{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR_107-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-12-10","aktenzeichen":"IV ZR 107/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 107/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Dezember 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Dezember 2008 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die \n\nRichterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Beschwerde der Beklagten wird die Revision ge-\n\ngen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nKarlsruhe vom 1. April 2008 zugelassen. \n\nDas vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO \n\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und \n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nWert: 38.643,10 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nDem Rechtsmittel der Beklagten war nach § 544 Abs. 7 ZPO statt-\n\nzugeben. Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten, die be-\n\nhauptete Entwendung des Fahrzeuges sei nur vorgetäuscht, nicht aus-\n\nreichend zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen und da-\n\ndurch deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ver-\n\nletzt. Zwar ergibt sich ein solcher Verstoß nicht allein daraus, dass das \n\nBerufungsgericht in seiner Entscheidung nicht alle für eine erhebliche \n\nVortäuschungswahrscheinlichkeit zu beachtenden Umstände beschieden \n\nhat. Indessen hat es im gegebenen Fall das zu berücksichtigende Tatsa-\n\nchenmaterial in einer Häufigkeit unerwähnt gelassen, dass nicht ausge-\n\nschlossen werden kann, es habe sich von vornherein nur ausschnittwei-\n\nse mit diesem befasst, es im Übrigen aber weder in seinen Einzelheiten \n\nnoch in seiner Gesamtheit in Erwägung gezogen. Darin liegt der Verstoß \n\ngegen Art. 103 Abs. 1 GG; ohne diesen wäre das Berufungsgericht mög-\n\nlicherweise zu einem anderen Ergebnis gelangt. \n\n2 \n\nIm Einzelnen hat das Berufungsgericht es versäumt, sich mit fol-\n\ngenden Tatsachen, die seitens der Beklagten vorgebracht worden sind \n\noder sich aus dem Inhalt der vom Berufungsgericht beigezogenen und \n\nzum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Ermittlungsak-\n\nten ergeben, auseinanderzusetzen, obwohl diese geeignet sind, für eine \n\nerhebliche Vortäuschungswahrscheinlichkeit zu sprechen: \n\n3 \n\n1. Die Klägerin, die als gebürtige Polin in ihrem Heimatland unter \n\nanderem einen Kfz-Handel betreibt, behauptet den Diebstahl eines gele-\n\nasten hochwertigen PKW Mercedes während des Straßburger Weih-\n\nnachtsmarktes, nachdem ihr Ehemann diesen zuvor im Stadtgebiet ab-\n\ngestellt hatte. Das Berufungsgericht hätte bereits an dieser Stelle in den \n\nBlick nehmen müssen, dass widersprüchliche Angaben zu dem Zeitraum \n\nvorliegen, in dem der Diebstahl stattgefunden haben soll. Vor der franzö-\n\nsischen Polizei hatte die Klägerin diesen noch auf die Zeit zwischen \n\n14.15 Uhr bis 19.30 Uhr eingegrenzt (Anlagenheft LG Bl. 45), in der \n\nKlagschrift hingegen einen Diebstahl bis 18.30 Uhr behauptet (I 7), wäh-\n\nrend sich dieser ausweislich der Strafanzeige bei der deutschen Krimi-\n\nnalpolizei bis 18.00 Uhr ereignet haben soll (BA 140 Js 26572/07 Bl. 1, \n\n7, 11). \n\n4 \n\nDurch den Ehemann der Klägerin wurde vor der behaupteten Ent-\n\nwendung am 23. Dezember 2005 der Abschleppschutz des Fahrzeuges \n\ndeaktiviert. Die Klägerin bzw. ihr Ehemann haben dies damit erklärt, die \n\nStraße, in der der PKW Mercedes geparkt worden sei, werde durch LKW \n\nstark befahren, so dass sie einen Fehlalarm durch Erschütterung be-\n\nfürchtet hätten, weil sich das Fahrzeug \"auf bewegtem Untergrund\" be-\n\nfunden habe mit heftigen \"Vibrationen des Straßenbelages\". Der Ehe-\n\nmann der Klägerin will dabei auf Empfehlung der Verkäuferin und des \n\nHerstellers (Betriebsanweisung) gehandelt haben. Die Ermittlungsbehör-\n\nden, die ein Verfahren wegen des Verdachts auf Vortäuschung einer \n\nStraftat eingeleitet haben, sind dem nachgegangen. Es hat sich ergeben, \n\ndass bei dem betreffenden Fahrzeug ein Neigungssensor als Abschlepp-\n\nschutz eingebaut worden ist. Nach Auskunft der Verkäuferin (BA Bl. 59) \n\nmuss das Fahrzeug entweder vorne oder hinten 10-15 cm vom Boden \n\nentfernt oder es müssen alle vier Räder gleichzeitig angehoben werden, \n\num den Alarm auszulösen. In der Betriebsanleitung wird die Deaktivie-\n\nrung des Abschleppschutzes (nur) für den Fall empfohlen, dass bei-\n\nspielsweise Etagengaragen/Stapelgaragen benutzt werden (BA Bl. 67). \n\nEin plausibler Grund, den Abschleppschutz zu deaktivieren, ist somit \n\nnicht ersichtlich, ohne dass das Berufungsgericht auf diesen Umstand \n\neingegangen wäre. \n\n5 \n\n6 \n\n2. Im Protokoll der französischen Polizei lautet die Kilometeranga-\n\nbe zum Zeitpunkt des Diebstahls 42.000 km, während die Klägerin ge-\n\ngenüber der Beklagten als Versicherer später einen Kilometerstand von \n\n24.000 km behauptet hat. \n\na) Die Klägerin hat dies mit einem \"Zahlendreher\" aufgrund \n\nsprachlicher Missverständnisse erklärt. Ihrer Darstellung zufolge war ei-\n\nne Verständigung in Straßburg nur unter großen Schwierigkeiten mög-\n\nlich, weil der aufnehmende Polizeibeamte kein Deutsch verstanden und \n\nihr Ehemann seinerseits kein Französisch gesprochen habe. Dabei bleibt \n\nunerwähnt, dass eine deutschsprachige Polizistin anwesend war, die die \n\nÜbersetzung vornahm, wie sich aus der Schadenanzeige ergibt, die das \n\nBerufungsgericht weder ausgewertet noch sonst in seine Würdigung ein-\n\nbezogen hat. Die Anwesenheit einer der deutschen Sprache mächtigen \n\nPolizeibeamtin entspricht zudem nicht nur den Angaben der Klägerin ge-\n\ngenüber dem Versicherer (Anlagenheft LG Bl. 37), sondern stimmt über-\n\nein mit den Angaben ihres Ehemannes (I 87), aufnehmende Person sei \n\neine Frau gewesen, auch wenn das eigentliche Protokoll von einem fran-\n\nzösischen Beamten unterzeichnet worden sei. Nicht zuletzt ist das Pro-\n\ntokoll in seinem Inhalt überschaubar und die Angabe \"42.000 kms\" darin \n\nauch ohne Französischkenntnisse verständlich (Anlagenheft LG Bl. 45), \n\nzumal die Kilometerleistung ziffernmäßig ausgewiesen worden ist und \n\nnicht als \"quarante-deux milles\" schriftlich dokumentiert. \n\n7 \n\nb) Hinzu kommt, dass 42.000 km eine zum damaligen Zeitpunkt \n\nplausible Laufleistung gewesen sind, wie bereits das Landgericht in sei-\n\nnem Urteil zutreffend ausgeführt hat. Am 23. März 2005 betrug die Lauf-\n\nleistung unstreitig 21.542 km. In der Zeit zwischen Juni 2004 (Zulassung) \n\nund März 2005 sind daher monatlich im Durchschnitt 2.394 km zurückge-\n\nlegt worden. Für den gesamten Zeitraum März 2005 bis Dezember 2005 \n\nwürden somit entsprechend der Darstellung der Klägerin \n\nlediglich \n\n2.458 km verbleiben (monatlich 273 km). Wird hingegen mit neun Mona-\n\nten zu je 2.394 km gerechnet, ergeben sich 43.084 km, was zumindest \n\nder Größenordnung nach dem Wert von 42.000 km entspricht. \n\n8 \n\nDie Klägerin legt dar, sie habe im März 2005 die Nutzung des PKW \n\nMercedes fast gänzlich eingestellt und diesen zum \"Sonntagsauto\" ge-\n\nmacht. Stattdessen sei ein zusätzlicher Geschäftswagen angeschafft \n\nworden (Peugeot Kombi), der den Mercedes für tägliche Fahrten nahezu \n\nvollständig ersetzt habe. Das Berufungsgericht hat sich nicht näher damit \n\nbefasst, weshalb die Klägerin Veranlassung gesehen hat, ein Fahrzeug \n\nder Oberklasse, das nach ihrem eigenen Vorbringen auch \"Statussym-\n\nbol\" gewesen ist, durch einen Peugeot Kombi mit polnischem Kennzei-\n\nchen zu ersetzen, und weshalb sie das zu schonende \"Sonntagsauto\" \n\ndann ausgerechnet für eine freitägliche Fahrt zum belebten Weihnachts-\n\nmarkt in Straßburg eingesetzt hat. Hinzu kommt, dass gegenüber der Be-\n\nklagten als Versicherer der Peugeot Kombi keine Erwähnung gefunden \n\nhat. In der Schadenanzeige ist die Rubrik: \"Wie behelfen Sie sich zur \n\nZeit?\" ausgefüllt mit \"Fahrzeug Tochter/Schwiegersohn\" (Anlagenheft LG \n\nBl. 43). Der Klägerin ist dies anlässlich ihrer landgerichtlichen Anhörung \n\nvorgehalten worden (I 71), was sie damit beantwortet hat, sie sei den \n\nPeugeot nicht gern gefahren. Diese Einlassung steht in offenem Wider-\n\nspruch zu ihrer Angabe, der Peugeot sei als Geschäftswagen an die \n\nStelle des Mercedes getreten, ohne dass das Berufungsgericht dem \n\nnachgegangen wäre. \n\n9 \n\nc) Vor dem Landgericht hat sich die Klägerin in der mündlichen \n\nVerhandlung auch in anderer Hinsicht widersprüchlich eingelassen, was \n\nsie erneut mit \"sprachlicher Verwirrung\" erklärt hat. Dabei wird jedoch \n\nnicht berücksichtigt, dass eine Dolmetscherin anwesend war; auch das \n\nBerufungsgericht geht darauf nicht ein. Wenn es im angefochtenen Urteil \n\nausführt, die auch von ihm als \"wenig strukturiert\" erkannten Angaben \n\nder Klägerin erklärten sich durch Aufregung und mangelnde sprachliche \n\nKompetenz, hätte es erläutern müssen, weshalb zumindest letztere \n\ndurch die Unterstützung der zu diesem Zwecke beigezogenen Dolmet-\n\nscherin nicht ausgeglichen werden konnte. Überdies waren die an die \n\nKlägerin gestellten Fragen knapp und präzise formuliert und in ihrem in-\n\ntellektuellen Gehalt überschaubar. \n\n10 \n\n(1) Auf die Frage, wie oft sie mit dem PKW Mercedes in der Zeit \n\nzwischen März bis Dezember 2005 in Polen gewesen sei, hat die Kläge-\n\nrin zunächst eine Fahrt, im späteren Verlauf sogar fünf bis sechs Fahrten \n\neingeräumt. Ihr Ehemann, als Zeuge vernommen, hat ein bis zwei Fahr-\n\nten angegeben und auf Vorhalt der Angaben seiner Ehefrau dann geäu-\n\nßert (I 83): \"Wenn mir vorgehalten wird, dass meine Frau angegeben hat, \n\ndass das fünf Fahrten gewesen seien plus minus, so war es aus meiner \n\nErinnerung nicht zu hoch. Ich möchte aber auch nicht ausdrücklich wi-\n\ndersprechen. Ich habe aber eine andere Erinnerung.\" Die Strecke nach \n\nPolen (einfache Fahrt) wird von der Klägerin mit 980 km bemessen, von \n\nihrem Ehemann mit 870 km. Schon eine einzige Fahrt nach Polen und \n\nzurück zuzüglich der Fahrt nach C. am 13. November 2005, \n\nschöpft die angebliche Laufleistung von (nur) 2.394 km fast vollständig \n\naus. Auch dieser Umstand ist durch das Berufungsgericht nicht näher \n\ngewürdigt worden. Es hat insbesondere nicht nachvollziehbar gemacht, \n\nweshalb er aus seiner Sicht nicht geeignet ist, die Glaubwürdigkeit des \n\nZeugen und die Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen zu erschüttern; der \n\nbloße Hinweis, die Angaben des Zeugen seien in dieser Hinsicht ein-\n\nleuchtend, reicht dazu nicht aus. \n\n11 \n\n(2) Die Klägerin hat im Laufe des Berufungsverfahrens eine polni-\n\nsche Werkstattrechnung vorgelegt, nachdem sich ihr Ehemann im Sep-\n\ntember 2007 nach Erlass des klagabweisenden landgerichtlichen Urteils \n\nwieder in Erinnerung gerufen habe, dass sich der PKW Mercedes gele-\n\ngentlich eines Aufenthalts in Polen in der Werkstatt befunden habe. Die \n\nzu den Akten gereichte Rechnung weist aus, dass sich der Wagen am \n\n3. November 2005 in Polen zur Reparatur befand und einen Kilometer-\n\nstand von 23.316 km hatte. In diesem Zusammenhang ist indes nicht nur \n\nauffällig, dass sich die Werkstatt der Klägerin zufolge noch im Besitz des \n\nOriginals der Rechnung befand, obwohl diese üblicherweise der Kunde \n\nerhält, und die Rechnung zudem mit umfassendem Inhalt ausgestellt \n\nworden ist, obwohl die Reparatur einen Wert von lediglich 75 Zloty (zum \n\ndamaligen Zeitpunkt etwa 15 €) hatte. Überdies ist offensichtlich, dass \n\ndas Papier, das für diese Rechnung zum Einsatz gelangte, erst im IV. \n\nQuartal 2006 gedruckt wurde (Anlagenheft OLG Bl. 1), wie einem auf \n\ndem Papier befindlichen Aufdruck zu entnehmen ist. Das Berufungsge-\n\nricht hat es auch hier versäumt, diesem Umstand weiter nachzugehen. \n\n12 \n\n3. Das Fahrzeug wurde nach den Erkenntnissen der zuständigen \n\nStrafverfolgungsorgane bereits am 18. November 2005 vom Zeugen \n\nK. in die Ukraine überführt, gegen den wegen organisierter Kri-\n\nminalität (Verschieben hochwertiger Fahrzeuge) in Zusammenarbeit der \n\npolnischen, ukrainischen und deutschen Behörden ermittelt wird. Der \n\nZeuge K. konnte dabei den Originalfahrzeugschein vorlegen; in \n\ndie von ihm vorgelegte Vollmacht ist ebenfalls die Original-FIN WDB ein-\n\ngetragen. Weshalb das Kennzeichen des Fahrzeuges und der Original-\n\nfahrzeugschein, der unstreitig bei der Grenzkontrolle in der Ukraine prä-\n\nsentiert worden ist, \"nicht als solche identifizierte Fälschungen\" gewesen \n\nsein sollen, wird vom Berufungsgericht nicht begründet; seine diesbezüg-\n\nliche Annahme findet im Akteninhalt auch sonst keine Stütze. \n\n13 \n\nDass die Beklagte zunächst vom 18. Oktober 2005 als dem Über-\n\nführungsdatum gesprochen hat, beruht auf einem Schreibfehler, der den \n\nErmittlungsbehörden unterlaufen und einem entsprechenden Vermerk in \n\nden Ermittlungsakten zu entnehmen ist (BA Bl. 311). Die Beklagte hat ihr \n\nVorbringen umgehend richtig gestellt, nachdem ihr dieser Schreibfehler \n\nzur Kenntnis gelangt ist. Daher kommt es nicht mehr darauf an, dass der \n\nKlägerin zufolge an dem Mercedes am 7. November 2005 noch die Rei-\n\nfen in Deutschland gewechselt worden sind bzw. dass ihr Ehemann am \n\n13. November 2005 auf dem Weg nach C. wegen Geschwindig-\n\nkeitsüberschreitung \"geblitzt\" worden ist. Denn beides schließt eine \n\nÜberführung am 18. November 2005 in die Ukraine nicht (mehr) aus. \n\nÜberdies ist die Einlassung des Ehemannes, was damals der Grund für \n\neine Fahrt nach C. gewesen sei, auffällig detailarm (II 115: \"Im \n\nInternet war in C. ein Fahrzeug angeboten worden. Das wollte \n\nich mir anschauen. Ich weiß nicht mehr, wo das in C. das genau \n\nwar. Ich handele im Jahr mit ungefähr 300 Fahrzeugen, da kann ich mir \n\nnicht jedes Fahrzeug merken.\"). Hier hätte das Berufungsgericht Veran-\n\nlassung zu weiterer Sachverhaltsaufklärung sehen müssen, zumal die \n\nBeklagte die betreffende Fahrt zeitlich dahin eingeordnet hat, es habe \n\nsich dabei um die erste Etappe auf dem Weg in die Ukraine gehandelt. \n\n14 \n\n4. Das Berufungsgericht hat ein gerichtliches Sachverständigen-\n\ngutachten zu der Frage eingeholt, mit welcher Art Schlüssel der PKW \n\nMercedes gestartet werden konnte; dieses Gutachten findet im Beru-\n\nfungsurteil indes keine Erwähnung. Danach war das Fahrzeug mit zwei \n\nunterschiedlichen Startsystemen ausgestattet, nämlich mit Keyless-Go-\n\nKarten einerseits und elektronischen Schlüsseln andererseits \n\n(II \n\n175/177). Dadurch erscheint sowohl die Aussage des Zeugen K. \n\nnachvollziehbar, er habe das von ihm überführte Fahrzeug \"mit einem \n\nZündschlüssel\" gestartet, als auch zugleich die Behauptung der Klägerin \n\nwiderlegt, ein Start sei nur mit Chipkarte möglich gewesen, so dass der \n\nZeuge allenfalls \"eine Dublette\" überführt haben könne, ohne dass sich \n\ndas Berufungsgericht damit auseinandergesetzt hätte. Wenn es der Be-\n\nklagten vorhält, diese halte es selbst für nicht ausgeschlossen, dass es \n\neine Dublette des entwendeten Fahrzeuges gebe, hat es unterlassen, \n\ndiesen Vortrag der Beklagten in den richtigen Zusammenhang zu stellen. \n\nDie Beklagte war lediglich bestrebt, die aufgrund des Schreibfehlers in \n\nden Ermittlungsakten zunächst bestehende Unstimmigkeit zwischen dem \n\nvermeintlichen Überführungsdatum (18. Oktober 2005) und dem Um-\n\nstand auszuräumen, dass der Ehemann der Klägerin mit dem Fahrzeug \n\nnoch am 13. November in eine deutsche Geschwindigkeitskontrolle gera-\n\nten war. Sie hat dazu vorgebracht, es handele sich möglicherweise um \n\nein äußerlich identisches Fahrzeug (also eine Dublette) und nicht um das \n\nnach damaliger Erkenntnis seit dem 18. Oktober in der Ukraine befindli-\n\nche Fahrzeug. Für diesen Erklärungsversuch war nach Aufdeckung der \n\ndurch den Schreibfehler bedingten tatsächlichen Unrichtigkeit die Grund-\n\nlage entfallen. Das Berufungsgericht hätte sich, bevor es den Vortrag der \n\nBeklagten in seine Entscheidung einbezog, vergewissern müssen, ob \n\ndiese trotz der veränderten Sachlage daran festhalten wollte. \n\n15 \n\nNach dem von der Beklagten beigebrachten Privatgutachten (An-\n\nlagenheft OLG Bl. 41) hat es sich bei einem der elektronischen Schlüs-\n\nsel, der der Beklagten von der Klägerin zur Verfügung gestellt worden \n\nist, um einen solchen gehandelt, der nicht zu dem betreffenden Fahrzeug \n\ngehörte. Es liegt also nicht außerhalb der Lebenserfahrung, dass dieser \n\nSchlüssel getauscht worden ist. Jedenfalls hätte der aus sich heraus \n\nnicht nachvollziehbaren Bemerkung des privaten Sachverständigen \n\nnachgegangen werden müssen, der \"Hersteller gehe davon aus, dass \n\nder Schlüssel bereits vor dem Einbau im Werk abhanden gekommen ist\". \n\nHier hätte entsprechender Aufklärungsbedarf bestanden; dem hat das \n\nBerufungsgericht nicht Rechnung getragen. \n\n16 \n\n5. Schließlich hatte der Ehemann der Klägerin schon im Juli 2005 \n\nInteresse an der Anschaffung eines Neufahrzeuges PKW Mercedes Typ \n\nS-Klasse gezeigt (BA Bl. 55/71); auch darauf ist das Berufungsgericht \n\nnicht eingegangen. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.08.2007 - 6 O 185/07 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.04.2008 - 12 U 173/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR_107-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-10/iv-zr-107-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR_107-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR_107-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-10/iv-zr-107-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZR_107-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:08:13.036450+00:00"}}