{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZB__53-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-12-17","aktenzeichen":"IV ZB 53/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZB 53/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Dezember 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter \n\nSeiffert, Dr. Schlichting, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch \n\nund Dr. Franke \n\nam 17. Dezember 2008 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten werden der Be-\n\nschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom \n\n3. September 2008 aufgehoben und die sofortige Be-\n\nschwerde des Klägers gegen die im Anerkenntnisurteil \n\ndes Amtsgerichts Köln vom 14. April 2008 getroffene Kos-\n\ntenentscheidung zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittel. \n\nBeschwerdewert: bis 450 €. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Mit seiner Klage hat sich der Kläger - als Versicherter - zunächst \n\ngegen die infolge des Tarifvertrages Altersvorsorge Kommunal vom \n\n1. März 2002 (ATV-K) vorgenommene Umstellung der von der Beklagten \n\ngetragenen Zusatzversorgung von einem endgehaltsbezogenen Gesamt-\n\nversorgungssystem zu dem auf einem Punktemodell beruhenden neuen \n\nBetriebsrentensystem (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. September 2008 \n\n- IV ZR 29/05 - veröffentlicht auf der Internetseite des Bundesgerichts-\n\nhofs und in juris Tz. 1, 2) gewandt. Er hat diese Systemumstellung unter \n\nanderem wegen vermeintlicher Grundrechtsverstöße für rechtswidrig er-\n\nachtet und den Klagantrag angekündigt festzustellen, dass er auch nach \n\ndem 1. Januar 2001 weiterhin Anspruch auf Versorgungsbezüge nach \n\ndem früheren Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 in der Fas-\n\nsung des 25. Änderungstarifvertrages vom 9. Oktober 1998 (und der auf \n\ndiesen Tarifverträgen beruhenden früheren Satzung der Beklagten) ha-\n\nbe. \n\nHilfsweise hat sich der Kläger gegen die Höhe der ihm im Rahmen \n\nder Überleitung in das neue Betriebsrentensystem erteilten Startgut-\n\nschrift gewandt, weil er die neuen Satzungsbestimmungen mit Blick auf \n\ndie bei der Startgutschriftenberechnung zu berücksichtigende Steuer-\n\nklasse des jeweiligen Versicherten für rechtswidrig hält. \n\nDie Beklagte ist diesen Klaganträgen unter anderem unter Beru-\n\nfung auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie der Tarifver-\n\ntragsparteien entgegengetreten, deren im ATV-K getroffene Grundent-\n\nscheidung der ohnehin eingeschränkten rechtlichen Überprüfung stand-\n\nhalte. \n\nNach dem Senatsurteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06 - \n\nBGHZ 174, 127 ff.) zur Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in \n\nder neuen Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder \n\n(VBL) hat der Kläger in Anlehnung an die vom Senat getroffene Ent-\n\nscheidung im vorliegenden Rechtsstreit die Feststellung beantragt, dass \n\ndie von der Beklagten erteilte Startgutschrift den Wert der vom Kläger bis \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nzum Umstellungsstichtag erlangten Anwartschaft auf eine Betriebsrente \n\nnicht verbindlich festlege. \n\n5 \n\nDiesen Klagantrag hat die Beklagte in der auf die Antragsankündi-\n\ngung folgenden mündlichen Verhandlung anerkannt. Das Amtsgericht, \n\ndas insoweit eine Klageänderung angenommen hat, hat die Beklagte \n\nentsprechend ihrem Anerkenntnis verurteilt und dem Kläger nach § 93 \n\nZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Auf die sofortige Beschwer-\n\nde des Klägers hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits gegen-\n\neinander aufgehoben. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der \n\nBeklagten, mit der sie die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Kos-\n\ntenentscheidung begehrt. \n\n6 \n\n7 \n\nII. Die vom Landgericht zugelassene (§ 574 Satz 1 Nr. 2 ZPO), \n\nform- und fristgerecht eingelegte und begründete (§ 575 ZPO) Rechtsbe-\n\nschwerde hat Erfolg. \n\n1. Das Landgericht hat angenommen, bereits den ursprünglich an-\n\ngekündigten Anträgen des Klägers habe im Kern das Begehren zugrunde \n\ngelegen festzustellen, dass die Zusatzversorgungsrente nicht nach der \n\nneuen Satzung der Beklagten zu berechnen sei. Der Kläger habe infolge \n\nder Senatsentscheidung vom 14. November 2007 seinen Klagantrag le-\n\ndiglich dahin präzisiert, dass die Startgutschrift nicht verbindlich festge-\n\nlegt sei. Zwar bleibe dieser Antrag inhaltlich hinter den ursprünglich an-\n\ngekündigten Anträgen zurück, sei aber in diesen bereits als \"Minus\" ent-\n\nhalten gewesen, weshalb die Beklagte insoweit schon mit Zugang der \n\nKlagschrift ein Anerkenntnis habe abgeben können. Die erst später ab-\n\ngegebene Erklärung der Beklagten sei deshalb kein sofortiges Aner-\n\nkenntnis i.S. von § 93 ZPO. Da andererseits in der Beschränkung des \n\nursprünglichen Klagebegehrens eine teilweise Rücknahme der Klage lie-\n\nge, müsse der Kläger insoweit die Kosten des Rechtsstreits nach § 269 \n\nAbs. 3 ZPO tragen. Insgesamt führe dies dazu, die Kosten gegeneinan-\n\nder aufzuheben. \n\n8 \n\n2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Vielmehr bleibt die \n\nKostenentscheidung des amtsgerichtlichen Urteils nach § 91 Abs. 1 ZPO \n\nim Ergebnis bestehen. Zwar hat der Kläger mit seinem erstmals im An-\n\nschluss an die Senatsentscheidung vom 14. November 2007 (aaO) ge-\n\nstellten neuen Klagantrag teilweise Erfolg, insoweit gilt jedoch Folgen-\n\ndes: \n\n9 \n\nSoweit die ursprünglichen Klaganträge inhaltlich über den Ur-\n\nteilsausspruch im späteren Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts hinaus-\n\ngingen, liegt - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - in dem geän-\n\nderten Klagantrag eine teilweise Rücknahme der Klage; insoweit hat der \n\nKläger die Kosten des Rechtsstreits nach § 269 Abs. 3 ZPO zu tragen. \n\n10 \n\nIm Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 93 ZPO. Den neu \n\ngefassten Klagantrag hat die Beklagte umgehend und damit sofort i.S. \n\nvon § 93 ZPO anerkannt. Sie hat insoweit den Rechtsstreit auch nicht \n\nveranlasst, denn anders als das Landgericht angenommen hat, hatte der \n\nKläger zunächst lediglich Ansprüche erhoben, die nicht begründet waren. \n\nWeder war die Systemumstellung in der Zusatzversorgung für die Arbeit-\n\nnehmer des öffentlichen Dienstes rechtswidrig, noch können Versicherte \n\nseit dem Umstellungsstichtag ihre Rentenansprüche oder Anwartschaf-\n\nten weiterhin auf den Versorgungs-Tarifvertrag vom 4. November 1966 \n\noder die alte Satzung der Beklagten stützen (vgl. dazu Senatsurteile vom \n\n14. November 2007 aaO Tz. 25-27, 44-51, 64; vom 17. September 2008 \n\naaO Tz. 15-17), noch begegnet bei der Startgutschriftenermittlung die \n\nFestschreibung von Berechnungsfaktoren - wie der Steuerklasse - zum \n\nUmstellungsstichtag \n\nrechtlichen Bedenken \n\n(vgl. Senatsurteile vom \n\n14. November 2007 aaO Tz. 77-81; vom 17. September 2008 aaO \n\nTz. 18). Hinsichtlich der zunächst angekündigten Klaganträge durfte die \n\nBeklagte deshalb die Abweisung der Klage beantragen, ohne dadurch \n\nzugleich die klageweise Verfolgung des geänderten Klagantrages i.S. \n\nvon § 93 ZPO zu veranlassen (vgl. Senatsurteil vom 17. September 2008 \n\naaO Tz. 26). \n\nSeiffert Dr. Schlichting Dr. Kessal-Wulf \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nAG Köln, Entscheidung vom 14.04.2008 - 137 C 44/04 - \nLG Köln, Entscheidung vom 03.09.2008 - 20 T 19/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZB__53-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-17/iv-zb-53-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZB__53-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZB__53-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-17/iv-zb-53-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZB__53-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:08:44.362561+00:00"}}