{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__87-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-06-18","aktenzeichen":"IV ZR 87/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VHB 92 Klausel 7110 Eine Klausel in der Hausratversicherung, wonach sich der Versicherungsschutz für Fahrräder auch auf Schäden durch Diebstahl erstreckt, wenn der Diebstahl nach- weislich zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr verübt wurde oder sich das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in Gebrauch oder in einem gemeinsamen Fahrradabstellraum befand, beschreibt eine Risikobegrenzung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 87/07 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n18. Juni 2008 \nFritz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n\nVHB 92 Klausel 7110 \n\nEine Klausel in der Hausratversicherung, wonach sich der Versicherungsschutz für \nFahrräder auch auf Schäden durch Diebstahl erstreckt, wenn der Diebstahl nach-\nweislich zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr verübt wurde oder sich das Fahrrad zur \nZeit des Diebstahls in Gebrauch oder in einem gemeinsamen Fahrradabstellraum \nbefand, beschreibt eine Risikobegrenzung. \n\nBGH, Urteil vom 18. Juni 2008 - IV ZR 87/07 - LG Bielefeld \n AG Minden \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 18. Juni 2008 \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Bielefeld vom 28. Februar 2007 wird auf \n\nKosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Hausratversicherung \n\nsowie - aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes - aus einer von ihm \n\ngenommenen, weiteren Hausratversicherung auf Versicherungsleistun-\n\ngen wegen eines Fahrraddiebstahls in Anspruch. \n\nBeiden Versicherungsverträgen liegen Hausratversicherungsbedin-\n\ngungen der Beklagten (VHB 92 einerseits und HRB 01/03 andererseits) \n\nzugrunde, die sich - soweit hier relevant - im Wesentlichen entsprechen. \n\nNach Maßgabe beider Verträge sind Fahrräder gegen Diebstahl mitversi-\n\nchert. Insoweit haben die Vertragsparteien die Geltung der Klausel 7110 \n\nzu den VHB 92 bzw. der Klausel E zu den HRB 01/03 vereinbart, die \n\nwortgleich bestimmen (hier und im Folgenden nach der Untergliederung \n\nin Klausel 7110): \n\n\"1. Für Fahrräder erstreckt sich der Versicherungsschutz \nauch auf Schäden durch Diebstahl, wenn nachweislich \n\na) das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in verkehrsüblicher \nWeise durch ein Schloss gesichert war und außerdem \n\nb) der Diebstahl zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr verübt \nwurde oder sich das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in \nGebrauch oder in einem gemeinsamen Fahrradabstell-\nraum befand.\" \n\n3 \n\nIn der Nacht vom 14. auf den 15. Mai 2005 war das Fahrrad des \n\nEhemannes der Klägerin hinter dem Wohnhaus abgestellt und mit einem \n\nFahrradschloss am Kellereingangsgitter des Anwesens angekettet. Zu \n\neinem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt wurde das Fahrrad dort \n\nentwendet, der Diebstahl am Morgen des 15. Mai 2005 um 8.30 Uhr be-\n\nmerkt und daraufhin der Polizei sowie der Beklagten gemeldet. Die Be-\n\nklagte hat nach Rechtshängigkeit 200 € als Versicherungsleistung an die \n\nKlägerin und ihren Ehemann gezahlt. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung weiterer 650 € abge-\n\nwiesen. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt. Mit der Re-\n\nvision verfolgt sie ihr Zahlungsbegehren weiter. \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\nI. Die Parteien streiten sich im Wesentlichen um die rechtliche Ein-\n\nordnung der oben genannten Klausel, soweit in ihr Versicherungsschutz \n\nfür Fahrräder auch bei Schäden durch Diebstahl versprochen wird, wenn \n\n- unter anderem - der Diebstahl nachweislich zwischen 6.00 Uhr und \n\n22.00 Uhr verübt wurde. Das Berufungsgericht meint, mit diesem Teil der \n\nKlausel werde eine objektive Risikobegrenzung beschrieben. Es gehe \n\num eine Festlegung der objektiven Voraussetzungen des Versicherungs-\n\nschutzes, nicht aber darum, dass - wie bei einer Obliegenheit - ein nach-\n\nlässiges Verhalten sanktioniert, also ein bereits bestehender Versiche-\n\nrungsschutz wieder entzogen wird. Handele es sich um eine Risikobe-\n\ngrenzung, sei es Sache des Versicherungsnehmers zu beweisen, dass \n\nsich der Diebstahl in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr ereignet habe. \n\nIn dieser Auslegung und der daran anknüpfenden Beweislastverteilung \n\nbenachteilige die Klausel den Versicherungsnehmer auch nicht unange-\n\nmessen im Sinne von § 307 BGB. Da die Klägerin nicht bewiesen habe, \n\ndass sich der Diebstahl in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr er-\n\neignet habe, stehe ihr ein Anspruch auf Versicherungsleistungen nicht \n\nzu. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. \n\n1. Nr. 1. b) der Klausel 7110 VHB 92 enthält eine objektive Risiko-\n\nbeschränkung. Das ergibt die Auslegung der Klausel. \n\na) Für die Abgrenzung einer (verhüllten) Obliegenheit von einer \n\nRisikobegrenzung sind nicht allein Wortlaut und Stellung einer Klausel \n\ninnerhalb eines Bedingungswerkes maßgeblich. Entscheidend ist der \n\nmaterielle Gehalt der Klausel. Es kommt darauf an, ob sie die individuali-\n\nsierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das der \n\nVersicherer keinen Versicherungsschutz gewähren will, oder ob sie in \n\nerster Linie ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers fordert, \n\nvon dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz be-\n\nhält oder ob er ihn verliert. Wird von vornherein nur ausschnittsweise \n\nDeckung gewährt, handelt es sich um eine Risikobeschränkung; wird da-\n\ngegen ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhal-\n\ntens des Versicherungsnehmers wieder entzogen, liegt eine Obliegenheit \n\nvor (st.Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 16. November 2005 - IV ZR \n\n120/04 - VersR 2006, 215 unter II 1 a m.w.N.). Für die danach vorzu-\n\nnehmende Abgrenzung kommt es, wie stets für die Auslegung von All-\n\ngemeinen Versicherungsbedingungen, auf die Verständnismöglichkeiten \n\ndes durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrecht-\n\nliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an, die sich \n\nam Wortlaut der Klausel und deren Sinn und Zweck orientieren (BGHZ \n\n123, 83, 85; Senatsurteil vom 24. Mai 2000 - IV ZR 186/99 - VersR 2000, \n\n969 unter 1 a). \n\n10 \n\nb) Der Versicherungsnehmer, der sich vergewissern will, ob und \n\nunter welchen Voraussetzungen sein Fahrrad in der Hausratversicherung \n\ngegen das Risiko der Entwendung versichert ist, wird bei Durchsicht von \n\nZiff. 1.1 HRB 01/03 bzw. § 1 (1) VHB 92 erkennen, dass sein Fahrrad \n\nzum versicherten Hausrat gehört. Denn es dient dem Versicherungsneh-\n\nmer in seinem Haushalt zur privaten Nutzung (Ziff. 1.1 Satz 2 HRB \n\n01/03), bzw. in seinem Haushalt zum Gebrauch (§ 1 (1) Satz 2 VHB 92). \n\nAus Ziff. 3 HRB 01/03 bzw. § 3 VHB 92 ergibt sich für den Versiche-\n\nrungsnehmer jedoch, dass die Hausratversicherung keine Allgefahren- \n\ndeckung bietet, allerdings auch Entschädigung für versicherte Sachen \n\nverspricht, die u.a. durch Einbruchsdiebstahl im Sinne der in Ziff. 5 HRB \n\n01/03 bzw. § 5 VHB 92 näher beschriebenen Umstände abhanden ge-\n\nkommen sind. Für Entwendungshandlungen außerhalb des so beschrie-\n\nbenen Rahmens besteht danach grundsätzlich kein Versicherungsschutz. \n\nDa \"Fahrraddiebstahl\" aber nach Maßgabe der hier geschlossenen Ver-\n\nträge mitversichert ist, wird sich der Versicherungsnehmer der in den je-\n\nweiligen Vertrag eingeschlossenen, dieses Risiko bezeichnenden Klau-\n\nsel zuwenden. Aus ihr ergibt sich zunächst, dass hier unter bestimmten \n\nVoraussetzungen für ein entwendetes Fahrrad, das wegen seiner Zweck-\n\nbestimmung nicht oder nicht immer im Raum eines Gebäudes aufbewahrt \n\nwird und daher auch nicht der Gefahr eines Einbruchdiebstahls im Sinne \n\nvon § 5 (1) a VHB 92 bzw. Nr. 5.1.1 HRB 01/03 ausgesetzt ist, Versiche-\n\nrungsschutz gewährt wird. Ob mit der Klausel 7110 im Weiteren Oblie-\n\ngenheiten begründet oder aber Risikobegrenzungen umschrieben wer-\n\nden sollen, ergibt sich aus dieser Einordnung indessen nicht. Denn es \n\nbleibt auch bei einer Erweiterung des Versicherungsschutzes Sache des \n\nVersicherers, ob er eine solche Erweiterung ihrerseits nur ausschnitts-\n\nweise vornimmt oder sich bei voller Erweiterung auf den Fall des Fahr-\n\nraddiebstahls durch die Regelung von Obliegenheiten zu schützen sucht \n\noder gar von beiden Möglichkeiten Gebrauch macht. \n\n11 \n\nc) Die in der Klausel geregelten Voraussetzungen des Versiche-\n\nrungsschutzes unterscheiden sich - auch für den Versicherungsnehmer \n\nerkennbar - deutlich. Nr. 1. a) der Regelung verlangt, dass das Fahrrad \n\nzur Zeit des Diebstahls durch ein Schloss gesichert war. Damit wird eine \n\nVerhaltensanforderung beschrieben, denn es hängt allein vom Versiche-\n\nrungsnehmer ab, ob das Fahrrad auf diese Weise gegen Diebstahl gesi-\n\nchert wird oder nicht. Es geht damit nicht um eine von vornherein be-\n\nstimmte Ausnahme vom Versicherungsschutz, sondern darum, dass an \n\ndie Nachlässigkeit des Versicherungsnehmers der Verlust des Versiche-\n\nrungsschutzes geknüpft sein kann. \n\n12 \n\nDie Regelung unter Nr. 1. b) ist dagegen erkennbar anders ange-\n\nlegt; sie regelt Risikobegrenzungen. Soweit sie voraussetzt, dass der \n\nDiebstahl zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr verübt wurde, wird ein objek-\n\ntiver Zeitrahmen beschrieben, innerhalb dessen Versicherungsschutz \n\ngegeben ist oder - negativ gewendet - in welchem Zeitrahmen Versiche-\n\nrungsschutz nicht besteht. Eine Anknüpfung an ein Verhalten des Versi-\n\ncherungsnehmers findet dabei gerade nicht statt. Die Klausel weist in \n\nkeiner Weise darauf hin, dass der Versicherungsschutz insoweit verhal-\n\ntensabhängig entzogen, d.h. von einem Verschulden des Versicherungs-\n\nnehmers abhängig sein könnte. Vielmehr besteht für den Zeitraum au-\n\nßerhalb der genannten Zeitspanne von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr von vorn-\n\nherein kein Versicherungsschutz; es wird insoweit also nur ausschnitts-\n\nweise Deckung gewährt. Für die weiteren unter Nr. 1. b) der Klausel be-\n\nschriebenen Voraussetzungen gilt im Ergebnis nichts anderes. Wird zu-\n\nnächst ein objektiver Zeitrahmen festgelegt, innerhalb dessen Versiche-\n\nrungsschutz besteht, so werden im Folgenden weitere Umstände konkre-\n\ntisiert, bei deren Vorliegen ebenfalls Versicherungsschutz gewährt wird. \n\nDabei liegt es für den Versicherungsnehmer auf der Hand, dass mit der \n\nAnknüpfung an den Gebrauch des Fahrrades keine Verhaltensanforde-\n\nrung begründet, sondern objektiv auf den Gebrauch an sich abgestellt \n\nwird. Der Gedanke, dem Versicherungsnehmer solle insoweit aufgege-\n\nben werden, das Fahrrad zu gebrauchen, um den Versicherungsschutz \n\nzu erhalten, liegt vollständig fern. Ein Versprechen ausschnittsweiser \n\nDeckung liegt schließlich auch insoweit vor, als sich der Versicherungs-\n\nschutz auf ein Fahrrad erstreckt, das sich zur Zeit des Diebstahls in ei-\n\nnem gemeinsamen Fahrradabstellraum befand. Es liegt zwar insoweit ei-\n\nne besondere räumliche Anknüpfung vor, die den Erhalt des Versiche-\n\nrungsschutzes allerdings wiederum nicht an ein Verhalten des Versiche-\n\nrungsnehmers bindet; auf Verschuldenselemente kommt es auch inso-\n\nweit ersichtlich nicht an. Nr. 1. b) beschreibt damit insgesamt objektive \n\nRisikobegrenzungen \n\n(so auch Knappmann \n\nin Prölss/Martin, VVG \n\n27. Aufl. § 5 VHB 84 Rdn. 10; S. Schneider in Terbille [Hrsg.], Handbuch \n\nVersicherungsrecht § 6 Rdn. 83; teilw. a.A. Martin, Sachversicherungs-\n\nrecht 3. Aufl. D XV 22 ff.). \n\n13 \n\n2. Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, dass die betref-\n\nfende Klausel in dieser Auslegung nicht gegen § 307 BGB verstößt. Das \n\ntrifft zu. Dabei kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang die streit-\n\ngegenständliche Klausel überhaupt der Inhaltskontrolle unterliegt. Sie \n\nbenachteiligt den Versicherungsnehmer jedenfalls nicht unangemessen. \n\n14 \n\na) Zwar begrenzt die Klausel den Versicherungsschutz; für den \n\nFall der Entwendung des Fahrrades außerhalb der vom Versicherungs-\n\nnehmer genutzten Wohnung besteht Versicherungsschutz nur für die Zeit \n\nzwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr. Indessen führt nicht jede Einschrän-\n\nkung des Versicherungsschutzes zu einer unangemessenen Benachteili-\n\ngung des Versicherungsnehmers (Senatsurteil vom 28. November 1990 \n\n- IV ZR 184/89 - VersR 1991, 175 unter 3 b). Erforderlich ist, dass in die \n\nrechtlich geschützten Interessen des Vertragspartners in erheblichem \n\nMaße eingegriffen wird \n\n(Palandt/Grüneberg, BGB 67. Aufl. § 307 \n\nRdn. 28). So liegt der Fall hier nicht. Zum einen besteht Versicherungs-\n\nschutz für den überwiegenden Teil eines Tages und insbesondere für \n\nden Zeitraum, in dem eine Beobachtung des Entwendungsvorgangs \n\ndurch den Versicherungsnehmer selbst oder durch Zeugen eher möglich \n\nist. Dass die Beklagte für den Zeitraum zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr \n\nmorgens, in dem die Entwendung von Fahrrädern wegen des besonders \n\ngeringen Entdeckungsrisikos eher wahrscheinlich ist, keinen Versiche-\n\nrungsschutz verspricht, liegt im Rahmen des dem Klauselverwender kraft \n\nPrivatautonomie zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraums. \n\n15 \n\nb) Eine unangemessene Benachteiligung ergibt sich schließlich \n\nauch nicht daraus, dass dem Versicherungsnehmer die Darlegungs- und \n\nBeweislast dafür obliegt, dass sich der Diebstahl zwischen 6.00 Uhr und \n\n22.00 Uhr, also in versicherter Zeit ereignet hat. Diese an allgemeine \n\nBeweisgrundsätze anknüpfende Verteilung der Beweislast bewirkt jeden-\n\nfalls keine unzumutbare Benachteiligung des Versicherungsnehmers. \n\n16 \n\n3. Das Berufungsgericht hat daher in Nr. 1. b) der Klausel 7110 \n\nsowie in der entsprechenden Regelung in der Klausel E zu den HRB \n\n01/03 zu Recht eine objektive Risikobeschränkung gesehen und den \n\nVersicherungsschutz allein von den dort näher bestimmten objektiven \n\nVoraussetzungen abhängig gemacht. Danach musste die Klägerin darle-\n\ngen und beweisen, dass sich die Entwendung ihres Fahrrades zwischen \n\n6.00 Uhr und 22.00 Uhr ereignet hatte. Nach den insoweit unangegriffe-\n\nnen Feststellungen des Berufungsgerichts ist ihr dieser Beweis nicht ge-\n\nlungen. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nAG Minden, Entscheidung vom 04.07.2006 - 28 C 116/06 - \n\nLG Bielefeld, Entscheidung vom 28.02.2007 - 22 S 252/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__87-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-18/iv-zr-87-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__87-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__87-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-18/iv-zr-87-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__87-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:46:36.161609+00:00"}}