{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZB__38-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-11-19","aktenzeichen":"IV ZB 38/08","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZB 38/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. November 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf \n\nund den Richter Felsch \n\nam 19. November 2008 \n\nbeschlossen: \n\n1. Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand gegen die Versäumung der Fristen zur Einle-\n\ngung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen \n\nden Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Köln vom 17. März 2008 gewährt. \n\n2. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der vor-\n\ngenannte Beschluss zu den Nummern 1, 2 und 4 des \n\nBeschlusstenors aufgehoben. \n\nDem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand gegen die Versäumung der Fristen zur Einle-\n\ngung und zur Begründung der Berufung gegen das Ur-\n\nteil des Landgerichts Köln vom 17. Dezember 2007 \n\ngewährt. \n\nDie Sache wird zur weiteren Behandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 10.802,42 €. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Das Landgericht hat in erster Instanz die Klage, mit der der Klä-\n\nger von seiner Schwester Pflichtteilsergänzung begehrt, abgewiesen. \n\nDas Urteil ist dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am \n\n19. Dezember 2007 zugestellt worden. Am 17. Januar 2008 hat er für \n\nden Kläger beim Berufungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhil-\n\nfe für die Berufungsinstanz beantragt. Diesem Antrag lag eine mittels \n\ndes amtlichen Vordrucks verfasste Erklärung über die persönlichen und \n\nwirtschaftlichen Verhältnisse des seit langem in Sicherungsverwahrung \n\neinsitzenden Klägers bei. Darin hatte er im Teil E lediglich monatliche \n\nBruttoeinkünfte von 116 € aus im Maßregelvollzug verrichteter nichtselb-\n\nständiger Arbeit angegeben und bei den nachfolgenden Fragen nach \n\nweiteren Einkünften keine Eintragungen vorgenommen. Im Teil G des \n\nVordrucks sind alle Fragen nach vorhandenem Vermögen durch Ankreu-\n\nzen der \"nein\"-Kästchen beantwortet. Während diese Form der Beant-\n\nwortung in erster Instanz zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe geführt \n\nhatte, hat das Berufungsgericht den Antrag des Klägers mit Beschluss \n\nvom 29. Januar 2008 zurückgewiesen. \n\n2 \n\n3 \n\nAm 12. Februar 2008 hat der damalige Prozessbevollmächtigte \n\ndes Klägers Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-\n\nmung der inzwischen abgelaufenen Frist zur Einlegung der Berufung be-\n\nantragt. \n\nDas Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch mit Be-\n\nschluss vom 17. März 2008 zurückgewiesen und die Berufung verworfen. \n\nDagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. \n\n4 \n\nII. Dem Kläger, dem der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nProzesskostenhilfe bewilligt hat, war zunächst auf seine form- und frist-\n\ngerechten Anträge Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die \n\nVersäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbe-\n\nschwerde zu gewähren. \n\n5 \n\n6 \n\nIII. Die danach zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt \n\nzur Wiedereinsetzung des Klägers in den vorigen Stand gegen die Ver-\n\nsäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Berufung \n\nund damit zur Fortsetzung des Berufungsverfahrens. \n\n1. Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe kein ordnungsge-\n\nmäßes Prozesskostenhilfegesuch eingereicht. Damit sei die Versäumung \n\nder Frist zur Einlegung der Berufung nicht entschuldigt i.S. von § 233 \n\nZPO, denn der Kläger habe nicht erwarten können, dass ihm auf der \n\nGrundlage unvollständiger Angaben zu seiner Bedürftigkeit Prozesskos-\n\ntenhilfe für die zweite Instanz bewilligt werde. Der amtliche Vordruck für \n\ndie Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sei \n\ndeshalb nicht ordnungsgemäß ausgefüllt, weil nur Einkünfte aus nicht-\n\nselbständiger Arbeit angegeben und die nachfolgenden Fragen nach \n\nsonstigen Einkünften weder bejaht noch verneint worden seien. Das las-\n\nse in unzulässiger Weise offen, ob der Kläger noch über weitere Einkünf-\n\nte, etwa aus Kapitalvermögen, verfüge. Er habe nicht darauf vertrauen \n\ndürfen, dass das Gericht seine Angaben im Teil E des Vordrucks als Ver-\n\nneinung der Fragen nach weiteren Einkünften interpretieren würde. In ei-\n\nnem gesonderten Hinweisblatt, dessen Erhalt der Kläger quittiert habe, \n\nsei er auf die Notwendigkeit vollständigen Ausfüllens, insbesondere auch \n\nder \"nein\"-Kästchen zur Verneinung einer Frage, hingewiesen worden. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n7 \n\n8 \n\nEines gerichtlichen Hinweises auf die Unvollständigkeit der Angaben ha-\n\nbe es nicht mehr bedurft, weil dem Kläger eine Ergänzung vor Ablauf der \n\nBerufungsfrist nicht mehr möglich gewesen sei. Dass in der Vorinstanz \n\nund auch in einem weiteren Rechtsstreit des Klägers gegen seine andere \n\nSchwester jeweils auf der Grundlage ähnlich ausgefüllter Formulare Pro-\n\nzesskostenhilfe bewilligt worden sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. \n\n2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Kläger war \n\nohne sein Verschulden gehindert, die Frist zur Einlegung der Berufung \n\nzu wahren (§ 233 ZPO). \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ei-\n\nner Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Durchführung des \n\nRechtsmittels Prozesskostenhilfe beantragt hat, auch nach Ablehnung ih-\n\nres Prozesskostenhilfegesuchs wegen der Versäumung der Rechtsmittel-\n\nfrist Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO zu gewähren, wenn sie vernünf-\n\ntigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen feh-\n\nlender Bedürftigkeit rechnen musste, sich also für bedürftig halten und \n\ndavon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die \n\nGewährung der Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß dargetan zu haben \n\n(vgl. u.a. BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2008 - XII ZB 83/07 - \n\nFamRZ 2008, 868 Tz. 9 m.w.N.; 27. November 2007 - VI ZB 81/06 - \n\nFamRZ 2008, 400 Tz.14 m.w.N.; 21. September 2005 - IV ZB 21/05 - \n\nFamRZ 2005, 2062 unter II 2 a; 27. November 1996 - XII ZB 84/96 - \n\nVersR 1997, 383 unter II; 15. Mai 1990 - XI ZB 1/90 - NJW-RR 1990, \n\n1212 unter 2 a). Das kann sie allerdings regelmäßig nur dann annehmen, \n\nwenn sie rechtzeitig (also vor Ablauf der Rechtsmittelfrist) auch den \n\ndurch die Verordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I 3001) eingeführten \n\namtlichen Vordruck ordnungsgemäß ausgefüllt zu den Akten gereicht hat \n\n(BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2008 aaO Tz. 10; 21. September \n\n2005 aaO; 27. November 1996 aaO; BVerfG NJW 2000, 3344), denn \n\n§ 117 Abs. 4 ZPO schreibt die Benutzung dieses Vordrucks zwingend \n\nvor. \n\n9 \n\nb) Die Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit dürfen \n\nandererseits aber (ebenso wie die Anforderungen an die Erfolgsaussicht, \n\nvgl. BVerfG NJW-RR 2002, 1069) nicht überspannt werden, weil dadurch \n\nder Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten weitgehend glei-\n\nchen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, verfehlt würde. Der Anspruch \n\nauf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verbietet es, den Partei-\n\nen den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz \n\nin unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise \n\nzu erschweren (BVerfG NJW-RR 2002, 1005). Demgemäß dürfen bei der \n\nAuslegung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung die Anforderun-\n\ngen daran, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinset-\n\nzung zu erlangen, insbesondere beim \"ersten Zugang\", aber auch beim \n\nZugang zu einer weiteren Instanz, nicht überspannt werden (BGHZ 151, \n\n221, 227 f. m.w.N.; Senatsbeschluss vom 21. September 2005 aaO). \n\n10 \n\nDeshalb ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aner-\n\nkannt, dass selbst dann, wenn die Antworten im amtlichen Vordruck ein-\n\nzelne Lücken aufweisen, die Partei unter Umständen gleichwohl darauf \n\nvertrauen kann, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung \n\nder Prozesskostenhilfe genügend dargetan zu haben. Das kommt in Be-\n\ntracht, wenn die Lücken auf andere Weise geschlossen oder Zweifel be-\n\nseitigt werden können, etwa durch beigefügte Unterlagen (vgl. BGH, Be-\n\nschlüsse vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 47/85 - NJW 1986, 62 unter I; \n\n11. November 1992 - XII ZB 118/92 - NJW 1993, 732 unter II 2; 17. März \n\n1998 - XI ZB 39/97 - VersR 1998, 1397 unter 2; 20. Februar 2008 aaO \n\nTz. 11) oder Angaben zu früheren Prozesskostenhilfe-Anträgen (vgl. \n\nBGH, Beschluss vom 3. Mai 2000 - XII ZB 21/00 - NJW-RR 2000, \n\n1520 f.). Vollständigkeit der Angaben kann ausnahmsweise auch dann \n\nanzunehmen sein, wenn es sich bei einzelnen nicht beantworteten Fra-\n\ngen nach Einnahmen aufgrund der sonstigen Angaben und Belege auf-\n\ndrängt, dass solche Einnahmen nicht vorhanden sind (vgl. BGH, Be-\n\nschlüsse vom 21. September 2005 aaO; 3. Mai 2000 aaO; 18. Februar \n\n1992 - VI ZB 49/91 - VersR 1992, 897 unter 2). \n\n11 \n\nc) So liegt der Fall hier. Bei einer Gesamtschau sämtlicher Formu-\n\nlar-Einträge des seit etwa 35 Jahren überwiegend in Justizvollzugsan-\n\nstalten untergebrachten Klägers ergibt sich ein ausreichendes Bild von \n\nseinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Denn nachdem \n\nim Teil G des Vordrucks sämtliche Fragen nach vorhandenem Vermögen \n\ndurch Ankreuzen der \"nein\"-Kästchen ordnungsgemäß verneint sind, gibt \n\nes keinen Anhalt dafür, dass - wie das Berufungsgericht erwogen hat - \n\nder Kläger neben seinem angegebenen Arbeitslohn über Einkünfte aus \n\nKapitalvermögen verfügt. Vielmehr kann die Nichtbeantwortung der übri-\n\ngen Fragen im Teil E des amtlichen Vordrucks, auch das Nichtankreuzen \n\nder \"nein\"-Kästchen, nur als Verneinung der betreffenden Fragen ver-\n\nstanden werden. \n\n12 \n\n3. Der Kläger war nicht nur in die versäumte Frist zur Einlegung \n\nder Berufung wieder einzusetzen; der Senat hat ihm vielmehr, da sich \n\nauch insoweit die Voraussetzungen aus dem Akteninhalt ergeben, auf \n\nAntrag seines Prozessbevollmächtigten vom 20. Oktober 2008 zugleich \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist gewährt \n\n(vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom \n\n22. September 1992 - VI ZB 22/92 - VersR 1993, 500 unter II 1; \n\n20. Februar 2008 aaO Tz. 14). \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 17.12.2007 - 24 O 255/05 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 17.03.2008 - 2 U 11/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZB__38-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-19/iv-zb-38-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZB__38-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZB__38-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-19/iv-zb-38-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZB__38-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:58:34.954732+00:00"}}