{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR_134-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2009-11-18","aktenzeichen":"IV ZR 134/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 134/08 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n18. November 2009 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin-\n\nnen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 18. November 2009 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil \n\ndes 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 2008 aufgehoben \n\nund das Urteil des Landgerichts Darmstadt - 13. Zivil-\n\nkammer - vom 4. Mai 2006 geändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger begehrt die Feststellung, dass sein bei der Beklagten \n\nbestehender Vertrag über eine Kapitallebensversicherung mit einge-\n\nschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht durch Kündi-\n\ngung beendet worden sei. \n\nDer Versicherungsvertrag war 1993 mit der Rechtsvorgängerin der \n\nBeklagten geschlossen worden. Der Kläger, der eine Tankstelle betrieb, \n\ntrat seine gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche auf den \n\nRückkaufswert zuzüglich Überschussanteile sowie auf die Lebensversi-\n\ncherungssumme durch schriftliche Erklärung vom 5. Februar 2003 an die \n\nihn beliefernde Mineralölgesellschaft ab. Diese Erklärung wurde vom \n\nKläger der Beklagten übersandt. Die Rechtsnachfolgerin der Zessionarin \n\nkündigte die Lebensversicherung wegen Zahlungsrückständen des Klä-\n\ngers durch Schreiben vom 5. Juli 2004, in dem auf die Abtretung Bezug \n\ngenommen wurde; zugleich wurde der Original-Ersatzversicherungs-\n\nschein vorgelegt. Die Beklagte löste den Versicherungsvertrag auf und \n\nzahlte den Rückkaufswert an die Anspruchstellerin aus. \n\n3 \n\nDer Kläger meint, die Abtretung sei unwirksam. Die Vorinstanzen \n\nhaben seiner Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte \n\nihren Antrag weiter, die Klage abzuweisen. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. Die Klage ist nicht begründet. \n\nI. Das Berufungsgericht (r+s 2008, 386) ist der Auffassung, die \n\nKündigung durch die Zessionarin habe nicht zu einer Beendigung des \n\nVersicherungsvertrags geführt, weil die Abtretungserklärung des Klägers \n\nvom 5. Februar 2003 wegen des gesetzlichen Abtretungsausschlusses \n\naus den §§ 400 BGB, 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO keine Rechte der Zessiona-\n\nrin an dem Versicherungsvertrag, insbesondere nicht das Recht zur Kün-\n\ndigung, begründet habe. Ob Ansprüche aus einer Lebensversicherung, \n\ndie mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung verbunden sei, ei-\n\nnem Abtretungsverbot unterlägen, sei in der Rechtsprechung umstritten. \n\nTeilweise werde die Abtretung stets für unwirksam gehalten, teilweise \n\nwerde dies für die Lebensversicherung verneint, wenn die verbundenen \n\nVerträge gemäß § 139 BGB selbstständig betrachtet werden könnten. \n\nZutreffend sei es - so OLG Hamm (ZInsO 2006, 878) -, nicht nur die Un-\n\nwirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen aus der Berufsunfähigkeits-\n\nZusatzversicherung, sondern auch der Abtretung des Rechts zur Kündi-\n\ngung der Lebensversicherung anzunehmen. Der gesetzliche Pfändungs-\n\nschutz sei für die Grundsicherung des Versicherungsnehmers von exis-\n\ntentieller Bedeutung; er unterliege daher nicht der freien Disposition der \n\nBeteiligten. Zwar erfasse dieser hier nur die Rechte aus der Berufsunfä-\n\nhigkeits-Zusatzversicherung. Der Versicherungsvertrag, den der Kläger \n\nabgeschlossen habe, sei aber nicht teilbar; das Recht zur Kündigung der \n\nverbundenen Lebensversicherung könne nicht isoliert übertragen und \n\nausgeübt werden. Andernfalls \n\nentfiele \n\ndie Berufsunfähigkeits-\n\nZusatzversicherung mit der Folge, dass der nicht gesetzlich versicherte, \n\nselbständige Kläger seine Existenzsicherung gegen gesundheitliche Er-\n\nwerbsbeeinträchtigungen einbüßen würde. \n\n6 \n\n7 \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nDie Abtretung der Ansprüche und die Übertragung der Rechte aus \n\ndem Lebensversicherungsvertrag durch den Kläger vom 5. Februar 2003 \n\nan die \n\nihn beliefernde Mineralölgesellschaft sind wirksam. Deren \n\nRechtsnachfolgerin ist in diese Rechtsstellung eingetreten und konnte \n\nden Lebensversicherungsvertrag daher wirksam kündigen. Der Antrag \n\ndes Klägers, das Fortbestehen des Versicherungsvertrages festzustellen, \n\nist mithin unbegründet. \n\n8 \n\n1. Die Abtretungsvereinbarung des Klägers mit der ihn beliefern-\n\nden Mineralölgesellschaft bestimmt unter anderem: \n\n\"Ich (…) \n\ntrete hiermit aus der von mir mit der A. Lebens-\nversicherung AG (…) \n\ngeschlossenen Lebensversicherung (…) \n\nalle meine gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und \nAnsprüche auf den Rückvergütunkenswert (Rückkaufs-\nwert zuzüglich Überessanteile) und auf die Versiche-\nrungssumme aus dem bezeichneten Lebensversiche-\nrungsvertrag ab an die Deutsche … Aktiengesellschaft \n(…) \n\nDie Deutsche … Aktiengesellschaft ist auch berechtigt, \ndie ihr übertragenen Rechte beliebig zu verwerten, ins-\nbesondere an Dritte zu übertragen, die Versicherung \ndurch Aufhebung des Rückkaufswertes aufzulösen oder \ndie Umwandlung in eine beitragsfreie Lebensversiche-\nrung zu beantragen sowie etwa angesammelte Dividen-\nde, Zinsen etc. in Empfang zu nehmen. \n(…)\" \n\n9 \n\nDiese Abtretung erfasst nicht den Versicherungsvertrag im Gan-\n\nzen, sondern gegenwärtige sowie im Zeitpunkt der Abtretung noch nicht \n\nbestehende, zukünftige Ansprüche und Rechte aus dem Lebensversiche-\n\nrungsvertrag. Dies folgt zum einen aus dem klaren Wortlaut, zum ande-\n\nren aus dem Bezug auf den Rückkaufswert, der nur bei der Lebensversi-\n\ncherung realisiert werden kann. Die Berufsunfähigkeits-Zusatzversiche-\n\nrung, aus der dem Kläger zum Zeitpunkt der Abtretung keine Ansprüche \n\nzustanden, ist hingegen nicht einbezogen. Die Zessionarin soll zudem \n\nberechtigt sein, die Kündigung des Lebensversicherungsvertrags zu er-\n\nklären, um hierdurch den Rückkaufswert zu realisieren. \n\n10 \n\n2. Dieser Vereinbarung über die Abtretung der Ansprüche und die \n\nÜbertragung von Rechten aus der Lebensversicherung stehen keine ver-\n\ntraglichen Bestimmungen entgegen. Eine Vereinbarung, die eine Abtre-\n\ntung ausschließt, ist zwischen den Vertragsparteien der Versicherungs-\n\nverträge nicht geschlossen worden, § 399 2. Alt. BGB. \n\n11 \n\n§ 13 (3) der hier vereinbarten Allgemeinen Bedingungen der Klä-\n\ngerin für die kapitalbildende Lebensversicherung sieht sogar ausdrück-\n\nlich vor, dass Ansprüche aus der Lebensversicherung als Hauptversiche-\n\nrung abgetreten werden können (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom \n\n18. Juni 2003 - IV ZR 59/02 - VersR 2003, 1021 unter II 1). \n\n12 \n\nEin vertraglicher Abtretungsausschluss lässt sich auch § 9 (1) der \n\nBedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht ent-\n\nnehmen. Dieser lautet: \n\n\"Die Zusatzversicherung bildet mit der Versicherung, zu \nder sie abgeschlossen worden ist (Hauptversicherung), \neine Einheit; sie kann ohne die Hauptversicherung nicht \nabgeschlossen werden. Wenn der Versicherungsschutz \naus der Hauptversicherung endet, so erlischt auch die \nZusatzversicherung.\" \n\n13 \n\nDas schließt eine isolierte Abtretung allein von Ansprüchen aus \n\nder Lebensversicherung als Hauptversicherung nicht aus (so auch OLG \n\nSaarbrücken VersR 1995, 1227; OLG Köln VersR 1998, 222; a.A. Thü-\n\nringer OLG VersR 2000, 1005). Solange weiterhin der Beitrag für die Ge-\n\nsamtversicherung bezahlt wird, behält der Versicherungsnehmer trotz \n\nAbtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung den Versiche-\n\nrungsschutz aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die Einheit \n\nder Verträge wird nicht beeinträchtigt. \n\n14 \n\n3. Die Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung ist \n\nnicht nach § 400 BGB ausgeschlossen, selbst wenn die Ansprüche aus \n\nder Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nach § 850b Abs. 1 Nr. 1 \n\nZPO unpfändbar wären. Der Senat hat insoweit mit Urteil vom heutigen \n\nTag (IV ZR 39/08), auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, ent-\n\nschieden: Auch wenn eine Abtretungsvereinbarung zusätzlich die An-\n\nsprüche aus der unselbständigen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung \n\numfasst, ändert dies nichts an der Wirksamkeit allein der Abtretung von \n\nAnsprüchen und der Übertragung von Rechten aus der Lebensversiche-\n\nrung. Die Wirksamkeit der Abtretung wird auch nicht dadurch gehindert, \n\ndass die Zessionarin nach der Vereinbarung vom 5. Februar 2003 be-\n\nrechtigt ist, \"die ihr übertragenen Rechte beliebig zu verwerten, insbe-\n\nsondere an Dritte zu übertragen, die Versicherung durch Aufhebung des \n\nRückkaufswertes aufzulösen oder die Umwandlung in eine beitragsfreie \n\nLebensversicherung zu beantragen\". Insbesondere steht die Abtretung \n\nauch des Kündigungsrechts der Wirksamkeit der Abtretung nicht entge-\n\ngen. \n\n15 \n\n4. Auf die Frage, ob die Vereinbarung vom 5. Februar 2003 auf-\n\ngrund § 307 BGB als unwirksam anzusehen ist, kommt es nicht an, denn \n\nder Kläger hat mit Schreiben vom 8. Februar 2003 diese Abtretung ge-\n\ngenüber der Beklagten angezeigt. Nach § 409 Abs. 1 Satz 1 BGB muss \n\ner daher der Beklagten gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich \n\ngelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. \n\n16 \n\nMit der Anzeige vom 8. Februar 2003 hat der Kläger auch § 13 (4) \n\nder hier vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende \n\nLebensversicherung genügt. Hiernach wird eine Abtretung gegenüber \n\ndem beklagten Versicherer erst wirksam, wenn sie ihm vom bisherigen \n\nBerechtigen, d.h. vom Kläger schriftlich angezeigt worden ist. Einer An-\n\nzeige oder Mitteilung einer möglichen Sicherungsabrede, deren Beste-\n\nhen zwischen den Parteien streitig ist, bedurfte es in diesem Zusammen-\n\nhang nicht. \n\n17 \n\n5. Darüber hinaus ist die Beklagte infolge der Legitimationswirkung \n\ndes Versicherungsscheins nach § 808 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit § 11 \n\nder hier vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende \n\nLebensversicherung berechtigt gewesen, an den Inhaber des Versiche-\n\nrungsscheins mit befreiender Wirkung zu leisten. Diese Legitimationswir-\n\nkung erstreckt sich auf das Kündigungsrecht zur Erlangung des Rück-\n\nkaufswerts. Der Versicherer kann den Inhaber des Versicherungsscheins \n\nals zur Kündigung berechtigt ansehen, wenn dieser die Auszahlung des \n\nRückkaufswerts erstrebt (Senatsurteile vom 22. März 2000 - IV ZR \n\n23/99 - VersR 2000, 709 unter 3 und vom 20. Mai 2009 - IV ZR 16/08 - \n\nVersR 2009, 1061 Tz. 9, jeweils m.w.N.). \n\n18 \n\nInfolgedessen muss sich der Kläger als Versicherungsnehmer, der \n\nden Versicherungsschein im Zusammenhang mit der Abtretung aus der \n\nHand gegeben hat, im Verhältnis zur Beklagten als dem Versicherer in \n\njedem Fall so behandeln lassen, als sei die Kündigung der Zessionarin \n\nwirksam (vgl. Brömmelmeyer in Beckmann/Matusche-Beckmann Versi-\n\ncherungsrechts-Handbuch 2. Aufl. § 42 Rdn. 148). \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 04.05.2006 - 13 O 467/05 - \nOLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 08.05.2008 - 12 U 104/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR_134-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-18/iv-zr-134-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 409","ref_norm":"409","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 808","ref_norm":"808","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850b","ref_norm":"850b","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR_134-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR_134-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-18/iv-zr-134-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR_134-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:05:16.915572+00:00"}}