{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZB__14-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-09-17","aktenzeichen":"IV ZB 14/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZB 14/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. September 2008 \n\nin der Kostenfestsetzungssache \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf \n\nund den Richter Felsch \n\nam 17. September 2008 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel des Antragstellers werden die Be-\n\nschlüsse des Landgerichts Hagen vom 27. Februar \n\n2008 und des Amtsgerichts Hagen vom 28. Januar \n\n2008 aufgehoben. \n\nDie Sache wird an das Amtsgericht Hagen zum Zweck \n\nder Kostenfestsetzung zurückverwiesen. \n\nDie Antragsgegnerin trägt die dem Antragsteller in den \n\nRechtsmittelverfahren entstandenen außergerichtli-\n\nchen Kosten. \n\nBeschwerdewert: Bis 300 €. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Nach Erlass des vom Antragsteller, einem Versicherungsverein \n\nauf Gegenseitigkeit, wegen einer Prämienforderung von 3.674,81 € zu-\n\nzüglich der bis dahin entstandenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten \n\nbeantragten Mahnbescheides haben die Parteien eine Ratenzahlungs-\n\nvereinbarung getroffen, wonach der Antragsteller zwar einen Vollstre-\n\nckungsbescheid gegen die Antragsgegnerin erwirken, bei Zahlung der \n\nvereinbarten Raten jedoch von Vollstreckungsmaßnahmen absehen wer-\n\nde. Wegen dieser Vereinbarung hat die Antragsgegnerin ihren Wider-\n\nspruch gegen den Mahnbescheid zurückgenommen und der Antragsteller \n\nbeim Amtsgericht beantragt, in den Vollstreckungsbescheid zusätzlich zu \n\nden \n\nim Mahnbescheid ausgewiesenen Rechtsanwaltskosten gemäß \n\n§ 699 Abs. 3 ZPO eine Einigungsgebühr nach den Nummern 1000, 1003 \n\nVV RVG in Höhe von 258,23 € aufzunehmen. Diesen Antrag hat das \n\nAmtsgericht mit Beschluss vom 28. Januar 2008 zurückgewiesen. Die \n\ndagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers ist erfolglos \n\ngeblieben. \n\nMit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren \n\nweiter. \n\nII. Die vom Beschwerdegericht zugelassene (§ 574 Nr. 2 ZPO), \n\nform- und fristgerecht eingelegte und begründete (§ 575 ZPO) Rechtsbe-\n\nschwerde hat Erfolg. \n\n1. Die Vorinstanzen haben gemeint, eine Einigungsgebühr nach \n\n§ 2 Abs. 2 RVG i.V. mit Nrn. 1000, 1003 VV RVG sei durch die getroffe-\n\nne Ratenzahlungsvereinbarung nicht entstanden und deshalb nicht nach \n\n§ 699 Abs. 3 Satz 1 ZPO in den Vollstreckungsbescheid aufzunehmen. \n\nDas Landgericht hat in seiner Beschwerdeentscheidung dazu ausgeführt, \n\nVoraussetzung für die Entstehung der Gebühr sei es, dass die erzielte \n\nEinigung zu einer Entlastung des Gerichts führe. An einem solchen Er-\n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\nfolg fehle es hier, weil das Amtsgericht infolge der Ratenzahlungsverein-\n\nbarung veranlasst worden sei, einen Vollstreckungsbescheid zu erlas-\n\nsen. \n\n2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach §§ 699 \n\nAbs. 3 ZPO, 2 RVG i.V. mit Nrn. 1000 Abs. 1 Satz 1, 1003 VV RVG ist \n\ndie Einigungsgebühr wie beantragt in den Vollstreckungsbescheid aufzu-\n\nnehmen. \n\na) Gemäß Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV RVG entsteht die Einigungs-\n\ngebühr, wenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein \n\nRechtsverhältnis durch Abschluss eines Vertrages unter Mitwirkung des \n\nRechtsanwalts beseitigt wird; es sei denn, der Vertrag beschränkt sich \n\nausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Der Vertrag \n\nkann auch stillschweigend geschlossen werden und ist nicht formbedürf-\n\ntig, sofern dies materiell-rechtlich nicht besonders vorgeschrieben ist \n\n(BGH, Urteil vom 10. Oktober 2006 - VI ZR 280/05 - NJW-RR 2007, 359 \n\nunter II 1 m.w.N.). Während die frühere Vergleichsgebühr des § 23 \n\nBRAGO durch Verweisung auf § 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben \n\nvorausgesetzt hatte, soll die Einigungsgebühr jegliche vertragliche Bei-\n\nlegung eines Streits der Parteien honorieren und so die frühere Ver-\n\ngleichsgebühr nicht nur ersetzen, sondern gleichzeitig inhaltlich erwei-\n\ntern. Durch den Wegfall der Voraussetzung gegenseitigen Nachgebens \n\nsoll insbesondere der in der Vergangenheit häufige Streit darüber ver-\n\nmieden werden, welche Abrede noch und welche nicht mehr als gegen-\n\nseitiges Nachgeben zu bewerten ist (BT-Drucks. 15/1971, S. 147 und \n\n204). Unter der Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) \n\nkommt es deswegen nicht mehr auf einen Vergleich i.S. von § 779 BGB, \n\nsondern nur noch auf eine Einigung an (BGH aaO; vgl. Hartmann, Kos-\n\ntengesetze 38. Aufl. Nr. 1000 VV RVG Rdn. 5 und 10; v. Eicken in Ge-\n\nrold/Schmitt, RVG 17. Aufl. Nr. 1000 VV RVG Rdn. 3 f.; Madert/Müller-\n\nRabe, NJW 2006, 1927, 1929 f.). Durch die zusätzliche Gebühr soll die \n\nmit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung \n\ndes beteiligten Rechtsanwalts vergütet werden, durch die zudem die Be-\n\nlastung der Gerichte gemindert wird (BGH aaO unter Hinweis auf v. Ei-\n\ncken aaO Rdn. 1). \n\n7 \n\nb) Aus diesem gesetzgeberischen Ziel einer Erweiterung der die \n\nEinigungsgebühr auslösenden Sachverhalte folgt, dass jedenfalls dann, \n\nwenn die Einigung die Merkmale eines Vergleichs i.S. von § 779 BGB er-\n\nfüllt, mithin schon nach der früher geltenden Regelung des § 23 BRAGO \n\neine Vergleichsgebühr angefallen wäre, regelmäßig auch eine Eini-\n\ngungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG entsteht. \n\n8 \n\nSo liegt der Fall hier. Nach § 779 Abs. 1 BGB ist ein Vergleich ein \n\nVertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein \n\nRechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens, an welches keine \n\nhohen Anforderungen zu stellen sind, beseitigt wird (vgl. dazu BGH, Be-\n\nschluss vom 1. März 2005 - VIII ZB 54/04 - NJW-RR 2005, 1303 unter II). \n\nDer Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es nach § 779 Abs. 2 \n\nBGB gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist. Hier \n\nhat nicht nur der Antragsteller durch die Bewilligung von Ratenzahlungen \n\nnachgegeben, sondern die Antragsgegnerin ihrerseits mit dem in der Ra-\n\ntenzahlungsvereinbarung enthaltenen Verzicht auf Rechtsbehelfe gegen \n\nden Mahn- und den voraussichtlichen Vollstreckungsbescheid dem An-\n\ntragsteller eine schnelle Vollstreckungsmöglichkeit eröffnet. Das geht \n\nüber ein bloßes Anerkenntnis der Hauptforderung hinaus und stellt des-\n\nhalb ein Nachgeben i.S. von § 779 BGB dar (vgl. dazu BGH aaO; KG \n\nRPfleger 2005, 697, 698). \n\n9 \n\nc) Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind im Übrigen auch \n\ndeshalb rechtsfehlerhaft, weil die Entstehung der Einigungsgebühr nach \n\nNrn. 1000, 1003 VV RVG nicht zur Voraussetzung hat, dass durch die \n\nEinigung eine konkrete Entlastung der Gerichte eintritt. Zwar hat der Ge-\n\nsetzgeber mit der Einführung der Einigungsgebühr die Erwartung ver-\n\nknüpft, dass der mit dieser Gebühr geschaffene Anreiz zur einvernehmli-\n\nchen Streitbeilegung generell eine Entlastung der Justiz mit sich bringen \n\nwerde (BT-Drucks. 15/1971, S. 204), er hat jedoch - wie schon der Ge-\n\nsetzeswortlaut zeigt - eine konkret messbare Entlastung des Gerichts im \n\nEinzelfall, deren Feststellung mitunter ohnehin erhebliche Probleme be-\n\nreiten würde, nicht zur Anspruchsvoraussetzung erhoben. \n\n10 \n\nDeshalb ist es für den vorliegenden Fall auch nicht mehr entschei-\n\ndend, dass - anders als die Vorinstanzen angenommen haben - hier eine \n\nsolche konkrete Entlastung sogar eingetreten ist, weil die Parteien auf \n\neinen streitigen Fortgang des Rechtsstreits im Falle pünktlicher Raten-\n\nzahlung einvernehmlich verzichten wollten und der Antragsteller nach \n\nvereinbarungsgemäßer Erfüllung seiner Forderungen auch nicht auf \n\nMaßnahmen der Zwangsvollstreckung angewiesen sein wird. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hagen, Entscheidung vom 28.01.2008 - 07-523082-08-N - \n\nLG Hagen, Entscheidung vom 27.02.2008 - 3 T 160/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZB__14-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-17/iv-zb-14-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 779","ref_norm":"779","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 699","ref_norm":"699","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZB__14-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZB__14-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-17/iv-zb-14-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2008/IV_ZB__14-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:48:17.886635+00:00"}}