{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZB__49-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-12-17","aktenzeichen":"IV ZB 49/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZB 49/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Dezember 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter \n\nSeiffert, Dr. Schlichting, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch \n\nund Dr. Franke \n\nam 17. Dezember 2008 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten werden der Be-\n\nschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom \n\n3. September 2008 aufgehoben und die sofortige Be-\n\nschwerde der Klägerin gegen die im Anerkenntnisurteil \n\ndes Amtsgerichts Köln vom 14. April 2008 getroffene Kos-\n\ntenentscheidung zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittel. \n\nBeschwerdewert: bis 450 €. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Mit ihrer Klage hat sich die Klägerin - als Versicherte - zunächst \n\ngegen die infolge des Tarifvertrages Altersvorsorge Kommunal vom \n\n1. März 2002 (ATV-K) vorgenommene Umstellung der von der Beklagten \n\ngetragenen Zusatzversorgung von einem endgehaltsbezogenen Gesamt-\n\nversorgungssystem zu dem auf einem Punktemodell beruhenden neuen \n\nBetriebsrentensystem (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. September 2008 \n\n- IV ZR 29/05 - veröffentlicht auf der Internetseite des Bundesgerichts-\n\nhofs und in juris Tz. 1, 2) gewandt. Sie hat diese Systemumstellung unter \n\nanderem wegen vermeintlicher Grundrechtsverstöße für rechtswidrig er-\n\nachtet und den Klagantrag angekündigt festzustellen, dass sie auch nach \n\ndem 1. Januar 2001 weiterhin Anspruch auf Versorgungsbezüge nach \n\ndem früheren Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 in der \n\nFassung des 25. Änderungstarifvertrages vom 9. Oktober 1998 (und der \n\nauf diesen Tarifverträgen beruhenden früheren Satzung der Beklagten) \n\nhabe. \n\nHilfsweise hat sich die Klägerin gegen die Höhe der ihr im Rahmen \n\nder Überleitung in das neue Betriebsrentensystem erteilten Startgut-\n\nschrift gewandt, weil sie die neuen Satzungsbestimmungen mit Blick auf \n\ndie bei der Startgutschriftenberechnung zu berücksichtigende Steuer-\n\nklasse des jeweiligen Versicherten für rechtswidrig hält. \n\nDie Beklagte ist diesen Klaganträgen unter anderem unter Beru-\n\nfung auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie der Tarifver-\n\ntragsparteien entgegengetreten, deren im ATV-K getroffene Grundent-\n\nscheidung der ohnehin eingeschränkten rechtlichen Überprüfung stand-\n\nhalte. \n\nNach dem Senatsurteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06 - \n\nBGHZ 174, 127 ff.) zur Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in \n\nder neuen Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder \n\n(VBL) hat die Klägerin in Anlehnung an die vom Senat getroffene Ent-\n\nscheidung im vorliegenden Rechtsstreit die Feststellung beantragt, dass \n\ndie von der Beklagten erteilte Startgutschrift den Wert der von der Kläge-\n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nrin bis zum Umstellungsstichtag erlangten Anwartschaft auf eine Be-\n\ntriebsrente nicht verbindlich festlege. \n\n5 \n\nDiesen Klagantrag hat die Beklagte in der auf die Antragsankündi-\n\ngung folgenden mündlichen Verhandlung anerkannt. Das Amtsgericht, \n\ndas insoweit eine Klageänderung angenommen hat, hat die Beklagte ent-\n\nsprechend ihrem Anerkenntnis verurteilt und der Klägerin nach § 93 ZPO \n\ndie Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Auf die sofortige Beschwerde der \n\nKlägerin hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits gegeneinan-\n\nder aufgehoben. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklag-\n\nten, mit der sie die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Kostenent-\n\nscheidung begehrt. \n\n6 \n\n7 \n\nII. Die vom Landgericht zugelassene (§ 574 Satz 1 Nr. 2 ZPO), \n\nform- und fristgerecht eingelegte und begründete (§ 575 ZPO) Rechtsbe-\n\nschwerde hat Erfolg. \n\n1. Das Landgericht hat angenommen, bereits den ursprünglich an-\n\ngekündigten Anträgen der Klägerin habe im Kern das Begehren zugrun-\n\nde gelegen festzustellen, dass die Zusatzversorgungsrente nicht nach \n\nder neuen Satzung der Beklagten zu berechnen sei. Die Klägerin habe \n\ninfolge der Senatsentscheidung vom 14. November 2007 ihren Klagan-\n\ntrag lediglich dahin präzisiert, dass die Startgutschrift nicht verbindlich \n\nfestgelegt sei. Zwar bleibe dieser Antrag inhaltlich hinter den ursprüng-\n\nlich angekündigten Anträgen zurück, sei aber in diesen bereits als \"Mi-\n\nnus\" enthalten gewesen, weshalb die Beklagte insoweit schon mit Zu-\n\ngang der Klagschrift ein Anerkenntnis habe abgeben können. Die erst \n\nspäter abgegebene Erklärung der Beklagten sei deshalb kein sofortiges \n\nAnerkenntnis i.S. von § 93 ZPO. Da andererseits in der Beschränkung \n\ndes ursprünglichen Klagebegehrens eine teilweise Rücknahme der Klage \n\nliege, müsse die Klägerin insoweit die Kosten des Rechtsstreits nach \n\n§ 269 Abs. 3 ZPO tragen. Insgesamt führe dies dazu, die Kosten gegen-\n\neinander aufzuheben. \n\n8 \n\n2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Vielmehr bleibt die \n\nKostenentscheidung des amtsgerichtlichen Urteils nach § 91 Abs. 1 ZPO \n\nim Ergebnis bestehen. Zwar hat die Klägerin mit ihrem erstmals im An-\n\nschluss an die Senatsentscheidung vom 14. November 2007 (aaO) ge-\n\nstellten neuen Klagantrag teilweise Erfolg, insoweit gilt jedoch Folgen-\n\ndes: \n\n9 \n\nSoweit die ursprünglichen Klaganträge inhaltlich über den Urteils-\n\nausspruch im späteren Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts hinausgin-\n\ngen, liegt - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - in dem geänder-\n\nten Klagantrag eine teilweise Rücknahme der Klage; insoweit hat die \n\nKlägerin die Kosten des Rechtsstreits nach § 269 Abs. 3 ZPO zu tragen. \n\n10 \n\nIm Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 93 ZPO. Den neu \n\ngefassten Klagantrag hat die Beklagte umgehend und damit sofort i.S. \n\nvon § 93 ZPO anerkannt. Sie hat insoweit den Rechtsstreit auch nicht \n\nveranlasst, denn anders als das Landgericht angenommen hat, hatte die \n\nKlägerin zunächst lediglich Ansprüche erhoben, die nicht begründet wa-\n\nren. Weder war die Systemumstellung in der Zusatzversorgung für die \n\nArbeitnehmer des öffentlichen Dienstes rechtswidrig, noch können Versi-\n\ncherte seit dem Umstellungsstichtag ihre Rentenansprüche oder Anwart-\n\nschaften weiterhin auf den Versorgungs-Tarifvertrag vom 4. November \n\n1966 oder die alte Satzung der Beklagten stützen (vgl. dazu Senatsurtei-\n\nle vom 14. November 2007 aaO Tz. 25-27, 44-51, 64; vom 17. Septem-\n\nber 2008 aaO Tz. 15-17), noch begegnet bei der Startgutschriftenermitt-\n\nlung die Festschreibung von Berechnungsfaktoren - wie der Steuerklas-\n\nse - zum Umstellungsstichtag rechtlichen Bedenken (vgl. Senatsurteile \n\nvom 14. November 2007 aaO Tz. 77-81; vom 17. September 2008 aaO \n\nTz. 18). Hinsichtlich der zunächst angekündigten Klaganträge durfte die \n\nBeklagte deshalb die Abweisung der Klage beantragen, ohne dadurch \n\nzugleich die klageweise Verfolgung des geänderten Klagantrages i.S. \n\nvon § 93 ZPO zu veranlassen (vgl. Senatsurteil vom 17. September 2008 \n\naaO Tz. 26). \n\nSeiffert Dr. Schlichting Dr. Kessal-Wulf \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nAG Köln, Entscheidung vom 14.04.2008 - 137 C 43/04 - \nLG Köln, Entscheidung vom 03.09.2008 - 20 T 7/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZB__49-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-17/iv-zb-49-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZB__49-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZB__49-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-17/iv-zb-49-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZB__49-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:06:44.994426+00:00"}}