{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__85-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-01-16","aktenzeichen":"IV ZR 85/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIV ZR 85/07 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n16. Januar 2008 \nHeinekamp \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf \n\nund den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar \n\n2008 \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 2. März \n\n2007 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amts-\n\ngerichts Oldenburg vom 11. Oktober 2006 wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDie Beklagten tragen die Kosten der Rechtsmittelverfah-\n\nren. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus ei-\n\nnem Zuschlagsbeschluss. \n\nDie Beklagten waren Gläubiger einer erstrangigen Grundschuld \n\nüber 180.000 DM (92.032,54 €); Eigentümer des belasteten Grundstücks \n\nwar der Lebensgefährte der Klägerin. Die Beklagten betrieben aus dieser \n\nGrundschuld die Zwangsversteigerung in das Grundstück, das einen vom \n\nVollstreckungsgericht festgesetzten Verkehrswert von 45.000 € hatte. \n\nAm 5. September 2005 verpflichtete sich die Klägerin gegenüber den \n\nBeklagten zur Abgabe eines über dem Verkehrswert liegenden Gebots \n\nvon 57.000 €. Von diesem Betrag sollte die Klägerin 32.000 € in einer \n\nSumme aufbringen, die restlichen 25.000 € hingegen in monatlichen - für \n\ndie ersten zwei Jahre zinslosen - Raten von 200 € zahlen. Weitere Ein-\n\nzelheiten der Vereinbarung sind zwischen den Parteien streitig. Der Klä-\n\ngerin wurde das Grundstück am 6. September 2005 abredegemäß als \n\nMeistbietender gegen ein im Verteilungstermin zu entrichtendes Barge-\n\nbot von 57.000 € zzgl. Zinsen zugeschlagen. Im Zwangsversteigerungs-\n\ntermin leistete die Klägerin eine Sicherheit in Höhe von 4.500 €; den Ver-\n\nteilungstermin bestimmte das Vollstreckungsgericht auf den 24. Januar \n\n2006. \n\n3 \n\nAm 27. September 2005 setzten die Beklagten der Klägerin für die \n\nZahlung des Betrages von 32.000 € - abzüglich geleisteter Sicherheit - \n\neine Frist bis zum 30. September 2005 und erklärten, andernfalls \"schon \n\nheute\" von der Vereinbarung zurückzutreten. Mit anwaltlichem Schreiben \n\nvom 5. Oktober 2005 setzten die Beklagten eine neue Frist bis zum \n\n11. Oktober 2005; eine Verlängerung dieser Frist auf den 20. Oktober \n\n2005 ist zwischen den Parteien ebenfalls streitig. Die Klägerin überwies \n\nam 19. Oktober 2005 einen Betrag von 27.500 € per Blitzgiro an die Be-\n\nklagten. Diese erklärten mit Schreiben vom 3. November 2005, die \"ge-\n\ntroffenen Zahlungsvereinbarungen\" zu kündigen und forderten die Kläge-\n\nrin zur Zahlung des restlichen Betrages nebst Zinsen auf. \n\n4 \n\nIm Verteilungstermin am 24. Januar 2006 übertrug das Vollstre-\n\nckungsgericht die Forderung gegen die Klägerin als Ersteherin in Höhe \n\neines Kapitalbetrages von 24.200,38 € zuzüglich Zinsen in Höhe von \n\n1.604,62 € auf die Beklagten als Berechtigte. Die Beklagten ließen sich \n\nin dieser Höhe eine vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlus-\n\nses erteilen und leiteten die Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin ein. \n\n5 \n\nDas Amtsgericht hat der Vollstreckungsgegenklage stattgegeben. \n\nAuf die Berufung der Beklagten hat das nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 \n\nBuchst. b GVG zuständige Oberlandesgericht die erstinstanzliche Ent-\n\nscheidung geändert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision er-\n\nstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klägerin habe den aus \n\ndem amtsgerichtlichen Zuschlagsbeschluss folgenden Anspruch der Be-\n\nklagten nicht vollständig erfüllt, sondern lediglich 27.500 € zzgl. Sicher-\n\nheitsleistung von 4.500 € gezahlt. Der Teilbetrag von 27.500 € sei ge-\n\nmäß § 271 Abs. 1 BGB sofort fällig gewesen. Die Parteien hätten am \n\n5. September 2005 eine von § 107 Abs. 2 ZVG abweichende Vereinba-\n\nrung treffen wollen, wonach die 32.000 € vorab und an die Beklagten \n\nunmittelbar zu zahlen gewesen seien. Auf die zugleich eingeräumte \n\nStundung der restlichen 25.000 € könne sich die Klägerin nicht mehr \n\nstützen, weil die Beklagten von dieser Vereinbarung mit Schreiben vom \n\n3. November 2005 wirksam zurückgetreten seien. Das Rücktrittsrecht \n\nfolge aus § 323 Abs. 1 BGB, nachdem die Klägerin die ihr zuvor bis zum \n\n11. Oktober 2005 gesetzte - angemessene - Zahlungsfrist habe verstrei-\n\nchen lassen. Eine Verlängerung dieser Frist bis zum 20. Oktober habe \n\ndie Klägerin nicht bewiesen. Es sei auch nicht als widersprüchliches \n\nVerhalten der Beklagten anzusehen, wenn diese einerseits die verspäte-\n\nte Zahlung der Klägerin entgegengenommen, sich andererseits aber aus \n\nder Stundungsvereinbarung gelöst hätten. Denn es habe aus ihrer Sicht \n\nkeine Veranlassung bestanden, die überfällige Teilzahlung abzulehnen, \n\nda für sie angesichts des zögerlichen Zahlungsverhaltens der Klägerin \n\nberechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit der Klägerin bestanden hät-\n\nten. \n\n8 \n\n9 \n\nII. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Die Parteien haben am 5. September 2005 eine Vereinbarung \n\ngetroffen, die eine Ausbietungsgarantie zum Gegenstand hatte. Die Klä-\n\ngerin wollte das zur Versteigerung anstehende Grundstück für sich er-\n\nwerben; den Beklagten lag daran, den Zuschlag zu einem Gebot zu er-\n\nreichen, das den Verkehrswert des Grundstücks von 45.000 € überstieg. \n\nDie Klägerin verpflichtete sich im Hinblick darauf, einen Betrag von \n\n57.000 € zu bieten; der Zuschlag ist auf Grundlage des von der Klägerin \n\nabgegebenen Gebotes in dieser Höhe erfolgt. \n\n10 \n\nDie Ausbietungsgarantie hätte gemäß § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB \n\nder notariellen Beurkundung bedurft, denn sie beinhaltete die Verpflich-\n\ntung, ein Grundstück - in der Zwangsversteigerung - zu erwerben (BGHZ \n\n110, 319, 321; BGH, Beschluss vom 22. September 1992 - III ZR \n\n100/91 - ZIP 1992, 1538 unter 3., jeweils zu § 313 BGB a. F.). Die Nicht-\n\nbeachtung der vorgeschriebenen Form erweist sich indes im Ergebnis als \n\nfolgenlos. Der Formmangel ist in jedenfalls entsprechender Anwendung \n\ndes § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB geheilt, nachdem die Klägerin das Eigen-\n\ntum originär durch Zuschlagsbeschluss gemäß § 90 ZVG erhalten hat \n\n(vgl. BGHZ 85, 245, 250 f. zu § 313 BGB a. F.). Zudem wären sowohl die \n\nKlägerin als auch die Beklagten nach § 242 BGB gehindert, sich auf eine \n\netwaige Formnichtigkeit zu berufen. Beiden Parteien geht es allein dar-\n\num, ob der noch ausstehende Betrag durch die Klägerin ratenweise be-\n\nglichen werden kann, ohne dass sie die Ausbietungsgarantie und die da-\n\ndurch veranlasste dingliche Rechtsverschiebung als solche in Frage stel-\n\nlen. \n\n11 \n\n2. Mit Abgabe des den Beklagten versprochenen Gebots hatte die \n\nKlägerin ihre aus der Ausbietungsgarantie folgende Verpflichtung erfüllt. \n\nIhre weitere Verpflichtung, den (verzinslichen) Betrag von 57.000 € zu \n\nentrichten, war gesetzliche Folge des Zuschlags (§ 49 Abs. 1 ZVG), ohne \n\ndass dazu eine gesonderte Vereinbarung zwischen den Parteien erfor-\n\nderlich war. \n\n12 \n\nDas Bargebot ist vom Ersteher gemäß §§ 49 Abs. 3, 107 Abs. 2 \n\nund 3 ZVG unter Berücksichtigung der geleisteten Sicherheit (erst) im \n\nVerteilungstermin zu berichtigen, wobei die Zahlung an das Gericht und \n\nnicht an den dinglichen Gläubiger zu erfolgen hat. Es ist sodann Aufgabe \n\ndes Vollstreckungsgerichts, den Erlös aus der Zwangsversteigerung im \n\nVerteilungstermin an die Berechtigten auszukehren. Ist keine Vertei-\n\nlungsmasse vorhanden, weil der Ersteher die geschuldete Zahlung an \n\ndas Gericht nicht erbracht hat, ist nach § 118 ZVG zu verfahren. Die \n\nForderung gegen den Ersteher auf Zahlung des Bargebots, die bis dahin \n\ndem bisherigen Eigentümer des Grundstücks zustand, der durch den Zu-\n\nschlag das Eigentum verloren hat (Surrogationsprinzip), wird durch An-\n\nordnung des Gerichts in entsprechender Höhe auf den oder die Berech-\n\ntigten übertragen (vgl. Stöber, ZVG 18. Aufl. § 118 Rdn. 2.1 und 2.3). \n\n13 \n\n3. Die Klägerin hat bereits in der Klagschrift geltend gemacht, vor \n\nDurchführung des Verteilungstermins hätten die Beklagten keinen fälli-\n\ngen Zahlungsanspruch gegen sie gehabt und insbesondere keine Zah-\n\nlung an sich statt an das Vollstreckungsgericht verlangen können. Es sei \n\nkeine Vereinbarung getroffen worden, durch die von den für das \n\nZwangsversteigerungsverfahren geltenden gesetzlichen Bestimmungen \n\nabgewichen worden sei. Es habe weder ein Zahlungsziel vor dem 24. Ja-\n\nnuar 2006 gegeben, noch sei eine unmittelbare Zahlung an die Beklag-\n\nten abgesprochen gewesen. Angesichts der wiederholten Zahlungsauf-\n\nforderungen im September und Oktober 2005 sei sie allerdings um eine \n\neinvernehmliche Lösung bemüht gewesen, die sie auch deshalb ange-\n\nstrebt habe, weil § 144 ZVG eine unmittelbare Zahlung an den dinglichen \n\nGläubiger erlaube, ohne aber entsprechende Verpflichtungen zu begrün-\n\nden. \n\n14 \n\n4. Bei dieser Sachlage wäre es Sache der Beklagten gewesen, \n\nüber die eigentliche Ausbietungsgarantie hinaus, die sich mit Abgabe \n\ndes vereinbarten Gebots grundsätzlich erledigt hatte, eine Abrede mit \n\nder Klägerin substantiiert darzulegen, sie - entgegen § 107 Abs. 2 ZVG - \n\nals aus der Grundschuld berechtigte dingliche Gläubiger noch vor dem \n\nVerteilungstermin außergerichtlich zu befriedigen und einen ersten Teil-\n\nbetrag von 32.000 € sofort an sie zu zahlen. \n\n15 \n\na) Dazu genügt es nicht, pauschal darauf zu verweisen \"man\" habe \n\nsich darauf geeinigt, einen Betrag in dieser Höhe \"im Termin oder kurz \n\ndanach\" zu entrichten. Auch die Stundungsabrede, die als solche un-\n\nstreitig ist, besagt nichts über eine vorgezogene Zahlungsverpflichtung \n\nder Klägerin. Der ratenweise Abtrag der restlichen 25.000 € wurde der \n\nKlägerin deshalb zugebilligt, weil diese im wirtschaftlichen Interesse der \n\nBeklagten die Abgabe eines Gebots in Aussicht stellte, das einen deut-\n\nlich über dem Verkehrswert des Grundstücks liegenden Erlös versprach. \n\nEr lässt weder für sich allein noch im Gesamtzusammenhang den vom \n\nBerufungsgericht - noch dazu ohne nähere Begründung - gezogenen \n\nSchluss einer auf § 271 Abs. 1 BGB gestützten sofortigen Fälligkeit des \n\nBetrages über 32.000 € zu. Die in der Revisionsverhandlung erhobene \n\nGegenrüge führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Vortrag zu einer \n\nabweichenden Zahlungsvereinbarung ist - wie dargelegt - unsubstantiiert \n\nund konnte schon deshalb keine Beweiserhebung veranlassen. Überdies \n\nliegt kein ordnungsgemäßer Beweisantritt vor, denn die Beklagten haben \n\nsich lediglich auf die Anhörung des Beklagten als Partei bezogen. \n\n16 \n\nb) Damit fehlte es schon mangels Fälligkeit des geltend gemachten \n\nAnspruchs, die nicht vor dem 24. Januar 2006 eingetreten ist, an einer \n\nrechtlichen Grundlage für die Beklagten, sich von den getroffenen Ver-\n\neinbarungen wieder zu lösen; sie konnten der Klägerin im September \n\nund Oktober 2005 keine wirksamen Zahlungsfristen setzen. Die Klägerin \n\nsollte ein hohes Gebot abgeben und den Zuschlag erhalten, dann aber \n\nauf den nach den gesetzlichen Bestimmungen über das Zwangsverstei-\n\ngerungsverfahren erst im Verteilungstermin zu überweisenden Anspruch \n\neine Zahlung von lediglich 32.000 € (abzügl. Sicherheitsleistung) erbrin-\n\ngen, während für die weiteren 25.000 € eine Teilzahlungsabrede getrof-\n\nfen wurde. Auf die vom Berufungsgericht durchgeführte Beweisaufnahme \n\nund die darauf beruhende Beweiswürdigung kommt es mithin nicht an. \n\n17 \n\n5. Schon gar nicht stand den Beklagten das vom Berufungsgericht \n\nbejahte Rücktrittsrecht aus § 323 Abs. 1 BGB zu. Bei der von den Par-\n\nteien vereinbarten sukzessiven Stundung, die der Klägerin einen raten-\n\nweisen Abtrag der geschuldeten 25.000 € erlaubte, handelt es sich um \n\neine Teilzahlungsabrede, die allein durch Kündigung - mit Wirkung ex \n\nnunc - in Wegfall geraten konnte. Allein eine solche Kündigung haben \n\ndie Beklagten mit Schreiben vom 3. November 2005 auch ausgespro-\n\nchen, wobei das von der Revisionserwiderung in Bezug genommene frü-\n\nhere Schreiben vom 27. September 2005 durch den nachfolgenden \n\nSchriftverkehr überholt ist. Selbst wenn eine Fälligkeit der 32.000 € noch \n\nvor dem 24. Januar 2006 unterstellt wird, waren am 3. November 2005 \n\nnach dem Rechtsgedanken des § 543 Abs. 2 Satz 2 BGB die Vorausset-\n\nzungen für ein Kündigungsrecht entfallen, weil der zuvor angeforderte \n\nBetrag seitens der Klägerin gezahlt war. Auch aus diesem Grunde kann \n\nden Beklagten in ihrem rechtlichen Standpunkt nicht gefolgt werden. \n\n18 \n\nIII. Sie sind nach alledem nicht berechtigt, aus dem Zuschlagsbe-\n\nschluss wegen des noch ausstehenden Betrages die Zwangsvollstre-\n\nckung zu betreiben. Sie sind ebenso gehindert, wegen der mittlerweile \n\nab Januar 2006 fällig gewordenen monatlichen Teilbeträge zu vollstre-\n\ncken, weil sie die Annahme von Raten ernsthaft und endgültig verweigert \n\nund den von der Klägerin übersandten Verrechnungscheck nicht einge-\n\nlöst haben. Ihr Verhalten widerspricht Treu und Glauben (§ 242 BGB), \n\nwenn sie einerseits von der Klägerin vereinbarungsgemäß angebotene \n\nRaten nicht akzeptieren, anderseits unter Hinweis auf bestehende Zah-\n\nlungsrückstände im Wege der Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin \n\nvorgehen. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch \n\nVorinstanzen: \n\nAG Oldenburg, Entscheidung vom 11.04.2006 - E4 C 4122/06 (IX) - \n\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 02.03.2007 - 6 U 213/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__85-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-16/iv-zr-85-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311b","ref_norm":"311b","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__85-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__85-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-16/iv-zr-85-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__85-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:16:20.842096+00:00"}}