vertrauen auf die Wirksamkeit der erteil-\n\nten Einwilligung erhoben wurden. Darüber hinaus hat der Parteivortrag \n\nim Vaterschaftsanfechtungsverfahren eine besondere verfahrensrechtli-\n\nche Bedeutung. Um das vom Untersuchungsgrundsatz geprägte Vater-\n\nschaftsanfechtungsverfahren in Gang zu bringen, muss der Kläger ledig-\n\nlich Umstände vortragen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, \n\nZweifel an der Abstammung des Kindes von dem als Vater geltenden \n\nKläger zu wecken und die Möglichkeit der Abstammung des Kindes von \n\neinem anderen Mann als nicht ganz fern liegend erscheinen zu lassen \n\n(BGHZ 162, 1, 3). Die Beweiserhebung erfolgt sodann von Amts wegen. \n\nDiese Besonderheit rechtfertigt es, das Verwertungsverbot dort bereits \n\nauf den Parteivortrag zu beziehen. Dem durch den Beibringungsgrund-\n\nsatz und die Parteienmaxime geprägten regulären Zivilverfahren ist ein \n\nbereits am Vortrag ansetzendes Verwertungsverbot dagegen fremd. \n\nTerno Dr. Schlichting Wendt \n\n Felsch Harsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.12.2006 - 2/5 O 577/05 - \nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.05.2008 - 7 U 18/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR_138-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-28/iv-zr-138-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR_138-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR_138-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-28/iv-zr-138-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR_138-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:01:46.596785+00:00"}}