{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__89-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-03-05","aktenzeichen":"IV ZR 89/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VVG § 67 a) In der Kaskoversicherung, die von einer Personengesellschaft für ein zum Gesell- schaftsvermögen gehörendes Fahrzeug genommen wird, sind Träger des versi- cherten Sacherhaltungsinteresses nicht die einzelnen Gesellschafter, sondern es ist dies die rechtlich verselbständigte Gesamthand (Aufgabe der bisherigen Recht- sprechung; BGH, Urteil vom 9. März 1964 - II ZR 216/61 - WM 1964, 592). b) Es ist jedoch regelmäßig das Sachersatzinteresse der Gesellschafter als mitversi- chert anzusehen, die gesellschaftsintern dazu berufen sind, das versicherte Fahr- zeug zu nutzen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 89/07 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n5. März 2008 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n\nVVG § 67 \n\na) In der Kaskoversicherung, die von einer Personengesellschaft für ein zum Gesell-\nschaftsvermögen gehörendes Fahrzeug genommen wird, sind Träger des versi-\ncherten Sacherhaltungsinteresses nicht die einzelnen Gesellschafter, sondern es \nist dies die rechtlich verselbständigte Gesamthand (Aufgabe der bisherigen Recht-\nsprechung; BGH, Urteil vom 9. März 1964 - II ZR 216/61 - WM 1964, 592). \n\nb) Es ist jedoch regelmäßig das Sachersatzinteresse der Gesellschafter als mitversi-\nchert anzusehen, die gesellschaftsintern dazu berufen sind, das versicherte Fahr-\nzeug zu nutzen. \n\nBGH, Urteil vom 5. März 2008 - IV ZR 89/07 - HansOLG Hamburg \n LG Hamburg \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf \n\nund den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 5. März \n\n2008 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hansea-\n\ntischen Oberlandesgerichts Hamburg, 14. Zivilsenat, vom \n\n9. März 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin unterhält als Kaskoversicherer mit der H. \n\n International GmbH & Co. KG einen Versicherungsvertrag \n\nüber einen PKW Bentley. Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allge-\n\nmeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB Stand 2000) \n\nzugrunde. An der Versicherungsnehmerin, der Eigentümerin und Halterin \n\ndes Fahrzeuges, ist der Vater des Beklagten als Kommanditist mit einem \n\nAnteil von 25% beteiligt; zugleich hält er einen Anteil von 25% an der \n\nKomplementär-GmbH, deren Mitgeschäftsführer er ist. Der von der Ge-\n\nsellschaft erworbene PKW Bentley war dem Vater des Beklagten von der \n\nGesellschaft zur dienstlichen und privaten Nutzung überlassen. \n\n2 \n\nDer damals 17-jährige Beklagte nahm am 18. Februar 2005 den \n\nPKW Bentley für eine unberechtigte Spritztour in Betrieb, ohne im Besitz \n\nder dazu erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein. Angesichts einer bevor-\n\nstehenden Polizeikontrolle flüchtete er und verunglückte mit dem Fahr-\n\nzeug, an dem ein Sachschaden von 45.178,13 € netto entstand. Die Klä-\n\ngerin zahlte nach Abzug der Selbstbeteiligung von 500 € an ihre Versi-\n\ncherungsnehmerin 44.678,13 €. In dieser Höhe nimmt sie den Beklagten \n\nin Regress. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat der Klage nebst Zinsen stattgegeben. Die da-\n\ngegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte Erfolg. Mit ihrer Revision \n\nerstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Ein Übergang von Ansprü-\n\nchen der Versicherungsnehmerin gegen den Beklagten auf die Klägerin \n\ngemäß § 67 Abs. 1 VVG sei ausgeschlossen. Denn der Beklagte habe \n\nnach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zum Zeitpunkt des Versiche-\n\nrungsfalles und der Erbringung der Versicherungsleistung in häuslicher \n\nGemeinschaft mit seinem Vater gelebt. Dieser sei als Kommanditist der \n\nGmbH & Co. KG mitversicherte Person in der Fahrzeugversicherung und \n\nhabe dem Beklagten in dieser Eigenschaft die Stellung eines gemäß \n\n§ 67 Abs. 2 VVG privilegierten Familienangehörigen verschafft. \n\n6 \n\nDie Versicherungsnehmerin sei als Kommanditgesellschaft eine \n\nPersonengesellschaft. Trägerin der namens der Gesellschaft begründe-\n\nten Rechte und Pflichten sei daher nicht die Gesellschaft selbst, sondern \n\ndies seien ihre gesamthänderisch verbundenen Gesellschafter. Insoweit \n\nsei ein Kommanditist nicht anders zu behandeln als der persönlich haf-\n\ntende Gesellschafter in einer offenen Handelsgesellschaft, den der Bun-\n\ndesgerichtshof bereits als Mitversicherten erachtet habe. Das Eigentü-\n\nmerinteresse des Vaters des Beklagten als Kommanditist sei durch die \n\nBeschädigung des versicherten PKW ebenso betroffen, wie es beim per-\n\nsönlich haftenden Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder \n\nKomplementär einer Kommanditgesellschaft berührt wäre. Daran ändere \n\nauch die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofes zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nichts, \n\ndenn das Vermögen von Personengesellschaften unterliege unverändert \n\neiner gesamthänderischen Bindung. \n\n7 \n\n8 \n\nII. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. \n\n1. Hat der Versicherungsnehmer - die GmbH & Co. KG - einen An-\n\nspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten, so geht der An-\n\nspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsneh-\n\nmer den Schaden ersetzt (§ 67 Abs. 1 Satz 1 VVG in der hier anwendba-\n\nren alten Fassung; § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG n.F.). Dem Versicherungs-\n\nnehmer steht - sind Elemente einer Fremdversicherung gegeben - derje-\n\nnige gleich, der die Rechtsstellung eines Versicherten hat. Es gehen \n\ndann auf den Versicherer im Umfang seiner Versicherungsleistungen \n\nauch die Schadensersatzansprüche des Versicherten gegen Dritte über. \n\n\"Dritter\" i.S. von § 67 VVG ist damit - im Grundsatz - jeder, der nicht \n\nVersicherungsnehmer oder Versicherter ist (BGHZ 117, 151, 158; 30, 40, \n\n42). \n\n9 \n\nDiesen nach § 67 Abs. 1 VVG vorgesehenen Rechtsübergang \n\nschließt § 67 Abs. 2 VVG (§ 86 Abs. 3 VVG n.F.) dann aus, wenn der \n\nSchuldner des zum Übergang auf den Versicherer in Betracht kommen-\n\nden Regressanspruchs - hier der Beklagte - ein mit ihm in häuslicher \n\nGemeinschaft lebender Familienangehöriger des Versicherungsnehmers \n\noder des Versicherten ist, sofern er den Schaden nicht vorsätzlich verur-\n\nsacht hat. Die Regelung will nach ihrem Sinn und Zweck verhindern, \n\ndass Versicherungsnehmer oder Versicherte auf dem Umwege über ei-\n\nnen Rückgriff gegen den mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden \n\nFamilienangehörigen selbst wirtschaftlich in Mitleidenschaft gezogen \n\n(BGHZ 30 aaO 45; BGH, Urteil vom 9. März 1964 - II ZR 216/61 - WM \n\n1964, 592 unter 2; Senatsurteil vom 27. Oktober 1993 - IV ZR 33/93 - \n\nVersR 1994, 85 unter II 1 m.w.N.) und dadurch mittelbar mit dem vom \n\nVersicherer regulierten Schaden belastet werden. \n\n10 \n\n11 \n\n2. Der Vater des Beklagten ist (Mit-)Versicherter in der bei der \n\nKlägerin genommenen Fahrzeugversicherung. \n\na) Im Ausgangspunkt ist die Kaskoversicherung allerdings eine \n\nreine Sachversicherung, denn sie umfasst die Beschädigung, Zerstörung \n\nund den Verlust des Fahrzeuges (§ 12 Abs. 1 AKB). Versichert ist daher \n\nregelmäßig das Interesse des rechtlichen Eigentümers an der Erhaltung \n\nder Sache (Senatsurteil vom 27. Oktober 1993 aaO unter II 2 a m.w.N.). \n\n12 \n\nDer Vater des Beklagten hatte kein Eigentum an dem PKW Bentley \n\nerworben. Das Fahrzeug gehörte zum Gesellschaftsvermögen der GmbH \n\n& Co. KG, an der er als Gesellschafter beteiligt war. \n\n13 \n\n(1) Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat in diesem Zusam-\n\nmenhang bislang zwischen juristischen Personen des Privatrechts einer-\n\nseits und Personengesellschaften andererseits unterschieden. Zur Ge-\n\nsellschaft mit beschränkter Haftung hat der Senat ausgeführt, diese habe \n\nals juristische Person selbständig ihre Rechte und Pflichten (§ 13 Abs. 1 \n\nGmbHG). Eigentum der Gesellschaft sei deshalb nicht zugleich Eigentum \n\nder Gesellschafter, auch nicht das eines Alleingesellschafters. Die von \n\nder Gesellschaft für ein in ihrem Eigentum stehendes Fahrzeug abge-\n\nschlossene Fahrzeugversicherung decke somit (allein) deren Eigentü-\n\nmerinteresse an der Erhaltung des Fahrzeuges. Dagegen sei ein solches \n\nEigentümerinteresse in der Person eines Gesellschafters nicht gegeben. \n\nEr sei daher nicht Versicherter und insoweit - wie andere zur Nutzung \n\ndes Fahrzeugs berechtigte Nichteigentümer - gegenüber der Gesell-\n\nschaft als Dritter zu betrachten (Senatsurteil vom 27. Oktober 1993 aaO \n\nunter II 3 a und b). \n\n14 \n\n(2) Anders ist dies für die offene Handelsgesellschaft als Perso-\n\nnengesellschaft beurteilt worden. Deren Gesellschaftern komme ein Ei-\n\ngentümerinteresse an der Erhaltung der im Gesamthandseigentum ste-\n\nhenden Sache zu; in Abgrenzung zur Gesellschaft mit beschränkter Haf-\n\ntung erfolge keine Trennung zwischen dem Vermögen der Gesellschafter \n\nund dem der Gesellschaft. Bei einer Gesamthandsgemeinschaft, zu de-\n\nren Vermögen der unter Versicherungsschutz stehende PKW gehöre, sei \n\ndas Eigentümerinteresse am Erhalt der Sache in der Person jedes Ge-\n\nsamthänders gegeben. Zwar unterliege das Fahrzeug als Bestandteil des \n\nGemeinschaftsvermögens einer gesamthänderischen Bindung. Sein Ver-\n\nlust erscheine jedoch als eine unmittelbare Beeinträchtigung der dingli-\n\nchen Rechtsstellung der einzelnen Teilhaber, die deshalb als (Mit-)Trä-\n\nger des versicherten Interesses anzusehen seien. Der Kaskoversicherer \n\nsei daher grundsätzlich gehindert, nach Entschädigung der Gesamt-\n\nhandsgemeinschaft als Versicherungsnehmerin gegen eines ihrer Mit-\n\nglieder oder dessen Angehörigen Rückgriff zu nehmen (Urteil vom \n\n9. März 1964 aaO unter 1). \n\n15 \n\n(3) Die bisherige Auffassung, wonach ein Sacherhaltungsinteresse \n\nbei den Gesellschaftern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu \n\nverneinen, bei den Gesellschaftern einer Personengesellschaft hingegen \n\nzu bejahen ist, lässt sich angesichts der neueren Rechtsprechung des \n\nII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes zur Rechtsnatur der Gesamthand \n\n(BGHZ 146, 341, 344, 347) nicht mehr aufrechterhalten (so auch Prölss \n\nin: Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 80 Rdn. 20; § 74 Rdn. 2; Armbrüster, \n\nNVersZ 2001, 193, 197). Danach ist bei der Gesamthand als Grundstruk-\n\ntur jeder Personengesellschaft eine nach außen hin bestehende be-\n\nschränkte Rechtssubjektivität gegeben. Sie ist aufgrund eigener Rechts-\n\npersönlichkeit als (teil-)rechtsfähig anzuerkennen. Es sind daher nicht \n\nmehr die gesamthänderisch verbundenen Gesellschafter Zuordnungs-\n\nsubjekt für die Rechte und Pflichten, die die Gesellschaft betreffen. Es ist \n\nvielmehr die Gesamthand selbst als ein von den Gesellschaftern ver-\n\nschiedenes Rechtssubjekt Trägerin dieser Rechte und Pflichten (anders \n\nnoch zur Kommanditgesellschaft: Senat in BGHZ 110, 127, 128 f.). \n\n16 \n\n(4) Das hat Einfluss auf die Frage, wem bei der Fahrzeugversiche-\n\nrung das versicherte Sacherhaltungsinteresse zuzuordnen ist. Sie ist da-\n\nhin zu beantworten, dass dieses allein der GmbH & Co. KG als Eigentü-\n\nmerin des Fahrzeuges mit ihrer rechtlich verselbständigten Gesamthand \n\nals Trägerin des Gesellschaftsvermögens zuzuweisen ist, nicht hingegen \n\nihren Gesellschaftern, gleich ob diese innerhalb der Gesellschaft die \n\nStellung eines Komplementärs oder eines Kommanditisten innehaben. Ist \n\nder Vater des Beklagten somit nicht als Versicherter zu betrachten, so-\n\nweit es um das Interesse am Erhalt des Fahrzeuges geht, wäre eine An-\n\nwendung des § 67 Abs. 1 VVG mit dem Übergang von Ersatzansprüchen \n\nder Versicherungsnehmerin gegen den Beklagten auf die Klägerin nicht \n\nausgeschlossen. \n\n17 \n\nb) Der Senat hat jedoch seine Ansicht aufgegeben, in eine Sach-\n\nversicherung - wie die Fahrzeugversicherung - könne über das Sacher-\n\nhaltungsinteresse hinaus nicht zusätzlich das Sachersatzinteresse des \n\nnutzungsberechtigten Nichteigentümers einbezogen werden, aufgrund \n\nseiner Haftung gegenüber dem Eigentümer nicht wegen Beschädigung \n\noder Verlustes der Sache in Anspruch genommen zu werden. \n\n18 \n\n(1) Vielmehr sind die Parteien eines Versicherungsverhältnisses \n\ngrundsätzlich frei in der Gestaltung des Vertrages. Es unterliegt ihrer \n\nEntscheidung, welches und wessen Interesse Gegenstand der Versiche-\n\nrung sein soll. Die Typisierung eines Versicherungsvertrages besagt \n\n- von aufsichtsrechtlichen Vorschriften abgesehen - noch nicht, dass die \n\nAusgestaltung im Einzelnen nicht auch Elemente anderer Vertragstypen \n\nenthalten kann; daher kann in der Sachversicherung das Sachersatzinte-\n\nresse eines Dritten mitversichert werden. Dabei ist im Zweifel durch Aus-\n\nlegung zu ermitteln, welche Interessen die Parteien als versichert ver-\n\neinbart haben (BGHZ 145, 393, 397 f.; Senatsurteile vom 28. März 2001 \n\n- IV ZR 163/99 - VersR 2001, 713 unter 2 b; vom 7. Mai 2003 - IV ZR \n\n239/02 - VersR 2003, 1171 unter II 1 a). \n\n19 \n\n(2) Vor diesem Hintergrund hat der Senat für die Transportversi-\n\ncherung (Urteil vom 7. Mai 2001 aaO unter II 1 b) keine Mitversicherung \n\ndes Sachersatzinteresses angenommen, weil der Unternehmer die ge-\n\nsetzliche Pflicht hat (§ 7a GüKG), neben der Transportversicherung eine \n\nGüterschaden-Haftpflichtversicherung zu unterhalten, deren maßgebli-\n\ncher Inhalt die Abdeckung des Sachersatzinteresses ist, so dass keine \n\nVeranlassung besteht, das Sachersatzinteresse (zusätzlich) zum Ge-\n\ngenstand der Sachversicherung zu machen. \n\n20 \n\nHingegen hat der Senat für eine Gebäudeversicherung, die durch \n\neine Wohnungseigentümergemeinschaft genommen wird, den Einschluss \n\ndes Sachersatzinteresses bejaht, weil dort eine besondere Verbunden-\n\nheit der Wohnungseigentümer untereinander besteht und daher auch ein \n\nSachersatzinteresse einzelner Wohnungseigentümer in Bezug auf Schä-\n\nden am Gemeinschaftseigentum und am Sondereigentum der anderen \n\nWohnungseigentümer gegeben ist (Senatsurteil vom 28. März 2001 aaO \n\nunter 2 b). \n\n21 \n\n(3) Demgegenüber hat er eine Einbeziehung des Sachersatzinte-\n\nresses zugunsten des Mieters - als dem nutzungsberechtigten Nichtei-\n\ngentümer - im Rahmen einer Gebäudeversicherung abgelehnt. Zwar be-\n\ndürfe der Mieter des Schutzes davor, bei einem nur leicht fahrlässig ver-\n\nursachten Brand des Gebäudes vom Versicherer in Anspruch genommen \n\nzu werden. Um diesen Schutz zu erreichen, brauche der Mieter aber \n\nnicht als Mitversicherter in den Versicherungsvertrag einbezogen zu \n\nwerden mit der Folge, dass ihm - entgegen möglichen Interessen des \n\nVermieters - eigene Ansprüche gegen den Versicherer zustünden (BGHZ \n\n145, 393, 398). Der Senat hat stattdessen einen über die ergänzende \n\nVertragsauslegung des Gebäudeversicherungsvertrages gewonnenen \n\nRegressverzicht des Versicherers für die Fälle angenommen, in denen \n\nder Mieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht \n\nhat (BGHZ aaO; Senatsurteile vom 13. September 2006 - IV ZR 378/02 - \n\nVersR 2006, 1530 unter B II 1; - IV ZR 116/05 - VersR 2006, 1533 unter \n\nB II 1; - IV ZR 273/05 - VersR 2006, 1536 unter B I 1). \n\n22 \n\nc) Die zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsbedin-\n\ngungen besagen über eine Mitversicherung des Sachersatzinteresses \n\nnichts. Dennoch kann über die Allgemeinen Versicherungsbedingungen \n\nhinaus der Inhalt des Versicherungsvertrages durch zusätzliche, auch \n\nkonkludente Vereinbarungen bestimmt werden. Ebenso kann eine fest-\n\ngestellte Vertragslücke in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen \n\ndurch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen und der Umfang des \n\nVersicherungsschutzes auf diese Weise ermittelt werden (vgl. BGHZ \n\n145, 393, 398; Senatsurteil vom 13. September 2006 - IV ZR 378/02 - \n\naaO). Dies erfordert hinreichend konkrete Anhaltspunkte, die für eine \n\nMitversicherung des Sachersatzinteresses sprechen. Zu berücksichtigen \n\nsind dabei in erster Linie die Interessen der Vertragsparteien, also dieje-\n\nnigen der Klägerin als Versicherer und der Gesellschaft als Versiche-\n\nrungsnehmerin. Die Interessen auch der Gesellschafter und Geschäfts-\n\nführer sind einzubeziehen, soweit sie sich in einem auf dem gesell-\n\nschaftsrechtlichen Innenverhältnis beruhenden Interesse der Versiche-\n\nrungsnehmerin niederschlagen (vgl. Senatsurteil vom 13. September \n\n2006 - IV ZR 273/05 - aaO zur ergänzenden Vertragsauslegung). Eine \n\nergänzende Vertragsauslegung ergibt hier, dass in der Fahrzeugversi-\n\ncherung das Sachersatzinteresse der Gesellschafter und Geschäftsfüh-\n\nrer mitversichert ist, die gesellschaftsintern dazu berufen sind, das versi-\n\ncherte Fahrzeug zu nutzen. \n\n23 \n\n(1) Dem Vater des Beklagten war das Fahrzeug im Einvernehmen \n\nmit der Versicherungsnehmerin zur privaten und geschäftlichen Nutzung \n\nüberlassen. Die Nutzung ihres Fahrzeuges und die Ausübung des unmit-\n\ntelbaren Besitzes daran war der Versicherungsnehmerin als körper-\n\nschaftlich strukturierter und damit als solcher nicht handlungsfähiger \n\nPersonengesellschaft überhaupt nur durch natürliche Personen möglich, \n\nwie hier durch den Beklagten als einem ihrer Gesellschafter und Ge-\n\nschäftsführer der Komplementär-GmbH. Für die Klägerin als Versicherer \n\nwar angesichts der rechtlichen Struktur ihrer Versicherungsnehmerin bei \n\nAbschluss des Versicherungsvertrages erkennbar, dass diese ihre Ei-\n\ngentümerbefugnisse nicht selbst ausüben und allein über natürliche Per-\n\nsonen tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Fahrzeug haben \n\nkonnte. Das versicherte Risiko hat sich dadurch für sie nicht erhöht (vgl. \n\nÖOGH VersR 1993, 1301), denn es stand von Anbeginn außer Frage, \n\ndass das Fahrzeug nicht von der Versicherungsnehmerin selbst, sondern \n\nnur von den gesellschaftsintern dazu berufenen natürlichen Personen in \n\nBetrieb genommen werden konnte, die statt der Gesellschaft Umgang mit \n\nder Sache hatten. Es entspricht zudem der Üblichkeit, dass eine Gesell-\n\nschaft von ihr angeschaffte und unter Versicherungsschutz gebrachte \n\nFahrzeuge ihren Gesellschaftern oder Geschäftsführern zur Nutzung \n\nüberlässt. Es ist ebenfalls nicht ungewöhnlich, dass solche Dienstfahr-\n\nzeuge den betreffenden natürlichen Personen umfassend - auch zum \n\nprivaten Einsatz - zur Verfügung stehen. \n\n24 \n\n(2) Der Gesellschaft als Versicherungsnehmerin ist, wie sich dem \n\nVersicherer ebenfalls ohne weiteres erschließt, daran gelegen, nicht in \n\nhaftungsrechtliche Auseinandersetzungen mit ihren eigenen Gesellschaf-\n\ntern und Organen verwickelt zu werden, auf die sie zur Ausübung der \n\nunmittelbaren Sachherrschaft angewiesen ist, wenn die diesen anver-\n\ntraute Sache beschädigt oder zerstört wird (Prölss aaO § 80 Rdn. 18, 20; \n\nArmbrüster, VersR 1994, 893, 895). Das versteht sich für den Einsatz als \n\nGeschäftswagen von selbst, erstreckt sich aber auch auf die Nutzung zu \n\nprivaten Zwecken, denn eine Abgrenzung zwischen geschäftlichem und \n\nprivatem Einsatz kann sich im Haftungsfall als schwierig erweisen. Der \n\nGesellschafter und Geschäftsführer kann aufgrund seines Innenverhält-\n\nnisses zur Gesellschaft, der er den Besitz an dem Fahrzeug vermittelt, \n\nseinerseits die berechtigte Erwartung hegen, dass ihm der Schutz der \n\nabgeschlossenen Kaskoversicherung zugute kommt (Prölss aaO; Arm-\n\nbrüster aaO), um nicht im Falle einer Beschädigung der Sache Regress-\n\nansprüchen ausgesetzt, sondern umfassend vor einer Inanspruchnahme \n\ngeschützt zu sein. Das gilt umso mehr, als die aus Mitteln der Gesell-\n\nschaft für die Fahrzeugversicherung entrichtete Prämie als Betriebsaus-\n\ngabe den Gewinn mindert und sich zu Lasten des Anteils der einzelnen \n\nGesellschafter auswirkt, die somit die Prämie im wirtschaftlichen Ergeb-\n\nnis tragen. \n\n25 \n\n(3) Dieser innergesellschaftlichen Interessenlage lässt sich nur \n\ndurch einen Einschluss des Sachersatzinteresses der Gesellschafter und \n\nGeschäftsführer, die mit der Sache bestimmungsgemäß in Berührung \n\nkommen, in die Fahrzeugversicherung gerecht werden. Durch einen blo-\n\nßen Regressverzicht des Versicherers allein kann ihr nicht genügt wer-\n\nden, denn das Interesse der Versicherungsnehmerin ist auch und gerade \n\ndarauf gerichtet, dass die Gesellschafter und Geschäftsführer, die Ein-\n\nwirkungsmöglichkeiten auf die Sache haben, einen eigenen Anspruch \n\ngegen den Versicherer erlangen und diesem gegenüber geltend machen \n\nkönnen. Dem kann der Versicherer angesichts des Umstandes, dass sich \n\nfür ihn das versicherte und bei Begründung der vertraglichen Beziehun-\n\ngen erkennbare Risiko nicht erhöht, gleichrangige eigene Interessen, die \n\ngegen eine Einbeziehung des Sachersatzinteresses sprechen, nicht ent-\n\ngegensetzen. Er müsste dem Versicherungsnehmer jedenfalls offen le-\n\ngen, falls er im Einzelfall zu den vereinbarten Bedingungen und zu der \n\nfestgelegten Prämie nicht auch den Schutz des Haftpflichtigen gewähren \n\nwill (Armbrüster, VersR 1994 aaO 896; NVersZ aaO 197). \n\n26 \n\n3. Ein Übergang von Ansprüchen auf die Klägerin in ihrer Eigen-\n\nschaft als Versicherer nach § 67 Abs. 1 VVG scheidet nach alledem aus. \n\nDas Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, dass der Beklagte \n\nbei Eintritt des Versicherungsfalles mit seinem Vater in häuslicher Ge-\n\nmeinschaft gelebt hat. Eine vorsätzliche Verwirklichung des Schadens an \n\ndem PKW (§ 67 Abs. 2 Halbs. 2 VVG) durch den Beklagten ist weder be-\n\nhauptet noch sonst ersichtlich. Damit sind die Voraussetzungen des § 67 \n\nAbs. 2 VVG gegeben. Auf Fragen des § 15 Abs. 2 AKB kommt es danach \n\nnicht mehr an. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 22.03.2006 - 331 O 401/05 - \nOLG Hamburg, Entscheidung vom 09.03.2007 - 14 U 72/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__89-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-05/iv-zr-89-07","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":10},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GüKG 1998","ref":"§ 7a","ref_norm":"7a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__89-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__89-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-05/iv-zr-89-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__89-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:23:21.759282+00:00"}}