{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR_108-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2009-12-16","aktenzeichen":"IV ZR 108/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 108/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Dezember 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin-\n\nnen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt \n\nam 16. Dezember 2009 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen \n\ndas Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mün-\n\nchen vom 19. März 2008 zugelassen. \n\nDas vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO \n\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und \n\nEntscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nStreitwert: 67.792,92 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Die Klägerin nimmt die beklagten beiden Töchter und Erbinnen \n\ndes am 17. März 2003 verstorbenen Erblassers auf Übertragung von \n\nzum Nachlass gehörenden Fondsanteilen in Anspruch. Die Klage blieb in \n\nbeiden Vorinstanzen ohne Erfolg. \n\n2 \n\nDer Erblasser hatte der Klägerin in seinem notariellen Testament \n\nvom 16. September 2002, in dessen Anlage 2 auch die hier streitigen \n\nFondsanteile als Vermögensbestandteile aufgeführt sind, nicht diese, \n\nsondern einen Geldbetrag von 10.400 € als Vermächtnis zugewandt. Auf \n\neiner Buchungsbestätigung des streitigen Anlagefonds befindet sich fol-\n\ngender, vom Erblasser mit eigener Hand geschriebener Text: \n\nTodesfallerklärung Rosenheim, 09.11.2002 \n\nIch [Name und Geburtsdatum des Erblassers] wünsche, \ndaß meine Lebensgefährtin [Name und Geburtsdatum der \nKlägerin] ab meinem Todestag zu 100 % bei meinem oben \ngenannten … Fonds bezugsberechtigt sein soll! \n\nM.f.G. [Name des Erblassers] Rosenheim, 09.11.2002 \n\n3 \n\nDie Klägerin behauptet, der Erblasser habe ihr diese Erklärung am \n\n9. November 2002 ausgehändigt. Nach dem Erbfall teilte die Fondsge-\n\nsellschaft der Klägerin mit, der Fonds sehe die Begründung eines Be-\n\nzugsrechts nicht vor; Inhaber der Anteile seien die Beklagten als Erbin-\n\nnen. Die Klägerin meint, die Todesfallerklärung des Erblassers vom \n\n9. November 2002 sei als Vermächtnis zu werten. \n\n4 \n\nDas Landgericht ist nach Vernehmung von Zeugen und Beweis-\n\nwürdigung zu dem Ergebnis gelangt, der Erblasser habe sich zwar ernst-\n\nhaft mit dem Gedanken befasst, der Klägerin die Fondsanteile bzw. das \n\nGewinnbezugsrecht hieran zu übertragen, sich aber zu einer solchen \n\nletztwilligen Verfügung nicht entschließen können. Seine Erklärung vom \n\n9. November 2002 sei an einen anderen Adressaten als die Klägerin ge-\n\nrichtet, wohl an die Fondsgesellschaft selbst, die aufgrund der Mitteilung \n\nRechte auf die Klägerin habe übertragen sollen. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht meint, es sei gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO \n\nan die Feststellung des Landgerichts gebunden, dass sich der Erblasser \n\nnicht zu einer letztwilligen Verfügung zugunsten der Klägerin bezüglich \n\nseiner Fondsanteile habe entschließen können. Konkrete Anhaltspunkte \n\ndafür, dass die Feststellungen des Landgerichts fehler- oder lückenhaft \n\nseien, bestünden nämlich nicht. Zwar könne schon eine gewisse, nicht \n\nnotwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass bei einer Wie-\n\nderholung der Beweisaufnahme die erstinstanzlichen Feststellungen kei-\n\nnen Bestand haben würden, Zweifel an der Richtigkeit und Vollständig-\n\nkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen i.S. von § 529 Abs. 1 \n\nNr. 1 ZPO begründen (BGHZ 159, 245, 249). Dafür genüge jedoch nicht, \n\ndass die Klägerin bei ihrer eigenen Beweiswürdigung zu einem anderen \n\nErgebnis komme als das Landgericht. Bei Berücksichtigung dieser \n\nGrundsätze sei ein Verstoß des Landgerichts gegen § 286 ZPO nicht er-\n\nkennbar. Soweit das Landgericht nicht auf alle Gesichtspunkte ausdrück-\n\nlich eingegangen sei, seien sie für die richterliche Überzeugung nicht lei-\n\ntend gewesen. Soweit sich die Klägerin im Berufungsverfahren erstmals \n\nauf die Zeugin S. berufen habe, werde die Beweiswürdigung des \n\nLandgerichts nicht in Frage gestellt durch die in das Wissen dieser Zeu-\n\ngin gestellten Umstände, nämlich dass der Erblasser über die lange \n\nDauer seines Scheidungsverfahren ungehalten gewesen sei und stets \n\nbetont habe, in der Klägerin endlich die Frau seines Lebens gefunden zu \n\nhaben. \n\n6 \n\nII. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin mit \n\nRecht eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG geltend, weil das Beru-\n\nfungsgericht die Ausführungen der Klägerin zur Auslegung und damit zur \n\nmateriellen Rechtslage nicht zur Kenntnis genommen hat, ohne dieser \n\nAufgabe aus Gründen des Zivilprozessrechts enthoben gewesen zu sein \n\n(vgl. BVerfG NJW 2000, 131; NJW 2005, 1487). Die Sache war daher \n\ngemäß § 544 Abs. 7 ZPO zurückzuverweisen. \n\n7 \n\n1. Ein Berufungsgericht hat auch nach Umgestaltung des Rechts-\n\nmittelrechts durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Ju-\n\nli 2001 (BGBl. I S. 1887) im Hinblick auf die nach wie vor unterschiedli-\n\nchen Funktionen von Berufung und Revision gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 \n\nZPO die erstinstanzliche Auslegung einer Individualerklärung - auf der \n\nGrundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen - in vollem Um-\n\nfang darauf zu überprüfen, ob die Auslegung überzeugt. Hält das Beru-\n\nfungsgericht die erstinstanzliche Auslegung lediglich für eine zwar ver-\n\ntretbare, letztlich aber - bei Abwägung aller Gesichtspunkte - nicht für ei-\n\nne sachlich überzeugende Auslegung, so hat es selbst die Auslegung \n\nvorzunehmen, die es als Grundlage einer sachgerechten Entscheidung \n\ndes Einzelfalles für geboten hält. Insbesondere wenn die erstinstanzliche \n\nErmittlung des Inhalts einer Individualerklärung den Bereich der Tatsa-\n\nchenfeststellungen überschreitet und - mit fließendem Übergang - zur \n\nTatsachenwürdigung nach Maßgabe u.a. des § 133 BGB und damit zur \n\njuristischen Auslegung übergeht, besteht keine Bindung des Berufungs-\n\ngerichts an eine zwar mögliche, aber nicht überzeugende Auslegung des \n\nerstinstanzlichen Gerichts (vgl. BGHZ 160, 83, 87, 92; 162, 313, 316). \n\n8 \n\nDiese Grundsätze hat das Berufungsgericht hier verkannt. Es ist \n\naußer Betracht geblieben, dass das landgerichtliche Urteil nicht allein auf \n\nder Feststellung bestimmter Tatsachen (wie des Wortlauts der Erklärung \n\nvom 9. November 2002, des Inhalts des notariellen Testaments vom \n\n16. September 2002, der Aussage der Zeugen usw.) beruht, sondern ins-\n\nbesondere auf einer Auslegung der Erklärung des Erblassers vom 9. No-\n\nvember 2002 aufgrund aller dafür bedeutsamen Umstände und damit auf \n\neiner materiell-rechtlichen Würdigung, die im Berufungsverfahren unein-\n\ngeschränkt zu überprüfen ist. Dabei kann sich auch ergeben, dass die \n\nTatsachenfeststellungen der Vorinstanz aus Gründen des materiellen \n\nRechts ergänzungsbedürftig sind. Der Berufungsrichter ist als Tatrichter \n\ngehalten, alle für die Auslegung erheblichen Umstände umfassend zu \n\nwürdigen und seine Erwägungen in den Entscheidungsgründen nachvoll-\n\nziehbar darzulegen. Zumindest die wichtigsten für und gegen eine be-\n\nstimmte Auslegung sprechenden Umstände sind in ihrer Bedeutung für \n\ndas Auslegungsergebnis zu erörtern und gegeneinander abzuwägen (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 29. März 2000 - VIII ZR 297/98 - NJW 2000, 2508 unter \n\nII 2 a). \n\n9 \n\n2. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsurteil auf der \n\nVerletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin beruht. Trotz mancher \n\nUmstände, die gegen eine Auslegung oder Umdeutung der Erklärung \n\nvom 9. November 2002 in ein Vermächtnis sprechen, gibt es durchaus \n\nGesichtspunkte für eine solche Auslegung: So hat die Zeugin Sa. \n\nausgesagt, der Erblasser habe ihr bei einem Telefongespräch zwischen \n\ndem 15. und dem 20. Januar 2003 - kurz vor seiner Einlieferung ins \n\nKrankenhaus - mitgeteilt, er habe den streitigen Fonds der Klägerin \n\n\"vermacht\". Der Zeuge Dr. O. , der als Notar das Testament vom \n\n16. September 2002 beurkundet hat, hat u.a. ausgesagt, der Erblasser \n\nhabe ihn etwa im Oktober oder November 2002 gefragt, wie er die strei-\n\ntigen Fondsanteile im Wege einer Schenkung auf den Todesfall an die \n\nKlägerin übertragen könne. Nach der Auskunft des Zeugen, dafür sei ei-\n\nne notarielle Beurkundung erforderlich, habe der Erblasser gesagt, das \n\nwolle er nicht, dann werde er das ähnlich wie bei der Übertragung einer \n\nBezugsberechtigung machen; er wisse, dass eine solche Übertragung \n\nerst mit der Anzeige gegenüber dem Fonds wirksam werde. Der Erblas-\n\nser habe gewusst, was ein Vermächtnis ist; darüber sei er bei der Beur-\n\nkundung am 16. September 2002 aufgeklärt worden. Abschließend hat \n\nder Zeuge bekundet, er habe an der Ernsthaftigkeit der Absicht des Erb-\n\nlassers, der Klägerin den Fonds zuzuwenden, an sich keinen Zweifel; der \n\nErblasser habe das nur noch nicht festmachen wollen. \n\n10 \n\n3. Danach wird das Berufungsgericht die festgestellten Tatsachen \n\nerneut zu würdigen haben. Falls es zum Ergebnis kommen sollte, dass \n\nder Erblasser eine Zuwendung der Fondsanteile an die Klägerin nach \n\nseinem Tod nicht nur erwogen hat, sondern durch die Erklärung vom \n\n9. November 2002 rechtlich verbindlich und endgültig festlegen wollte, \n\nund dass im Verhältnis zur Klägerin von einer Schenkung unter Überle-\n\nbensbedingung auszugehen ist, wird der Rechtsgedanke des § 2084 \n\nBGB zu beachten sein (vgl. MünchKomm-BGB/Musielak, 4. Aufl. § 2301 \n\nRdn. 13; MünchKomm-BGB/Leipold aaO § 2084 Rdn. 62). \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Traunstein, Entscheidung vom 14.08.2007 - 6 O 1977/06 - \nOLG München, Entscheidung vom 19.03.2008 - 3 U 4316/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR_108-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-16/iv-zr-108-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 513","ref_norm":"513","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2084","ref_norm":"2084","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR_108-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR_108-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-16/iv-zr-108-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR_108-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:11:17.270619+00:00"}}