{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZB__16-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-07-25","aktenzeichen":"IV ZB 16/08","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZB 16/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Juli 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch \n\nam 25. Juli 2008 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten werden der Be-\n\nschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dres-\n\nden vom 25. März 2008 und der Kostenfestsetzungsbe-\n\nschluss des Landgerichts Dresden vom 16. Januar 2008 \n\nteilweise geändert: \n\nDie vom Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten \n\nwerden auf 354,63 € festgesetzt. \n\nDer weitergehende Kostenfestsetzungsantrag des Klägers \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem \n\nKläger zur Last. Die Kosten der sofortigen Beschwerde \n\nwerden gegeneinander aufgehoben. \n\nWert: 697,70 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Der Kläger hat die Beklagte auf Leistungen aus einer Berufsun-\n\nfähigkeitsversicherung in Anspruch genommen und zudem die Feststel-\n\nlung begehrt, dass der Versicherungsvertrag nicht durch Anfechtung be-\n\nendet ist. Überdies hat er mit seinem Klagantrag zu 5) die Verurteilung \n\nder Beklagten erstrebt, ihn von \"nicht anzurechnenden außergerichtli-\n\nchen Gebühren\" in Höhe von 721, 50 € freizustellen mit der Begründung, \n\nseine späteren Prozessbevollmächtigten seien bereits vorgerichtlich für \n\nihn tätig geworden. Sie hätten dafür eine 1,3 Geschäftsgebühr nach \n\nNr. 2300 VV RVG nebst einer Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV \n\nRVG zzgl. MwSt. verdient. \n\n2 \n\nDer Rechtsstreit ist vor dem Landgericht durch Vergleich beendet \n\nworden. Die Beklagte hat danach an den Kläger zur Abgeltung aller \n\nwechselseitigen Ansprüche aus dem streitbefangenen, von den Parteien \n\nfür beendet erklärten Versicherungsverhältnis 15.000 € zu zahlen. Die \n\nKosten des Rechtsstreits mit einem Streitwert von 35.827,82 € sind vom \n\nKläger zu 60% und von der Beklagten zu 40% zu tragen. \n\n3 \n\nIm anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren haben beide Par-\n\nteien Anträge auf Kostenausgleichung gestellt. Der Kläger hat einen Be-\n\ntrag von 3.780,63 € angemeldet, der eine 1,3 Verfahrensgebühr nach \n\nNr. 3100 VV RVG beinhaltet, die Beklagte einen Betrag von 3.177 €. Die \n\nRechtspflegerin des Landgerichts hat unter Einbeziehung ebenfalls aus-\n\nzugleichender gerichtlicher Gebühren die vom Kläger an die Beklagte zu \n\nerstattenden Kosten auf 75,55 € festgesetzt. \n\n4 \n\nDagegen hat sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde \n\ngewandt. Der Kläger habe mit seinem Klagantrag zu 5) eine volle Verfah-\n\nrensgebühr geltend gemacht; diese sei mit dem vergleichsweise zu zah-\n\nlenden Betrag von 15.000 € abgegolten. Eine nochmalige Berücksichti-\n\ngung der 1,3 Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren komme \n\nnicht in Betracht. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückge-\n\nwiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihr Begehren in-\n\nsoweit weiter, als nach ihrer Auffassung die Verfahrensgebühr mit nur \n\n0,65 anzusetzen ist. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nII. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Beschwer-\n\nde ist auch im Übrigen zulässig. Sie hat darüber hinaus in der Sache Er-\n\nfolg. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Es sei nicht die Verfah-\n\nrensgebühr, sondern allein die vorprozessuale Geschäftsgebühr (zur \n\nHälfte) Gegenstand der Klage gewesen. Diese hälftige Geschäftsgebühr \n\nsei unbeschadet der Regelung in Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG \n\nauf die Verfahrensgebühr nicht - auch nicht teilweise - anzurechnen. Die \n\nProzesspartei habe die Wahl, ob sie die Kosten, die auf den nicht zu ver-\n\nrechnenden Teil der Gebühren entfielen, bereits im Klagewege oder - wie \n\nhier der Kläger - durch den Ansatz einer dann ungekürzten 1,3 Verfah-\n\nrensgebühr im späteren Kostenfestsetzungsverfahren geltend mache. \n\n2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\na) Nach Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG ist unter der - hier \n\ngegebenen - Voraussetzung, dass es sich um denselben Gegenstand \n\nhandelt, eine bereits entstandene Geschäftsgebühr teilweise auf die spä-\n\ntere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. Nach \n\ndem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung ist die gerichtliche Verfah-\n\nrensgebühr zu mindern, nicht hingegen die vorgerichtliche Geschäftsge-\n\nbühr. Die Geschäftsgebühr bleibt also unangetastet; durch die Anrech-\n\nnung verringert sich lediglich die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV \n\nRVG (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juli 2008 - IV ZB 24/07 - unter II 2 \n\na; BGH, Urteile vom 7. März 2007 - VIII ZR 86/06 - NJW 2007, 2049 \n\nTz. 11; vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06 - NJW 2007, 2050 Tz. 19; \n\nBeschluss vom 30. April 2008 - III ZB 8/08 - bei juris abrufbar Tz. 4). \n\nDieser Umstand ist im Kostenfestsetzungsverfahren zwingend zu be-\n\nrücksichtigen. Auf Weiteres kommt es - entgegen der Auffassung des \n\nOberlandesgerichts - nach den angeführten Entscheidungen nicht an. \n\n9 \n\nb) Der VIII. Zivilsenat hat mittlerweile auch ausdrücklich ausge-\n\nsprochen, dass es für die kostenrechtliche Anrechnung ohne Bedeutung \n\nist, ob die Geschäftsgebühr vom Prozessgegner auf materiell-rechtlicher \n\nGrundlage zu erstatten und ob sie insoweit zwischen den Parteien un-\n\nstreitig geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist. Maßgebend \n\nist, dass § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO für eine Kostenerstattung an die ge-\n\nsetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts und darüber un-\n\nmittelbar an die Anrechnungsbestimmung \n\nin Vorbem. 3 Abs. 4 zu \n\nNr. 3100 VV RVG anknüpft. Entsteht die Verfahrensgebühr wegen der in \n\nder genannten Bestimmung vorgesehenen Anrechnung eines Teils der \n\nbereits vorher entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG \n\nvon vornherein nur in gekürzter Höhe, kommt im Rahmen der Kosten-\n\nfestsetzung auch keine darüber hinausgehende Erstattung in Betracht. \n\nFür die Anrechnung und damit die von selbst einsetzende Kürzung ist \n\nentscheidend, ob und in welcher Höhe eine Geschäftsgebühr bei voraus-\n\ngesetzter Identität des Streitgegenstandes entstanden ist, der Rechts-\n\nanwalt zum Zeitpunkt des Entstehens der Verfahrensgebühr also schon \n\neinen Anspruch auf eine Geschäftsgebühr aus seinem vorprozessualen \n\nTätigwerden erlangt hatte (vgl. Senatsbeschluss aaO unter II 2 b; BGH, \n\nBeschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07 - NJW 2008, 1323 Tz. 6, \n\n10). \n\n10 \n\nc) Das ist hier zu bejahen. Der spätere Prozessbevollmächtigte ist \n\nfür den Kläger bereits vorgerichtlich tätig geworden, wie zwischen den \n\nParteien unstreitig ist. Damit liegen die Voraussetzungen gemäß Vor-\n\nbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG vor. Die Anrechnungsvorschrift findet \n\nihren Grund darin, dass der Gebührenanspruch unter einem aufwands-\n\nbezogenen Gesichtspunkt gekürzt wird, weil nämlich der Rechtsanwalt \n\naufgrund seiner vorprozessualen Befassung mit der Sache in der Regel \n\nnur einen geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand hat \n\n(BGH aaO, Tz. 11). \n\n11 \n\n3. Mithin hätte die Rechtspflegerin bei ihrer von der Beklagten an-\n\ngegriffenen Kostenfestsetzung die vom Kläger zum Kostenausgleich an-\n\ngemeldete 1,3 Verfahrensgebühr unter Teilanrechnung der wegen des-\n\nselben Gegenstandes entstandenen Geschäftsgebühr auf eine 0,65 Ver-\n\nfahrensgebühr (586,30 € zzgl. MwSt, insgesamt 697,70 €) vermindern \n\nmüssen. Der Kläger konnte daher nur 3.082,93 € in den Kostenausgleich \n\neinbringen (3.780,63 € abzgl. 697,70 €). Die auszugleichenden außerge-\n\nrichtlichen Kosten belaufen sich somit auf 6.259,93 € für beide Parteien, \n\nvon denen der Kläger 60% (3.755,96 €) und die Beklagte 40% \n\n(2.503,97 €) zu zahlen haben. Insoweit beträgt der Erstattungsanspruch \n\nder Beklagten 673,03 € (3.177 € abzgl. 2.503,97 €). Dieser Betrag war \n\nnach dem unangefochten gebliebenen Ansatz der Rechtspflegerin um \n\n318,40 € für vom Kläger verauslagte Gerichtskosten zu bereinigen, die \n\ngemäß der im Vergleich vereinbarten Kostenregelung von der Beklagten \n\nzu übernehmen sind. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Dresden, Entscheidung vom 16.01.2008 - 8 O 1347/07 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 25.03.2008 - 3 W 262/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZB__16-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-25/iv-zb-16-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZB__16-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZB__16-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-25/iv-zb-16-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZB__16-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:32:43.937974+00:00"}}