{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__75-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2009-11-18","aktenzeichen":"IV ZR 75/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"VBL-Satzung §§ 33, 75 Abs. 3 Buchst. d Satz 2 Waren die Anspruchsvoraussetzungen für die gesetzliche Rente bereits vor dem Stichtag des 31. Dezember 2001 erfüllt, ist damit der Versicherungsfall in der Zusatzversorgung gemäß § 33 Satz 1 VBLS eingetreten, und zwar unab- hängig davon, ob die Pflichtversicherung über den Stichtag hinaus fortbe- stand und die gesetzliche Rente erst nach dem Stichtag ausgezahlt worden ist. Die Startgutschrift richtet sich in einem solchen Fall nach § 75 Abs. 3 Buchst. d Satz 2 VBLS.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. November 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIV ZR 75/07\n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n\nVBL-Satzung §§ 33, 75 Abs. 3 Buchst. d Satz 2 \n\nWaren die Anspruchsvoraussetzungen für die gesetzliche Rente bereits vor \ndem Stichtag des 31. Dezember 2001 erfüllt, ist damit der Versicherungsfall in \nder Zusatzversorgung gemäß § 33 Satz 1 VBLS eingetreten, und zwar unab-\nhängig davon, ob die Pflichtversicherung über den Stichtag hinaus fortbe-\nstand und die gesetzliche Rente erst nach dem Stichtag ausgezahlt worden \nist. Die Startgutschrift richtet sich in einem solchen Fall nach § 75 Abs. 3 \nBuchst. d Satz 2 VBLS. \n\nBGH, Beschluss vom 18. November 2009 - IV ZR 75/07 - OLG Karlsruhe \n LG Karlsruhe \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin-\n\nnen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt \n\nam 18. November 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDer Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen \n\ndas Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nKarlsruhe vom 1. März 2007 durch Beschluss gemäß \n\n§ 552a ZPO zurückzuweisen. \n\nDie Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis \n\nzum \n\n10. Dezember 2009. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Die am 20. Juni 1944 geborene Klägerin begehrt von der beklag-\n\nten Zusatzversorgungsanstalt eine höhere Betriebsrente. Die Klägerin \n\nwar seit 22. Juni 1992 im öffentlichen Dienst beschäftigt und bei der Be-\n\nklagten pflichtversichert. Nach einem Bescheid der Bundesversiche-\n\nrungsanstalt für Angestellte vom 23. April 2004 sind bei ihr die Voraus-\n\nsetzungen für eine gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung \n\nseit 31. Mai 2001 erfüllt. Sie erhält deswegen Rente aber erst seit dem \n\n1. Oktober 2002, weil sie den Rentenantrag nicht eher gestellt hat. Die \n\nBeklagte zahlt ihr seit 1. Dezember 2002 eine Zusatzrente in Höhe von \n\nanfangs 55,48 € monatlich. \n\n2 \n\nDabei ist die Beklagte davon ausgegangen, dass auch die Be-\n\ntriebsrente erst mit dem Zeitpunkt des Beginns der Rentenzahlung aus \n\nder gesetzlichen Rentenversicherung beginnt (§ 33 Satz 4 der Satzung \n\nder Beklagten in der Fassung der 13. Satzungsänderung, im Folgenden: \n\nVBLS). Darüber hinaus ruhte die Betriebsrente in den Monaten Oktober \n\nund November 2002 im Hinblick auf Krankengeldzahlungen (§ 41 Abs. 4 \n\nVBLS). Für den Stichtag der Umstellung des Zusatzversorgungssystems \n\nvon einem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein Be-\n\ntriebsrentensystem, den 31. Dezember 2001, hat die Beklagte auf der \n\nGrundlage der Übergangsregelung des § 75 Abs. 3 Buchst. d VBLS eine \n\nStartgutschrift ermittelt. Da bei der Klägerin die gesetzliche Rente höher \n\nwar als die von der Beklagten nach altem Satzungsrecht zugesagte Ge-\n\nsamtversorgung, ergab sich für sie gemäß § 40 Abs. 4 VBLS a.F. nur ei-\n\nne Versicherungsrente und dementsprechend eine Startgutschrift in Hö-\n\nhe von 52,09 €. Dieser Betrag wurde im Hinblick auf § 37 Abs. 2 VBLS \n\naus sozialen Gründen auf 55,48 € erhöht. \n\n3 \n\nBevor die Beklagte den Bescheid der Bundesversicherungsanstalt \n\nfür Angestellte vom 23. April 2004 erhielt, aus dem sich ergab, dass der \n\nVersicherungsfall bei der Klägerin bereits im Mai 2001 eingetreten war, \n\nhatte die Beklagte aus Anlass der Umstellung ihrer Zusatzversorgung auf \n\nein Betriebsrentensystem der Klägerin mit Schreiben vom 28. Oktober \n\n2003 mitgeteilt, ihre Startgutschrift belaufe sich auf 353,40 €. Dem lag \n\ndie Vorstellung zugrunde, dass die Klägerin weiter berufstätig sei und bis \n\nzum Erreichen der Altersgrenze bleiben werde. Die Startgutschrift war \n\ndeshalb gemäß § 79 Abs. 2 VBLS unter Berücksichtigung einer sich aus \n\n§ 41 Abs. 4 VBLS a.F. ergebenden Mindestgesamtversorgung errechnet \n\nworden. \n\n4 \n\nDie Klägerin meint, ihr stehe mindestens eine Betriebsrente in Hö-\n\nhe von monatlich 353,40 € zu. Das Landgericht hat einem entsprechen-\n\nden Feststellungs-Hilfsantrag stattgegeben. Auf die Berufung der Beklag-\n\nten ist das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewie-\n\nsen worden. Dagegen wendet sich die Revision der Klägerin. \n\n5 \n\n6 \n\nII. Die Voraussetzungen für eine Zulassung liegen nicht vor; die \n\nRevision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552 a ZPO). Umstrittene \n\nRechtsfragen im Zusammenhang mit §§ 33, 75 Abs. 3 Buchst. d Satz 2 \n\nVBLS sind nicht ersichtlich. \n\n1. Die Anwendung des § 75 Abs. 3 Buchst. d Satz 2 VBLS auf den \n\nvorliegenden Fall ist nicht zu beanstanden. Nach dieser Vorschrift ist, \n\nwenn der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2002 eintritt, die Versor-\n\ngungsrente jedoch erst danach beginnt, der Betrag, der sich vorher als \n\nVersorgungsrente ergeben würde, in eine Startgutschrift für das neue \n\nPunktemodell umzurechnen. Wann der Versicherungsfall eintritt und von \n\nwelchem Zeitpunkt an die Rentenzahlung beginnt regelt § 33 VBLS. \n\n7 \n\nNach Satz 1 dieser Bestimmung tritt der Versicherungsfall am Ers-\n\nten des Monats ein, von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente u.a. \n\nwegen der hier bei der Klägerin eingetretenen vollen Erwerbsminderung \n\nbesteht. Damit kommt es auf den Zeitpunkt der Rentenberechtigung als \n\nsolche an, d.h. das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für das \n\nEntstehen des Anspruchs auf gesetzliche Rente, und nicht auf den Be-\n\nginn der Rentenzahlung. Dieser wird in den Sätzen 3 und 4 des § 33 \n\nVBLS besonders geregelt. Mit dieser Rentenberechtigung in der gesetz-\n\nlichen Rentenversicherung als solcher ist nach § 33 Satz 1 VBLS zu-\n\ngleich der Versicherungsfall in der Zusatzversorgung gegeben. Dieser \n\nZeitpunkt ist nach Satz 2 des § 33 VBLS durch Bescheid des Trägers der \n\ngesetzlichen Rentenversicherung nachzuweisen. \n\n8 \n\nIn dem Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte \n\nvom 23. April 2004 wird festgestellt, dass die Anspruchsvoraussetzungen \n\nfür die gesetzliche Rente ab dem 31. Mai 2001 erfüllt waren. Mit diesem \n\nZeitpunkt lag also auch der Versicherungsfall in der Zusatzversorgung \n\nder Beklagten vor. Die Zahlung der gesetzlichen Rente begann infolge \n\nder verspäteten Antragstellung der Klägerin aber erst am 1. Oktober \n\n2002. Auch die Betriebsrente der Beklagten konnte deshalb gemäß § 33 \n\nSatz 4 VBLS nicht eher gezahlt werden. \n\n9 \n\n2. Der Beginn der Rentenzahlung und auch das Fortbestehen der \n\nPflichtversicherung der Klägerin bei der Beklagten über den 31. Dezem-\n\nber 2001 hinaus sind mithin - anders als die Revision meint - für die Ein-\n\nordnung in die Übergangsregelungen der Satzung nicht maßgebend. \n\nVielmehr kommt es darauf an, ob am 31. Dezember 2001 schon eine \n\nVersorgungsrentenberechtigung bestand (§ 75 VBLS). Die Klägerin hatte \n\nhier bereits seit dem 31. Mai 2001 Anspruch auf eine gesetzliche Rente \n\nund war daher ungeachtet des Fortbestehens ihrer Pflichtversicherung \n\nbei der Beklagten und der erst nach dem 31. Dezember 2001 beginnen-\n\nden Rentenzahlung bereits seit dem 31. Mai 2001 auf der Grundlage des \n\n§ 33 Satz 1 VBLS bei der Beklagten versorgungsrentenberechtigt. Infol-\n\ngedessen fällt sie unter die Übergangsregelung des § 75 VBLS: Das \n\nstellt § 75 Abs. 3 Buchst. d Satz 2 VBLS ausdrücklich klar. Darüber kann \n\nein durchschnittlicher Versicherter, wenn er die Satzung der Beklagten \n\nmit der gebotenen Aufmerksamkeit im Zusammenhang liest, nicht im Un-\n\nklaren sein. \n\n10 \n\nEr wird daher auch aus der Überschrift des § 79 VBLS, in der von \n\nAnwartschaften der am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherten die Rede \n\nist, nicht entnehmen, dass ein Versicherter, der am 31. Dezember 2001 \n\nschon versorgungsrentenberechtigt, also nicht mehr nur Inhaber einer \n\nAnwartschaft war, eine Startgutschrift abweichend von § 75 Abs. 3 \n\nBuchst. d Satz 2 VBLS wie ein Anwartschaftsberechtigter allein deshalb \n\nbeanspruchen könne, weil die Pflichtversicherung auch in Fällen wie dem \n\nvorliegenden über den 31. Dezember 2001 hinaus fortbesteht. \n\n11 \n\n3. Die Revision macht ferner geltend, das Landgericht habe mit \n\nRecht in entsprechender Anwendung des § 39 Abs. 1 Satz 3 VBLS a.F. \n\nangenommen, dass sich die Beklagte nach § 242 BGB nicht auf § 75 \n\nAbs. 3 Buchst. d VBLS berufen könne. Durch die Bestimmung des § 39 \n\nAbs. 2 Satz 3 VBLS a.F. sei § 39 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F. modifiziert \n\nworden, wonach der Versicherungsfall für die Beklagte grundsätzlich an \n\ndem Tag eintritt, von dem an der Versicherte die gesetzliche Rente unter \n\nanderem wegen voller Erwerbsminderung bezieht. Satz 3 dieser Vor-\n\nschrift, der dem Regelungsgehalt des jetzt geltenden § 33 VBLS ent-\n\nspricht, lautet: \n\nIst im Bescheid des Rentenversicherungsträgers für den \nEintritt der Erwerbsminderung ein vor dem Rentenbeginn \nliegender Tag festgestellt, tritt der Versicherungsfall an \ndiesem Tag ein. \n\n12 \n\nDamit sollte insbesondere verhindert werden, dass der Anspruch \n\nauf Versorgungsrente verloren gehen könnte, wenn die Pflichtversiche-\n\nrung nach dem Eintritt der Erwerbsminderung, aber vor Beginn der ge-\n\nsetzlichen Rente endete (Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten \n\nund Arbeiter des öffentlichen Dienstes, B § 39 Nr. 13). Im vorliegenden \n\nFall ist die Beklagte aufgrund des Bescheides der Bundesversicherungs-\n\nanstalt für Angestellte vom 23. April 2004 davon ausgegangen, dass der \n\nVersicherungsfall im Mai 2001 eingetreten und deshalb § 75 Abs. 3 \n\nBuchst. d Satz 2 VBLS anzuwenden ist. Das Landgericht meint, die Be-\n\nklagte könne sich darauf aber nicht berufen, weil die Vorschrift des § 39 \n\nAbs. 2 Satz 3 VBLS a.F. ihrer Zielsetzung nach die Versicherten begün-\n\nstigen soll, während die Klägerin im vorliegenden Fall infolge Eintritts \n\ndes Versicherungsfalles vor Rentenzahlung einen Nachteil hinnehmen \n\nmüsse. \n\n13 \n\nDie von § 39 Abs. 2 Satz 3 VBLS a.F. bezweckte Begünstigung \n\nkommt der Klägerin jedoch zugute, indem sie die Rente erhält, die ihr \n\nbezogen auf den Eintritt des Versicherungsfalles am 31. Mai 2001 zu-\n\nsteht. Eine darüber hinausgehende Begünstigung, wie sie die Klägerin \n\nhier durch Anwendung des § 79 Abs. 2 VBLS erstrebt, kann dem § 39 \n\nAbs. 2 Satz 3 VBLS a.F. dagegen nicht entnommen werden. Das Beru-\n\nfungsgericht hat bereits zutreffend und insoweit von der Revision unan-\n\ngegriffen darauf hingewiesen, dass in der Satzung der Beklagten und \n\ndem ihr zugrunde liegenden Tarifvertrag nicht der vom Landgericht un-\n\nterstellte Grundsatz zum Ausdruck kommt, Rentenberechtigte müssten \n\nstets günstiger als nur Rentenanwartschaftsberechtigte stehen oder min-\n\ndestens genau so gut stehen wie diese. \n\n14 \n\n4. Da die Klägerin von der Beklagten genau die Rente erhält, die \n\nihr auch ohne die Umstellung von einem endgehaltsbezogenen Gesamt-\n\nversorgungssystem auf ein Betriebsrentensystem zugestanden hätte, \n\nsind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die hier zur An-\n\nwendung kommenden Satzungsbestimmungen Grundrechte der Klägerin \n\nverletzen oder sonst einer Inhaltskontrolle nicht standhalten könnten. Im \n\nGegenteil wäre nicht zu verstehen, wenn sich die Rente allein dadurch \n\nwesentlich erhöhen würde, dass der Antrag auf Rentenzahlung wie hier \n\nerst lange nach dem Eintritt des Versicherungsfalls gestellt und dadurch \n\nder Beginn der Rentenzahlung hinausgezögert worden ist. \n\n15 \n\n5. Im Hinblick darauf, dass die der Anwartschaftsberechnung auf \n\nden 31. Dezember 2001 zugrunde liegende Annahme einer weiteren Tä-\n\ntigkeit der Klägerin im öffentlichen Dienst bis zur Vollendung ihres \n\n63. Lebensjahres im Juni 2007 infolge Eintritts des Versicherungsfalls \n\nschon am 31. Mai 2001 unzutreffend war, liegt in der Anwendung des \n\n§ 75 Abs. 3 Buchst. d VBLS, der der Klägerin den bei Eintritt des Versi-\n\ncherungsfalles erworbenen Rentenanspruch sichert, auch keine beson-\n\ndere, eine Billigkeitsregelung erfordernde Härte zulasten der Klägerin. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt \n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt \n\nworden. \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.01.2006 - 6 O 180/05 - \nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.03.2007 - 12 U 56/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__75-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-18/iv-zr-75-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__75-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__75-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-18/iv-zr-75-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__75-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:08:51.150202+00:00"}}