{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZB__17-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-09-17","aktenzeichen":"IV ZB 17/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 91a; RVG-VV Nr. 1003, 1000 1. In Ausnahmefällen (hier: sofortige Beschwerde und Rechtsbeschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren) kann sich die übereinstimmende Erledi- gungserklärung beider Parteien allein auf das gesamte Rechtsmittelver- fahren beziehen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 11. Januar 2001 - V ZB 40/99 - NJW-RR 2001, 1007 und Urteil vom 15. Mai 1998 - XI ZR 219/97 - NJW 1998, 2453) 2. Die Entstehung der Einigungsgebühr nach RVG-VV Nr. 1003, 1000 hat nicht zur Voraussetzung, dass durch die Einigung der Parteien eine kon- krete Entlastung des Gerichts eintritt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZB 17/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. September 2008 \n\nin der Kostenfestsetzungssache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n\nZPO § 91a; RVG-VV Nr. 1003, 1000 \n\n1. In Ausnahmefällen (hier: sofortige Beschwerde und Rechtsbeschwerde \nim Kostenfestsetzungsverfahren) kann sich die übereinstimmende Erledi-\ngungserklärung beider Parteien allein auf das gesamte Rechtsmittelver-\nfahren beziehen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 11. Januar 2001 - \nV ZB 40/99 - NJW-RR 2001, 1007 und Urteil vom 15. Mai 1998 - XI ZR \n219/97 - NJW 1998, 2453) \n\n2. Die Entstehung der Einigungsgebühr nach RVG-VV Nr. 1003, 1000 hat \nnicht zur Voraussetzung, dass durch die Einigung der Parteien eine kon-\nkrete Entlastung des Gerichts eintritt. \n\nBGH, Beschluss vom 17. September 2008 - IV ZB 17/08 - LG Hagen \n AG Hagen \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf \n\nund den Richter Felsch \n\nam 17. September 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Antragsgegnerin trägt die dem Antragsteller in den \n\nRechtsmittelverfahren entstandenen außergerichtlichen \n\nKosten. \n\nBeschwerdewert: Bis 300 €. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Nach Erlass des vom Antragsteller, einem Versicherungsverein \n\nauf Gegenseitigkeit, wegen einer Prämienforderung von 2.500,30 € zu-\n\nzüglich der bis dahin entstandenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten \n\nbeantragten Mahnbescheides haben die Parteien eine Ratenzahlungs-\n\nvereinbarung getroffen, wonach der Antragsteller zwar einen Vollstre-\n\nckungsbescheid gegen die Antragsgegnerin erwirken, bei Zahlung der \n\nvereinbarten Raten jedoch von Vollstreckungsmaßnahmen absehen wer-\n\nde. Wegen dieser Vereinbarung hat der Antragsteller beim Amtsgericht \n\nbeantragt, in den Vollstreckungsbescheid zusätzlich zu den im Mahnbe-\n\nscheid ausgewiesenen Rechtsanwaltskosten gemäß § 699 Abs. 3 ZPO \n\neine Einigungsgebühr nach den Nummern 1000, 1003 VV RVG in Höhe \n\nvon 224,91 € aufzunehmen. Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Be-\n\nschluss vom 13. Februar 2008 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete \n\nsofortige Beschwerde des Antragstellers ist erfolglos geblieben. In der \n\ndem Antragsteller am 17. März 2008 zugestellten Beschwerdeentschei-\n\ndung hat das Landgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen. \n\n2 \n\nAm 15. April 2008 ist die Beschwerdeschrift der Prozessbevoll-\n\nmächtigten des Antragstellers beim Bundesgerichtshof eingegangen. Ei-\n\nnen Tag später hat die Antragsgegnerin mit ihrer letzten Rate in Höhe \n\nvon 342,61 € sämtliche Forderungen des Antragstellers einschließlich \n\nder Einigungsgebühr vereinbarungsgemäß beglichen. Noch vor Ablauf \n\nder bis zum 17. Juni 2008 verlängerten Frist zur Begründung der Rechts-\n\nbeschwerde hat der Antragsteller eine Erledigungserklärung abgegeben. \n\nDie Antragsgegnerin hat sich der Erledigungserklärung sinngemäß ange-\n\nschlossen, hält sich jedoch nicht für verpflichtet, die Kosten des Be-\n\nschwerdeverfahrens zu tragen. \n\n3 \n\n4 \n\nII. Gegenstand der übereinstimmenden Erledigungserklärungen \n\nder Parteien sind die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des \n\nAmtsgerichts vom 13. Februar 2008 und die Rechtsbeschwerde. \n\nEine Erledigung des Kostenfestsetzungsverfahrens als solches i.S. \n\ndes § 91a ZPO kommt nicht in Frage. Denn die Vorschrift setzt voraus, \n\ndass in dem erledigten Verfahren eine Kostengrundentscheidung möglich \n\nist (vgl. statt aller: Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 91a Rdn. 7). Dies \n\nist beim vorliegenden Streit um die Kostenfestsetzung im Vollstre-\n\nckungsbescheid nicht der Fall (Zöller/Vollkommer aaO § 699 Rdn. 20); \n\nsoweit hier Kosten entstehen, sind sie mit der Verfahrensgebühr abge-\n\ngolten. Anderes gilt für die in den Beschwerdeverfahren entstandenen \n\nKosten. Über sie ergeht eine gesonderte, vom Obsiegen im Rechtsstreit \n\nselbst unabhängige Entscheidung durch das Beschwerdegericht. Eine \n\nRücknahme der Rechtsmittel des Antragstellers würde indes bei ihrer ur-\n\nsprünglichen Begründetheit nicht zu einer angemessenen Kostenent-\n\nscheidung führen. Das geeignete Mittel, dies zu vermeiden, ist die Erle-\n\ndigungserklärung allein auf das gesamte Rechtsmittelverfahren zu be-\n\nziehen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes lässt eine solche \n\nErledigung der Rechtsmittel, ohne eine generelle Entscheidung über die \n\nRechtsmittelerledigungserklärung zu treffen, in besonderen Fälle jeden-\n\nfalls dann zu, wenn übereinstimmende Erledigungserklärungen der Par-\n\nteien vorliegen (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2001 - V ZB 40/99 - \n\nNJW-RR 2001, 1007 unter II 1 a; Urteil vom 15. Mai 1998 - XI ZR \n\n219/97 - NJW 1998, 2453, 2454 unter II 2 m.w.N.; vom 18. Oktober 2006 \n\n- XII ZB 244/04 - NJW-RR 2007, 411 unter II a.E.). Ein solcher Fall liegt \n\nhier vor. \n\n5 \n\n6 \n\nIII. Die Kosten der Beschwerdeverfahren waren entsprechend \n\n§ 91a ZPO der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Denn die vom Beschwer-\n\ndegericht zugelassene (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), form- und fristgerecht \n\neingelegte und begründete (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde des An-\n\ntragstellers wäre ohne das erledigende Ereignis begründet gewesen. \n\nNach §§ 699 Abs. 3 ZPO, 2 RVG i.V. mit Nrn. 1000 Abs. 1 Satz 1, \n\n1003 VV RVG wäre hier die Einigungsgebühr wie beantragt in den Voll-\n\nstreckungsbescheid aufzunehmen gewesen. \n\n7 \n\n1. Gemäß Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV RVG entsteht die Einigungs-\n\ngebühr, wenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein \n\nRechtsverhältnis durch Abschluss eines Vertrages unter Mitwirkung des \n\nRechtsanwalts beseitigt wird; es sei denn, der Vertrag beschränkt sich \n\nausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Der Vertrag \n\nkann auch stillschweigend geschlossen werden und ist nicht formbedürf-\n\ntig, sofern dies materiell-rechtlich nicht besonders vorgeschrieben ist \n\n(BGH, Urteil vom 10. Oktober 2006 - VI ZR 280/05 - NJW-RR 2007, 359 \n\nunter II 1 m.w.N.). Während die frühere Vergleichsgebühr des § 23 \n\nBRAGO durch Verweisung auf § 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben \n\nvorausgesetzt hatte, soll die Einigungsgebühr jegliche vertragliche Bei-\n\nlegung eines Streits der Parteien honorieren und so die frühere Ver-\n\ngleichsgebühr nicht nur ersetzen, sondern gleichzeitig inhaltlich erwei-\n\ntern. Durch den Wegfall der Voraussetzung gegenseitigen Nachgebens \n\nsoll insbesondere der in der Vergangenheit häufige Streit darüber ver-\n\nmieden werden, welche Abrede noch und welche nicht mehr als gegen-\n\nseitiges Nachgeben zu bewerten ist (BT-Drucks. 15/1971, S. 147 und \n\n204). Unter der Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) \n\nkommt es deswegen nicht mehr auf einen Vergleich i.S. von § 779 BGB, \n\nsondern nur noch auf eine Einigung an (BGH aaO; vgl. Hartmann, Kos-\n\ntengesetze 38. Aufl. Nr. 1000 VV RVG Rdn. 5 und 10; v. Eicken in Ge-\n\nrold/Schmitt, RVG 17. Aufl. Nr. 1000 VV RVG Rdn. 3 f.; Madert/Müller-\n\nRabe, NJW 2006, 1927, 1929 f.). Durch die zusätzliche Gebühr soll die \n\nmit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung \n\ndes beteiligten Rechtsanwalts vergütet werden, durch die zudem die Be-\n\nlastung der Gerichte gemindert wird (BGH aaO unter Hinweis auf v. Ei-\n\ncken aaO Rdn. 1). \n\n8 \n\n2. Aus diesem gesetzgeberischen Ziel einer Erweiterung der die \n\nEinigungsgebühr auslösenden Sachverhalte folgt, dass jedenfalls dann, \n\nwenn die Einigung die Merkmale eines Vergleichs i.S. von § 779 BGB er-\n\nfüllt, mithin schon nach der früher geltenden Regelung des § 23 BRAGO \n\neine Vergleichsgebühr angefallen wäre, regelmäßig auch eine Eini-\n\ngungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG entsteht. \n\n9 \n\nSo liegt der Fall hier. Nach § 779 Abs. 1 BGB ist ein Vergleich ein \n\nVertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein \n\nRechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens, an welches keine \n\nhohen Anforderungen zu stellen sind, beseitigt wird (vgl. dazu BGH, Be-\n\nschluss vom 1. März 2005 - VIII ZB 54/04 - NJW-RR 2005, 1303 unter II). \n\nDer Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es nach § 779 Abs. 2 \n\nBGB gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist. Hier \n\nhat nicht nur der Antragsteller durch die Bewilligung von Ratenzahlungen \n\nnachgegeben, sondern die Antragsgegnerin ihrerseits mit dem in der Ra-\n\ntenzahlungsvereinbarung enthaltenen Verzicht auf Rechtsbehelfe gegen \n\nden Mahn- und den Vollstreckungsbescheid dem Antragsteller eine \n\nschnelle Vollstreckungsmöglichkeit eröffnet. Das geht über ein bloßes \n\nAnerkenntnis der Hauptforderung hinaus und stellt deshalb ein Nachge-\n\nben i.S. von § 779 BGB dar (vgl. dazu BGH aaO; KG RPfleger 2005, \n\n697, 698). \n\n10 \n\n3. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind im Übrigen auch des-\n\nhalb rechtsfehlerhaft, weil die Entstehung der Einigungsgebühr nach \n\nNrn. 1000, 1003 VV RVG nicht zur Voraussetzung hat, dass durch die \n\nEinigung eine konkrete Entlastung der Gerichte eintritt. Zwar hat der Ge-\n\nsetzgeber mit der Einführung der Einigungsgebühr die Erwartung ver-\n\nknüpft, dass der mit dieser Gebühr geschaffene Anreiz zur einvernehmli-\n\nchen Streitbeilegung generell eine Entlastung der Justiz mit sich bringen \n\nwerde (BT-Drucks. 15/1971, S. 204), er hat jedoch - wie schon der Ge-\n\nsetzeswortlaut zeigt - eine konkret messbare Entlastung des Gerichts im \n\nEinzelfall, deren Feststellung mitunter ohnehin erhebliche Probleme be-\n\nreiten würde, nicht zur Anspruchsvoraussetzung erhoben. \n\n11 \n\nDeshalb ist es für den vorliegenden Fall auch nicht mehr entschei-\n\ndend, dass - anders als die Vorinstanzen angenommen haben - hier eine \n\nsolche konkrete Entlastung sogar eingetreten ist, weil die Parteien auf \n\neinen streitigen Fortgang des Rechtsstreits im Falle pünktlicher Raten-\n\nzahlung einvernehmlich verzichten wollten und der Antragsteller nach \n\nvereinbarungsgemäßer Erfüllung seiner Forderungen auch nicht auf \n\nMaßnahmen der Zwangsvollstreckung angewiesen ist. \n\n12 \n\nIV. Die dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren entstandenen \n\nnotwendigen außergerichtlichen Kosten hat die Antragsgegnerin zu tra-\n\ngen. Für eine analoge Anwendung des § 93 ZPO (vgl. dazu KG, Be-\n\nschluss vom 19. Juli 2005 - 1 W 288/05 - unter juris Tz. 16 - in RPfleger \n\n2005, 697, 698 insoweit nicht abgedruckt) ist hier kein Raum. Der Vor-\n\nschrift liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass es im Regelfall mutwillig \n\nerscheint, eine zur Anerkennung der Klageforderung bereite Partei in ei-\n\nnen Rechtsstreit hineinzuziehen, weshalb es unbillig wäre, sie mit den \n\nKosten des Rechtsstreits zu belasten. Das lässt sich auf das vorliegende \n\nBeschwerdeverfahren aber schon deshalb nicht übertragen, weil das \n\nVerhalten des Antragstellers hier nicht mutwillig war. Die Parteien hatten \n\nsich darauf geeinigt, dass er seine sämtlichen Forderungen, auch die auf \n\nErstattung der Einigungsgebühr, in einem Vollstreckungsbescheid titulie-\n\nren lassen durfte. Nachdem ihm das Amtsgericht die antragsgemäße \n\nAufnahme der Einigungsgebühr in den Vollstreckungsbescheid versagt \n\nhatte, konnte er wegen der Fristgebundenheit der sofortigen Beschwerde \n\nund der Rechtsbeschwerde nicht abwarten, ob die Antragsgegnerin die \n\ngetroffene Ratenzahlungsverpflichtung vollständig erfüllen würde. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hagen, Entscheidung vom 13.02.2008 - 07-4302967-07-N - \n\nLG Hagen, Entscheidung vom 10.03.2008 - 3 T 199/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZB__17-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-17/iv-zb-17-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 779","ref_norm":"779","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 699","ref_norm":"699","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZB__17-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZB__17-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-17/iv-zb-17-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZB__17-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:46:55.169957+00:00"}}