{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__99-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-10-24","aktenzeichen":"IV ZR 99/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 99/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Oktober 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke \n\nam 24. Oktober 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in \n\ndem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nHamm vom 8. März 2007 wird auf Kosten der Beklagten \n\nals unzulässig verworfen. \n\nWert: 8.400 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Für den Beklagten zu 1 ist im Grundbuch von D. Bl. 881 bis \n\n887 Teileigentum eingetragen verbunden mit dem Sondereigentum an im \n\nbetreffenden Aufteilungsplan näher bezeichneten Garagen. Die vorgese-\n\nhene Bebauung mit Garagen unterblieb, so dass der Beklagte zu 1 das \n\nTeileigentum an unbefestigten Grünflächen von jeweils 20 qm hält. Das \n\nTeileigentum ist belastet mit einer in Abteilung III Nr. 1 brieflos eingetra-\n\ngenen Gesamtgrundschuld über 100.000 DM (= 51.129,19 €) nebst Zin-\n\nsen und in Abteilung III Nr. 2 mit einer weiteren Gesamtgrundschuld über \n\n100.000 DM (= 51.129,19 €) nebst Zinsen. Beide Grundschulden valutie-\n\nren nicht mehr. Die Grundpfandgläubiger erklärten daher die Pfandent-\n\nlassung und bewilligten die Löschung. Der Beklagte zu 1 trat beide \n\nGrundschulden an die Beklagte zu 2 ab, wobei die Abtretung der Grund-\n\nschuld Abteilung III Nr. 2 am 25. April 2005 im Grundbuch eingetragen \n\nwurde. \n\n2 \n\nDie Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin erwirkte gegen den \n\nBeklagten zu 1 einen Zahlungstitel über 37.819,40 DM (= 19.336,75 €). \n\nSie ließ sich zu Lasten des Teileigentums in Abteilung III Nr. 4 (Bl. 884 \n\nbis 887) bzw. Nr. 5 (Bl. 881 bis 883) Sicherungshypotheken von jeweils \n\n5.000 DM (= 2.556,46 €) eintragen, aus denen sie die Zwangsversteige-\n\nrung betreibt. Im Zwangsversteigerungsverfahren wurde der Verkehrs-\n\nwert der Grünflächen auf jeweils 1.200 € festgesetzt. \n\n3 \n\nDie Klägerin verlangt aus §§ 1192 Abs. 1, 1179a BGB die Lö-\n\nschung der Grundschulden bzw. die Zustimmung zur Löschung und die \n\nVorlage des Grundschuldbriefes betreffend die Grundschuld Abteilung III \n\nNr. 2 zum Zwecke der Löschung. Sie beruft sich dabei auf ihre Stellung \n\nals nachrangige Grundpfandgläubigerin, in erster Linie aus eigenem \n\nRecht, hilfsweise für die Bl. 881 bis 883 eingetragenen Grünflächen aus \n\nabgetretenem Recht in Bezug auf die in Abteilung III Nr. 4 jeweils einge-\n\ntragenen Sicherungshypotheken über 1.600 DM (= 818,07 €). \n\n4 \n\nDas Landgericht hat den Beklagten zu 1 verurteilt, beim zuständi-\n\ngen Grundbuchamt die Löschung der Grundschulden Abteilung III Nr. 1 \n\nund 2 zu beantragen, und die Beklagte zu 2, der Löschung der Grund-\n\nschuld Abteilung III Nr. 2 zuzustimmen. Das Oberlandesgericht hat die \n\nBerufung der Beklagten zu 1 und zu 2 zurückgewiesen und die Beklagte \n\nzu 2 auf die Berufung der Klägerin weitergehend verurteilt, den Grund-\n\nschuldbrief betreffend die Grundschuld Abteilung III Nr. 2 dem Grund-\n\nbuchamt zur Löschung vorzulegen. Mit ihrer Beschwerde erstreben die \n\nBeklagten die Zulassung der Revision. \n\n5 \n\nII. Die Beschwerde ist nicht statthaft, weil der Wert des Beschwer-\n\ndegegenstandes 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Für die \n\nWertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwer-\n\ndegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßge-\n\nbend, wobei die Wertberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen der \n\n§§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII \n\nZR 133/06 - WuM 2007, 395 Tz. 2). \n\n6 \n\n1. Die Parteien streiten über die Löschung zweier Grundschulden \n\nüber jeweils 51.129,19 € und über die Vorlage des zu dem in Abteilung \n\nIII Nr. 2 eingetragenen Grundpfandrecht gehörenden Briefes. Für den \n\nStreit, der über ein Pfandrecht geführt wird (§ 6 Satz 1 Alt. 3 ZPO), ist \n\ngrundsätzlich der Nennbetrag des betreffenden Grundpfandrechts maß-\n\ngeblich, unabhängig von der Höhe seiner Valutierung, weil sich die ding-\n\nliche Belastung in voller Höhe des Nennbetrages auswirkt. \n\n7 \n\nJedoch kommt es nach § 6 Satz 2 ZPO dann auf den Gegenstand \n\ndes Pfandrechts an, wenn dieser einen geringeren Wert hat (Zöller/Her-\n\nget, ZPO 26. Aufl. § 3 Rdn. 16 \"Löschung\" und § 6 Rdn. 9; Stein/Jonas/ \n\nRoth, ZPO 22. Aufl. § 6 Rdn. 29, 36; MünchKomm-ZPO/Schwerdtfeger, \n\n2. Aufl. § 6 Rdn. 16/17). Davon ist hier auszugehen. Die streitbefange-\n\nnen Gesamtgrundschulden ruhen auf Grundstücken, deren Verkehrswert \n\nmit jeweils 1.200 € (insgesamt 8.400 €) anzusetzen ist. Daher ist auf den \n\ngeringeren Wert der Grundstücke abzustellen, durch den die erforderli-\n\nche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird. \n\n8 \n\n2. Die Beklagten haben nichts vorgetragen, was eine abweichende \n\nBeurteilung rechtfertigen könnte. Damit das Revisionsgericht bei Prüfung \n\nder Zulässigkeit der Beschwerde feststellen kann, ob die Wertgrenze von \n\n20.000 € überschritten ist, muss der Beschwerdeführer nicht nur die Zu-\n\nlassungsgründe innerhalb laufender Begründungsfrist vortragen, sondern \n\nauch darlegen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung \n\ndes Berufungsurteils in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € \n\nübersteigt, erstreben will (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR \n\n148/02 - VersR 2003, 260 unter 3 a). Überdies hat er seine Angaben, die \n\nder Darlegung der Wertgrenze dienen, glaubhaft zu machen (BGH, Be-\n\nschluss vom 26. Oktober 2006 - III ZR 40/06 - MMR 2007, 37 Tz. 6 \n\nm.w.N.). An beidem fehlt es hier. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hagen, Entscheidung vom 28.02.2006 - 18 O 25/05 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 08.03.2007 - 5 U 72/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__99-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-24/iv-zr-99-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1179a","ref_norm":"1179a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1192","ref_norm":"1192","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__99-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__99-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-24/iv-zr-99-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__99-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:05:52.149134+00:00"}}