{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__95-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2007-10-10","aktenzeichen":"IV ZR 95/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 95/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Oktober 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch \n\nam 10. Oktober 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivil-\n\nsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am \n\nMain vom 6. März 2007 wird zugelassen. \n\nDas vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO \n\naufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nStreitwert: 202.812,44 € \n\nGründe:\n\n1 \n\n1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die in der Schadenanzeige \n\n- wie schon in den Versicherungsanträgen - erfolgte falsche Angabe zum \n\nBestehen weiterer Unfallversicherungen sei für den Kläger nicht folgen-\n\nlos geblieben, verletzt den Anspruch des Beklagten auf Gewährung \n\nrechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG. Dies führt gemäß § 544 \n\nAbs. 7 ZPO zur Aufhebung des Berufungsurteils und - mangels Ent-\n\nscheidungsreife (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO) - zur Zurückverweisung der \n\nSache an das Berufungsgericht. \n\n2 \n\na) Zu Recht beanstandet die Beschwerde, das Berufungsgericht \n\nhätte die Folgenlosigkeit dieser Obliegenheitsverletzung als unstreitig \n\nseiner Entscheidung zugrunde legen müssen. Es kann dahinstehen, ob \n\n- wie die Beschwerde zunächst meint - der Kläger in der Klageschrift und \n\nder Berufungserwiderung selbst die Folgenlosigkeit (ausdrücklich) vorge-\n\ntragen hat. Diese ergibt sich aber jedenfalls aus dem unstreitigen Um-\n\nstand, dass das von der A. eingeholte Sachverständigengutachten \n\nzu einem höheren Invaliditätsgrad gekommen ist und der Kläger die Ent-\n\nschädigung nach dem von ihm anerkannten niedrigeren Invaliditätsgrad \n\naus dem von ihm in Auftrag gegebenen Gutachten geleistet hat. Daraus \n\nfolgt, dass die zunächst fehlenden Kenntnisse über die für diesen Versi-\n\ncherungsfall auch bei der A. bestehende Unfallversicherung und de-\n\nren Regulierungsmaßnahmen sich im Ergebnis nicht nachteilig für den \n\nKläger ausgewirkt haben. Er hat nicht zuviel gezahlt, er wurde nicht mit \n\nzusätzlichen, sonst nicht entstandenen Kosten belastet und war auch \n\nnicht - zumindest vorübergehend - mit für ihn nachteiligen Konsequenzen \n\ndaran gehindert, sachgemäße Entschlüsse zu fassen oder den Sachver-\n\nhalt aufzuklären (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 1981 - IVa ZR 133/80 - \n\nVersR 1982, 182 f.). \n\n3 \n\nEs hätte dem Kläger oblegen, etwaige andere ihm entstandene \n\nNachteile darzulegen; bei Rückforderungsprozessen hat er - im Gegen-\n\nsatz zu Prozessen des Versicherungsnehmers auf Entschädigungsleis-\n\ntung (vgl. Senatsurteil vom 7. Juli 2004 - IV ZR 265/03 - VersR 2004, \n\n1117 unter 3) - die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGHZ 128, 167, \n\n169 ff.; Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 6 Rdn. 127 m.N.). Den sich dar-\n\naus ergebenden Sachverhalt einer unstreitig folgenlos gebliebenen Ob-\n\nliegenheitsverletzung hat das Berufungsgericht zu Lasten des Beklagten \n\nübergangen und damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen. \n\n4 \n\nb) Der Gehörsverstoß ist auch nicht deswegen ohne Einfluss auf \n\ndie Berufungsentscheidung geblieben, weil nach den - vom Berufungsge-\n\nricht folgerichtig nicht herangezogenen - Grundsätzen der so genannten \n\nRelevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. statt aller Römer/ \n\nLangheid, aaO Rdn. 54 ff.) Leistungsfreiheit des Klägers eingetreten wä-\n\nre. Mit der dargelegten Folgenlosigkeit der Obliegenheitsverletzung ist \n\nzugleich der Kausalitätsgegenbeweis geführt. \n\n5 \n\nDieser Einwand ist dem Beklagten eröffnet, weil die Belehrung des \n\nKlägers über die Folgen unzutreffender Angaben unzureichend war. Bei \n\nVerletzungen von Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten nach dem \n\nVersicherungsfall macht die Rechtsprechung die Leistungsfreiheit des \n\nVersicherers davon abhängig, dass der Versicherungsnehmer ausdrück-\n\nlich und unmissverständlich über den Verlust seines Leistungsanspruchs \n\nauch für den Fall unterrichtet worden ist, dass die Obliegenheitsverlet-\n\nzung beim Versicherer zu keinen Nachteilen geführt hatte (vgl. nur BGHZ \n\n48, 7, 9 ff.; Senatsurteil vom 21. Januar 1998 - IV ZR 10/97 - VersR \n\n1998, 447 unter 2 c und ständig; Römer/Langheid, aaO Rdn. 51, 60, 115 \n\nm.N.). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Belehrung nicht, \n\ndie lediglich vor der Gefährdung des Versicherungsschutzes bei bewusst \n\nunwahren und unvollständigen Antworten warnt. \n\n6 \n\n2. Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif. \n\n7 \n\n8 \n\nZwar wird eine Leistungsverpflichtung des Klägers nicht durch den \n\nvon ihm nach Eintritt des Versicherungsfalles erklärten Rücktritt gemäß \n\n§ 21 VVG in Frage gestellt (vgl. Senatsurteil vom 3. April 1996 - IV ZR \n\n344/94 - VersR 1996, 830 unter II 3). \n\nEr hat aber bereits erstinstanzlich unter Beweisantritt auch die An-\n\nfechtung der Versicherungsverträge wegen arglistiger Täuschung \n\n(§§ 123 BGB, 22 VVG) geltend gemacht und dies in der Berufungsin-\n\nstanz ausdrücklich wiederholt. \n\n9 \n\nDem wird das Berufungsgericht nachzugehen und sich anschlie-\n\nßend - je nach dem Ergebnis der zu treffenden Feststellungen - gegebe-\n\nnenfalls auch mit der nach der Widerklage weiter im Streit befindlichen \n\nEntschädigungshöhe zu befassen haben. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Fulda, Entscheidung vom 01.02.2006 - 2 O 164/05 - \n\nOLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 06.03.2007 - 14 U 26/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__95-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-10/iv-zr-95-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__95-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__95-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-10/iv-zr-95-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__95-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:02:50.396070+00:00"}}