{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ar_VZ___6-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-12-19","aktenzeichen":"IV AR (VZ) 6/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV AR(VZ) 6/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Dezember 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke \n\nam 19. Dezember 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Sache wird zur weiteren Behandlung und Entschei-\n\ndung an den 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dres-\n\nden zurückgegeben. \n\n1 \n\nI. Der Antragsteller ist Fachanwalt für Steuerrecht und Insolvenz-\n\nGründe:\n\nrecht. Seit dem Jahre 1992 wurde er - unter anderem vom Amtsgericht \n\nDresden - in einer Vielzahl von Verfahren als Gesamtvollstreckungs- \n\noder Insolvenzverwalter bestellt. Anfang des Jahres 2006 beantragte er \n\nbeim Amtsgericht Dresden seine Aufnahme in die dort geführte Liste der \n\nInsolvenzverwalter. Der Antragsgegner verweigerte dies mit Bescheid \n\nvom 7. Juli 2006 wegen mangelnder persönlicher Eignung des An-\n\ntragstellers; der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung \n\nhatte Erfolg. Das Oberlandesgericht wies den Antragsgegner an, den An-\n\ntragsteller neu zu bescheiden, da die Ablehnung zum einen auf einer un-\n\nzureichenden Tatsachengrundlage beruhe und sich zum anderen als er-\n\nmessensfehlerhaft erweise. Am 16. Januar 2007 lehnte der Antragsgeg-\n\nner den Antrag des Antragstellers erneut ab und begründete dies wie-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\nderum mit einer fehlenden persönlichen Eignung für das Amt des Insol-\n\nvenzverwalters und Massegutachters. Dagegen hat der Antragsteller am \n\n28. Februar 2007 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt mit dem \n\nInhalt, den Antragsgegner unter Aufhebung des angegriffenen Beschei-\n\ndes anzuweisen, ihn in die Liste der Insolvenzverwalter beim Amtsgericht \n\nDresden aufzunehmen, hilfsweise, über seinen Antrag unter Beachtung \n\nder Rechtsauffassung des beim Oberlandesgericht erkennenden Senats \n\nerneut zu entscheiden. \n\nII. Das Oberlandesgericht hält den Antrag im Verfahren nach den \n\n§§ 23 ff. EGGVG für statthaft und auch im Übrigen für zulässig und \n\nmöchte über ihn in der Sache entscheiden. Es hat dazu ausgeführt: \n\nJeder Bewerber um das Amt des Insolvenzverwalters müsse nach \n\nder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen der \n\nArtt. 3 und 12 GG eine faire Chance erhalten, entsprechend seiner in \n\n§ 56 Abs. 1 InsO vorausgesetzten Eignung berücksichtigt zu werden. \n\nDas erfordere eine der Sicherung des chancengleichen Zugangs ange-\n\nmessene Verfahrensgestaltung, wie etwa das Führen einer Vorauswahl-\n\nliste. Mangels gesetzlicher Regelung bleibe den Fachgerichten die Ge- \n\nstaltung der Auswahllisten überlassen, insbesondere hätten sie sachge-\n\nrechte Kriterien für die Ausübung des Auswahlermessens zu entwickeln. \n\nNicht nur bei der Aufstellung dieser Kriterien für die Listenauswahl, son-\n\ndern auch im Rahmen der konkreten Vorauswahl geeigneter Bewerber \n\nsei dem Insolvenzgericht ein weites Auswahlermessen zuzuweisen. Zwar \n\nsei die Liste dem Bundesverfassungsgericht zufolge so zu führen, dass \n\nin sie jeder Bewerber aufgenommen werde, der die grundsätzlich zu stel-\n\nlenden Anforderungen an eine generelle, von der Typizität des einzelnen \n\nInsolvenzverfahrens gelöste Eignung für das Amt des Insolvenzverwal-\n\nters erfülle, so dass die Aufnahme in die Liste allein von der Erfüllung \n\ndes unbestimmten Rechtsbegriffs der persönlichen und fachlichen Eig-\n\nnung für das Amt des Insolvenzverwalters abhängig zu sein scheine. \n\nDiese Sicht lasse indes die Funktion der Vorauswahlliste außer Betracht, \n\ndie dem Richter einen Rahmen geben solle, der ihn trotz der Eilbedürf-\n\ntigkeit der Verwalterbestellung im konkreten Verfahren eine hinreichend \n\nsichere Tatsachengrundlage für eine sachgerechte Auswahlentscheidung \n\nvermittele. Das Verfahren zur Aufnahme in die Vorauswahlliste stelle \n\nsich damit als ein - gleichsam vorweggenommener - Teil des späteren \n\nBestellungsakts nach § 56 Abs. 1 InsO dar. Diese Funktion könne die \n\nVorauswahlliste nicht mehr erfüllen, wenn mit dem Auswahlermessen bei \n\nBestellung des Insolvenzverwalters nicht ein ebenfalls weites Ermessen \n\nbei Aufnahme des Bewerbers in die Vorauswahlliste korrespondiere. \n\n4 \n\nAuch bei einem weiten Auswahlermessen für die konkrete Ent-\n\nscheidung über die Aufnahme in die Vorauswahlliste dürften indessen \n\nnur sachgerechte Kriterien Berücksichtigung finden, die der Antragsgeg-\n\nner aus verschiedenen Gründen nicht beachtet habe. Zweifel an einer \n\npersönlichen Eignung des Antragstellers könnten sich überhaupt nur \n\ndeshalb ergeben, weil dieser in früheren Insolvenzverfahren nicht aus-\n\nreichend zwischen seiner eigenen Vermögenssphäre und den jeweiligen \n\nInsolvenzmassen unterschieden habe, und sich überdies Pro-forma-\n\nRechnungen habe erstellen lassen mit der Erwägung, diese gegebenen-\n\nfalls zur Täuschung des Zivilgerichts oder des Prozessgegners in einen \n\nRechtsstreit einzuführen. \n\n5 \n\nDas Oberlandesgericht möchte dem Antragsgegner Gelegenheit \n\ngeben, seine Entscheidung über die Aufnahme des Antragstellers in die \n\nListe der Insolvenzverwalter auf dieser - eingeschränkten - Tatsachen-\n\ngrundlage neu zu treffen. Es sieht sich darin im Widerspruch zu einer \n\nEntscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts \n\nin \n\nSchleswig vom 28. November 2006 (ZIP 2007, 831), das jeden Bewer-\n\nber, der nicht generell für das Amt eines Insolvenzverwalters ungeeignet \n\nsei, in das konkrete Auswahlverfahren gemäß § 56 InsO für die Bestel-\n\nlung zum Insolvenzverwalter einbeziehen wolle. Ein Fehlverhalten in ei-\n\nnem früheren Insolvenzverfahren rechtfertige danach die Nichtaufnahme \n\nin die Liste nur dann, wenn es generell die Befürchtung stütze, der An-\n\ntragsteller könne niemals als bestgeeigneter Insolvenzverwalter im Sinne \n\ndes § 56 Abs. 1 InsO in Betracht kommen. \n\n6 \n\nDas Oberlandesgericht hat deshalb die Sache dem Bundesge-\n\nrichtshof gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG zur Entscheidung vorgelegt. \n\nEs hält die Klärung der Frage für geboten, ob und inwieweit das Ermes-\n\nsen des Insolvenzgerichts bei der Aufnahme von Bewerbern in die Liste \n\nder Insolvenzverwalter eingeschränkt ist, insbesondere ob das Insol-\n\nvenzgericht eine Prognose zu treffen hat, wie vom Schleswig-Holsteini-\n\nschen Oberlandesgericht gefordert. Von der Beurteilung dieser Frage \n\nhänge ab, ob der vorlegende Senat die Entscheidung des Antragsgeg-\n\nners in vollem Umfang oder lediglich auf das Vorliegen von Ermessens-\n\nfehlern zu überprüfen habe. Bei enger Betrachtungsweise, wie vom \n\nStandpunkt des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts aus gebo-\n\nten, wäre das Ermessen des Antragsgegners vorliegend auf Null redu-\n\nziert, da das Fehlverhalten des Antragstellers nicht so schwer wiege, \n\ndass er dauerhaft von dem Verwalteramt ausgeschlossen werden könne. \n\nGemessen hieran wäre der Antragsgegner entsprechend dem Hauptan-\n\ntrag des Antragstellers anzuweisen, ihn in die Liste der Insolvenzverwal-\n\n \n \n \n \n \n \n\n7 \n\n8 \n\nter aufzunehmen; eine Zurückverweisung zur Neubescheidung käme \n\nnicht in Betracht. \n\nIII. Die Vorlage ist nicht zulässig. Die Sache war daher an das \n\nOberlandesgericht zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zustän-\n\ndigkeit zurückzugeben. \n\n1. Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Vorlage nach § 29 \n\nAbs. 1 Satz 2 EGGVG gehört, dass das vorlegende Oberlandesgericht \n\nvon einer aufgrund des § 23 EGGVG ergangenen Entscheidung eines \n\nanderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen \n\nwill. Dabei ist der Bundesgerichtshof an die Auffassung des Oberlandes-\n\ngerichts gebunden, dass es einer Stellungnahme zu der von diesem her-\n\nausgestellten Rechtsfrage bedarf (BGHZ 105, 395, 398). Unbeschadet \n\ndessen hat er zu prüfen, ob in der streitigen Rechtsfrage ein Abwei-\n\nchungsfall vorliegt. Das Erfordernis der Abweichung beinhaltet insbeson-\n\ndere, dass die begehrte Stellungnahme für die zu treffende Entscheidung \n\ndes Falles erheblich sein muss. Dazu hat das Oberlandesgericht darzu-\n\ntun, dass die Befolgung der abweichenden, von ihm vertretenen Rechts-\n\nansicht zu einer anderen Fallentscheidung führen würde (vgl. Senatsbe-\n\nschlüsse vom 23. September 1992 - IV ARZ(VZ) 1/92 - bei juris abrufbar \n\nTz. 9; vom 22. September 1993 - IV AR(VZ) 1/93 - VersR 1994, 73, 74; \n\nvom 18. Februar 1998 - IV AR(VZ) 2/97 - ZIP 1998, 961 unter II 1). \n\n9 \n\nEine solche Entscheidungserheblichkeit ist - trotz der Darlegung \n\ndes Oberlandesgerichts - derzeit nicht erkennbar. Es besteht ein - der \n\nsachlichen Entscheidung vorrangiger - prozessualer Mangel, den das \n\nOberlandesgericht bislang nicht behoben hat. \n\n10 \n\n2. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG entscheiden über die Recht-\n\nmäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, \n\ndie von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten un-\n\nter anderem auf dem Gebiet des Zivilprozesses - dessen Regeln das In-\n\nsolvenzverfahren folgt (§ 4 InsO) - getroffen werden (Justizverwaltungs-\n\nakte), auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Dieser besonderen Rechts-\n\nwegregelung liegt die Annahme zugrunde, dass die ordentlichen Gerich-\n\nte den Verwaltungsmaßnahmen in den aufgeführten Gebieten sachlich \n\nnäher stehen als die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbar-\n\nkeit und über die zur Nachprüfung justizmäßiger Verwaltungsakte erfor-\n\nderlichen zivil- und strafrechtlichen Erkenntnisse und Erfahrungen verfü-\n\ngen. Die Bestimmung ist als Ausnahme zu § 40 Abs. 1 VwGO eng auszu-\n\nlegen (Senatsbeschluss vom 16. Mai 2007 - IV AR(VZ) 5/07 - ZIP 2007, \n\n1379 Tz. 11 m.w.N.). \n\n11 \n\n3. Dabei entspricht es einhelliger Auffassung, dass der Begriff der \n\nJustizbehörde im funktionellen Sinne zu verstehen ist, wenn es darum \n\ngeht, ob die jeweils in Rede stehende Amtshandlung in Wahrnehmung \n\neiner Aufgabe vorgenommen worden ist, die der jeweiligen Behörde als \n\nihre spezifische Aufgabe auf einem der in § 23 EGGVG genannten \n\nRechtsgebiete zugewiesen ist (vgl. BGHZ 105, 395, 399; Senatsbe-\n\nschluss vom 16. Mai 2007 aaO Tz. 12 m.w.N.). Davon geht das vorle-\n\ngende Oberlandesgericht im Ausgangspunkt zu Recht aus. Es hat zutref-\n\nfend erkannt, dass der Antragsgegner seiner Funktion nach als Justizbe-\n\nhörde tätig geworden ist. \n\n12 \n\n4. Das Oberlandesgericht ist jedoch der Frage nicht nachgegan-\n\ngen, ob der Antragsgegner Beteiligter des vorliegenden Verfahrens sein \n\nkann. \n\n13 \n\na) Im Verwaltungsprozess, aus dem die Justizverwaltungsakte \n\nausgegliedert sind, kommt einzelnen Behörden neben natürlichen und ju-\n\nristischen Personen - wie dem Freistaat Sachsen als Gebietskörper-\n\nschaft des öffentlichen Rechts - nur dann die Fähigkeit zu, am Verfahren \n\nbeteiligt zu sein, wenn das Landesrecht dies bestimmt (§ 61 Nr. 1, 3 \n\nVwGO, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Gibt es eine solche Regelung nicht, ist \n\ngegen den Rechtsträger zu klagen, dessen Behörde den angefochtenen \n\nVerwaltungsakt erlassen hat (Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl. § 78 \n\nRdn. 3). Von dieser, durch §§ 61 Nr. 1, 3, 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO eröffne-\n\nten Möglichkeit hat der Freistaat Sachsen - soweit ersichtlich - keinen \n\nGebrauch gemacht. Dementsprechend geht § 7 Nr. 4 der Verordnung der \n\nSächsischen Staatsregierung über die Vertretung des Freistaates Sach-\n\nsen im gerichtlichen Verfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom \n\n27. Dezember 1999 (SächsGVBl. 2000, 2) für Verfahren nach den \n\n§§ 23 ff. EGGVG von einer Beteiligung des Freistaates Sachsen aus, \n\nund zwar unabhängig davon, von welcher Justizbehörde die angegriffene \n\nMaßnahme stammt, und regelt eine Vertretung durch das Staatsministe-\n\nrium der Justiz, dieses wiederum vertreten durch den Generalstaatsan-\n\nwalt des Freistaates Sachsen. \n\n14 \n\nb) Im Zivilprozess findet sich in § 50 ZPO eine vergleichbare Rege-\n\nlung. Behörden sind auch hier nur kraft besonderer gesetzlicher Bestim-\n\nmungen Partei und allein insoweit parteifähig (Zöller/Vollkommer, ZPO \n\n26. Aufl. § 50 Rdn. 25). § 29 EGGVG verweist allerdings nicht auf die \n\nBestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung oder der Zivilprozess-\n\nordnung, sondern ordnet die entsprechende Anwendung des Gesetzes \n\nüber die Freiwillige Gerichtsbarkeit an. Auch in Verfahren, die nach den \n\nRegeln der Freiwilligen Gerichtsbarkeit geführt werden, ist indes das \n\nRechtsträgerprinzip, das den §§ 61 Nr. 1, 3, 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, 50 \n\nZPO zugrunde liegt, nicht außer Kraft gesetzt. Grundsätzlich können nur \n\nrechtsfähige Rechtsträger am Verfahren beteiligt sein. Behörden, die \n\nkeine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, sind lediglich parteifähig, \n\nwenn ihnen die Fähigkeit zugesprochen ist, sich an einem Verfahren zu \n\nbeteiligen. Dies setzt eine entsprechende gesetzliche Regelung voraus, \n\ndurch die die fehlende Parteifähigkeit ersetzt wird (vgl. Keidel/Zimmer-\n\nmann, FGG 15. Aufl. § 13 Rdn. 51; Jansen/Müther, FGG 3. Aufl. § 6 \n\nRdn. 7), an der es hier offensichtlich fehlt. \n\n15 \n\nDas Oberlandesgericht wird daher zunächst zu veranlassen haben, \n\ndass der Träger der Landesjustizverwaltung in das Verfahren einbezo-\n\ngen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Mai 2007 aaO Tz. 8 a.E.). \n\n16 \n\n17 \n\nIV. Ergänzend verweist der Senat auf Folgendes: \n\n1. Bei der Auswahl unter den geeigneten Bewerbern um das Amt \n\ndes Insolvenzverwalters räumt § 56 Abs. 1 InsO dem zuständigen Insol-\n\nvenzrichter ein weites Auswahlermessen ein. Hierdurch soll vorrangig ei-\n\nne Entscheidung unter angemessener Berücksichtigung der unterschied-\n\nlichen Interessen der Gläubiger und des Schuldners ermöglicht werden. \n\nZu berücksichtigen sind ferner die durch Art. 3 Abs. 1 GG geschützten \n\nInteressen der als Insolvenzverwalter geeigneten Bewerber. Für diese \n\nbesteht im Rahmen der Bestellung zum Insolvenzverwalter ein Anspruch \n\nauf pflichtgemäße Ermessensausübung. Jeder Bewerber um das Amt \n\ndes Insolvenzverwalters muss eine faire Chance haben, entsprechend \n\nseiner in § 56 Abs. 1 InsO vorausgesetzten Eignung berücksichtigt zu \n\nwerden (vgl. BVerfG ZIP 2006, 1355 Tz. 30/31). \n\n18 \n\n2. Erforderlich ist dazu ein Verfahren, das dem Richter nicht nur \n\neine zügige Eignungsprüfung für das konkrete Verfahren ermöglicht, son-\n\ndern ihm außerdem hinreichende Informationen für eine pflichtgemäße \n\nAusübung des Auswahlermessens verschafft und verfügbar macht. Hier-\n\nbei kommt insbesondere dem weithin üblichen Vorauswahlverfahren ent-\n\nscheidende Bedeutung zu. Es kann dem Richter einen Rahmen geben, \n\nder ihm trotz der Eilbedürftigkeit der Bestellungsentscheidung eine hin-\n\nreichend sichere Tatsachengrundlage für eine sachgerechte Auswahl-\n\nentscheidung im konkreten Insolvenzverfahren vermittelt. \n\n19 \n\nUm diese Funktion erfüllen zu können, muss ein dem konkreten \n\nInsolvenzverfahren vorgelagertes allgemeines Vorauswahlverfahren die \n\nErhebung, Verifizierung und Strukturierung der Daten gewährleisten, die \n\nnach der Einschätzung des jeweiligen Insolvenzrichters nicht nur für die \n\nFeststellung der Eignung eines Bewerbers im konkreten Fall maßgebend \n\nsind, sondern vor allem auch eine sachgerechte Ermessensausübung bei \n\nder Auswahl des Insolvenzverwalters aus dem Kreis der geeigneten Be-\n\nwerber ermöglichen. Es ist Aufgabe der Fachgerichte, Kriterien für die \n\nFeststellung der Eignung eines Bewerbers sowie für eine sachgerechte \n\nAusübung des Auswahlermessens zu entwickeln. Eine Liste ist so zu \n\nführen, dass in sie jeder Bewerber eingetragen werden muss, der die \n\ngrundsätzlich zu stellenden Anforderungen an eine generelle, von der \n\nTypizität des einzelnen Insolvenzverfahrens gelöste Eignung für das er-\n\nstrebte Amt im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erfüllt (vgl. BVerfG \n\naaO Tz. 43-45; ZIP 2006, 1541 Tz. 8). \n\n20 \n\n3. Das bedeutet: Wird ein Bewerber als generell geeignet angese-\n\nhen, zum Insolvenzverwalter bestellt zu werden, ist er in die Liste einzu-\n\ntragen. Ein weitergehendes Auswahlermessen besteht nicht. Kommt die \n\nJustizverwaltungsbehörde zu dem Schluss, dass der Bewerber die per-\n\nsönlichen und fachlichen Anforderungen für das Amt des Insolvenzver-\n\nwalters im Allgemeinen erfüllt, kann ihm die Aufnahme in die Liste nicht \n\nversagt werden. Ein Ermessen des zuständigen Insolvenzrichters be-\n\nsteht erst, wenn es darum geht, aus dem Kreis der in der Liste geführten \n\nKandidaten denjenigen auszuwählen, den er im Einzelfall für am Besten \n\ngeeignet hält, um ihm das Amt des Insolvenzverwalters zu übertragen. \n\nDer Liste kommt mithin keine weitergehende Funktion zu, als dem Insol-\n\nvenzrichter für das konkrete Insolvenzverfahren die Ausübung des Er-\n\nmessens bei der Auswahl des Insolvenzverwalters zu erleichtern, indem \n\ner auf einen Kreis von Bewerbern zurückgreifen kann, auf deren allge-\n\nmeine Qualifikation er sich verlassen kann, weil deren generelle persön-\n\nliche und fachliche Eignung bereits geprüft und bejaht worden ist. Darauf \n\nzielen die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (ZIP 2004, \n\n1649, 1652), der Insolvenzrichter bedürfe wegen der Eilbedürftigkeit sei-\n\nner Bestellungsentscheidung im jeweiligen Insolvenzverfahren eines \n\nRahmens, wenn er im konkreten Fall in Bezug auf die Person des Insol-\n\nvenzverwalters eine Auswahl treffe. \n\n21 \n\n4. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in sei-\n\nner Entscheidung vom 28. November 2006 (aaO) jedenfalls im Kern rich-\n\ntig erkannt. Es hat die grundsätzlich zu stellenden Anforderungen an ei-\n\nne generelle, von der Typizität des einzelnen Insolvenzverfahrens gelös-\n\nten Eignung für das Amt des Insolvenzverwalters zum Ausgangspunkt \n\ngenommen und keinen Grund gesehen, einen Bewerber, der diesen An-\n\nforderungen gerecht wird, von der Aufnahme in die Liste des Insolvenz-\n\nverwalters auszuschließen. Das vorlegende Oberlandesgericht unter-\n\nscheidet hingegen nicht hinreichend zwischen dem Beurteilungsspiel-\n\nraum einerseits, der der Justizverwaltungsbehörde zuzubilligen ist, wenn \n\nsie den Bewerber an den allgemeinen Kriterien für die fachliche und per-\n\nsönliche Eignung misst, und dem Ermessensspielraum des Insolvenz-\n\nrichters andererseits, der aus den in die Liste aufgenommenen Präten-\n\ndenten einen Insolvenzverwalter bestimmt. Für das Vorauswahlverfahren \n\nsteht die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der persönlichen \n\nund fachlichen Eignung im Vordergrund. Für diese generelle Eignung ist \n\nein bestimmtes Anforderungsprofil zu erstellen, nach dem sich die Quali-\n\nfikation des jeweiligen Bewerbers richtet, wobei der Beurteilung, ob er \n\ndem Anforderungsprofil genügt, ein prognostisches Element immanent \n\nist; mit der vom vorlegenden Oberlandesgericht angenommenen mögli-\n\nchen \"Ermessensreduzierung auf Null\" hat dies indes nichts zu tun. \n\n22 \n\n5. Das vorlegende Oberlandesgericht hat daher nicht über einen \n\nmöglichen Ermessensfehler des bisherigen Antragsgegners zu befinden, \n\nsondern allein darüber, ob dieser bei seiner Beurteilung Maßstäbe ange-\n\nlegt hat, die einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten. Es geht \n\nausschließlich darum, ob der Antragsgegner auf Grundlage sachgemä-\n\nßer oder sachwidriger Kriterien zu dem Ergebnis gekommen ist, dass es \n\nan der generellen Eignung des Antragstellers für das Amt des Insolvenz-\n\nverwalters fehlt mit der Folge, dass dem Antragsteller die Aufnahme in \n\ndie Insolvenzverwalterliste zu versagen war. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nAG Dresden, Entscheidung vom 22.03.2007 - E 376-8/04 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 26.07.2007 - 13 VA 1/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ar_VZ___6-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-19/iv-ar-vz-6-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":6},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ar_VZ___6-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ar_VZ___6-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-19/iv-ar-vz-6-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ar_VZ___6-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:05:22.123406+00:00"}}