{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__66-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2008-01-30","aktenzeichen":"IV ZR 66/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZR 66/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. Januar 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke \n\nam 30. Januar 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. Febru-\n\nar 2007 wird zugelassen, soweit sie sich gegen die Verur-\n\nteilung in Höhe eines Teilbetrages von 205,99 € wendet, \n\ndie auf der Nichtberücksichtigung einer Nachlassverbind-\n\nlichkeit in Höhe von 1.611,52 DM = 823,96 € beruht. \n\nIn diesem Umfang wird das vorbezeichnete Urteil gemäß \n\n§ 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zu neuer \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRevisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen, weil die \n\nRechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch \n\ndie Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein-\n\nheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-\n\nonsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rüge \n\neiner Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Se-\n\nnat geprüft; sie greift nicht durch. Von einer weiteren Be-\n\ngründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgese-\n\nhen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, \n\nsoweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der \n\nWert des Beschwerdegegenstands für die Gerichtskosten \n\n30.243,51 €. Die außergerichtlichen Kosten des Be-\n\nschwerdeverfahrens nach einem Wert von 30.449,50 € \n\nträgt die Beklagte (§§ 92 Abs. 2, 97 ZPO). \n\n1 \n\nDie Klägerin macht Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprü-\n\nGründe:\n\nche gegen die von der gemeinsamen Mutter als Alleinerbin eingesetzte \n\nBeklagte, ihre Schwester, geltend. Das Berufungsgericht hat der Klage in \n\nHöhe eines Betrages von 63.849,24 € stattgegeben. Dabei ist es von \n\nNachlassaktiva im Wert von 433.000 € ausgegangen, hat davon aber le-\n\ndiglich einen Betrag in Höhe von 95.796,32 € = 187.361,32 DM abge-\n\nsetzt. Insoweit hat das Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt von \n\n§ 2057a BGB Leistungen der Beklagten auf Darlehensverbindlichkeiten \n\nder \n\nEltern \n\nan \n\ndie D. G. -H. \n\nAG Ha. \n\n in Höhe von 310.028,59 DM und an die V. He. eG in \n\nHöhe von 184.832,73 DM berücksichtigt, von der Summe dieser Leistun-\n\ngen aber die Pachtverbindlichkeiten der Beklagten \n\nin Höhe von \n\n307.500 DM abgezogen. \n\n2 \n\nDie Beklagte macht geltend, das Berufungsgericht habe völlig \n\nübersehen, dass die Klägerin schon in der Klageschrift eine Nachlass-\n\nverbindlichkeit in Höhe von 1.611,52 DM anerkannt habe, wie auch im \n\nTatbestand des landgerichtlichen Urteils festgehalten worden sei. Infol-\n\ngedessen reduziere sich der Anspruch der Klägerin auf 63.643,25 €. \n\n3 \n\nDie Rüge der Beklagten, eine Begründung für die unterbliebene \n\nBerücksichtigung der Nachlassverbindlichkeit von 1.611,52 DM sei dem \n\nangegriffenen Urteil des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen, trifft zu. \n\nDem tritt auch die Beschwerdeerwiderung nicht entgegen. Danach ist \n\nvon einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG auszugehen. Insoweit wird \n\ndas Berufungsgericht neu über den geltend gemachten Anspruch ent-\n\nscheiden müssen. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke \n\nVorinstanzen: \n\nLG Oldenburg, Entscheidung vom 18.08.2006 - 9 O 2097/02 - \n\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 21.02.2007 - 5 U 83/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__66-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-30/iv-zr-66-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2057a","ref_norm":"2057a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__66-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__66-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-30/iv-zr-66-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2007/IV_ZR__66-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:11:28.712448+00:00"}}