{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZB__15-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-12-17","aktenzeichen":"IV ZB 15/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZB 15/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Dezember 2008 \n\nin dem Verfahren \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter \n\nSeiffert, Dr. Schlichting, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch \n\nund Dr. Franke \n\nam 17. Dezember 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. April \n\n2008 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen. \n\nBeschwerdewert: 12.142 € \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nI. Der Antragsteller begehrt die Aufhebung eines Schiedsspruchs \n\ndes Oberschiedsgerichts der Versorgungsanstalt des Bundes und der \n\nLänder (VBL). \n\nDer im Jahre 1934 geborene Antragsteller absolvierte in der Zeit \n\nvon Oktober 1955 bis Mai 1964 sein Studium. Ab Juni 1965 war er von \n\nder Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. \n\nBei der Antragsgegnerin war er aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen \n\nDienst vom 1. Januar 1965 bis zum 31. Dezember 1993 pflichtversichert. \n\nNach Vollendung des 65. Lebensjahres bezog er seit 1. März 1999 von \n\nder Antragsgegnerin eine Versicherungsrente gemäß § 44a ihrer Sat-\n\nzung in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (VBLS a.F.). \n\n3 \n\nMit Beschluss vom 15. Juli 1998 (BVerfGE 98, 365) erklärte das \n\nBundesverfassungsgericht § 18 des Gesetzes zur Verbesserung der be-\n\ntrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) in der seinerzeit geltenden Fas-\n\nsung mit Artt. 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG für unvereinbar und setzte dem \n\nGesetzgeber eine Frist zur Neuregelung bis zum 31. Dezember 2000. \n\nNach der gesetzlichen Neufassung berechnete die Antragsgegnerin die \n\nRente des Antragstellers unter Berücksichtigung der §§ 18, 30d BetrAVG \n\nzum 1. Januar 2001 neu. Diese betrug nunmehr 958,95 DM statt vormals \n\n900,78 DM. Die Zusatzrente hatte die Antragsgegnerin aus der maßgeb-\n\nlichen Gesamtversorgung abzüglich der anzurechnenden und gemäß \n\ndem Näherungsverfahren (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. f BetrAVG) ermittel-\n\nten Grundversorgung errechnet. Sie wurde als Besitzstandsrente (§ 76 \n\nAbs. 2 VBLS n.F.) gezahlt und entsprechend § 39 VBLS n.F. erstmals \n\nzum 1. Juli 2001 dynamisiert, so dass der Antragsteller ab diesem Zeit-\n\npunkt monatlich 968,53 DM (495,20 €) erhielt. \n\n4 \n\nGegen die Mitteilung über die Neuberechnung vom 23. August \n\n2001 erhob der Antragsteller auf der Grundlage eines mit der Antrags-\n\ngegnerin im April 2002 geschlossenen Schiedsvertrages Klage zum \n\nSchiedsgericht der VBL, mit der er die Festsetzung einer höheren Zu-\n\nsatzrente erstrebte. Er beanstandete, die Antragsgegnerin habe das Nä-\n\nherungsverfahren in seinem Falle unrichtig angewendet. Bei der anzu-\n\nrechnenden Grundversorgung hätten nicht 45 Dienstjahre zugrunde ge-\n\nlegt werden dürfen. Er sei von der gesetzlichen Rentenversicherung be-\n\nfreit gewesen und erhalte deshalb keine gesetzliche Rente. Zu berück-\n\nsichtigen seien nur die 29 Dienstjahre, in denen er Beiträge zur befrei-\n\nenden Lebensversicherung geleistet habe. Das korrespondiere mit der \n\nRegelung in § 14 des Tarifvertrages Altersversorgung vom 1. März 2002 \n\n(ATV) und sei in § 45 der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Neufassung \n\nder Satzung der Antragsgegnerin für die von der Versicherungspflicht in \n\nder gesetzlichen Rentenversicherung befreiten Pflichtversicherten ent-\n\nsprechend vorgesehen. In die Berechnung des für ihn geltenden Versor-\n\ngungssatzes müsse zudem zusätzlich zu den 29 Dienstjahren die Hoch-\n\nschulausbildung als Vordienstzeit mit wenigstens drei Jahren (Halban-\n\nrechnung) einbezogen werden. \n\nDie Klage und die Berufung des Antragstellers hatten im Schieds-\n\ngerichtsverfahren keinen Erfolg. \n\nBeim Oberlandesgericht hat der Antragsteller beantragt, den \n\nSchiedsspruch des Oberschiedsgerichts der VBL vom 22. August 2005 \n\naufzuheben. Die Entscheidung des Oberschiedsgerichts verletze ihn in \n\nseinen Grundrechten auf rechtliches Gehör und auf Gleichbehandlung. \n\nFerner liege ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip vor. \n\nDas Oberlandesgericht hat den Antrag auf Aufhebung des \n\nSchiedsspruchs zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragstel-\n\nler mit der Rechtsbeschwerde. \n\nII. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und form- und fristgerecht \n\neingelegt und begründet worden (§§ 1065 Abs. 1 Satz 1, 1062 Abs. 1 \n\nNr. 4, 575 Abs. 1, 2 ZPO). Sie ist aber deshalb unzulässig, weil die Vor-\n\naussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n1. Das Oberlandesgericht hat gemeint: Die Voraussetzungen des \n\nallein in Betracht kommenden Aufhebungsgrundes nach § 1059 Abs. 2 \n\nNr. 2 Buchst. b ZPO seien nicht erfüllt. \n\n10 \n\nDer Antragsteller habe sich im schiedsgerichtlichen Verfahren \n\nnicht gegen die Anwendung des Näherungsverfahrens schlechthin oder \n\ninsgesamt gewandt, sondern lediglich die fehlerhafte Anwendung von \n\nzwei bestimmten Berechnungselementen durch die Antragsgegnerin be-\n\nanstandet. Diese zuletzt vor dem Oberschiedsgericht vorgenommene \n\nBeschränkung des Antragsbegehrens sei zulässig und auch für das Auf-\n\nhebungsverfahren maßgeblich. \n\n11 \n\nDie Anerkennung des Schiedsspruches führe nicht zu einem Er-\n\ngebnis, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspreche. Es sei \n\nnicht ersichtlich, dass dem Antragsteller kein ausreichendes rechtliches \n\nGehör gewährt worden sei. Schiedsgericht und Oberschiedsgericht hät-\n\nten den wesentlichen Kern seines Vorbringens zur Kenntnis genommen \n\nund beschieden. Auch eine Verletzung elementarer materiell-rechtlicher \n\nGrundsätze der Rechtsordnung, insbesondere des Grundrechts aus \n\nArt. 3 Abs. 1 GG oder des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) liege \n\nnicht vor. Die (pauschalierte) Anrechnung einer Grundversorgung auf \n\nBasis von 45 Versicherungsjahren im Rahmen des Näherungsverfahrens \n\nsei nicht zu beanstanden. Die Anwendung des § 18 Abs. 2 Nr. 1 \n\nBuchst. f BetrAVG, des § 14 ATV und des § 45 VBLS betreffe einfaches \n\nRecht; die letztgenannten Bestimmungen seien ohnehin nur auf Versi-\n\ncherte, bei denen der Versicherungsfall erst nach der Systemumstellung \n\nam 31. Dezember 2001 eingetreten sei, anwendbar. Ein Gleichheitsver-\n\nstoß sei auch nicht darin zu sehen, dass die Antragsgegnerin das Nähe-\n\nrungsverfahren und die pauschalierte Berechnung der Grundversorgung \n\nauf der Basis von 45 Dienstjahren auf den von der Versicherungspflicht \n\nin der gesetzlichen Rentenversicherung befreiten Antragsteller ange-\n\nwandt habe. Seine Situation sei nicht wesentlich verschieden von derje-\n\nnigen eines Arbeitnehmers mit gleichen Dienstzeiten und Vordienstzeiten \n\nin der gesetzlichen Rentenversicherung, der derselben fiktiven und pau-\n\nschalierten Berechnung seiner Grundversorgung unterliege. Fallgestal-\n\ntungen einer solchen Grundversorgung außerhalb der gesetzlichen Ren-\n\ntenversicherung seien im Zusatzversorgungssystem der VBL zudem \n\nAusnahmefälle. Es bestehe ein anzuerkennendes Bedürfnis, die aus ver-\n\nschiedenen Versorgungsmöglichkeiten - wie etwa der befreienden Le-\n\nbensversicherung - anzurechnenden Bezüge für den Leistungsfall pau-\n\nschaliert und einheitlich zu bestimmen und dabei auf den einheitlichen \n\nMaßstab der gesetzlichen Rentenversicherung zurückzugreifen. \n\n12 \n\nDie pauschalierte Berechnungsweise im Wege des Näherungsver-\n\nfahrens anstelle einer individuellen Berechnungsweise sei zudem nicht, \n\nwie der Antragsteller erstmals im Aufhebungsverfahren geltend mache, \n\ninsgesamt verfassungswidrig. Einer weiteren Sachverhaltsaufklärung in-\n\nsoweit stehe entgegen, dass die Frage der generellen Zulässigkeit des \n\nNäherungsverfahrens nicht Gegenstand des Begehrens des Antragstel-\n\nlers im schiedsgerichtlichen Verfahren gewesen sei. Daher habe dort \n\nkeine Veranlassung bestanden, den Tatsachenbehauptungen nachzuge-\n\nhen, die in den Startgutschriftenverfahren vor den Zivilgerichten aufge-\n\nstellt worden seien. \n\n13 \n\nDer Schiedsspruch führe auch sonst zu keinem der öffentlichen \n\nOrdnung widersprechenden Ergebnis. Der Antragsteller, dessen Renten-\n\nbezug vor dem Jahr 2001 begonnen habe, könne die Halbanrechnung \n\nseiner Vordienstzeiten nicht mit Erfolg beanstanden. Im Übrigen könnten \n\nauch Versicherte, die erst nach dem Systemwechsel rentenberechtigt \n\ngeworden seien und deren bis zum 31. Dezember 2001 erlangte Versor-\n\ngungsrentenanwartschaft im Wege der Startgutschrift sich nach dem bis \n\nzum 31. Dezember 2000 geltenden Recht der Zusatzversorgung bestim-\n\nme, keine von der alten Satzung abweichende (Nicht-) Berücksichtigung \n\nihrer Vordienstzeiten oder der hierauf entfallenden gesetzlichen Rente \n\nverlangen. \n\n14 \n\n2. Die vom Antragsteller, der sich gegen die Ausführungen des \n\nOberlandesgerichts vollumfänglich wendet, dargelegten Rechtsfragen \n\n(§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) sind durch den Senat bereits geklärt oder er-\n\nweisen sich als nicht entscheidungserheblich. Der Rechtssache kommt \n\nsomit weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordert die Fortbildung \n\ndes Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sonst \n\neine weitere Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Eine Rechts-\n\nverletzung des Oberlandesgerichts ist nicht erkennbar; sie wäre nur und \n\nerst dann gegeben, wenn das Oberlandesgericht einen der Aufhebungs-\n\ngründe des § 1059 Abs. 2 ZPO zu Unrecht außer Betracht gelassen hät-\n\nte (vgl. BGHZ 142, 204, 206). Davon ist nicht auszugehen. \n\n15 \n\na) Der Antragsteller ist bereits vor Erreichen der Altersgrenze aus \n\ndem öffentlichen Dienst ausgeschieden und war bei der Antragsgegnerin \n\nbei Eintritt des Versorgungsfalls nicht mehr pflichtversichert. Dement-\n\nsprechend erhielt er von der Antragsgegnerin keine Versorgungsrente, \n\nsondern seit März 1999 lediglich eine Versicherungsrente, die nach Maß-\n\ngabe der Satzungsbestimmungen in ihrer bis zum 31. Dezember 2000 \n\ngeltenden Fassung i.V. mit § 18 BetrAVG a.F. errechnet war. Nach In-\n\nkrafttreten der Neuregelungen des Gesetzes zur Verbesserung der be-\n\ntrieblichen Altersversorgung fiel der Antragsteller in den Anwendungsbe-\n\nreich der Übergangsvorschrift des § 30d Abs. 1 Satz 3 BetrAVG. Diese \n\nsoll den so genannten Bestandsrentnern den Erhalt ihrer bisherigen Zu-\n\nsatzrente sichern. Ist danach der Versorgungsfall - wie beim Antragstel-\n\nler - vor dem 1. Januar 2001 eingetreten, besteht der Anspruch auf Zu-\n\nsatzrente mindestens in der Höhe, wie er sich aus der früheren Fassung \n\ndes § 18 BetrAVG ergab. Die Besitzstandsregelung umfasst somit die bis \n\ndahin gezahlte Versicherungsrente von 900,78 DM. Allein in Höhe dieser \n\nbis zur Neuregelung des § 18 BetrAVG tatsächlich gezahlten Rente kann \n\nder vom Antragsteller hervorgehobene Eigentumsschutz nach Art. 14 GG \n\nbestehen. Die daraus folgende Rechtsposition ist dem Antragsteller nach \n\nder Neuberechnung seiner Rente ungeschmälert erhalten geblieben; nur \n\ndarauf kommt es mit Blick auf Art. 14 GG an. Zu einer rückwirkenden \n\nNeuregelung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes waren der \n\nGesetzgeber und die Antragsgegnerin nicht verpflichtet (vgl. BVerfGE \n\n98, 365, 401 f. und VersR 2000, 835, 837 f.; Senatsurteile vom 15. Fe-\n\nbruar 2006 - IV ZR 397/02 - VersR 2006, 684 Tz. 12; IV ZR 271/02 - \n\nVersR 2006, 640 Tz. 9; vgl. ferner Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - IV \n\nZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter II 2). \n\n16 \n\nb) Der Antragsteller als Besitzstandsrentner kann zudem keine \n\nweiteren Rechte - eine noch höhere Zusatzrente - aus der Neufassung \n\ndes § 18 BetrAVG i.V. mit der zum 1. Januar 2001 in Kraft getretenen \n\nneuen Satzung der Antragsgegnerin herleiten und geltend machen, diese \n\nverstoße gegen die Grundrechte der Versicherten aus Artt. 3 Abs. 1 und \n\n12 Abs. 1 GG. Auch dem steht die Übergangsregelung des § 30d \n\nBetrAVG entgegen (vgl. Senatsbeschluss vom 30. April 2008 - IV ZR \n\n245/04 - bei juris abrufbar Tz. 3; Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - IV \n\nZR 271/02 - VersR 2006, 640 aaO Tz. 8). \n\n17 \n\n18 \n\nc) Das Begehren des Antragstellers hat auch aus anderen Grün-\n\nden keinen Erfolg. \n\n(1) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts war die Zu-\n\nlässigkeit des Näherungsverfahrens bereits Gegenstand des Verfahrens \n\nvor den Schiedsgerichten. Denn ob das pauschalierte Näherungsverfah-\n\nren bei verfassungsrechtlicher Betrachtung generell Anwendung finden \n\nkann, ist ein gegenüber den vom Antragsteller erhobenen Beanstandun-\n\ngen, das Näherungsverfahren sei im konkreten Fall fehlerhaft umgesetzt \n\nworden, vorgreiflicher Gesichtspunkt, dem sich die Schiedsgerichte bei \n\nihrer Prüfung nicht verschließen dürfen. \n\n19 \n\n(2) Indes hat der Senat das Näherungsverfahren im Grundsatz ge-\n\nbilligt (Senatsurteil vom 29. September 2004 - IV ZR 175/03 - VersR \n\n2004, 1590 unter 3), allerdings Bedenken geäußert, ob es bei Ermittlung \n\nder anzurechnenden Grundversorgung in jedem Fall den Anforderungen \n\ndes Art. 3 Abs. 1 GG ausreichend Rechnung trägt (BGHZ 174, 127 \n\nTz. 116-121). Dass sich diese Bedenken auch für die von ihm bezogene \n\nVersicherungsrente als durchgreifend erweisen, hat der Antragsteller den \n\nSchiedsgerichten nicht aufgezeigt, so dass diese keine Veranlassung zu \n\neiner weiteren Sachverhaltsaufklärung hatten. Diese oblag auch nicht \n\ndem - an den Umfang der Feststellungen des Schiedsgerichts nicht ge-\n\nbundenen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1972 - KZR 43/71 - NJW 1972, \n\n2180 unter II) - Oberlandesgericht. Denn der Antragsteller hat lediglich \n\nallgemein behauptet, in Fällen wie dem seinen führe ein pauschales Nä-\n\nherungsverfahren generell zu grob fehlerhaften und gleichheitswidrigen \n\nErgebnissen, weil insbesondere Akademiker angesichts ihrer langen be-\n\nruflichen Ausbildung nicht in der Lage seien, die fiktiv angesetzten 45 \n\nVersicherungsjahre und damit eine Vollversorgung zu erreichen. Darin ist \n\nangesichts des Umstandes, dass der Antragsteller eine nicht am Versor-\n\ngungsgedanken ausgerichtete Versicherungsrente bezieht, kein hinrei-\n\nchender Sachvortrag zu sehen. Das Oberlandesgericht hat in diesem \n\nZusammenhang die Darlegungslast nicht überspannt; es durfte zudem \n\ndavon ausgehen, dass es sich bei der Personengruppe der Akademiker \n\nmit befreiender Lebensversicherung im Zusatzversorgungssystem der \n\nAntragsgegnerin um Ausnahmefälle - mithin um eine zahlenmäßig kleine \n\nGruppe - handelt. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war \n\nvor diesem Hintergrund nicht erforderlich. Daher hat weder das Ober-\n\nschiedsgericht das rechtliche Gehör des Antragstellers verletzt, noch ist \n\ndem Oberlandesgericht ein eigenständiger Verstoß gegen Art. 103 \n\nAbs. 1 GG anzulasten. \n\n20 \n\n(3) Auch die vom Antragsteller begehrte (Halb-)Anrechnung von \n\nVordienstzeiten kann schon deshalb nicht erfolgen, weil seitens der An-\n\ntragsgegnerin lediglich eine Versicherungsrente gewährt wird, der kein \n\nVersorgungscharakter zukommt und bei deren Berechnung es - anders \n\nals bei der Versorgungsrente - auf Vordienstzeiten nicht ankommt. Sie \n\ndient gerade nicht der Absicherung im Alter; ihr Zweck erschöpft sich \n\nvielmehr darin, den aus einem zusatzversorgungspflichtigen Dienstver-\n\nhältnis vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmern einen versicherungs-\n\ntechnischen Gegenwert für die geleisteten Beiträge zu gewähren (Se-\n\nnatsurteile vom 15. Februar 2006 aaO und IV ZR 129/02 - VersR 2006, \n\n638 Tz. 14; vom 14. Januar 2004 aaO unter II 2 b aa; vom 6. Juli 1994 \n\n- IV ZR 272/93 - VersR 1994, 1133 unter 2 c m.w.N.). \n\nSeiffert Dr. Schlichting Dr. Kessal-Wulf \n\n Felsch Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.04.2008 - 12 Sch 1/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZB__15-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-17/iv-zb-15-08","cited_norms":[{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":7},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 30d","ref_norm":"30d","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1059","ref_norm":"1059","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1062","ref_norm":"1062","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1065","ref_norm":"1065","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZB__15-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZB__15-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-17/iv-zb-15-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZB__15-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:09:31.263760+00:00"}}